Abtei lung IV
D-1882/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Nepal,
vertreten durch Dr. iur. Hans R. Grendelmeier, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
25. Mai 2005 Richtung Indien und stellte am 8. November 2005 im Transitbereich
des Flughafens _______ ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in
die Schweiz durch das Bundesamt vorläufig verweigert. Am 12. November 2005
wurde er durch die Flughafenpolizei _______ zu seinen Asylgründen befragt. Am
14. November 2005 bewilligte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz. Die
summarische Befragung fand am 21. November 2005 im Empfangszentrum
_______ statt. Am 30. November 2005 führte das BFM gleichenorts eine
Bundesanhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, sein Grossvater habe seinerzeit als Grossgrundbesitzer und Vorsteher der
Landbesitzer Steuern eingezogen. Wenn die Betroffenen nicht gezahlt hätten, sei
ihnen nach einer gewissen Zeit das Land weggenommen worden. Dieses Amt sei
in der Folge durch seinen Vater übernommen worden. Enkelkinder eines ehemali-
gen Landbesitzers hätten sich den Maoisten angeschlossen und erfahren, dass
der Vater des Beschwerdeführers für ihren Landverlust verantwortlich gewesen
sei. Der Beschwerdeführer sei ferner immer wieder durch Maoisten aufgefordert
worden, sich ihnen anzuschliessen. Eines Tages habe einer der Maoisten bei ih-
nen zuhause vorgesprochen und das Land zurückverlangt. Der Vater des Be-
schwerdeführers habe erklärt, dass eine Rückgabe des Landes nicht möglich sei.
Am Abend des 23. Mai 2005 sei der besagte Maoist mit zwei weiteren Maoisten er-
neut zuhause erschienen und habe den Vater des Beschwerdeführers zum Mit-
kommen zu einem Maoisten-Führer aufgefordert. Bei der anschliessenden Ausein-
andersetzung habe ihn ein Maoist erschossen. Auch der Bruder des Beschwerde-
führers sei erheblich verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe den Mörder sei-
nes Vaters mit einem Beil respektive einer Sichel attackiert und getötet. Aufgrund
der geschilderten Situation sei er wenig später ausser Landes geflohen. Via Indi-
en, Singapur, Malaysia, Südafrika, Brasilien, Ecuador und Argentien sei er
schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland
befürchte er eine polizeiliche Verfolgung und Racheakte der Maoisten.
C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass zentrale Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Es sei ihm insbesondere nicht
gelungen, den angeblich begangenen Mord glaubhaft zu machen. So habe er den
Sachverhalt anlässlich der Bundesanhörung in mehreren Punkten abweichend im
Vergleich zu seinen Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Flughafenpoli-
zei geschildert. Ferner sei realitätsfremd, dass er sich nach der Flucht nicht über
die Entwicklung der Situation vor Ort erkundigt habe. Schliesslich sei ihm am 20.
Juli 2005 ein nepalesischer Reisepass ausgestellt worden, was wiederum gegen
die Glaubhaftigkeit der angeblichen Ereignisse spreche. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
3D. Mit Beschwerde vom 13. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu
gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die dem Beschwerdeführer
vom Bundesamt angelasteten Widersprüche in den Aussagen nicht überzubewer-
ten und auf Übersetzungsprobleme namentlich anlässlich der ersten Befragung zu-
rückzuführen seien. Im Weiteren sei es für ihn äusserst schwierig, zu den Angehö-
rigen Kontakt herzustellen, weshalb auch dieses Argument des Bundesamtes nicht
überzeuge. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer mithin glaubhaft gemacht,
aus den erwähnten Gründen in Nepal mit Verfolgung rechnen zu müssen. Die
aktuelle Situation vor Ort sei im Übrigen entgegen der vom Bundesamt in anderen
Entscheiden vertretenen Auffassung in keiner Weise nachhaltig stabilisiert.
Namentlich in ländlichen Gegenden komme es nach wie vor zu Übergriffen seitens
der Maoisten. Der Eingabe lagen Presseerzeugnisse - die Zusammenstellung
"raO" für das Jahr 2006, zwei Internet-Artikel der BBC vom 16. November
beziehungsweise 19. Dezember 2006 und ein NZZ-Artikel vom 16. Januar 2007 -
bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Lage in
Nepal habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verbessert.
G. Die dem Beschwerdeführer am 13. April 2007 eingeräumte Replikfrist verstrich un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus und verkenne die teilweise nach wie vor prekä-
re Situation in seinem Heimatland.
4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der
Befragungsprotokolle der Flughafenpolizei ist vorab festzuhalten, dass die
Befragungen dort ohne Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung durchgeführt
werden. Andererseits bestätigte der Beschwerdeführer auch dort mit seiner
Unterschrift, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und enthalte seine
sämtlichen Vorbringen, weshalb es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen entgegen der in der Beschwerdeschrift nicht fundierten Kritik an der
angeblich ungenügenden Übersetzungsleistung durchaus beigezogen werden
kann (vgl. auch A 14/8, S. 6, und A 17/12, S. 3 oben). Bei einer Durchsicht des
Flughafenprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte
ausgesprochen stereotyp und ohne Realkennzeichen versehen schilderte (A
13/54, Antworten 21 und 79 sowie 85 ff.). Im Weiteren gab er zwar an, er
befürchte, im Falle seiner Rückkehr durch die Polizei verhaftet und getötet zu
werden. Im späteren Verlauf der Befragung erklärte er hinsichtlich einer ihm
allenfalls drohenden polizeilichen Suche im Heimatland indes lediglich, vielleicht
werde er gesucht (A 13/54, Antworten 79 und 110). Diese entgegen des Einwands
auf Beschwerdeebene divergierenden Aussagen lassen Zweifel am von ihm
angeblich begangenen Tötungsdelikt aufkommen. Einer entsprechenden allfälligen
Strafverfolgung käme im Übrigen aufgrund der Fallumstände ohnehin keine
Asylrelevanz zu. Ausserdem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vorerst
den Eindruck aufkommen liess, ein verletzter Maoist habe seinen Vater
erschossen, derweil er später explizit aussagte, ein anderer Maoist sei der Täter
5gewesen (A 13/54, Antworten 21 und 84). Anlässlich der direkten Bundesanhörung
legte er die angeblichen Vorfälle vom 23. Mai 2005 zwar etwas detaillierter dar (A
17/12, S. 5 f.), ohne aber den Eindruck eines in zentralen Punkten konstruierten
Sachverhaltes hinreichend beseitigen zu können. So schilderte er namentlich
seine Flucht auf einen Hügel nach den angeblichen Gewaltdelikten ausgesprochen
realitätsfremd (A 17/12, S. 6). Hinzu kommen die vom Bundesamt grundsätzlich zu
Recht hervorgehobenen Abweichungen zu Aussagen anlässlich der
Flughafenbefragung (vgl. Ziff. 1 der vorinstanzlichen Erwägungen), wobei die
festgestellten Diskrepanzen indes teilweise nicht überzubewerten sind. Das
Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Falle eines
tatsächlich begangenen Tötungsdelikts über die Situation vor Ort erkundigt,
vermag aber wiederum zu überzeugen, zumal es durch keinerlei stichhaltige
Beschwerdevorbringen entkräftet wird. Unbestritten ist sodann, dass dem
Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 durch das nepalesische Generalkonsulat in
_______ ein Reisepass ausgestellt wurde. Dadurch wird die Unglaubhaftigkeit der
zentralen Fluchtgründe und insbesondere der polizeilichen Suche der
nepalesischen Behörden wegen eines angeblichen Mordes erneut bestätigt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt in der Vernehmlassung
hervorgehobene Verbesserung der Situation in Nepal, zu welcher sich der Be-
schwerdeführer mangels Inanspruchnahme des Replikrechts nicht äusserte, auch
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. So sollen die Mao-
isten nach der am 1. April 2007 in Kathmandu erfolgten Vereidigung fünf Minister
der nepalesischen Übergangsregierung stellen, was einen entscheidenden Fort-
schritt beim Friedensprozess der verfeindeten Parteien ausmachen dürfte (vgl.
NZZ vom 2. April 2007).
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
6dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete
Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinwei-
sen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Hei-
matstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
7.2.1 Die als Vorgängerin der asylrechtlichen Abteilungen IV und V des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die all-
7gemeine Situation in Nepal und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar zu erachten sei. Vorliegend be-
steht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sich nicht auf diese
umfassende und zutreffende Lagebeurteilung der Vorgängerorganisation ab-
stützen, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 31 ver-
wiesen werden kann. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt-
oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich demnach aufgrund der
heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. dazu auch Ziff. 4.2. in fine). Ohne
noch bestehende soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu
verkennen, kann bezüglich Nepal aber insbesondere nicht landesweit von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen
würde, gesprochen werden.
7.2.2 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, sind vorliegend
ebenfalls nicht ersichtlich. Im Heimatland besteht gemäss Aktenlage ein soziales
Netz. Auch eine Unterstützung von Verwandten aus Indien dürfte im Bedarfsfall in
Betracht kommen (vgl. u.a. A 14/8, S. 3; A 13/54, Antwort 55). Dem Beschwerde-
führer, welcher 10 Jahre lang die Schule besuchte und als Landwirt tätig gewesen
sein soll, dürfte es entsprechend möglich sein, sich in Nepal wieder zu etablieren,
wobei es ihm unbenommen bleibt, sich an einem anderen als dem Herkunftsort
niederzulassen, sollte er sich dort - aus welchen Gründen auch immer - bedroht
fühlen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter
Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Nepal daher als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher bereits über einen Reise-
pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates allenfalls
weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a
Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenauflage abzusehen.
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: