B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1874/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 9. Oktober 2018 verliess und am 2. Januar 2019 in die Schweiz ge-
langte, wo sie am 4. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Januar 2019 die Befragung zur Person (BzP) und am 25. Ja-
nuar 2019 die erweiterte BzP durchgeführt wurden, wobei der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs beziehungs-
weise Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum Nicheintretens-
entscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, dass sie Kamerun aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ver-
lassen habe,
dass sie mit Hilfe eines Schleppers namens C._______, der ihr ein franzö-
sisches Visum besorgt habe, am (…) Juli 2018 nach Frankreich gegangen
sei, wo ihr unter dem Vorwand, sie bei einer Hilfsorganisation anzumelden,
der Reisepass abgenommen worden sei,
dass sie danach gegen ihren Willen in der Stadt D._______ bei E._______
mit (…) weiteren Frauen in einer Wohnung festgehalten und zwangspros-
tituiert worden sei,
dass sie C._______ gebeten habe, sie nach Kamerun zurückkehren zu
lassen, da sie ihren Körper nicht verkaufen wolle,
dass eine Flucht aus der Wohnung unmöglich gewesen sei, weil vor der
Tür jemand Wache gestanden sei,
dass sie erfolglos versucht habe, durch Geräusche die Aufmerksamkeit der
Nachbarn zu erregen beziehungsweise Bekannte telefonisch zu kontaktie-
ren, damit diese die Polizei rufen oder ihr helfen würden,
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dass C._______ schliesslich ihrer Rückkehr zugestimmt habe, zumal sich
auch die Freier aufgrund ihres aggressiven und renitenten Verhaltens über
sie beschwert hätten,
dass sie am (…) September 2018 über den F._______ nach Kamerun zu-
rückgekehrt sei, wobei C._______ ihr ihren Reisepass erst anlässlich der
Passkontrolle bei der Ausreise aus Frankreich ausgehändigt habe,
dass sie nach ihrer Rückkehr in Kamerun ihren Reisepass verkauft habe,
da das Visum für Frankreich immer noch gültig gewesen sei,
dass sie mit dem Erlös die medizinische Behandlung ihres Vaters bezahlt
habe, der einen (…) erlitten habe, dieser sie aber wegen ihrer sexuellen
Orientierung nach wie vor verstossen habe,
dass ihr eine Schusswaffe an den Kopf gehalten und sie mit dem Tod be-
droht worden sei, weshalb sie sich erneut zur Flucht aus Kamerun ent-
schlossen habe,
dass sie über verschiedene Länder nach G._______ gereist sei, wo sie ein
Schiff nach Spanien bestiegen habe und von H._______ aus mit dem Zug
in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2019 – eröffnet am 11. April
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten
sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu-
rückgeführt werden könne,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Be-
schwerdeführerin keine Beweise für ihren Aufenthalt ausserhalb des Dub-
lin-Raumes vorlegen könne, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zu-
ständigkeit der französischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-
VO ausgegangen werden könne,
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dass die französischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthies-
sen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Frankreich liege,
dass die französischen Behörden bereits darüber in Kenntnis gesetzt wor-
den seien, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Men-
schenhandel sei und das SEM die Behörden zum Zeitpunkt der Organisa-
tion der Überstellung nach Frankreich erneut darauf hinweisen werde,
dass es der Beschwerdeführerin obliege, die geltend gemachte Straftat im
Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich gewor-
den sei, bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen,
dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in
Frankreich um Asyl ersucht habe,
dass sie nach ihrer Ankunft in Frankreich die Gelegenheit habe, ein Asyl-
gesuch einzureichen und die Asylgründe sowie die geltend gemachte
Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeb-
lich geworden sei, vorzubringen,
dass sie ebenfalls die Möglichkeit habe, sich an diverse Organisationen zu
wenden, welche sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel an-
nehmen würden,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(…) einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegenstünden,
dass schliesslich in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten
Umstände keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 18. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung, ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem
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Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizini-
scher Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden
einzuholen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen seien,
dass die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu er-
lassen und ihr die Möglichkeit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
einzuräumen sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie sei aufgrund der
Ausbeutung in Frankreich schwer traumatisiert,
dass diese Traumatisierung indessen während des Schweizer Asylverfah-
rens weder richtig erkannt noch behandelt worden sei und sie auch nicht
die Möglichkeit gehabt habe, die dringend benötigte Therapie zu besuchen
beziehungsweise ein entsprechendes ärztliches Gutachten einzureichen,
dass das SEM sein Ermessen unterschritten habe, indem es den Umstän-
den des Einzelfalls vorliegend nicht genügend Rechnung getragen und ihre
humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe,
dass die Gefahr, wieder in die Hände der Menschenhändler zu geraten
oder auf der Strasse zu landen, immanent sei, zumal die Situation für Asyl-
suchende in Frankreich prekär sei und der Anspruch auf Unterkunft und
andere Aufnahmeleistungen erst bestehe, wenn der Asylantrag offiziell re-
gistriert worden sei, wobei die Wartezeiten für die offizielle Registrierung
oft sehr lange dauern würden,
dass sich insbesondere aus Art. 4 EMRK die Pflicht der Behörden ergebe,
bei Verdacht auf Menschenhandel Ermittlungen einzuleiten, ansonsten die
Überstellung eine Verletzung des Völkerrechts darstellen könnte,
dass vorliegend, abgesehen von einer Information an die französischen
Behörden, nicht ersichtlich sei, inwiefern diesbezüglich Vorkehrungen ge-
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troffen worden seien, obwohl konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulne-
rabilität potenzieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht adä-
quat Rechnung getragen werde,
dass ein reales Risiko (real risk) vorliege, dass sie in Frankreich erneut
unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, zu-
mal sie psychisch schwer angeschlagen sei und die Menschenhändler ein
erhebliches Interesse hätten, sie aufzugreifen und erneut zur Prostitution
zu zwingen,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund in einem derart prekären Ein-
zelfall von der Ermessensklausel hätte Gebrauch machen müssen,
dass die Vorinstanz überdies wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit
der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt habe,
dass insbesondere nicht abgeklärt worden sei, wo und inwiefern sie in
Frankreich Schutz erhalten würde und eine entsprechende Zusicherung
nicht aus den Akten ersichtlich sei,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
23. April 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass sich aus den Akten unbestrittenermassen konkrete Hinweise erge-
ben, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewor-
den sein könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/27 einen Überblick
über die völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt, die sich für die Schweiz bei
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zu Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Be-
kämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri-
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minalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Überein-
kommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (sog.
Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben,
dass die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht trifft, was bedeu-
tet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unver-
züglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine An-
zeige des Opfers erforderlich wäre,
dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des
Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt
respektive zügig beantwortet werden,
dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für
tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer entsteht, wenn die
Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaub-
haften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer
von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungs-
weise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europa-
rats-Übereinkommens ausgesetzt zu werden,
dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und
es die Behörden unterlassen, alle angemessenen, möglichen und zumut-
baren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwen-
den (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Ja-
nuar 2010, 25965/04, §§ 286 f., 294-298),
dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens aus-
serdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Menschen-
handelsbetroffenen hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4 – 5.2.6 und E. 6.1 je
m.w.H.),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass eine erweiterte BzP durchgeführt
(vgl. act. A13) und das Bundesamt für Polizei (Fedpol) von der Vorinstanz
mit entsprechender Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. act. A13
F59) informiert wurde, dass sie ein mögliches Opfer von Menschenhandel
sein könnte (vgl. act. A17),
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dass von Seiten der Vorinstanz – soweit aus den Akten ersichtlich – nach
der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von
Menschenhandel ist, keine weiteren Massnahmen in psychologischer oder
medizinischer Hinsicht ergriffen wurden,
dass das Fedpol am (…) März 2019 diese Informationen mit der Kantons-
polizei I._______ teilte, welche wiederum dem SEM mitteilte, dass die Er-
mittlungen betreffend Menschenhandel gestützt auf das aktuell pendente
Dublin-Verfahren nicht anhand genommen würden (vgl. nicht paginierte
Dokumente im vorinstanzlichen Dossier),
dass diese Tatsache das SEM nicht davon dispensiert, weitergehende Ab-
klärungen zu veranlassen,
dass angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend jedoch offen gelas-
sen werden kann, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht ergebenden
Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachgekommen ist (vgl.
BVGE 2016/27 E. 5 ff.) und die Vorinstanz insbesondere mit Blick auf eine
allfällige Re-Trafficking Gefahr in Frankreich genügend adäquate Mass-
nahmen getroffen hat, zumal sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – eine
Rückweisung der Sache bereits aus anderen Gründen aufdrängt,
dass sich die Frage stellt, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prü-
fung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert wird,
dass das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus hu-
manitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
senspielraum verfügt, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen
(vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG den genann-
ten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren muss, indessen es
nach wie vor überprüfen kann, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskon-
form ausgeübt hat,
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dass dies nur dann der Fall ist, wenn das SEM – bei von der gesuchstel-
lenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung auf-
grund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen
Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft,
ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
auszuüben,
dass in diesem Zusammenhang die Vorinstanz in ihrer Verfügung wieder-
geben muss, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen verzichtet, andernfalls eine Ermessensunterschreitung
vorliegt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8),
dass die Beschwerdeführerin in substanziierter Weise geltend machte,
dass der Schlepper ihr in Frankreich den Reisepass abgenommen, sie dort
gegen ihren Willen ihrer Freiheit beraubt und zur Prostitution gezwungen
habe (vgl. act. A9 F5.02 und A13 F33 ff.),
dass das SEM durch die Verwendung der textbausteinartigen, gehaltlosen
Formulierung „in Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend ge-
machten Umstände liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen“ völlig ausser Acht lässt, dass
konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität potenzieller Opfer von
Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung ge-
tragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-769/2018 E. 6.7 m.w.H.),
dass es damit seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekom-
men und mithin sein Ermessen unterschritten hat,
dass es vielmehr, wie zuvor ausgeführt, in – anhand der angefochtenen
Verfügung – nachvollziehbarer Weise detailliert hätte prüfen müssen, ob
es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf ei-
nen Selbsteintritt zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und
es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung han-
delt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird,
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dass das SEM zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführe-
rin auf Beschwerdeebene eine Flugreservation und ein elektronisches
Flugticket einreichte, welche von den Daten her zumindest mit ihren Anga-
ben in den Befragungen übereinstimmen, auch wenn die Dokumente letzt-
lich keinen Beweis dafür liefern, ob sie die Flüge tatsächlich angetreten hat,
dass im Übrigen das SEM anzuweisen ist, seiner Aktenführungspflicht,
welche sich aus dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 26 ff. VwVG) ergibt und
insbesondere die Ablage, die Paginierung und die Registrierung der voll-
ständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet, als Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nachzukommen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2011/37 E. 5.4.1),
dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 2. April 2019 aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid sowohl die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht als auch das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 750.– festzuset-
zen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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