Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1876/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 4. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo
er am 6. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
D._______ vom 9. Februar 2009 machte er insbesondere geltend, er
habe sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen und sei in den Sudan
gereist, wo er sich zirka fünf Jahre lang aufgehalten habe. Anschliessend
habe er sich via Libyen, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe, nach
Italien begeben. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Anfang Februar 2009 sei er mit dem Zug
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 25. Juli 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am
9. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, es gebe in Italien keine
Arbeit. Er habe dort weder eine Zukunft noch einen Entscheid erhalten.
C.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-
Treffers vom 25. Juli 2008 stellte das BFM am 26. Juni 2009 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist.
D.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 reichte die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______
vom 25. Juni 2009 (in Kopie) zu den Akten. Das Original dieses ärztlichen
Berichts wurde kurze Zeit später nachgereicht (Eingang BFM: 14. Juli
2009).
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E.
Gestützt auf das Gesuch vom 26. Juni 2009 teilten die italienischen
Behörden dem BFM am 19. August 2009 mit, dass der Beschwerdeführer
in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-
Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Eine
Rückübernahme komme allenfalls im Rahmen eines anderen
Übereinkommens in Betracht (vgl. Akten BFM A 23/1).
F.
Am 2. September 2009 gingen beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr.
med. F._______ vom 21. August 2009 sowie das Formular "Überprüfung
der Therapie-Indikation durch das HIV Behandlungszentrum Bern",
ausgefüllt am 21. August 2009 durch Dr. med. F._______, ein.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2010 stimmte das italienische
Innenministerium einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) zu (vgl.
Akten BFM A 29/2).
H.
Am 15. Februar 2011 führte das BFM in G._______ eine direkte
Anhörung des Beschwerdeführers durch. Bei dieser Gelegenheit
bekräftigte er, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, zumal er
dort keine Wohnung, keine Arbeit und keine Zukunft habe. In Italien
würde er auch keine Medikamente zur Behandlung seiner HIV-
Erkrankung erhalten.
I.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 - eröffnet am 21. März 2011 - trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. Februar 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an.
Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Bundesrat habe
Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz
in Italien aufgehalten. Dies gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis eines
Fingerabdruckvergleichs hervor. Die italienischen Behörden hätten dem BFM zudem mitgeteilt, dass der
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Beschwerdeführer in Italien Asyl erhalten habe, und hätten einer Rückübernahme zugestimmt. In der
Schweiz lebten keine Personen oder nahe Angehörige, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe. Vorliegend bestünden auch keine Hinweise drauf, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, zumal seine in der Schweiz geltend gemachten
Vorbringen klar unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien vorbringen können. Er habe in Italien
Asyl erhalten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Aus den genannten Gründen finde die
Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass weder die in
Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in Italien leben möchte, weil
dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge nicht gut seien und er seine Familie nicht nachziehen könne,
seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften. Aus den Berichten des Kantonsspitals H._______
aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter HIV leide und aufgrund dieser Infektion
zunächst eine Miliartuberkulose gehabt habe. Gemäss diesen Berichten habe die Tuberkulose mit
Medikamenten ausgeheilt werden können. Zudem sei die HIV-Infektion mit Medikamenten gut eingestellt
worden. Die Behandlung von HIV und ihren Folgekrankheiten sei auch in Italien gewährleistet, da Italien
ein gutes Gesundheitssystem habe, das auch anerkannten Flüchtlingen wie dem Beschwerdeführer
faktisch zugänglich sei. Eine Rückkehr nach Italien sei deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
zumutbar. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
J.
Mit Beschwerde vom 28. März 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen; eventuell sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach
Italien zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe. Er werde dort aufgrund seines gesundheitlichen
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Zustandes keine Arbeit finden. Er habe keine Verwandten oder Bekannte in Italien, die ihn unterstützen
könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da er auf eine
regelmässige medizinische Versorgung angewiesen sei. In Italien würden Flüchtlinge nicht unterstützt. Ein
Freund von ihm habe Selbstmord begangen, weil die Situation in Italien so schwierig sei.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2011 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer
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allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen,
weshalb auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Auf das Gesuch um Gewährung von Asyl ist daher nicht
einzutreten.
5.
5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen
sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person
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enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art.
34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht
(Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Ankunft in der Schweiz während mehrerer Monate legal in Italien
aufhielt, wo er als Flüchtling anerkannt wurde. Bei Italien handelt es sich
gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die italienischen
Behörden am 24. September 2010 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zu. Die Grundvoraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
sind somit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine der
Ausschlussbestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG zur
Anwendung kommt.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es würden nahe Angehörige, oder Personen, zu denen er eine
enge Beziehung hat, in der Schweiz leben. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
solche Personen in der Schweiz leben, weswegen die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst.
a AsylG nicht erfüllt ist. Zudem führt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Italien die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im vorliegenden Fall zur Nichtanwendung der Ausschlussklausel
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7463/2009 vom 14. Dezember 2010, E. 4-6). Schliesslich liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass in
Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise
bestehen, wonach Italien sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde, wurde dem Beschwerdeführer doch von Italien die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz
geniesst. Somit kommt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG zur Anwendung.
Der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ist zu bestätigen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Vorliegend wurde einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien
vom BFM angeordnet und ist vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen,
nicht jedoch ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers.
7.3.
7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3.2. Da Italien – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus
der FK und der EMRK nachkommt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.3.3. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F.________ vom 21.
August 2009 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im
Stadium C3 diagnostiziert. Mit einer CD4-Zellzahl von 43/µl bestehe ein
schwerster Immundefekt. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer
Miliartuberkulose sowie an einer latenten Syphilis. Aufgrund der
Doppelinfektion (HIV und Tuberkulose) sei eine engmaschige ambulante
Anbindung in der Sprechstunde erfolgt, so dass der Verlauf sehr genau
habe beobachtet werden können. Aus klinischer und laborchemischer
Sicht habe ein sehr erfreulicher Verlauf festgestellt werden können. So
bestünden seit längerer Zeit kein Husten und kein Fieber mehr und das
Gewicht des Beschwerdeführers habe wieder seinen ursprünglichen Wert
erreicht. Dem eingereichten Formular "Überprüfung der Therapie-
Indikation durch das HIV Behandlungszentrum Bern" lässt sich
entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach
Beginn der antiretroviralen Therapie ein gutes virologisches Ansprechen
zeigte.
7.3.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt,
dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten
Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach
festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die
noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl.
Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
7.3.5. Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei
Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche
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auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die
eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach
dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut)
jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2
(zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger
als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.1.4).
Zwar befindet sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21.
August 2009 von Dr. med. F._______ im Stadium C. Dem Bericht lässt sich jedoch entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf die durchgeführten medizinischen Behandlungen gut angesprochen und sich sein
körperlicher Zustand – insbesondere die Miliartuberkulose und die HIV-Infektion – verbessert hat. Es ist
davon auszugehen, dass sich seit Ausstellung dieses ärztlichen Berichts die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers nicht verändert – namentlich nicht verschlechtert – hat, da aus den Akten keine
diesbezüglichen Hinweise ersichtlich sind und es aufgrund der den Beschwerdeführer treffenden
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dessen Aufgabe wäre, das Bundesverwaltungsgericht über eine
allfällige wesentliche Veränderung seiner gesundheitlichen Verfassung zu orientieren. Folglich handelt es
sich beim Beschwerdeführer (noch) nicht um eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person.
Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Italien als anerkannter Flüchtling alle Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als
Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der
Beschwerdeführer geniesst in Italien als anerkannter Flüchtling die gleiche Fürsorge und öffentliche
Unterstützung wie die Einheimischen (vgl. Art. 23 FK). Überdies wird ihm dort hinsichtlich Lohn und
sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wie den Staatsangehörigen
Italiens. Dem Beschwerdeführer kommt in Italien somit stets die bestmögliche Ausländerstellung zu.
Aufgrund des Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich
beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.
7.3.6. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Italien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
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7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2. Vorweg ist festzustellen, dass die in Italien herrschende allgemeine
Lage nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs spricht.
