B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1881/2016
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
D-1881/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsbürger und ethnischer Ha-
zara – verliess Afghanistan im Juni 2015 und gelangte über den Iran, die
Türkei und verschiedene europäische Staaten am 14. Oktober 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 4. November 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu
Identität und Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
11. Februar 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Da der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung geltend machte,
minderjährig zu sein, liess die Vorinstanz am 21. Oktober 2015 durch (…)
C._______ eine Handknochenanalyse durchführen, welche für den Be-
schwerdeführer ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von 19 Jahren
oder mehr ergab. Anlässlich der BzP bestätigte der Beschwerdeführer die-
ses Alter.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Dorf D._______ ([…] E._______, […]
F._______) geboren. Sein Vater sei ums Leben gekommen als seine Mut-
ter mit seiner jüngeren Schwester schwanger gewesen sei. Im Alter von
drei oder vier Jahren sei er mit seiner Familie für ein paar Monate nach
Pakistan gegangen, daraufhin aber nach Afghanistan zurückgekehrt, wo
sie sich in Mazar-i-Sharif niedergelassen hätten. Er habe dort während
zehn Jahren die Schule besucht. In Mazar-i-Sharif verfüge der Beschwer-
deführer – abgesehen von seiner betagten Mutter – heute noch über einige
Geschwister sowie über verschiedene Onkel und Tanten mütterlicherseits.
Nach den Gründen für seine Ausreise gefragt, machte der Beschwerdefüh-
rer die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan geltend. Obwohl ihm sel-
ber nie etwas zugestossen sei, habe er immer Angst gehabt nach draussen
zu gehen und einem Attentat zum Opfer zu fallen. Gerade er als Hazara
sei besonders gefährdet. Er sei bereits im Jahr 2014 sechs oder sieben
Monate im Iran gewesen und habe gearbeitet, habe sich dort aber auch
nicht frei bewegen können. Deshalb sei er wieder nach Hause zu seiner
Familie zurückgekehrt. Die Sicherheitslage sei in Afghanistan aber nach
wie vor prekär gewesen, weshalb er im Juni 2015 erneut die Ausreise an-
getreten habe.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu
den Akten: eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte (Tazkara), eine
Kopie seines Abschlusszeugnisses sowie Kopien verschiedener Zertifikate
zur Bestätigung der Teilnahme an verschiedenen von nationalen und inter-
nationalen Organisationen organisierten Aktivitäten und Workshops.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig schrieb sie das Gesuch um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos
ab. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen, wobei
der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens – aufgefor-
dert wurde, innert Frist entweder eine solche Fürsorgebestätigung beizu-
bringen oder aber einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 lud die zuständige Instruktionsrichterin
die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
D-1881/2016
Seite 4
I.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
J.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 gab die zuständige Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich mittels Replik zur Vernehmlas-
sung zu äussern.
K.
Am 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.
Mit dieser Eingabe legte er ein weiteres Beweismittel – einen Kurzfilm über
das Thema Selbstmordattentäter – ins Recht.
L.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens.
M.
Am 12. Februar 2019 wurde die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation vor-
gesehen) hingewiesen, mit welchem eine aktualisierte Lageanalyse betref-
fend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Mazar-i-Sharif vor-
genommen wurde, und zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 13. März 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht
Gebrauch und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig
reichte er eine Bestätigung eines Ausbildungsvertrags per 1. August 2019
der (…) G._______ bei H._______ vom 12. März 2019 sowie eine Kopie
des Lehrvertrags mit dieser Firma und einen Lebenslauf zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-1881/2016
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zwar solle die
schwierige Situation in Afghanistan vorliegend nicht verkannt werden und
seien die Ängste des Beschwerdeführers insofern nachvollziehbar. Indes-
sen würden die von ihm geltend gemachten Nachteile viele Leute in Afgha-
nistan gleichermassen betreffen und seien Ausdruck der derzeitigen wirt-
schaftlichen und sozialen Lage in seinem Heimatland. Den Akten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt gewesen wäre. Damit hielten seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich allge-
meine Ausführungen zur Lage in Afghanistan und Mazar-i-Sharif entge-
gen, auf welche – soweit entscheidrelevant – später im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugspunkts näher einzugehen sein wird (vgl.
unten E. 7.3).
Auch der Replik vom 13. Juni 2016 sind keine Ausführungen zur individuell-
konkreten Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Neben den be-
reits früher geltend gemachten allgemeinen Ausführungen gibt der Be-
schwerdeführer lediglich seine im Rahmen der Anhörung protokollierten
Aussagen zu den Gesuchsgründen wieder.
5.
Insgesamt enthalten weder die Befragungs- und Anhörungsprotokolle noch
die Eingaben auf Beschwerdeebene Hinweise auf eine gezielte und gegen
den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung. Diesbezüglich
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Seite 7
kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. die angefochtene Verfügung sowie oben, E. 4.1).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Somit
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1881/2016
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-1881/2016
Seite 9
7.3.2 Vorliegend führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus, eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar sondern
könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann
mit einer guten Schulbildung. Er habe sodann im Iran bereits Berufserfah-
rung sammeln können. Gemäss eigenen Angaben würden die Mutter so-
wie die Mehrzahl der Geschwister und weitere Verwandte des Beschwer-
deführers in Mazar-i-Sharif leben. Die älteren Brüder seien erwerbstätig. Er
verfüge somit über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz in Mazar-
i-Sharif, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Hinsichtlich
der Wiedereingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt sei auf die Mög-
lichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar.
7.3.3 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, wie prekär die
Lage in Afghanistan im Allgemeinen sei. Diese habe sich auch mit der mi-
litärischen Niederlage der Taliban nicht verbessert. Es gebe kaum eine
staatliche Ordnung, weshalb ein einigermassen geordnetes ziviles Leben
unmöglich sei. Die Rückkehrenden würden ihre Familien nur noch zusätz-
lich belasten.
7.3.4 In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 führte die Vorinstanz
aus, auch unter Berücksichtigung des aktuellsten Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation vor-
gesehen) erachte sie den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als
zumutbar, da vom Vorliegen von begünstigenden Faktoren im Sinne des
zitierten Urteils auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein
ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Er sei jung und gesund, habe
für afghanische Verhältnisse eine gute Schulbildung genossen und habe
im Iran Berufserfahrung sammeln können. Im Zusammenspiel mit einem
tragfähigen Beziehungsnetz sei dies als günstige Voraussetzung für die
wirtschaftliche Wiedereingliederung anzusehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei somit zumutbar.
7.3.5 In der Replik vom 13. März 2019 entgegnete der Beschwerdeführer,
es treffe zwar zu, dass er ein ausgedehntes Familiennetz in Afghanistan
und auch in Mazar-i-Sharif habe, dieses sei jedoch nicht tragfähig. Seine
Mutter lebe mit seiner jüngeren Schwester bei der Familie der älteren
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Seite 10
Schwester, welche selber einen Mann und drei Kinder habe, in sehr be-
scheidenen Verhältnissen. Für den Lebensunterhalt seiner Mutter komme
er zusammen mit seinem Bruder, der mit seiner Familie im Iran lebe, auf.
Somit sei seine Mutter bestimmt nicht in der Lage, ihn bei einer Rückkehr
zu unterstützen. Auch seinen Geschwistern sei es offensichtlich nicht mög-
lich, ihn zu unterstützen, da sie selber in prekären Verhältnissen leben wür-
den. Im Gegenteil werde von ihm erwartet, dass er seine Schulden, die er
für die Ausreise gemacht habe, zurückzahle. Das Geld habe er sich von
seiner Mutter, welche dafür ihre einzige Kuh verkauft habe, einem Onkel,
einem älteren Halbbruder sowie einem Cousin in Kanada ausgeliehen.
Ferner spiele auch seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz eine
Rolle. So habe er hier Deutsch gelernt und verfüge ab Sommer 2019 sogar
über eine Lehrstelle. Ausserdem spiele er im Verein Volleyball und habe
viele Freunde gefunden. Eine Rückkehr nach Afghanistan und damit das
Herausreissen aus seinem hiesigen Beziehungsnetz würde eine un-
menschliche Härte darstellen.
7.3.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen Ver-
schlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Afgha-
nistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage so-
wie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als exis-
tenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als
unzumutbar zu beurteilen sei.
7.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-4287/2017 vom
8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenom-
men. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der
Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während
sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rück-
schläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und
Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den
stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt
D-1881/2016
Seite 11
nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzu-
nehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck
daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Ma-
zar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr
sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in
BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte
Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien be-
günstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif ge-
geben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5).
7.3.8 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses so-
ziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene
Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten können.
7.3.9 Wie von der Vorinstanz bereits festgestellt, handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, welcher über ein aus-
gedehntes familiäres Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif verfügt, wo er auch
aufgewachsen ist. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, sein fami-
liäres Beziehungsnetz sei nicht tragbar, da seine Verwandten selber in sehr
knappen Verhältnissen leben würden. Da der Beschwerdeführer jedoch
jung, gesund und allein ist, ist dennoch davon auszugehen, dass ihm eine
Rückkehr in seine Heimatstadt zuzumuten ist. Es kann angenommen wer-
den, dass er dort in der Lage sein wird, sich beruflich zu integrieren, auch
wenn seine Verwandten selber in ärmlichen Verhältnissen leben, zumal
auch diese beruflich tätig sind. Diesbezüglich ist er erneut auf die Möglich-
keit der Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung). Ferner
ist auch davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seinen Ver-
wandten aufgenommen wird und diese die Grundversorgung gewährleis-
ten können, wenn auch auf tiefem Niveau. Ihm kann folglich zugemutet
D-1881/2016
Seite 12
werden, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-
Sharif aufzubauen. Auch wenn die dargelegte Integration des Beschwer-
deführers in der Schweiz nicht zu verkennen ist, ist zusammenfassend von
begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen
und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-
Sharif erweist sich als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 30. März 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer
Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Un-
terliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1881/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: