Abtei lung IV
D-1874/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1874/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 19. Oktober 2008 verliess und am 5. November 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 27. November 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ im
Nordirak - zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, im Sommer 2007 einen Ausbildungskurs (_______)
absolviert zu haben und als Peschmerga der kurdischen Behörden
tätig gewesen zu sein,
dass er seit dem 1. Oktober 2008 an einem Kontrollpunkt eingesetzt
und am 5. Oktober 2008 durch einen vorbeikommenden Offizier aufge-
fordert worden sei, einen bestimmten Wagen anzuhalten,
dass er als Analphabet das ihm aufgeschriebene Nummernschild in-
des nicht habe lesen können und der besagte Wagen ungestört vorbei-
gefahren sei,
dass man das erwähnte Auto, welches mit Dynamit beladen und von
mutmasslichen Terroristen gelenkt gewesen sei, erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt angehalten habe,
dass er in der Folge für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei
und man ihn habe festnehmen wollen,
dass ihn sein Vorgesetzter vor der beabsichtigten Verhaftung gewarnt
und er sich bis zur Flucht ins Ausland an seinem Wohnort versteckt
habe,
dass man ihn verdächtigt habe, mit Terroristen Kontakte zu pflegen,
und die Sicherheitskräfte zweimal tagsüber während seiner Abwesen-
heit vorgesprochen hätten,
dass er nebst einer Bestätigung für die Absolvierung des erwähnten
Kurses eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den
Akten reichte,
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dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Februar
2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund widersprüchlicher
und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asyl-
gewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
sowie in prozessualer Hinsicht die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdeergänzung, die
Zustellung sämtlicher Akten durch die Vorinstanz, die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nach Eingang der Stellungnahmen der übri-
gen Verfahrensbeteiligten, die Durchführung einer mündlichen und öf-
fentlichen Verhandlung und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beantragen liess,
dass er insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und
eine falsche Sachverhaltswürdigung rügte,
dass er ferner geltend machte, seine Vorbringen müssten in Anbe-
tracht der tatsächlichen Situation vor Ort als plausibel eingestuft wer-
den,
dass auf die weitere Begründung der Eingabe – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2009 den Beschwer-
deeingang bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 abwies und
dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 14. April 2009 ansetzte,
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dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe
die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass es ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte,
die Kopie eines Beweismittels edierte, das Gesuch um Einsicht in wei-
tere Verfahrensakten ablehnte, den Antrag auf Fristeinräumung zwecks
Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eben-
falls abwies und bezüglich des Entscheids über weitere Verfahrensan-
träge auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass der Kostenvorschuss am 9. April 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf den beantragten Schriftenwechsel zu verzichten
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auch die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung
offensichtlich nicht in Betracht kommt,
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Be-
gründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG er-
achtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009 Bezug
zu nehmen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffen-
derweise auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Vorbringen hin-
wies,
dass bereits die Aussagen anlässlich der relativ ausführlichen Sum-
marbefragung eher stereotyp anmuten,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge anlässlich der Anhörung man-
gels Realkennzeichen kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
respektive Befürchtetem in der geltend gemachten Form vermittelte
und seine Schilderungen wenig Substanz aufweisen (A 10/17, Antwor-
ten 111 ff.),
dass zusammen mit den vom BFM unter Ziffer 1 der Erwägungen un-
ter Angabe der relevanten Protokollstellen zu Recht aufgelisteten reali-
tätsfremden Darlegungen von einem konstruierten Sachverhalt auszu-
gehen ist,
dass im Lichte der vom BFM unter Ziffer 2 der Erwägungen zudem
hervorgehobenen widersprüchlichen Aussagen die vom Beschwerde-
führer behauptete Kohärenz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen in kei-
ner Weise als gegeben erscheinen lassen, zumal auch die diesbezügli-
chen Beschwerdeargumente der Stichhaltigkeit entbehren,
dass insbesondere nicht zu überzeugen vermag, der
Beschwerdeführer sei als Analphabet trotz konkreter Hinweise auf
terroristische Bewegungen alleine am Kontrollpunkt postiert worden
und sei wegen des vielen Verkehrs an dem angeblich abgelegenen Ort
nicht in der Lage gewesen, die grauen Opel einer einlässlicheren
Kontrolle zu unterziehen,
dass auch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten, der den
Beschwerdeführer geschützt und selbst eine Verhaftung in Kauf
genommen haben will, äusserst realitätsfremd anmutet,
dass schliesslich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dorf vor
der Ausreise entgegen den wiederum nicht überzeugenden
Beschwerdeargumenten das Bild einer angeblichen
Verfolgungssituation ohne reale Gefährdung bestätigt,
dass den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen, wonach die Vor-
instanz den Sachverhalt weder hinreichend ermittelt noch korrekt ge-
würdigt habe, entsprechend insgesamt nicht gefolgt werden kann,
dass insbesondere auch eine falsche Würdigung der eingereichten Be-
stätigung für den Kursbesuch und damit die gerügte Gehörsverletzung
zu verneinen ist, weshalb die beantragte Kassation des vorinstanzli-
chen Verfügung offensichtlich nicht in Betracht kommt,
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dass sich bei dieser Sachlage beantragte weitere Sachverhaltsabklä-
rungen und ein detailliertes Eingehen auf die Beschwerdevorbringen
erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend darge-
legt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam,
dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort über ein sozia-
les Netz verfügen dürfte, ersichtlich sind (A 1/12, S. 3 ff.),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Sachverhalt in den rele-
vanten Punkten hinreichend erstellt und korrekt gewürdigt hat, weshalb
sich auch im Vollzugspunkt beantragte zusätzliche Abklärungen
erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis-
se erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom
30. März 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
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