7.4.3. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, der
Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar,
da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf eine regelmässige
medizinische Versorgung angewiesen sei und in Italien Flüchtlinge nicht
unterstützt würden. Ein Freund von ihm habe Selbstmord begangen, weil
die Situation in Italien so schwierig sei.
7.4.4. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.4.5. Gemäss Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 21. August 2009
leidet der Beschwerdeführer an einer AIDS-Erkrankung sowie an
weiteren gesundheitlichen Problemen (Miliartuberkulose, Syphilis; vgl.
dazu vorstehend E. 7.3.3.). Der Bericht hält weiter fest, dass der
Beschwerdeführer auf die bisher durchgeführten medizinischen
Behandlungen gut angesprochen und sich seine körperliche Verfassung
– insbesondere die Miliartuberkulose und die HIV-Infektion – verbessert
hat.
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7.4.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers
grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch
nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst
dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder
Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische
Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld
(Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse)
massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten
Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während
umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das
Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als
unzumutbar erscheinen lässt; letzteres gilt insbesondere dann, wenn der
Standard der medizinischen Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland
mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und sich die persönliche
(insbesondere finanzielle) Situation des Beschwerdeführers so darstellt,
dass davon ausgegangen werden kann, er habe dort ohne weiteres
Zugang zu den vorhandenen medizinischen Institutionen (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb
f.).
7.4.7. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 21. August
2009 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die
durchgeführten medizinischen Behandlungen bezüglich HIV-Infektion und
Tuberkulose gut angesprochen und sich sein körperlicher Zustand –
verglichen mit dem Zeitpunkt vor der Behandlung – verbessert hat.
Obwohl dieser ärztliche Bericht bereits eineinhalb Jahre alt ist, ist davon
auszugehen, dass sich seit dessen Ausstellung die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat (vgl.
vorstehend E. 7.3.5). Der Standard der medizinischen Infrastruktur in
Italien ist mit demjenigen in der Schweiz durchaus vergleichbar. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können in diesem
Land daher adäquat behandelt werden. Zudem stellt sich die persönliche
Situation des Beschwerdeführers so dar, dass davon ausgegangen
werden kann, er habe in Italien ohne Weiteres Zugang zu den
vorhandenen medizinischen Institutionen, zumal er dort als Flüchtling
anerkannt wurde, weswegen er in diesem Land über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus
verfügt. Damit befindet er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch
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ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position. Als
anerkannter Flüchtling geniesst er in Italien insbesondere die gleiche
Fürsorge und öffentliche Unterstützung sowie dieselbe soziale Sicherheit
wie die Einheimischen (vgl. vorstend E. 7.3.5). Entgegen den
geäusserten Zweifeln von Dr. med. F.________ ist daher anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in Italien eine adäquate Therapie erhalten
wird. Aufgrund seines Status als Flüchtling ist überdies davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden
auch sonst die notwendige Unterstützung (insbesondere bezüglich
Unterkunft) erhalten wird. Er ist anzuhalten, sich mit allfälligen Anliegen
betreffend Unterstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf an die
in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die vorhandenen
privaten Hilfsorganisationen zu wenden. Gleichzeitig wird das BFM
angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei der Überstellung
des Beschwerdeführers über dessen angeschlagenen
Gesundheitszustand zu informieren, damit diese rechtzeitig die
notwendigen Massnahmen ergreifen können.
Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
suizidale Tendenzen akzentuieren, worauf gewissen Aussagen anlässlich der Anhörung beziehungsweise
Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hindeuten, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder
allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete
Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu
bezeichnen, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
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unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen.
Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde abgewiesen und damit ist
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist.
Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
11.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren (hauptsächlich) unterlegenen Beschwerdeführer zu
überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der
Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der
Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der
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Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
11.2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde auch ein
Gesuch um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei ein Anwalt zu bestellen, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Verlangt wird diesfalls
zusätzlich zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit eine sachliche
Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall
(BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Es ist zu prüfen, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S.
51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und deshalb ist das vorliegende
Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Somit sind strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Zu
einer wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da diese
Voraussetzungen für das vorliegende Verfahren nicht gegeben sind, ist
das Gesuch um Beigabe eines Anwalts abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei
der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen angeschlagenen
Gesundheitszustand zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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