B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-188/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen worden. Am 29. September 2015 wurde der Beschwer-
deführer zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beraten-
des Vorgespräch fand am 2. November 2015 statt. In der Folge erklärte
das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom 3. November 2015 als
beendet.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2015
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______ im Distrikt Khyber Agency. Die dortige allgemeine Situation sei
sehr schlecht, weil es immer wieder zu Angriffen komme. Bis zu seiner
Ausreise im Juni 2015 habe er dort mit seiner Frau, den gemeinsamen
Kindern, seinen Eltern sowie vier Brüdern gelebt. Er habe drei Tage vor der
Ausreise ein Schreiben der Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert
worden sei, sich bei dieser Organisation zu melden, beziehungsweise sich
dieser anzuschliessen. Wer dieser Aufforderung keine Folge leiste, sei sel-
ber für die Folgen verantwortlich. Alle Leute in dieser Gegend hätten solche
Schreiben erhalten, indessen von seiner Familie nur er. Er könne das
Schreiben nicht einreichen, da seine Familie es für unwichtig gehalten und
vernichtet habe. Nach seiner Ausreise sei eine Person bei der Familie er-
schienen und habe sich nach ihm erkundigt. Dieser Person sei mitgeteilt
worden, dass er geflohen sei, was keine nachteiligen Folgen für die Familie
gehabt habe. Als Angehöriger des zur Ethnie der Paschtunen gehörenden
Stammes der Afridi sei er zudem allgemeinen Nachteilen ausgesetzt. Bei-
spielsweise sei er deshalb bei seiner letzten Arbeitsstelle in C._______
nach rund fünfjähriger Tätigkeit als (…) im Jahr 2013 entlassen worden.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A16 und A19).
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Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnen-
den Asylentscheids am 28. Dezember 2015 zur Stellungnahme.
In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er habe angesichts der von ihm beschriebe-
nen Situation keine andere Möglichkeit gehabt, als das Heimatland zu ver-
lassen. Eine Rückkehr sei nicht möglich, da die Taliban bereits geflüchtete
Personen gezielt verfolgen würden. Das SEM habe in seinem Entscheid-
entwurf eine ungenügende Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Zu-
dem sei für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Situation für Rückkehrende in
das Gebiet B._______ in der Provinz Khyber Agency notwendig.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2015 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, den Aussagen des
Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm
erwähnten Schreiben um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungssi-
tuation gehandelt habe. Das diesbezügliche Vorbringen könne nicht als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) eingestuft werden. Die
vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Situation in seiner Hei-
matregion beschriebenen Nachteile seien auf die dort vorherrschenden
bürgerkriegsähnlichen Zustände zurückzuführen. Mit den diesbezüglich
eingereichten Beweismitteln (Fotos beschädigter Häuser, "UNHCR IDP
Registration Form" zum Beleg des Bezugs von Hilfsgütern) lasse sich
keine asylbeachtliche Verfolgung belegen. Auch die geltend gemachten
Nachteile aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit würden den Beschwer-
deführer nicht in höherem Masse betreffen als andere ethnische Paschtu-
nen. Eine kollektive Verfolgung liege nicht vor. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Trotz offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz sei anzufügen, dass angesichts der knapp und allge-
mein ausgefallenen Schilderungen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen bestehen würden. Als realitätsfremd seien überdies die Anga-
ben des Beschwerdeführers einzuschätzen, wonach er seinen Pass und
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seine Identitätskarte bei einem Freund in der Türkei zurückgelassen habe
mit der Anweisung, diese Dokumente in die Heimat zurückzuschicken. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die im
Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spre-
chen, dies trotz der kritischen und als bürgerkriegsähnlich zu bezeichnen-
den Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Als be-
günstigend sei zu erwähnen, dass er jung und gesund sei und keiner vul-
nerablen Gruppe angehöre. Ausserdem besitze er ein funktionierendes fa-
miliäres und soziales Netz. Zudem wäre es ihm zuzumuten, sich auch in
einer anderen Region seines Heimatlandes niederzulassen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die Rechtsvertretung dem
SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um
Gewährung des Asyls ersucht wurde, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur
vollständigen Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Zulässigkeit der
Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend,
aus der Tatsache, dass seine Familie nach seiner Flucht keine Nachteile
erlitten habe, könne nicht geschlossen werden, ihm selber hätte keine Ver-
folgung gedroht. Da er persönlich angeschrieben und nach seiner Flucht
nach ihm gesucht worden sei, müsse von einer gezielten Verfolgung aus-
gegangen werden. Bei einer Rückreise müsse er mit Verfolgung seitens
der Taliban rechnen, zumal die pakistanischen Behörden nicht schutzfähig
seien. Er könne auch nicht in einer anderen Region Pakistans leben. Im
Süden würde er wegen seines Namens und seines Aussehens Aufmerk-
samkeit erwecken. Da die Taliban mittlerweile in ganz Pakistan stark ver-
treten seien, bestehe die Gefahr, dass sie von seiner Rückkehr Kenntnis
erhalten würden und er deshalb mit Verfolgung rechnen müsste.
