B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1877/2014
thc/fes
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
D-1877/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten
Wohnsitz in Z._______ am 14. Dezember 2013 und fuhr mit einem Bus
nach Indien. Von Y._______ reiste er auf dem Luftweg nach X._______,
von wo er mit einem LKW nach Italien und von dort mit einem PW am
9. Januar 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) W._______ um Asyl nach. Am
21. Januar 2014 wurde er im EVZ U._______ summarisch befragt und am
4. Februar 2014 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuches aus, er
sei nepalesischer Staatsangehöriger der Kaste der Chhetri angehörend
aus dem Dorf T._______ aus dem Distrikt S._______. Er habe dort seit
seiner Geburt bis 1997 oder 1998 beziehungsweise 2000 oder 2001 gelebt.
Die Maoisten hätten ihn und seine Familie zur Zusammenarbeit aufgefor-
dert, was sein Vater nicht gewollt habe. Sie hätten seine Familie bedroht,
das Haus seines Grossvaters mütterlicherseits besetzt und als Büro be-
nutzt. Die Sicherheitskräfte hätten dies erfahren und das Haus 2002 oder
2003 gestürmt und mit Bomben zerstört. Seine Familie habe im Dorf in
Angst gelebt, weshalb sie nach Z._______ gezogen sei. Aus Angst vor den
Maoisten und aus finanziellen Gründen habe er sich von 2007 bis 2011 in
Indien aufgehalten und als Tellerwäscher gearbeitet. In der Hoffnung, die
Lage in Nepal habe sich beruhigt, sei er 2011 zurück zu seiner Familie
gekehrt und habe in einem (…) Arbeit gefunden. Die Maoisten seien aber
wieder zu ihm gekommen und hätten gewollt, dass er bei der Youth Com-
munist League (YCL) mitmache und Geld eintreibe und kämpfe, aber er
habe sich geweigert. Er sei drei bis vier Mal persönlich auf die Maoisten
getroffen. Das letzte Mal seien sie im Dezember 2012/Januar 2013 gekom-
men. Seine Eltern seien krank und er könne nicht für die Maoisten arbeiten.
Sein Bruder sei herzkrank und sei vor einem Monat operiert worden. Sein
Vater habe auch eine Herzkrankheit und sei auch operiert worden. Er
müsse für seine Familie Geld verdienen. Weil er sich geweigert habe, sei
er von den Maoisten mit dem Tod bedroht worden und sie hätten ihn einmal
geschlagen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht helfe,
und aus Angst die Maoisten würden sich dafür rächen. Vom Dezember
2012/Januar 2013 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 sei nichts
passiert. Er habe sich versteckt und manchmal aus Angst bei seinen Kol-
legen übernachtet beziehungsweise habe sich zu Hause aufgehalten, aber
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Seite 3
jeweils einige Tage bei Kollegen verbracht. Man habe ihn in der Wohnung
in Z._______ gesucht. Das letzte Mal habe ein Mann namens B._______
der YCL im April oder Mai 2013 nach ihm gesucht. Er habe Angst, dass er
bei einer Rückkehr von den Maoisten festgenommen und vielleicht getötet
würde.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung gesundheitliche
Probleme geltend.
C.
Am 6. März 2014 reichte Dr. med. C._______ beim BFM einen ärztlichen
Bericht aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. und
21. Februar 2014 ein.
D.
Das BFM stellte mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 10. März 2014
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und lehnte sein Asylgesuch vom 9. Januar 2014 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Am 9. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM wei-
tergeleitete Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die unentgeltli-
che Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Zudem beantragte er, es sei ihm eine Frist anzusetzen, um weitere Be-
weismittel einzureichen und die Beschwerde zu ergänzen.
F.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 kündigte das BFM den Behörden des
Kantons (…) die Zuweisung des Beschwerdeführers in ihren Kanton an
und gab als Grund "Krankheit" an. Zusätzlich bemerkte es, dass der Be-
schwerdeführer an arterieller Hypertonie leide, die bisher nicht behandelt
worden sei. Eine Kontrolle sollte im Kanton erfolgen. Die medizinischen
Unterlagen würden dem Beschwerdeführer beim Austritt mitgegeben.
G.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte, den
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Beschwerdeführer auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtli-
chen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtli-
che Rechtsvertretung bezeichne, und gab ihm Gelegenheit, weitere Be-
weismittel einzureichen.
H.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der Per-
son von lic. iur. Patricia Müller eine amtliche Rechtsbeiständin und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
I.
Am 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.
J.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
K.
Am 2. September 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch
seine Rechtsvertreterin ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom
25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 gab die Instruktionsrichterin dem
BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten einzu-
reichen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. September 2014 zur Kenntnis gebracht.
N.
Am 6. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seine
Rechtsvertreterin einen Bericht von Dr. med. E._______ an Dr. med.
D._______ vom 4. September 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich der Anwendung des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
liche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller
Kognition (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und wür-
den andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, dass die Probleme mit den Maoisten im Dorf,
der Umzug deswegen nach Z._______ und die Ausreise nach Indien im
Jahre 2007 offenbar weder sachlich und erst recht nicht zeitlich in einem
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Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Dezember 2013 stünden.
Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Es bleibe somit zu prüfen,
ob die Ereignisse, welche er für die Zeit nach der Rückkehr aus Indien gel-
tend mache, wie die erneute Belästigung durch die Maoisten 2012/13 in
Z._______, die Aufforderung zum Anschluss an die YCL beziehungsweise
Bruderorganisation und die verbale Bedrohung sowie die Fausthiebe die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Mit der Unterzeichnung
eines umfassenden Friedensvertrages am 21. November 2006 zwischen
der Kommunistischen Partei Nepals ([Maoistisch] KPN-M) und der nepale-
sischen Regierung fand der langjährige Bürgerkrieg in Nepal ein Ende.
2007 seien die ehemaligen Rebellen an der Regierung beteiligt worden.
Die YCL, zusammengesetzt aus früheren Milizen der KPN-M, habe in eini-
gen Fällen auch noch nach der Friedensvereinbarung den Mangel an Po-
lizeikräften genutzt, indem sie quasistaatliche Tätigkeiten durchgeführt
habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei es auch zu Entführungen und Kör-
perstrafen durch die YCL gekommen, die sich primär gegen mutmassliche
Straftäter gerichtet hätten. Bei seinen Vorbringen handle es sich um Ver-
folgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich der nepale-
sischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig zu erachten sei. In seinem Fall gelte dies umso mehr, als
sich die geltend gemachten Ereignisse auf die Hauptstadt bezögen und er
der angesehenen Kaste der Chhetri angehöre. Indem er sich nicht an die
Polizei gewendet und diese um Schutz ersucht habe, gäbe er den heimat-
lichen Behörden aber gar keine Gelegenheit, sich für ihn einzusetzen. Für
seinen Verzicht, die Polizei zu avisieren, habe er unterschiedliche Gründe
genannt; ungeachtet dessen, sei dieses Versäumnis ihm selbst anzulas-
ten. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Ergänzend
sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen sehr
zweifelhaft sei, seien seine Aussagen dazu doch teilweise widersprüchlich,
stereotyp, vage und unlogisch. Selbst wenn die Vorbringen im Kern der
Wahrheit entsprächen, seien die geschilderten Beeinträchtigungen aber
zudem wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furcht nicht
asylrelevant. Insgesamt würden seine Ausführungen den Eindruck hinter-
lassen, dass er sein Heimatland mindestens hauptsächlich, vermutlich
aber ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, um in
Europa beziehungsweise in der Schweiz Arbeit und Einkommen zu finden
und so seine Familienangehörigen in Nepal finanziell unterstützen zu kön-
nen. Im Übrigen seien die behaupteten Umstände seiner Reise von
X._______ in die Schweiz als unglaubhaft zu beurteilen, womit auch seine
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Seite 8
Begründung, weshalb er den Asylbehörden seinen Reisepass nicht abge-
geben habe, hinfällig werde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, er stamme
aus der angesehenen Kaste der Chhetri. Seine Familie habe wertvolle Be-
sitzgüter im Dorf besessen und habe die demokratische Partei in Nepal
unterstützt. Einige Familienangehörige hätten hohe Positionen in der Partei
innegehabt. Aufgrund dieses familiären Hintergrundes hätten die Maoisten
ihnen viele Probleme bereitet und sie bedroht. Nach den Friedensverhand-
lungen seien die Maoisten überall in Nepal dominant vertreten gewesen
auch in Z._______ und hätten Leute verfolgt, die gegen sie gewesen seien.
Aufgrund dieser unstabilen Situation habe ihn seine Familie darum gebe-
ten, das Land zu verlassen, worauf er nach Indien gegangen sei. Da seine
Eltern gesundheitliche Probleme gehabt hätten, sei er nach Nepal zurück-
gekehrt. Aus einer seriösen Informationsquelle habe er erfahren, dass ihn
die YCL verhaften oder sogar töten wolle. Die YCL habe zu jenem Zeitpunkt
das Land regiert, weshalb die nepalesische Polizei völlig unfähig gewesen
sei und nicht Recht und Ordnung geherrscht habe. Wenn er die YCL oder
die Maoisten angezeigt hätte, hätte er seine Familie einer grossen Gefahr
ausgesetzt, da die YCL fähig sei, seine ganze Familie auszulöschen. Er
hätte der Polizei seine Adresse angeben müssen, weshalb es für die YCL
ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren. Zu jenem Zeitpunkt sei die
nepalesische Polizei aber auch nicht willens gewesen, gegen die YCL oder
die Maoisten vorzugehen.
In der Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2014 wird sodann im Wesentli-
chen ausgeführt, dass auch nach dem Friedensabkommen vom November
2006 und den Wahlen von 2013 die Maoisten die rechtsstaatlichen Regeln
nicht einhalten würden und es in Z._______ zu Übergriffen durch die Mao-
isten komme. Das österreichische Aussenministerium warne Reisenden
nach Nepal vor der instabilen Sicherheitslage. Im gesamten Land könne
es zu Anschlägen kommen. Das öffentliche Leben in Z._______ werde von
Streiks und Demonstrationen bestimmt. Auf dem Land sei die Lage noch
unsicherer. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die staatli-
che Schutzfähigkeit gegeben sei. Anlässlich der Anhörung habe er geschil-
dert, dass er nur über ein geringes Einkommen verfüge. Es könne daher
nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer privilegierten Lage sei.
Die Familie besitze zwar Ackerland, aber auf Grund der Sicherheitslage
könne es nicht bewirtschaftet werden. Auch wegen diesem Landbesitz sei
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Seite 9
seine Familie Angriffsziel für die Maoisten. Die Maoisten seien für ihre
Zwangsrekrutierungen und Gräueltaten bekannt.
4.
4.1 Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vo-
raus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Der Beschwerdeführer machte Übergriffe
von Maoisten geltend, welche sich vor 2007 zugetragen haben. Die Vo-
rinstanz hat zu Recht die Ereignisse, welche sich vor der Ausreise nach
Indien im Jahre 2007 zugetragen haben, als asylrechtlich unbeachtlich
qualifiziert. Der Beschwerdeführer kehrte nämlich im Jahre 2011 aus Indien
in sein Heimatland zurück, da er gehört habe, dass in Nepal etwas Ruhe
herrsche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in jenem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereig-
nisse hatte. Die vor 2007 geschehenen Übergriffe stehen deshalb sachlich
und insbesondere zeitlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit
der sechs Jahre späteren Ausreise im Jahre 2013.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach seiner Rückkehr
nach Nepal sei er von den Maoisten wegen seiner Weigerung bei ihnen
mitzumachen bis Dezember 2012/Januar 2013 mit dem Tod bedroht und
einmal geschlagen worden. Er habe sich versteckt. Im April oder Mai 2013
sei zum letzten Mal zu Hause nach ihm gesucht worden. Bis zu seiner Aus-
reise im Dezember 2013 sei nichts mehr passiert.
4.2.2 Die Vorinstanz führte zu diesen Vorbringen aus, es handle sich hier-
bei um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die in den Zuständigkeitsbereich
der nepalesischen Polizei und Justiz fallen würden, die als grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig zu erachten sei, weshalb sie nicht asylrelevant
seien. Nepal befand sich zu jenem Zeitpunkt als die Bedrohungen und
Übergriffe, stattgefunden haben noch in einer rechtlichen Grauzone und
die politischen Akteure konnten sich noch nicht auf eine Verfassung einigen
(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Eine ins Stottern geratenen Erfolgsge-
schichte, vom 25. Juli 2013). Mit der – ergebnislosen – Auflösung der ers-
ten Verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2012 war die junge Re-
publik in eine monatelang andauernde innenpolitische Krise geraten, die
erst im März 2013 mit der Ernennung einer technokratischen Interimsre-
gierung ihr Ende fand (vgl. Webseite des Auswärtigen Amtes Deutsch-
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land/Aussenpolitik/Länder/Länderinfos/Nepal/Innen- politik, letztmals be-
sucht am 8. April 2015). Korruption existierte auf allen Stufen der Regie-
rung und der Polizei und die Gerichte waren anfällig auf politischen Druck,
Bestechung und Einschüchterung. Die Polizei schritt bei einigen Gewalter-
eignissen aus Angst vor Vergeltung nicht ein, insbesondere Ereignisse, bei
welchen Maoisten involviert waren (vgl. United States Departement of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 – Nepal, S. 1
und 6). Der politische Stillstand zusammen mit einer schwachen Regie-
rung, Korruption und Straffreiheit trugen zur politisch Instabilität und Prob-
lemen mit Recht und Ordnung bei (vgl. Human Rights Watch, Country
Summary Nepal, Januar 2013). Vor diesem Hintergrund wurde in der Be-
schwerde und deren Ergänzung zu Recht bezweifelt, dass die nepalesi-
sche Polizei in jenem Zeitpunkt eine effektive Strafverfolgung beziehungs-
weise Schutzgewährung tatsächlich ermöglicht hätte. Es ist dem Be-
schwerdeführer insofern kein Vorwurf zu machen, dass er die staatlichen
Behörden nicht um Schutz ersuchte.
4.2.3 Die Vorinstanz bezweifelte jedoch auch den Wahrheitsgehalt dieser
Vorbringen, da die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ste-
reotyp, vage oder unlogisch seien. Zudem seien die geschilderten Beein-
trächtigungen wegen fehlender Intensität und mangels begründeter Furch
nicht asylrelevant. In der Tat fehlt den drei bis vier Mal geäusserten Bedro-
hungen durch die Maoisten und den einmal erhaltenen Fausthiebe die In-
tensität. Der Beschwerdeführer versteckte sich danach auch nicht kon-
stant, sondern übernachtete nur ab und zu bei Kollegen, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, dass er sich ernsthaft vor den Maoisten gefürchtet
hatte. Zudem fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Bedrohungen und der Fausthiebe durch die Maoisten undifferenziert
und ohne Details aus (vgl. Akte A9/16 F98 ff.). Zwar schilderte er, dass sein
Vater traurig war und Tränen vergossen und grosse Angst um ihn gehabt
habe, ansonsten fehlen jegliche Realkennzeichen, die dafür sprechen wür-
den, dass der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich erlebt hat und um
sein Leben hat fürchten müssen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wa-
rum sich der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zur Ausreise ent-
schloss, nachdem seit April oder Mai 2013 die Maoisten nicht mehr nach
ihm gesucht haben sollen. Unter diesen Umständen sind die vorgebrach-
ten Drohungen und Fausthiebe durch die Maoisten einerseits nicht asylre-
levant und andererseits auch als unglaubhaft zu erachten.
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Seite 11
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen und andererseits nicht asylrelevant
sind. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung oder begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Art. 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
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Seite 12
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
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Seite 13
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7, 2011/24 E. 11.1, 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2014 hielt die Vo-
rinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen
fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung nach Nepal sprächen. Vorliegend sprächen auch keine individuel-
len Gründe gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Er verfüge
über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in der
Gastronomie, auch habe er im Heimatland Familienangehörige und Ver-
wandte. Die bei der Anhörung auf konkrete Nachfrage der Hilfswerksver-
tretung hin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden gemäss
ärztlichem Bericht vom 6. März 2014 zukünftig im Wesentlichen lediglich
regelmässige Kontrollen des Blutdrucks nötig machen, welche – ein-
schliesslich allfälliger medikamentöser Regulierung desselben – in seinem
Heimatland, namentlich in der Hauptstadt, zweifellos verfügbar seien. So-
mit stünden seiner Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegen.
7.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht er habe im EVZ an Bauch-
schmerzen gelitten und mehrmals zu medizinischen Kontrollen gehen
müssen. Frau Dr. F._______ habe ihm mitgeteilt, dass auf seinem Rönt-
genbild dunkle Flecken auf der linken Seite des Bauches zu sehen seien.
Er müsse deshalb einem Spezialisten überwiesen werden für weitere Ab-
klärungen. Er habe bis zu jenem Zeitpunkt immer noch Bauchschmerzen
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und noch keine entsprechende medizinische Kontrolle gehabt oder Medi-
kamente erhalten. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, er leide
an einem starken Husten und habe immer wieder Fieber. Gemäss Arztbe-
richt vom 6. März 2014 bestünden keine Hinweise auf Tuberkulose. Woher
die Flecken herrühren, sei noch nicht abgeklärt worden. Er leide zudem
unter hohem Blutdruck. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, dass
sein Bruder und Vater an Herzproblemen leiden würden. Möglicherweise
bestehe eine familiäre Belastung. Die medizinischen Untersuchungen
seien noch nicht abgeschlossen.
7.4.4 In Nepal herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener nepalesischer Asylsuchender in der
Regel zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-4308/2012 vom 21. Mai 2014
E. 6.2 und 9.4). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers kann
weder aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Nepal noch aus in-
dividuellen Gründen festgestellt werden. Der dreissigjährige Beschwerde-
führer verfügt mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten
über ein Beziehungsnetz, besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse und
arbeite danach mehrere Jahre in Indien und Z._______ im Gastgewerbe
(vgl. Akte A5/12 S. 3 f). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Nepal wirtschaftlich nicht in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten wird.
Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist Folgendes
zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-
weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind un-
ter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dr. med. C._______ stellte
im Arztbericht vom 6. März 2014 die Diagnosen: "Verdacht auf arterielle
Hypertonie, Differenzialdiagnose im Rahmen der psychosozialen Belas-
tungssituation, Dyslipidämie, grenzwertige Blutzuckerwerte, chronische
Kopfschmerzen, Differenzialdiagnose Spannungskopfschmerzen" und
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empfahl als Behandlung regelmässige Blutdruckkontrollen. Aus dem
Schreiben vom Dr. med. D._______ vom 25. August 2014 geht hervor,
dass die angefertigte Magnetresonanztomographie wegen der Kopf-
schmerzen sich unauffällig zeige und labormässig einzig erhöhtes Choles-
terin festgestellt worden sei. Dr. med. E._______ teilte mit Schreiben vom
4. September 2014 an Dr. med. D._______ mit, der Beschwerdeführer
leide an analen Schmerzen unklarer Ätiologie, am ehesten handle es sich
um eine Analfissur, weshalb sie Rectogesic-Salbe zwei Mal täglich und Co-
losan verschrieben habe. Zusammenfassend ist angesichts der gestellten
Diagnosen und angeordneten Behandlungen davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
festgestellt werden konnten, welche einem Wegweisungsvollzug nach Ne-
pal entgegenstehen würden. Der Vollzug ist unter diesen Umständen nicht
unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014
gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
Gleichzeitig wurde lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt. Eine Kostennote wurde von ihr nicht eingereicht, weshalb das Ho-
norar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des zuverlässig
abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag
von Fr. 400.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400.‒ zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: