Abtei lung IV
D-188/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des
BFM vom 10. Dezember 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-188/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak,
ersuchte am 8. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 18. August 2004 trat das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Am 25. August 2005 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines
Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 28.
September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. August
2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die
ARK schrieb daraufhin mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 die
Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden
Wegweisungsvollzug.
A.d Am 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
10. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______
mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von
Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, der Vollzug
der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend den Ausführungen
in der Beschwerde - lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige
Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr
von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der
Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich
zumutbar. Die zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen
Sicherheitssituation in Irak vermöchten daran nichts zu ändern. Die
Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon
84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk) unterstreiche die
Feststellungen zur Situation in dieser Region.
Es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer sei mit Jahren in die Schweiz eingereist, habe
also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk
verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
bestens vertraut. Bis zu seiner Ausreise habe er als C._______
gearbeitet. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass er
irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon
auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Des
Weiteren verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Dohuk
wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in
der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen
könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch mache, welche
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend, er lebe seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz,
habe hier in dieser Zeit fast immer gearbeitet und die Sprache gelernt.
Er sei hier sozial und beruflich gut integriert. Zudem bleibe die
Sicherheitslage in den nördlichen Provinzen weiterhin unvorhersehbar,
so dass zurzeit nicht von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
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den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen
Angaben zufolge als D._______ in Dohuk. Angesichts des noch jungen
Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im
Irak wie auch in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute
Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die
nunmehr fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein
Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal
der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin
seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm
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zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis
zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden
Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Im Übrigen ist in Bezug
auf den in der Beschwerde erfolgten Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 10 festzustellen, dass mit der auf den 1. Januar 2007
teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. De-
zember 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige
Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben wurden.
Somit fällt die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im vorliegenden Verfahren
nicht (mehr) in Betracht.
4.5
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30.
Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie, Beilage: Identitätskarte)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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