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Am 12. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]).
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe wurden
vom SEM in der angefochtenen Verfügung als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Die-
ser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stich-
haltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung
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der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls herbeizuführen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertrete-
nen Auffassung hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht von einer
gezielten, aus den in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründen erfolgten Verfol-
gung gesprochen werden kann. Allein dass der Beschwerdeführer persön-
lich angeschrieben worden sein will, lässt nicht auf eine asylrelevante Ver-
folgung schliessen. Dies umso weniger unter Beachtung der Aussagen des
Beschwerdeführers, alle Familien in der Gegend hätten ein solches Schrei-
ben erhalten und seine Familie habe das Schreiben für unwichtig gehalten
und vernichtet (vgl. A19 S. 9 F80 ff.). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern
von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden müsste. Der Be-
schwerdeführer will mit seinem Einwand, durch sein Verlassen Pakistans
und der damit verbundenen Weigerung, der Aufforderung der Taliban Folge
zu leisten, wohl geltend machen, er habe begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung. Das SEM hat mit Verneinung der Asylrelevanz implizit auch
das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung verworfen. Dies
ist in Anbetracht der Angabe des Beschwerdeführers, zwar sei eine Person
bei seiner Familie erschienen und habe sich nach ihm erkundigt, ohne al-
lerdings irgendwelche Konsequenzen des Nichterscheinens zu erwähnen
(vgl. A19 S. 10 f. F101 ff.), nicht zu beanstanden.
5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen
der pakistanischen Behörden ausgeht (vgl. etwa die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts […] vom 3. Februar 2016, […] vom 8. Januar 2016
und […] vom 21. Juli 2015). Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er
könne nicht in einer anderen Region Pakistans leben, da er dort wegen
seines Aussehens und seines Namens Aufmerksamkeit erregen würde, ist
deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb
sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmäs-
sig grossen Heimatstaats (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz
bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands aufweisend) begeben
könnte. Dass er allein aufgrund seines Namens und Aussehens in einem
Land, in dem mehr als 180 Millionen Menschen leben, überall auffallen
sollte, ist schlicht unrealistisch.
5.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von
Paschtunen vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich rele-
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vanten Ausmasses zu begründen. Mit den geltend gemachten wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten vermag er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG ebenfalls nicht zu erfüllen.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene formelle Rüge
des Beschwerdeführers, das SEM habe sich mit der Frage der Zulässigkeit
des Vollzugs nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör ver-
letzt, ist unbegründet (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Zulässig-
keit in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2015 S. 4 [III/1.]).
Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen, zumal
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzu-
legen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 10
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Pakistan herrscht – wie vom SEM zutreffend festgehalten – keine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste,
jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
Ebenso hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der
Heimatregion des Beschwerdeführers – Khyber Agency (als Teil der Feder-
ally Administered Tribal Areas [FATA]) – als kritisch zu bezeichnen ist. Dass
und weshalb diese Einschätzung unzutreffend wäre, wird in der Beschwer-
deschrift nicht dargelegt. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, von
der vorinstanzlichen Beurteilung der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abzuweichen (vgl. hierzu auch Bundesamt für Fremdenwe-
sen und Asyl, Fact Finding Mission Report Pakistan, September 2015,
.
pdf; FATA Research Centre [FRC], Security Report Fourth Quarter 2015,
beide Inter-
netquellen abgerufen am 19. Februar 2016).
7.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakis-
tan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerde-
führer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt
im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungs-
netz. Zudem kann er Arbeitserfahrung vorweisen. Damit darf davon ausge-
gangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren.
Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen
im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu
begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das in der Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: