B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1874/2015/plo
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
C._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
D-1874/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Pro-
vinz E._______ (Syrien) und kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland
gemäss eigenen Aussagen am 9. oder 10. Februar 2014 in Richtung
F._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz aufhiel-
ten. Am 22. März 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo
sie am 31. März 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. April 2014 fand
die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ statt und
am 28. Januar 2015 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei
Maktum und habe Zeit seines Lebens in D._______ gelebt. Er habe wäh-
rend sechs Jahren die Schule besucht und als (…) und (…) gearbeitet. Als
Maktum habe er kein Recht, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantra-
gen, weshalb er keine Ausweispapiere habe beantragen können und somit
auch keine solchen abgeben könne. Er habe in Syrien zwar an Demonst-
rationen teilgenommen, indessen deswegen mit den Behörden keine Prob-
leme bekommen. Vielmehr sei er wegen des Bürgerkrieges ausgereist. In
seiner Gegend gebe es die Jabhat Naser- und die Daesh-Leute, welche
gewalttätig seien und viele unschuldige Leute töten würden. Es gebe keine
Sicherheit. Er habe auch mit Privaten oder mit Organisationen keine Prob-
leme im Heimatland gehabt.
Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen
dahingehend, dass er als Maktum keine Rechte in Syrien habe. Er habe
sich nicht einbürgern lassen, sondern das Regime stürzen wollen. Als Mak-
tum habe man die Schule nicht in der eigenen Muttersprache besuchen
dürfen. Nach dem Schulabschluss bekomme man keine Anstellung beim
Staat. Die Ehe könne nicht offiziell beim Staat registriert werden. Als er von
der Möglichkeit, mit einem Visum in die Schweiz reisen zu können, gehört
habe, sei er mit seiner Frau F._______ gereist. Ansonsten hätte er das
Geld für eine illegale Reise in die Schweiz nicht gehabt. Mit den Angehöri-
gen der "Daesh" oder "Jabhat Nase" habe er persönlich keine Probleme
gehabt. Er sei Anhänger, nicht jedoch Mitglied, von Barzanis "Al Party" Par-
tei, der "Yeketi" beziehungsweise der "Al Wahda" Partei, und habe mit die-
ser Partei seit 2012 an Demonstrationen gegen das Assad Regime teilge-
nommen. Er wisse nicht, wann dies letztmals geschehen sei. Dabei seien
staatliche Einrichtungen wie die Polizeiwache oder die Wache der staatli-
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Seite 3
chen Patrouillen angegriffen worden. Er sei von diesem Regime immer un-
terdrückt worden und wolle, dass es gestürzt werde. Alle Menschen sollten
gleich behandelt und gleichberechtigt sein. Im achten Monat 2012 sei die
syrische Regierung in D._______ nicht mehr vertreten gewesen, weshalb
sie hätten Präsenz markieren wollen. Zudem hätten sie verhindern wollen,
dass die freie syrische Armee ihr Gebiet einnehme, weil dann ihre Stadt
aus der Luft hätte bombardiert werden können. Wegen dieser Demonstra-
tionen seien viele Menschen verhaftet worden. Er selber sei zwar deswe-
gen nie verhaftet, jedoch gesucht worden, denn er sei nicht vermummt ge-
wesen, da er gedacht habe, das Regime sei nach ein bis zwei Jahren nicht
mehr an der Macht, so wie dies in anderen Staaten geschehen sei. Seinem
Bruder, der im gleichen Haus wie er wohne, sei ein Jahr später, das heisst
im Sommer oder im neunten Monat 2013, von Angehörigen des Staatssi-
cherheitsdienstes eine Mitteilung ausgehändigt worden, wonach man nach
ihm, dem Beschwerdeführer, suche, weil er an den Demonstrationen teil-
genommen und verschiedene Sicherheitsposten – Posten des Militärs und
des Staatssicherheitsdienstes – angegriffen habe. Dem Bruder sei gesagt
worden, dass man mit ihm, dem Beschwerdeführer, sprechen, das heisst
über Politik sprechen wolle. Der Bruder sei indessen nicht unter Druck ge-
setzt worden. Man habe zwei oder drei Mal im Abstand von 15 oder 20
Tagen – er sei sich nicht sicher – beim Bruder nach ihm gefragt. Im An-
schluss an diese Suche nach seiner Person habe er praktisch nicht mehr
an seinem Wohnort, sondern bei Freunden in verschiedenen Dörfern, ge-
schlafen. Zuhause habe er sich nur noch während ein bis zwei Stunden
aufgehalten. Dieses Schreiben, wonach er gesucht werde, könne er abge-
ben, könne aber nicht sagen, was im Schreiben stehe, weil er die Schule
nie besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Er vermute, dass
einer der Baathisten ihn bei den Behörden denunziert oder ihn anlässlich
einer Demonstrationsteilnahme fotografiert habe. Zudem sei er im Sommer
2013 von einer ihm unbekannten Bande während 15 bis 20 Tagen festge-
halten worden. Man habe ihm das Geld und den Mähdrescher weggenom-
men und von den Angehörigen Geld verlangt. Diese sei jedoch nicht be-
zahlt worden. Danach habe man ihn geschlagen und ihn laufen gelassen.
Seine Frau habe aufgrund dieses Vorfalls ihr ungeborenes Kind verloren.
Es gebe viele solcher Verbrecherbanden in Syrien. Auch sein Bruder und
ein Mitarbeiter seien mitgenommen worden. Erst nach diesem Vorfall sei
er von den Behörden gesucht worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit 2011 syrische Staatsangehö-
rige und vorher Aynabi gewesen zu sein. Sie sei einmal schwanger gewe-
sen, habe das Kind jedoch verloren, und jetzt wieder in Erwartung eines
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Kindes. Sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst vor den "Jabhat
Naser-Leuten" aus dem Heimatland ausgereist. Im Jahr 2013 sei ihr Mann
festgenommen und etwa während eines Monats festgehalten worden, weil
er in einer arabischen Ortschaft in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Die
Angehörigen seien zur Bezahlung einer Summe Geld gedrängt und die Er-
schiessung des Ehemannes sei in Aussicht gestellt worden. Aufgrund die-
ser Umstände habe sie das Kind verloren. Die Beschwerdeführerin habe
weder mit den Behörden des Heimatlandes noch mit Privaten oder Orga-
nisationen Probleme gehabt.
Anlässlich der Anhörung legte sie zudem dar, ihr Ehemann sei Maktum und
habe keine Rechte im Heimatland. Zudem werde er in Syrien gesucht. In-
nerhalb eines Jahres seien immer wieder Angehörige der Staatssicherheit
vorbeigekommen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Sie habe die
Türe nie geöffnet und Angst gehabt, diese Leute anzuschauen, und habe
auch nicht mit ihnen gesprochen, obwohl sie dies verlangt hätten. Deshalb
habe der Bruder des Ehemannes die Fragen beantwortet. Es seien immer
viele Leute gekommen. Deswegen sei er praktisch nicht mehr nach Hause
gekommen, sondern habe in Feldern und im Freien übernachtet. Nachdem
sie erfahren hätten, dass man offiziell in die Schweiz reisen könne, hätten
sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Ihr Ehemann sei zudem zu-
sammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person von Unbekannten
festgehalten worden. Es sei ein Lösegeld verlangt worden. Obwohl dieses
nicht bezahlt worden sei, habe man den Ehemann nach einer gewissen
Zeit freigelassen. Den Mähdrescher habe man ihm weggenommen. Sie
persönlich habe mit Leuten von "Daesh" und "Al Nusra" keine Probleme
gehabt.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und der Be-
schwerdeführer ein Identifikationszertifikat sowie einen Mitteilungsschein
vom 17. September 2012 (als Haftbefehl) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben.
Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Ge-
währung von Asyl sowie eventuell die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägun-
gen verwiesen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Ver-
fügung, eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2015 und
ein Ausdruck aus Track & Trace bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März
2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten.
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Seite 7
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, Anhänger der
"Al-Party"-Partei zu sein, sei indessen nicht in der Lage gewesen, den kor-
rekten und vollständigen kurdischen oder arabischen Namen dieser Partei
bekanntzugeben. Er habe im Verlauf der Anhörung diese Partei sogar ver-
wechselt mit einer anderen kurdischen Partei. Weder habe er zutreffende
Angaben zur aktuellen und ehemaligen Führung der Partei in Syrien zu
Protokoll geben können noch habe er eine Ahnung von wesentlichen Hin-
tergründen des Partei-Milieus und der Geschichte der Partei. Er habe die
Partei auch nicht von anderen kurdischen Parteien abgrenzen können. So-
mit bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er jemals mit irgendeiner kur-
dischen Partei affiliiert gewesen sei. Die geltend gemachte politische An-
hängerschaft könne somit nicht geglaubt werden. Des Weiteren sei das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien von den Behörden
gesucht werde, nicht glaubhaft ausgefallen, weil beide Beschwerdeführen-
den anlässlich der Befragung von dieser Suche nichts erwähnt hätten, ob-
wohl ihnen dazu Gelegenheit geboten worden sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer keine plausiblen Gründe angegeben, warum er nach der
ersten Suche nach seiner Person nicht F._______ ausgereist sei und sich
stattdessen während mehrerer Monate in Syrien versteckt habe. Nicht
nachvollziehbar sei auch, dass weder der Bruder noch die Ehefrau einge-
hender zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien und sich der Staats-
sicherheitsdienst mit der Aussage zufrieden gegeben habe, man wisse
nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Unerklärlich sei auch, dass
der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Schreiben des Si-
cherheitsdienstes, das er abgegeben habe, geben könne, obwohl er den
Bruder oder die Ehefrau darum hätte bitten können, ihm den Inhalt zu er-
klären. Die mangelnde Beschäftigung mit der eigenen Gefährdungssitua-
tion lasse daran zweifeln, dass er jemals tatsächlich gesucht worden sei.
Schliesslich hätten die beiden Beschwerdeführenden unterschiedliche An-
gaben zum Zeitpunkt der angeblichen Suche zu Protokoll gegeben. An die-
ser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben des Staatssicher-
heitsdienstes nichts zu ändern. Somit seien diese Vorbringen insgesamt
nicht glaubhaft.
5.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers über die Teilnahme an De-
monstrationen seien nicht asylerheblich, weil der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen nie anlässlich einer Demonstration verhaftet wor-
den sei und ihm – wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei
– nicht geglaubt werden könne, dass die heimatlichen Behörden von seiner
Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis erlangt hätten. Auch das Vorbrin-
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Seite 8
gen, wonach die Beschwerdeführenden wegen des Bürgerkrieges ausge-
reist seien, könne nicht als asylbeachtlich betrachtet werden, weil erlittene
Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt keine
Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Ebensowenig könne
die Angst vor islamistischen Organisation wie der Al-Nusra-Front oder des
Islamischen Staates (IS beziehungsweise DAESH) zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Insbesondere habe der Herkunftsort der Be-
schwerdeführenden weder im Zeitpunkt der Ausreise im Februar 2014
noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unter der Kontrolle des IS
oder der Al-Nusra-Front gestanden. Vielmehr werde dieses Gebiet nach
wie vor von den säkularen, kurdischen Einheiten der Yekîneyên Parastina
Gel (YPG) kontrolliert und gehalten. Ausserdem hätten die Beschwerde-
führenden gemäss ihren Aussagen keine persönlichen Probleme mit is-
lamistischen Organisationen erlebt. Somit bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit gegen sich gerichtete Nachteile zu erleiden hätten.
Allein die Furcht vor einem möglichen Eintritt dieser Situation sei nicht be-
gründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich der geltend gemachten Ent-
führung und Lösegeldforderung sei Folgendes festzuhalten: Einerseits
handle es sich um einen abgeschlossenen Vorfall; andererseits bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in absehbarer
Zeit eine erneute Verfolgung durch eine Bande drohe. Somit seien sie im
Zeitpunkt des Asylentscheides nicht asylrechtlich bedroht. Zudem handle
es sich bei den Tätern um Drittpersonen, welche die Wirren des Bürger-
krieges zu ihrer persönlichen Bereicherung zu nutzen versucht hätten. So-
mit sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Angesichts der fehlen-
den Asylrelevanz könne auf die Erörterung von Unglaubhaftigkeitselemen-
ten verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seinem Status in Syrien als Maktum geltend gemachten Nachteile würden
keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Somit sei allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktum sei, nicht asylrelevant.
5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, ent-
gegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien die Vor-
bringen des Beschwerdeführers über die Partei, bei welcher er Anhänger
gewesen sei, nicht unbegründet und zu wenig konkret und detailliert. Viel-
mehr habe er genügend Informationen zu Protokoll gegeben und Namen
von Anführern und ähnliche Parteien gekannt. Allfällige mangelnde detail-
lierte Angaben seien mehr mit seiner fehlenden schulischen und allgemei-
nen Bildung zu sehen als mit der absichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen. Die Probleme mit der Verbrecherbande habe er deshalb nicht
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erwähnt, weil man ihm anlässlich der kurzen Befragung gesagt habe, er
werde in erster Linie über seine Personalien und nur kurz über seine Asyl-
gründe befragt. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an über dieses
Thema gesprochen, weil sie dabei ihr Kind verloren habe, was sie sehr
getroffen habe. Das Motiv für seine Flucht habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, nämlich die Suche nach ihm
durch die Sicherheitsbehörden als Folge der Teilnahme an Demonstratio-
nen. Alle Angaben des Beschwerdeführers und seine Befürchtungen wür-
den mit den Berichten über Syrien übereinstimmen. Zudem seien seine
Vorbringen besser nachvollziehbar als diejenigen des SEM, welche sich
nur auf pure Vermutung und Behauptung stützen würden. Seit Ausbruch
des Krieges in Syrien hätten sich viele Gruppen, darunter auch Verbrecher-
banden, gebildet. Diese Moslemgruppen würden immer mehr Macht ge-
winnen und grosse Gebiete im Norden und Osten des Landes kontrollieren.
Ihr Umgang mit andersdenkenden Menschen müsse dem SEM bekannt
sein. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers seien einerseits seine
Furcht vor einer Inhaftierung und unverhältnismässiger Bestrafung wegen
seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie die Zugehörigkeit zu einer ver-
botenen oppositionellen Partei und andererseits – dies sei der Hauptgrund
für die Flucht – sein Status als Staatenloser in Syrien. Der Entzug der
Staatsangehörigkeit führe zum Entzug von allen Rechten, die Syrien ihren
Bürgern garantiere. Das Vorgehen der syrischen Regierung widerspreche
mehreren internationalen Übereinkommen. Gemäss dem Hohen Flücht-
lingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) würden die meisten
asylsuchenden Syrer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht stelle in seiner Mitteilung vom 19. März 2015 fest,
dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen,
sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert
worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs aus-
gesetzt seien. Aus den erwähnten Gründen sei die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers wohl asylrelevant, weshalb er die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er habe begründete Furcht vor einer
gezielten staatlichen Verfolgung und den damit verbundenen ernsthaften
Nachteilen. Seine Angaben seien plausibel und nachvollziehbar und somit
glaubhaft und asylrelevant.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
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der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen
insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschie-
denen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den einge-
reichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Hei-
mat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit,
der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Origi-
nalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RU-
DIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der
Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermu-
tungen erschöpfen.
5.4 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
insgesamt zum Schluss, dass den Ausführungen der Vorinstanz im Resul-
tat zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen wer-
den kann.
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Seite 11
5.5 Namentlich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Parteizugehörigkeit
des Beschwerdeführers und der Suche nach seiner Person infolge der Teil-
nahme an Demonstrationen nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffende Argumentation in
der angefochtenen Verfügung verwiesen. Demgegenüber vermögen die
Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere kann
dem SEM nicht vorgeworfen werden, es stütze sich bei seinen Erwägun-
gen auf pure Vermutung und Behauptung. In Ergänzung zur vorinstanzli-
chen Argumentation ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der
Befragung als auch anlässlich der Anhörung die Frage, warum sie ihr Hei-
matland verlassen hätten, zuerst mit der Lage in ihrem Heimatland und mit
dem Bürgerkrieg in Syrien begründeten (vgl. Akte A22/12 S. 2 und Akte
A23/7 S. 2). Aus dieser Gewichtung der Ausreisemotive wird deutlich, dass
die Beschwerdeführenden ihr Heimatland offensichtlich in erster Linie we-
gen des Bürgerkrieges und der in diesem Zusammenhang unsicheren
Lage verlassen haben. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde
stellen somit nicht die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syri-
schen Behörden beziehungsweise sein Status als Maktum den Hauptaus-
reisegrund dar, zumal unter diesen Umständen nicht – übereinstimmend
vier Mal – der Krieg als erstes auf die Frage nach den Ausreisegründen
erwähnt worden wäre. Somit werfen alle erst später vorgebrachten Motive,
warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, grundsätzliche Zweifel auf.
Diese werden, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden
kann, bestätigt.
5.5.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die Ausreisemotive von den Be-
schwerdeführenden anlässlich der Befragung und anlässlich der Anhörung
inhaltlich in wesentlichen Punkten unterschiedlich, nicht realistisch und
substanzlos dargestellt worden sind.
5.5.2.1 So beschränkten sie anlässlich der Befragung zur Person ihre Aus-
reisegründe übereinstimmend darauf, dass sie ihr Heimatland wegen des
Bürgerkrieges sowie aus Angst vor den Leuten der "Jabhat Naser" und der
"Daesh" verlassen und weder mit den Behörden Syriens noch mit Privaten
oder Organisationen Probleme gehabt hätten (vgl. Akte A3/10 S. 7 und
Akte 4/10 S. 7). Die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden wurde in den beiden
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Erstprotokollen auch nicht ansatzweise erwähnt, obwohl in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, diese Suche sei einer der Hauptausreise-
gründe gewesen. Als zentrales Ausreisemotiv hätte die Suche nach dem
Beschwerdeführer indessen von Anfang an erwähnt werden müssen, um
als glaubhaft gelten zu können. Somit erweist sich die Suche nach dem
Beschwerdeführer als nachgeschoben und unglaubhaft.
5.5.2.2 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben mit
dem übersetzten Titel "Mitteilungsschein", das einen Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer zum Inhalt hat, nichts zu ändern, zumal der Inhalt des
Dokumentes nicht in allen Teilen mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in Einklang gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer machte
nämlich geltend, er habe ab August 2012 bis zur Ausreise an Demonstra-
tionen teilgenommen (vgl. Akte A22/12 S. 3), was bedeutet, dass er bis am
9. oder 10. Februar 2014 an diesen teilgenommen haben müsste. Die Be-
hörden hätten ihn ein Jahr später gesucht, beziehungsweise er habe erst
ein Jahr danach erfahren, dass er gesucht werde, beziehungsweise er
werde seit Sommer 2013 gesucht (vgl. Akte A22/12 S. 5). Abgesehen da-
von, dass es sich bei diesen Aussagen nicht um übereinstimmende Anga-
ben handelt, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen, ist
es angesichts der letzten dieser Aussage nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer – nachdem man ihn seit Sommer 2013 mittels Haftbe-
fehl gesucht haben soll – trotzdem noch bis zu seiner Ausreise im Februar
2014 an Demonstrationen teilgenommen haben soll, zumal das Risiko ei-
ner Festnahme bei einer gesuchten Person besonders hoch ist und die
Teilnahme an Demonstrationen deshalb nicht nachvollzogen werden kann.
Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche.
5.5.2.3 Zudem soll der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gestützt
auf das eingereichte Schreiben am 17. September 2012 ergangen sein,
was sich mit seiner Aussage, wonach er seit Sommer 2013 gesucht werde,
nicht vereinbaren lässt.
5.5.2.4 Angesichts des Ausstellungsdatums des Schreibens des Sicher-
heitsdienstes vom 17. September 2012 ist es ferner nicht plausibel, dass
dieses Schreiben erst am 28. September 2013 – mithin ein gutes Jahr nach
seiner Ausstellung – dem Bruder des Beschwerdeführers übergeben wor-
den sein soll (wie dem Schreiben zu entnehmen ist). Gemäss dem Ausstel-
lungsdatum des Schreibens wäre der Beschwerdeführer nämlich schon
seit dem September 2012 und nicht erst – wie er darlegte – seit dem Som-
mer 2013 gesucht worden. Dies wirft weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit
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Seite 13
auf, wobei dies umso mehr der Fall ist, als der Beschwerdeführer aussagte,
er habe nicht mehr an seinem Wohnort geschlafen, nachdem er diese Mit-
teilung erhalten haben, mithin nach dem Sommer 2013 (vgl. Akte A22/12
S. 5). Unter diesen Umständen indessen hätte er vom Staatssicherheits-
dienst nicht erst seit dem Sommer 2013, sondern schon während fast eines
ganzen Jahres – nämlich seit dem Ausstellungsdatum des Schreibens vom
17. September 2012 – an seinem Wohnort angetroffen werden können,
weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die syrischen Behörden
den Beschwerdeführer während fast einem Jahr nicht an seinem Wohnort,
wo er sich gemäss seinen Aussagen ja erst seit dem Sommer 2013 nicht
mehr regelmässig aufgehalten haben will, angetroffen haben wollen.
5.5.2.5 Schliesslich erscheint es auch nicht logisch, dass der Beschwerde-
führer mit diesem Schreiben gesucht worden sein soll, das Schreiben aber
bereits schriftlich festhält, dass man ihn nicht habe erreichen können und
deshalb den Bruder am 28. September 2013 darüber informiert habe. Wäre
das Schreiben tatsächlich ein echter Haftbefehl, würde es nicht Sachver-
haltselemente wie die fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers ent-
halten, die erst nach der Ausstellung des Haftbefehls entstanden sein kön-
nen.
5.5.2.6 Insgesamt weist das vom Beschwerdeführer abgegebene Schrei-
ben des Sicherheitsdienstes somit unlogische Elemente und damit inhaltli-
che Mängel auf, die gegen die Echtheit des Dokuments sprechen. Da zu-
dem sein Inhalt in wesentlichen Teilen nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu vereinbaren ist, und überdies Dokumente dieser Art
auch unrechtmässig erworben werden können, wie das SEM zutreffender-
weise festhielt, ist das Schreiben kein taugliches Beweismittel, um zu be-
legen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bezie-
hungsweise vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht wurde.
5.5.2.7 Des Weiteren vermag es nicht zu überzeugen, dass dem Be-
schwerdeführer der Inhalt des abgegebenen Schreibens nicht bekannt ist.
Sein Einwand in der Anhörung, er sei nicht in der Schule gewesen und
kenne den Inhalt deshalb nicht (vgl. Akte A22/12 S. 6), kann angesichts
seiner Aussage anlässlich der Befragung, wonach er die sechste Klasse
abgebrochen habe (vgl. Akte A3/10 S. 4), nicht gehört werden. Zudem kann
nicht nachvollzogen werden, dass er sich nicht um den Inhalt eines gegen
ihn gerichteten Haftbefehls gekümmert haben soll, zumal dieser seine Per-
son betrifft, ihn zur auswärtigen Übernachtung während Monaten bewegt
und die behördliche Suche nach ihm gemäss der Beschwerde einer der
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Hauptausreisegründe gebildet haben soll. Unter diesen Umständen hätte
sich eine in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen des Beschwer-
deführers stehende Person den Inhalt eines sie betreffenden Haftbefehls
in allen Details von einer lesekundigen Person erklären lassen.
5.5.2.8 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, kann dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass er sich als Anhänger oder Sympathisant
einer kurdischen Partei politisch betätigt hat. Entgegen der Argumentation
in der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Aussagen äusserst dürftig,
konfus und teilweise nicht übereinstimmend dargestellt worden. So war er
nicht in der Lage, die Partei, bei welcher er Anhänger sei, mit dem richtigen
vollständigen Namen zu nennen, was – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde – nichts mit mangelnder Schulbildung zu tun hat, sondern als
klarer Hinweis darauf zu verstehen ist, dass er sich mit der Parteienland-
schaft in Syrien gar nicht auskennt und offensichtlich mit keiner Partei wirk-
lich verbunden ist. Auch Personen mit einer geringen Schulbildung kennen
die Partei, für welche sie sich einsetzen, mit dem richtigen und vollständi-
gen Namen. Der Beschwerdeführer hingegen nannte drei verschiedene
Namen von Parteien, welchen er angehört habe, wobei zwei der genann-
ten Parteinamen zwar mit einer in Syrien bestehenden Partei eine Ähnlich-
keit aufweisen, die dritte genannte Partei indessen nicht als Partei, sondern
als eine andere Verbindung existiert. Allein aus der Tatsache, dass er den
einen oder anderen Namen von Führungspersonen nennen konnte, ist
nicht der Schluss zu ziehen, seine Ausführungen über die Zugehörigkeit zu
einer kurdischen Partei in Syrien seien überwiegend substanziell und zu-
treffend ausgefallen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die dürftigen Aus-
sagen des Beschwerdeführers lassen – in Übereinstimmung mit dem SEM
– bezweifeln, dass er sich zu irgendeiner Partei in Syrien zugehörig gefühlt
hat. Zudem erwähnte er die Parteianhängerschaft anlässlich der Befra-
gung mit keinem Wort, weshalb dieses Vorbringen folglich auch als nach-
geschoben zu betrachten ist. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, er sei Anhänger einer syrisch-kurdischen Partei gewe-
sen.
5.5.2.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Argumentation des SEM un-
ter Ziff. II./1.b) zuzustimmen ist, weshalb an dieser Stelle keine weiteren
Erwägungen anzubringen sind, sondern auf die entsprechenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen ist.
5.5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei Anhänger einer syrisch-
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kurdischen Partei gewesen und infolge der Teilnahme an Demonstrationen
in Syrien von den syrischen Behörden gesucht worden. An dieser Einschät-
zung vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] nichts zu ändern, zumal ge-
mäss diesem Urteil allein die Teilnahme an Demonstrationen nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr ist eine Identifizie-
rung der betroffenen Person durch die syrischen Behörden erforderlich,
was indessen vorliegend mangels glaubhafter Aussagen der Beschwerde-
führenden nicht der Fall ist.
5.6 Dem SEM ist zudem beizupflichten, dass die Bürgerkriegssituation in
Syrien nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen ver-
mag. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz (vgl. Akte AA24/11 S. 5 II./2./b) zu verweisen. Ferner ist die Furcht
der Beschwerdeführenden vor islamistischen Organisationen – in Überein-
stimmung mit der Argumentation des SEM – nicht begründet, zumal sich
aus den Akten nicht ergibt, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen gegen die Beschwerdeführenden richten werden. Das SEM stellte
auch zutreffend fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Entführung des Beschwerdeführers durch eine ihnen unbekannte
Verbrecherbande als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten ist, zumal
sich den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Ins-
besondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine erneute Verfol-
gung durch eine dieser Banden mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar er-
scheint. Damit ist im heutigen Zeitpunkt nicht mit einer entsprechenden
Verfolgung zu rechnen. Weil das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner
jüngeren Praxis das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Maktum
(vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und erst
recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung ver-
neint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015), ist auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei Maktum und erdulde gestützt auf diesen
Status viele Benachteiligungen, nicht als Verfolgung im Sinne des Geset-
zes zu betrachten. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass er aus diesem Grund mit einer Gefährdung im Sinne
von Art.3 AsylG zu rechnen hätte.
5.7 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft, soweit sie
flüchtlingsrechtlich relevant sind. Aus den vorangehenden Erwägungen
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ergibt sich, dass der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist. Die Be-
schwerdeführenden hatten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine
asylrelevante Verfolgung erlitten oder eine solche zu befürchten.
5.8 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne eines sub-
jektiven Nachfluchtgrundes zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei
einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
17. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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Seite 17
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: