B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1879/2019
vao
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in J._______ bei Aleppo, verliessen ihr Heimatland eigenen An-
gaben zufolge anfangs 2016 und gelangten zunächst in die Türkei und da-
nach nach Griechenland. Dort suchten sie bei der zuständigen griechi-
schen Behörde (Asylum Unit of Relocation) um internationalen Schutz
nach, worauf die griechische Behörde am 28. Dezember 2016 ein Umsied-
lungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit
Griechenland) stellte. Am 8. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführen-
den in Athen durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklärung so-
wie Sicherheitsanhörung). Am 23. Februar 2017 teilte die Dublin-Unit des
SEM den griechischen Behörden mit, der Umsiedlung der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz werde zugestimmt.
A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 29. März 2017 legal
auf dem Luftweg in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nach. Am 4. April
2017 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP), und am 8. Oktober 2018
wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie hätten ihr Heimatland in erster Linie we-
gen des Bürgerkriegs verlassen. Sie führten ausserdem aus, sie hätten
Angst gehabt, dass Aleppo von den Regierungstruppen zurückerobert
werde; diese seien in letzter Zeit vorgerückt. Die regierungstreuen Sha-
biha-Milizen hätten schon in der Vergangenheit mehrmals versucht, den
Beschwerdeführer als (…) und (…)-Fahrer zu rekrutieren. Einmal sei er an
einem Kontrollposten angehalten worden, und es sei geprüft worden, ob er
gesucht werde. Im Jahr 2012 sei er per Telefon und Facebook zum Reser-
vedienst einberufen worden, habe aber darauf nicht reagiert. Später (Ende
2012) habe sein Bruder einen für ihn (den Beschwerdeführer) bestimmten
Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Sein Bruder habe ihm davon
erzählt, aber er habe sich nicht darum gekümmert. Ein ehemaliger Militär-
kollege habe ebenfalls – vergeblich – versucht, ihn für den Dienst für das
Regime zu motivieren. Vermutlich habe der Kollege im Auftrag eines Mili-
täroffiziers gehandelt. Einmal, im Jahr 2015, sei ihm von einer unbekannten
Person telefonisch gedroht worden, wenn er nicht einrücke, würden seine
Frau und seine Töchter vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie
habe einige Monate vor der Ausreise selber einmal eine entsprechende
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Drohung erhalten. Unbekannte Personen hätten zudem versucht, den äl-
testen Sohn zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe alle Aufforderun-
gen und Drohungen ignoriert, weil seine Herkunftsregion damals nicht un-
ter der Kontrolle des Regimes gestanden habe. Ende 2015 habe sich die
Situation jedoch verändert, das Regime habe zunehmend Territorien zu-
rückerobert. Im Falle einer Rückkehr der Regierungstruppen nach Aleppo
hätte ihm eine Rekrutierung als Reservist gedroht. Er habe in seiner (…)
(…) der Freien Syrischen Armee (FSA) repariert. Einer seiner regimetreuen
Freunde habe ihm gesagt, er habe von Informanten gemachte Fotos gese-
hen, welche den Beschwerdeführer bei derartigen Reparaturarbeiten zeig-
ten. Dies bereite ihm Sorgen. Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren
aus, er sei einen Tag vor der Ausreise von Angehörigen der Opposition
kontaktiert worden, welche ihn ebenfalls hätten rekrutieren wollen respek-
tive ihn gebeten hätten, zwei defekte (…) zu reparieren. Er habe sie ver-
tröstet, und tags darauf seien sie aus Syrien ausgereist. Ferner machte der
Beschwerdeführer geltend, einer seiner (…) sei im Jahr (…) in einem (…)
nach L._______ geflüchtet, seitdem würden seine Verwandten als Verräter
betrachtet. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf bestehende
Clan-Konflikte. Ein anderer Clan habe eines seiner Grundstücke beschlag-
nahmt. Ausserdem seien mehrere Angehörige seines Clans im Jahr 2017
vom Regime umgebracht worden.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens mehrere Beweismittel betreffend ihre Identitäten (Reisepässe,
Identitätskarten, Führerausweis), ein Familienbüchlein, ein Zivilregister-
auszug, die Kopie eines Diploms sowie ein Haftbefehl betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 – eröffnet am 21. März 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 liessen
die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei
zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das SEM
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zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden festzustellen und Asyl zu gewähren, zumindest seien die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht „in die Visa-Ak-
ten sowie in die Akten betreffend die Umsiedlung in die Schweiz“ respektive
eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie
um anschliessende Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde beantragt, die Beschwerdefüh-
renden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei
zu dessen Bezahlung eine angemessene Frist anzusetzen.
Der Beschwerde lagen unter anderem drei Unterlagen im Zusammenhang
mit dem „Relocation“-Verfahren sowie eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung vom 3. April 2019 bei.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 berichtigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das in der Beschwerde versehentlich falsch angege-
bene Geburtsdatum eines Onkels des Beschwerdeführers.
E.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2019 den Eingaben der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Asylpunkt führte
das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer für den Reservedienst aufgeboten und vom Regime bedroht wor-
den sei. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die angebliche Aufforderung zur
Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen sowie die angebliche Identifika-
tion als Oppositioneller. Der Beschwerdeführer habe diese Asylgründe teil-
weise widersprüchlich dargelegt und mehrere Aussagen erst in der Anhö-
rung nachgeschoben. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzustellen, dass
derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich seien, weshalb die Beweis-
kraft dieses Dokuments gering sei. Ferner habe der Beschwerdeführer
auch die angebliche Aufforderung, für eine oppositionelle Gruppe (…) zu
reparieren, widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, und die Be-
schwerdeführerin habe diesbezüglich ebenfalls widersprüchliche Angaben
gemacht. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. So-
dann habe die Beschwerdeführerin betreffend die telefonisch erhaltene
Drohung unterschiedliche und nachgeschobene Angaben gemacht. Das
SEM erwog im Weiteren, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
von einer oppositionellen Rebellengruppierung mehrfach aufgefordert wor-
den, Reparaturarbeiten durchzuführen, und habe befürchtet, bei einer Wei-
gerung inhaftiert zu werden, sei nicht asylrelevant, da die erlittenen Nach-
teile nicht intensiv genug gewesen seien und keine Hinweise dafür vorlä-
gen, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit asylbeachtlichen Verfol-
gungsmassnahmen seitens dieser Personen hätte rechnen müssen. Auch
die geltend gemachte Anhaltung an einem Kontrollposten sei nicht asylre-
levant. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Clan-Konflikten keinen kon-
kreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es könne dies-
bezüglich auch nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegan-
gen werden. Dem ältesten Sohn der Beschwerdeführenden könne eben-
falls keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung attestiert
werden, zumal er vor der Ausreise nie einschlägigen Kontakt zu den Be-
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hörden gehabt habe und auch keine ausreichenden Hinweise dafür vorlä-
gen, dass er mit einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens einer bewaffne-
ten Gruppierung hätte rechnen müssen. Die Nachteile, unter welchen die
Beschwerdeführenden aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in
Syrien gelitten hätten, seien schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung nicht ausreichend erwähnt und berücksichtigt, dass
dem Asylverfahren ein Umsiedlungsverfahren vorausgegangen sei. Insbe-
sondere habe das SEM in seiner Verfügung nicht erwähnt und berücksich-
tigt, dass die Beschwerdeführenden bereits in Griechenland zu ihren Asyl-
gründen befragt worden seien. Es habe die damals von den Beschwerde-
führenden vorgetragenen Asylgründe vielmehr einfach ignoriert. Auch das
(edierte) Aktenverzeichnis enthalte keinerlei Hinweise auf diese Vorge-
schichte, und es sei daraus nicht ersichtlich, dass die Akten betreffend Um-
siedlung und Einreisebewilligung für die Entscheidfindung beigezogen und
berücksichtigt worden seien. Es sei klarerweise davon auszugehen, dass
in Bezug auf das Umsiedlungsverfahren Akten vorhanden seien; diese
seien den Beschwerdeführenden indessen nicht ediert worden. Bei dieser
Sachlage sei von einer schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auszugehen. Zudem hätte das SEM die Akten betreffend die erteilte
Einreisebewilligung im Rahmen des Asylverfahrens erfassen und paginie-
ren oder zumindest eine Aktennotiz verfassen müssen. Die angefochtene
Verfügung sei aus diesen Gründen wegen Verletzung des Akteneinsichts-
rechts respektive Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie
Verletzung der Abklärungspflicht aufzuheben, und die Sache sei zur neuen
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Weiteren wird gerügt, das
SEM habe in seinem Entscheid seine Praxis in Bezug auf Asylsuchende
aus Syrien nicht richtig angewendet und damit den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe sodann
nicht erwähnt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers wegen eines
im Jahr (…) mit einem (…) nach L._______ geflüchteten (…) als Verräter
behandelt worden seien. Diese Unterlassung stelle ebenfalls eine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs dar, ausserdem hätte das SEM diesbezüglich
weitere Abklärungen tätigen müssen. Das SEM habe auch nicht ausrei-
chend gewürdigt, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden
(J._______) vor deren Ausreise noch von der FSA kontrolliert worden sei,
sich aber heute wieder in der Hand des syrischen Regimes befinde. Die
geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst hätte
vor diesem Hintergrund gewürdigt werden müssen. Ebenso wenig habe
das SEM gewürdigt, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime
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gestützt auf Informationen von Überläufern bereits als Regimegegner iden-
tifiziert worden sei. Diese fehlenden Sachverhaltswürdigungen stellten
ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht dar. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei
auch darin zu erblicken, dass die Anhörungen zu den Asylgründen zu kurz
ausgefallen seien, das SEM das Asylverfahren verschleppt und verschie-
dene Verfahrenstypen (Umsiedlungsverfahren, Dublinverfahren, Fragen zu
den Asylgründen) vermischt habe. Es habe die Beschwerdeführenden zu-
dem anlässlich der BzP zu Unrecht zu den Asylgründen befragt; denn zu
diesem Zeitpunkt habe das SEM die Asylgesuche im Rahmen eines Dub-
linverfahrens behandelt. Damit habe das SEM auch den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt. Sodann habe es das SEM unterlassen, eine
Dokumentenanalyse betreffend den eingereichten Haftbefehl durchführen
zu lassen, und damit ebenfalls die Abklärungspflicht verletzt. Aus diesen
Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen
werden. Falls dies nicht gemacht werden sollte, müsse Akteneinsicht ge-
währt und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt
werden. Ohne vorgängige Akteneinsicht könnten hinsichtlich der vom SEM
behaupteten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nur summarische Ausfüh-
rungen gemacht werden: Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner
Weigerung, militärischen Reservedienst zu leisten, von den syrischen Be-
hörden in asylrelevanter Weise verfolgt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise
und angesichts seines spezifischen Profils habe er gegen behördliche Aus-
reisebestimmungen verstossen. Er müsse daher bei einer Rückkehr mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen. Der Herkunftsort der Beschwerdefüh-
renden sei in der Zwischenzeit vom syrischen Regime eingenommen wor-
den. Vor der Ausreise sei die Stadt J._______ unter der Kontrolle der Op-
position gewesen, weshalb für den Beschwerdeführer keine akute Gefahr
seitens des Regimes bestanden habe. Die Truppen des Regimes seien
jedoch vorgerückt, weshalb der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, zu-
mal er sich zuvor während Jahren geweigert habe, mit dem Regime zu-
sammenzuarbeiten. Diesen zentralen Asylgrund hätten die Beschwerde-
führenden bereits in der ersten Befragung genannt. Der Beschwerdeführer
habe die Asylvorbringen differenziert und glaubhaft geschildert. Die von
ihm verwendeten unterschiedlichen Begriffe (Milizen, Shabiha) stellten
keine Widersprüche dar, sondern seien als Realkennzeichen zu würdigen.
Die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien,
sei darauf zurückzuführen, dass es die konkrete Situation des Beschwer-
deführers als erfolgreicher Unternehmer in J._______ nicht berücksichtigt
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habe. Zudem habe das SEM teilweise Widersprüche konstruiert. Die sum-
marische Befragung zur Person diene nicht der Sachverhaltsabklärung
und könne somit nicht als Grundlage für die Feststellung von Widersprü-
chen dienen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem mehrmals erklärt,
dass er in der kurzen Anhörungszeit nicht in der Lage sei, alle Probleme zu
schildern. Gleichzeitig habe das SEM nicht nachgefragt, weshalb dem Be-
schwerdeführer nun nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detail-
liert genug ausgesagt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die fluchtauslö-
senden Probleme im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zu-
rückgelegen hätten. Es gehe ferner nicht an, dass sich das SEM pauschal
weigere, den eingereichten Haftbefehl zu würdigen. Insgesamt stehe fest,
dass das SEM Art. 7 AsylG sowie das Willkürverbot verletzt habe. Ausser-
dem sei Art. 56 AsylG verletzt worden, da den Beschwerdeführenden im
Rahmen einer Umsiedlung die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei.
Im Weiteren sei Art. 3 AsylG verletzt: Der Beschwerdeführer sei sowohl von
den Oppositionellen als auch von Angehörigen des syrischen Militärs auf-
gefordert worden, sie zu unterstützen. Zudem sei er vom syrischen Militär
zum Reservedienst eingezogen worden. Er habe sich geweigert, mit dem
Regime oder den Milizen zusammenzuarbeiten und die Einberufung in den
Reservedienst missachtet. Spitzel hätten Fotos seiner Tätigkeit für die FSA
(Reparatur von […]) an das Regime weitergeleitet. Er habe sich auch ge-
weigert, für die Opposition einen gefährlichen Auftrag am Flughafen (Re-
paratur von […]) auszuführen. Er habe befürchtet, bei einer Eroberung von
J._______ durch das Regime als Reservedienstverweigerer und Regime-
gegner betrachtet und verfolgt zu werden. Zudem habe er mit einer Verfol-
gung durch die Opposition rechnen müssen. Im heutigen Zeitpunkt werde
J._______ wieder vom syrischen Regime kontrolliert. Daher wäre der Be-
schwerdeführer, welcher als Deserteur ins Ausland geflohen sei, bei einer
Rückkehr gefährdet. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwer-
deführer einem mit dem Regime verfeindeten Clan angehöre und sein (…)
mit einem (…) nach L._______ geflüchtet sei. Die Beschwerdeführenden
seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt
festzustellen, da Rückkehrende nach längeren Auslandaufenthalten aus-
führlich befragt würden und der Beschwerdeführer demnach einem folgen-
reichen, willkürlichen Verhör ausgesetzt wäre und mit menschenrechtswid-
riger Behandlung rechnen müsste.
D-1879/2019
Seite 10
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akten-
einsichtsrechts, unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
(beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundes-
verwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig
erhebt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Ver-
fahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich re-
levanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht
verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun-
gen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzu-
nehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl.
dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
D-1879/2019
Seite 11
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG)
beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2.
Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29, mit weiteren Hinweisen).
6.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erhebli-
chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen
hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH-
LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu
Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2.2 Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtli-
che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Be-
troffenen in einem Verfahren nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen,
wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen,
auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht
kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder pri-
vates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden
ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen In-
halt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Ge-
genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichts-
recht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach-
ten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Be-
troffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Doku-
ment bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt
wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). Aus dem
Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, welche
sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere
D-1879/2019
Seite 12
die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollstän-
digen Akten im Aktenverzeichnis.
6.3 In der Beschwerde wird primär gerügt, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör respektive den Anspruch auf Akteneinsicht
verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Akten
des „Relocation“-Verfahrens gewährt und diese Akten im Asylentscheid
nicht berücksichtigt habe.
6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführenden entgegen der Annahme des Rechtsvertreters nicht
im Rahmen des sogenannten „Resettlement“-Programms des UNHCR in
die Schweiz gelangt sind (in welchem Fall der in der Beschwerde erwähnte
Art. 56 AsylG Anwendung fände), sondern im Rahmen des „Relocation“-
Programms der EU, an welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bun-
desratsbeschluss vom 18. September 2015 beteiligt. Im Gegensatz zum
„Resettlement“-Programm des UNHCR wird beim „Relocation“-Programm
vor einer Umsiedlung nicht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, sondern
lediglich die Schutzbedürftigkeit. Zu diesem Zweck werden die potentiellen
„Relocation“-Kandidaten noch im Aufenthaltsland befragt. Die „Relocation“-
Anfragen an die Schweiz werden von der Dublin-Unit des SEM bearbeitet,
weshalb vom SEM in diesen Fällen formell zunächst ein Dublin-Verfahren
eröffnet wird. Dieses Vorgehen des SEM, welches auch im vorliegenden
Fall angewendet wurde, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstan-
den. Insbesondere ist auch die anlässlich der BzP erfolgte summarische
Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen ohne weiteres
als zulässig zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern den Be-
schwerdeführenden dadurch ein Nachteil erwachsen ist.
6.3.2 In der Beschwerde wird zu Recht vermutet, dass in Bezug auf das
„Relocation“-Verfahren Akten erstellt wurden. Im N-Dossier der Beschwer-
deführenden befindet sich nämlich tatsächlich eine mit „Relocation“ beti-
telte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten
sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Beschwer-
deführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 29. März 2019 um Einsicht in sämtliche Asylakten ersucht
hatte. Es steht ausser Zweifel, dass diese in der „Relocation“-Mappe vor-
handenen Akten – welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wur-
den – als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich praktisch
ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstan-
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den sind. Das „Relocation“-Verfahren dient nämlich, wie erwähnt, der vor-
gängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchen-
den Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu
beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die
zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats
sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab
und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen die-
ser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus
dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurden die Beschwer-
deführenden den Akten zufolge am 19. Oktober 2016 durch die griechi-
schen Asylbehörden und daraufhin am 8. Februar 2017 in der Schweizer
Vertretung in Athen befragt, und sie haben dabei unter anderem ihre
Fluchtgründe dargelegt. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwer-
deführenden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des „Re-
location“-Programms erachtet; denn ihre Umsiedlung in die Schweiz wurde
am 23. Februar 2017 bewilligt, worauf sie am 29. März 2017 legal in die
Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der
Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens
vorgelagerten „Relocation“-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der
Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den
in der „Relocation“-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhörun-
gen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich bereits
damals relativ detaillierte Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht haben.
Diese Akten sind daher ohne weiteres als Asylakten zu qualifizieren, und
das SEM ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs-
und Prüfungspflicht verpflichtet, die Akten des „Relocation“-Verfahrens bei
der Beurteilung der Asylgesuche zu berücksichtigen und zumindest an-
satzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Aus der festgestell-
ten Relevanz der „Relocation“-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz
ergibt sich sodann ohne weiteres der Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Einsicht in diese Akten. Wie erwähnt hat das SEM den Beschwerde-
führenden im vorliegenden Fall die Einsicht in die „Relocation“-Akten ohne
Begründung verweigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise
verletzt. Zwar unterstehen diverse Dokumente der „Relocation“-Akten aus
verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der
Editionspflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige
dieser Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte, oder dass
allenfalls auf die Beantragung der Akteneinsicht bei anderen Behörden hin-
gewiesen werden müsste. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichts-
rechts müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3
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VwVG zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der
Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Ver-
fügungen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle
über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung.
Die vorliegenden „Relocation“-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Proto-
kolle mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch
Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung
im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht
zulässig. (Vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4491/2017 vom 10. November 2017, E. 6.2.3.)
6.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass das SEM
durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des „Relocation“-Ver-
fahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nicht-
berücksichtigung des „Relocation“-Verfahrens (namentlich der von den Be-
schwerdeführenden anlässlich der Sicherheitsanhörung gemachten Anga-
ben zu ihren Fluchtgründen) im Asylentscheid sowie die ohne Begründung
verweigerte Einsicht in die „Relocation“-Akten den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführenden gleich mehrfach verletzt hat (Verletzung der Akten-
führungspflicht, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, Verletzung der Prüfungspflicht, Verletzung des Akteneinsichts-
rechts).
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter
Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von
Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be-
schwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwer-
deinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe-
stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine
Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die
genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise
dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im
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Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-
führung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Ver-
fahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart
mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittel-
verfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.5 Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Be-
schwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM
nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. insbesondere bereits das Urteil
E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwer-
deführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin al-
lenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus
diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung als gerechtfertigt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Kassati-
onsantrags aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten
Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen
Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht
rechtsgenüglich nachzukommen, die „Relocation“-Akten als Teil der
Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden
zumindest eingeschränkten Zugang zu den „Relocation“-Akten zu gewäh-
ren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit gegenstandslos.
Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache wird
zudem auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos.
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8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Kassation gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2019 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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