B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1881/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
D-1881/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Er wurde vom SEM am 30. Juni 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg
und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 11. Juli 2017 im
Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite ge-
stellten Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er
brachte im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Peul. Er stamme aus dem Dorf B._______, das etwa 25 km von
der Stadt C._______ entfernt sei und in der Region D._______ liege. Er
habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise aus Guinea ge-
lebt. Im Jahr 2015 respektive als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei seine
Mutter gestorben. Er habe weiterhin bei seinem Vater, dessen erster Frau
und seinen (…) Halbgeschwistern, die älter seien als er, gelebt. Seine Stief-
mutter habe ihn nicht zur Schule gehen lassen. Seit er vierzehn Jahre alt
gewesen sei, habe er seinem Vater bei der Arbeit in der Landwirtschaft
geholfen. Anfangs 2016 sei sein Vater an (…) gestorben. Seine Stiefmutter
habe ihn danach noch schlechter behandelt und geschlagen. Dabei habe
er sich eine (…) gebrochen. Als sie ihn schliesslich mit (…) am (…) verletzt
habe, sei er einen Monat nach dem Tod seines Vaters zu seinem ebenfalls
in B._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits namens E._______ ge-
zogen, der Land und Kühe besitze und zu dem er ein gutes Verhältnis ge-
habt habe. Bei diesem, dessen Frau und dessen (…) Kinder habe er bis
zur Ausreise gelebt. Sein Cousin F._______ mütterlicherseits, mit dem er
in die Schweiz gekommen sei (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren
D-1884/2019), habe ebenfalls bei diesem Onkel gelebt, seit dessen Vater
im Jahr 2011 bei einem (…) ums Leben gekommen sei. Daneben habe er
in B._______ noch sechs Tanten (drei mütterlicherseits, drei väterlicher-
seits). Eines Tages hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage
ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld nie-
dergebrannt. Der Besitzer des Feldes habe sie festgenommen und zu ih-
rem Onkel gebracht. Respektive sie seien nach dem Brand davongerannt
und hätten den Feldbesitzer erst bei ihrem Onkel zuhause angetroffen.
Nachdem der Onkel dem Feldbesitzer gesagt habe, er könne den Schaden
nicht bezahlen, habe er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst, den Be-
hörden übergeben zu werden und ins Gefängnis zu kommen, zur Flucht
entschlossen. Der Brand auf dem Feld sei zwei Tage vor der Ausreise ge-
wesen. Beziehungsweise er und sein Cousin hätten noch am selben Abend
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Seite 3
ihr Heimatdorf mit einem Taxi verlassen und seien mit diesem via
C._______ am nächsten Mittag – dem 17. Dezember 2016 – in den
G._______ gelangt. Beziehungsweise sie seien von B._______ zu Fuss
nach C._______ gelaufen. Von G._______ aus seien sie via H._______,
I._______ und J._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Identi-
tätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A16).
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry
vom (…) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem
zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Be-
gleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen
Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwand-
ten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstüt-
zen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 – eröffnet am 18. März 2019 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Hei-
matstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des nie-
dergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, aus
Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es müsse da-
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Seite 4
von ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus anderen Grün-
den verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die
angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung
und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsab-
klärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Ver-
weis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 – um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Sta-
tuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom
5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober
2013) ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
E.
Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesver-
waltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Be-
schwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, wes-
halb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet
worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete
die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung zur Beschwerde ein.
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Seite 5
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Do-
kumente ein, die belegen würden, dass er sich hierzulande aussergewöhn-
lich schnell integriere (Schulbesuch, Praktikum, Schnupperlehre als […],
Aushilfe bei der […], gegenwärtige Arbeit in einer […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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Seite 6
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hin-
gegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu
auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar
bezeichnet wurde.
4.
4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift
geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 11. Juli 2017 zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
D-1881/2019
Seite 7
4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 erfolgte im
Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite ge-
stellten Vertrauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertre-
ters. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 rügte der Beschwer-
deführer, der Befragungsstil der damaligen Befragerin sei seinem jungen
Alter nicht angemessen gewesen sei. Aus dem entsprechenden Anhö-
rungsprotokoll ergibt sich zwar, dass der Einstieg in die Befragung nicht
optimal verlaufen ist, indem die Befragerin den Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine ihr nicht altersentsprechend erscheinende Körpergrösse
etwas barsch nach seinem Alter fragte (vgl. A16 S. 2 f. F6/F7), insgesamt
vermittelt das Anhörungsprotokoll aber nicht den Eindruck, dass die Ge-
sprächsatmosphäre durchwegs angespannt und dem Alter des Beschwer-
deführers nicht angemessen gewesen wäre. So erklärte die Befragerin
dem Beschwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle
der anwesenden Personen (vgl. A16 S. 1 f. F1-F3) und lud ihn ein, ihr je-
derzeit mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder eine Pause wünsche
(vgl. A16 S. 2 F4). Über die gesamte Anhörung gesehen ist von einer an-
gemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein
Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewe-
sen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die Vertrauensper-
son erhob auch keine diesbezüglichen Einwände und auch die Hilfswerks-
vertretung machte keine Bemerkungen hinsichtlich des Verhaltens der Be-
fragerin und des Befragungsstils. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht
vor und das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2017 ist verwertbar.
4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom
11. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückwei-
sungsantrag ist abzuweisen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 8
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
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Seite 9
127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Ur-
teile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018
vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).
6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen
des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien un-
genügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar.
6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer
im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz habe, das in der Lage sei,
für ihn zu sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so
dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine
existenzielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Gui-
nea werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammen-
gearbeitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme
vor Ort die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer er-
folgreichen Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen
der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung un-
begleiteter Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge be-
treue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere
die Familienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Wai-
senhaus (…) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das
D-1881/2019
Seite 10
Leben in Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Ein-
kommensgrundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (…) 2018
unterzeichneten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die
Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entspre-
chend dem besagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Gui-
nea in Empfang zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der
Wiedervereinigung mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisen-
haus (…) verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Min-
derjähriger und sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung
von Kindern mit ihren Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Fami-
lienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft der minder-
jährigen Person ein (vgl. Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwer-
deführer verfüge gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie und
es deute nichts darauf hin, dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde.
Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im
Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner
Volljährigkeit im Waisenhaus (…) untergebracht werden. Dieses verfüge
auch über Erfahrung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder
eine Berufslehre absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt
mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge
erwachsene Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis-
verhältnis zu seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Weg-
weisung der beiden zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des
Cousins sei mit gleichem Datum abgelehnt worden.
6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerde-
schrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er
bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den
Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden
könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dar-
gelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über
ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das
SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien verstorben und zu dem Onkel,
bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zurück. Aus der Zusicherung
der Organisation rocConakry vom (…) 2018, ihn aufzunehmen, zu be-
treuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie respektive der Rein-
tegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne nicht auf eine effektiv
angemessene Betreuung geschlossen werden. Der Vertrag zwischen der
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Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt wor-
den und weder aus der Notiz zum Besuch des Waisenhauses (…) vom
19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Beschwer-
debeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht roc-
Conakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus der Zeitschrift "Beobach-
ter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in Aussicht gestellten Leis-
tungen genügende Informationen ergeben. Den besagten Dokumenten
seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der Erfahrungen der Organi-
sation in der Betreuung von UMA und der Wiedervereinigung mit den Fa-
milien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstandards zu entnehmen. Es sei
daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei, der Betreuungszusage nach-
zukommen. Zudem seien auf dem Konsultationsformular vom (…) 2018
nur wenige Angaben zu seiner Person und seiner Situation in Guinea auf-
geführt, so dass rocConakry kaum über genügend Informationen zur Or-
ganisation einer Familienvereinigung verfügen dürfte. Jedenfalls könne al-
lein die Betreuungszusicherung des Präsidenten der besagten Organisa-
tion vom (…) 2018, die, soweit ersichtlich, mit keiner anerkannten Organi-
sation zusammenarbeite, nicht als genügende Garantie dafür erachtet wer-
den, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv angemessen betreut
werde, zumal fraglich sei, ob das Waisenhaus (…) über die nötigen Auf-
nahmekapazitäten verfüge, nachdem gemäss Art. 8 des Vertrags vom
16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für Rückkehrer
aus der Schweiz freigehalten würden, rocConakry laut dem Jahresbericht
2018 aber schon für eine höhere Anzahl rückzuführender UMA eine Zusi-
cherung abgegeben habe. Schliesslich habe das SEM auch dem Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin zu wenig Rechnung
getragen. Die Sache sei deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung zu-
rückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei der Wegweisungs-
vollzug angesichts der Zweifel an der Betreuungszusage von rocConakry
sowie dem Fehlen eines intakten Beziehungsnetzes und einer nennens-
werten Schulbildung als unzumutbar zu erachten.
In der Eingabe vom 24. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem
unter Verweis auf Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der
Schweiz, der Absolvierung eines Praktikums und einer Schnupperlehre so-
wie der gegenwärtigen Arbeit in einer (…) vor, er habe sich hierzulande
schon gut integriert.
6.2.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe
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Seite 12
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM er-
achtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst
vor dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Mitte Dezem-
ber 2016 aus Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht ge-
glaubt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei
dem und dessen Familie er seit anfangs 2016 gelebt habe, Probleme ge-
habt habe. Zwar brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April
2019 vor, er könne nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür
einen anderen, als den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem
SEM ist demnach aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass davon aus-
gegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über
soziale Kontakte verfügt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers
zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort vorliegen und die
grundsätzliche Hilfsbereitschaft von Verwandten besteht, habe die Familie
des Onkels doch sowohl ihn als auch seinen Cousin nach dem Tod ihrer
Eltern aufgenommen. Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist,
erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; vgl. hierzu beispiels-
weise die Urteile des BVGer E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3 und D-
4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbehalte an der Zusage von rocConakry vom (…) 2018,
ihn bei einer Rückkehr zu betreuen, ist deshalb vorliegend nicht weiter ein-
zugehen. Auch die Frage, ob und inwiefern die zugesicherte Betreuung
durch rocConakry nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers noch stattfinden wird, kann offenbleiben. Die vom Beschwerdefüh-
rer in der Eingabe vom 24. Juni 2019 geltend gemachte Integration in der
Schweiz fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs eines volljährigen Asylsuchenden in erster
Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden Mann, der den
Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat und dort sozialisiert
wurde. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück
und er ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so
dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive
das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen dürfte. Auch
den Kontakt zu seinem Cousin, dessen Beschwerde mit gleichem Datum
ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrechterhalten können. Zu-
dem kann er die in der Schweiz erworbene schulische Bildung und die hier-
zulande in verschiedenen Bereichen gewonnene Arbeitserfahrung (u. a. in
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[Aufzählung]) vorweisen (vgl. die entsprechenden Beilagen zur Beschwer-
deeingabe vom 24. Juni 2019). Überdies zeigen die besagten Arbeitsbe-
stätigungen das Bild eines selbständigen, engagierten, fleissigen jungen
Mannes; Eigenschaften, die dem Beschwerdeführer insbesondere die wirt-
schaftliche Eingliederung in die guineische Gesellschaft erleichtern dürf-
ten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
seine Existenz gefährdende Situation geraten würde, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass ihm
nach der Rückkehr in sein Heimatland – allenfalls auch ohne die Unterstüt-
zung von rocConakry – die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelin-
gen wird.
6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
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und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von
der Kostenerhebung abzusehen.
9.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel
angewendeten Stundenansätze informiert.
Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 24. Juni
2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesen-
pauschale von Fr. 50.– geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemes-
sen. Indes ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.– entsprechend
des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrahmens auf
Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausge-
wiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das amtliche Ho-
norar auf insgesamt Fr. 2111.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2111.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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