B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-188/2020
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Martin Jäggi, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, circa (...) Monate, nachdem er den
Besuch des Schulunterrichts im Februar 2012 abgebrochen habe, sei er
anlässlich einer Razzia der Sicherheitskräfte in (...) kontrolliert worden. Er
und seine (...) Freunde hätten keinerlei Ausweispapiere beziehungsweise
Passierscheine mit sich geführt. Zahlreiche Personen seien nach draussen
geführt worden. Zu (...) seien sie bei einem Fluchtversuch von den Sicher-
heitskräften gefasst und geschlagen worden. Er sei daraufhin in das Ge-
fängnis B._______ überführt worden. Nach (...) Monaten sei er gegen eine
von einem Freund (...) hinterlegte Kaution freigelassen worden, verbunden
mit der Aufforderung, einen Monat später zur Leistung des Militärdienstes
einzurücken. Dem habe er keine Folge geleistet, sondern sich bis zu seiner
illegalen Ausreise im (...) 2013 versteckt gehalten.
Mit Verfügung vom (...) 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung erachtete es zum damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und
schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit gleichentags verschicktem Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM
dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich ein-
zelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsich-
tige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung
anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu
bis zum (...) 2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 17. September 2019 hob das SEM die am 5. De-
zember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Be-
schwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 12. Oktober 2019 zu verlassen, und beauftragte
den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschät-
zung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der
früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs
auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände
vorliegen würden, sondern es sei zu prüfen, ob besondere Umstände vor-
liegen, aufgrund deren von einer Existenzbedrohung auszugehen sei (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig. Es würden keine konkreten Hinweise vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat gemäss seinen
Angaben im Alter von 16 Jahren als Minderjähriger illegal verlassen habe,
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe unterworfen
würde. Bereits im Asylentscheid vom (...) 2016 sei festgestellt worden, dass
er weder den Nationaldienst verweigert habe (seine diesbezüglichen Vor-
bringen seien nicht glaubhaft gewesen), noch aus dem Nationaldienst de-
sertiert sei. Im Übrigen stünde eine allenfalls drohende Einberufung in den
eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen
(vgl. BVGE 2018 VI/4). Auch bezüglich der angeblich illegalen Ausreise
würde ihm bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes
Risiko einer Inhaftierung drohen. Somit sei das ernsthafte Risiko einer un-
menschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und BVGE 2018
VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei zum heutigen Zeitpunkt auch als zu-
mutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
(...)-jährigen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, welcher an
keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden leide. Er
sollte somit in der Lage sein, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit
seinen Eltern und (...) Geschwistern weiterhin über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge. Der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge die
Schule in der (...) Klasse vorzeitig abgebrochen habe, weil er arbeiten und
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seiner Familie habe helfen wollen, und über keine spezifische Berufsaus-
bildung verfüge, lasse nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal er auf die
Unterstützung seiner Familie zählen dürfe. Der Vollzug sei schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Zwar sei eine zwangsweise Rückführung
derzeit nicht möglich, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr stehe je-
doch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegen. Während seines vierjährigen Aufenthalts in der
Schweiz sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daraus sei zu
schliessen, dass er mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse.
Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich hierzulande integriert habe.
Es sei anzunehmen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn nicht
mit grösseren Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein sollte. Auch sei
er mit Strafbefehl vom (...) 2016 wegen (...) zu einer (...)strafe von (...), bei
einer Probezeit von (...) Jahren, verurteilt worden. Zudem habe das SEM
Kenntnis davon, dass gegen ihn (...) Strafuntersuchungen wegen (...) so-
wie (...) einerseits und (...) andererseits hängig seien, wobei bis zu einer
rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich die Unschuldsvermutung gelte.
C.b Mit Rechtskraftmitteilung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest,
dass sein Entscheid vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme am 26. Oktober 2019 rechtskräftig geworden ist.
II.
D.
D.a Mit Schreiben vom (...) 2019 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
unter Beilage einer Vollmacht vom (...) 2019 um Einsicht in die Akten, wobei
er insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei erst vor Kurzem über
einen Umweg in den Besitz einer Kopie der Verfügung des SEM vom
17. September 2019 gelangt. Mit Schreiben vom (...) 2019 gewährte das
SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht.
D.b Mit vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetem Schreiben, ebenfalls
vom (...) 2019, ersuchte die D._______ das SEM um Neueröffnung des
Aufhebungsverfahrens.
D.c Mit Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf das Schreiben der D._______ vom (...) 2019 mit,
er habe dieser offenbar kein Vertretungsmandat erteilt. Das SEM wies
vorab auf Art. 20 Abs. 2bis VwVG hin und führte aus, sein Schreiben vom
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(...) 2019 betreffend rechtliches Gehör sei dem Beschwerdeführer per Ein-
schreiben, die Aufhebungsverfügung vom 17. September 2019 per Ein-
schreiben mit Rückschein an seine gültige Wohnadresse zugestellt wor-
den. Beide Sendungen seien dem SEM von der Post mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" retourniert worden. Mit Hinweis auf die erwähnte Geset-
zesbestimmung sei die Zustellung wie auch die Eröffnung der Aufhebungs-
verfügung demzufolge rechtmässig erfolgt. Bei dieser Sachlage bestehe
für das SEM kein Grund, darauf zurückzukommen und das Aufhebungs-
verfahren nochmals zu beginnen. Er habe bereits am (...) 2019 in dersel-
ben Angelegenheit den rubrizierten Rechtsvertreter beauftragt. Diesem
habe das SEM auf entsprechendes Gesuch hin Akteneinsicht gewährt.
Schliesslich wurde er angehalten, sich für weitere Informationen direkt an
seinen Rechtsvertreter zu wenden.
D.d Am (...) 2019 gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – an das SEM. Die Eingabe war als „Neueröffnung des
Aufhebungsverfahrens/Unentgeltliche Rechtsverbeiständung“ bezeichnet.
D.e Das SEM leitete die Eingabe am (...) 2019 (Eingang BVGer: […]) zur
Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich
seiner Verfügung vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Fristwiederherstel-
lungsgesuch entgegen, mit welchem zumindest sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 beantragt wurde,
hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Urteil (...) gut und nahm das Instruk-
tionsverfahren bezüglich der weiteren in der Eingabe gestellten Begehren
unter der Verfahrensnummer D-188/2020 auf.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert sieben Tagen eine Beschwerde-
verbesserung einzureichen (Ziffer 2 des Dispositivs) und, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall, bis zum 29. Januar 2020 eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstre-
ckung der Frist gemäss Ziffer 2 des Dispositivs bis zum 11. Februar 2020.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Fristerstreckungs-
gesuch gutgeheissen.
I.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung vom 22. Januar 2020 ein.
J.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter unter Bei-
lage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses um eine weitere Fristerstreckung
bis zum 2. März 2019.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde die Frist letztmals bis
zum 21. Februar 2020 erstreckt.
L.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeverbesserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 17. September 2019 und um Wiederherstellung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht wurde. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte
E-Mail des E._______ betreffend finanzielle Unterstützung durch die Asyl-
fürsorge – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, es
habe die vorläufige Aufnahme mit der Begründung aufgehoben, dass für
ihn heute bei einer Rückkehr nach Eritrea kein Risiko mehr bestehe. Dies
solle wohl bedeuten, dass er im Gegensatz zur Verfügung vom (...) unter
Umkehr der Beweislast zu beweisen hätte, dass ihm bei einer Rückkehr
Gefängnis, Folter, Hunger und Elend drohe. Er habe Eritrea im wehrfähi-
gen Alter verlassen, in dem er sich weiterhin befinde. Er gelte als Refraktär
oder Dienstverweigerer und würde bei einer Rückkehr ins Militär eingezo-
gen. Zudem habe er seinen Heimatstaat illegal, ohne die erforderliche Aus-
reisebewilligung verlassen. Gestützt auf die drei nachstehend erwähnten
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Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Einreise
nach Eritrea sofort verhaftet würde sowie eine menschenrechtswidrige und
das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verletzende Behandlung zu gewärtigen hätte.
Der Eingabe lagen je ein Bericht (...) Country of Origin Information Report
des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2019, (…)
von Human Rights Watch (HRW) vom 8. August 2019 und (...) des United
States Department of State bei.
M.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Kor-
rektur von drei Schreibfehlern in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung ver-
wendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG
[SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Auf-
nahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und mög-
lich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie zu
befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise als unzulässig
und unzumutbar zu erachten.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 9
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A
Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK),
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst
handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Be-
stimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
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Seite 10
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flä-
chendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei
der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen
Alter, und sein Vorbringen, er sei (...) Monate im Gefängnis inhaftiert gewe-
sen und bei seiner Freilassung aufgefordert worden, einen Monat später
zur Leistung des Militärdienstes einzurücken, wurde als nicht glaubhaft er-
achtet. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen.
Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – wie vorstehend ausgeführt –
nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Aus-
reise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach
eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein auf-
grund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht
dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein
ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer
unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.8). Die unter Bezugnahme auf die drei mit Eingabe vom
21. Februar 2020 eingereichten Berichte geübte Kritik an der neuen Recht-
sprechung vermag daran nichts zu ändern. Darauf ist demnach nicht weiter
einzugehen.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
demnach als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
5.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden
nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine
existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie
seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3–
6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
5.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil
die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingun-
gen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen all-
gemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt
haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigen-
der Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Dies hat entgegen den
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Seite 12
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Februar
2020 nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun.
5.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation
geraten könnte. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass
sich die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen vorab darauf zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen jungen, alleinstehen-
den Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er
sich seit mittlerweile mehr als vier Jahren hierzulande auf, seine prägenden
Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und
verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte
sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Allfäl-
lige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug
nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel
an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen ver-
mögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist somit nicht davon aus-
zugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine
Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation in-
folge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.3).
5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
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Seite 13
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
5.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als
unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind
nicht ersichtlich.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben
hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist abzuweisen,
da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nichtaus-
sichtslosigkeit) nicht gegeben ist.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-188/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: