Abtei lung IV
D-1882/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [Datum], Kamerun,
zurzeit im Transit des Flughafens, B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. März 2008 / N [Nummer].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1882/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am
24. Februar 2008 auf dem Luftweg verliess und am 27. Februar 2008
im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2007 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei
B._______ am 29. Februar 2008 und die Direktanhörung zu den
Asylgründen durch das BFM am 14. März 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass sie ihren Lebensunterhalt als Händlerin von 1998 bis zur Ausrei-
se auf den Märkten D._______ und (ab 2005) E._______ verdient
habe,
dass es im März 2003 auf dem Markt E._______ gebrannt habe und
die Behörden in der Folge versprochen hätten, diejenigen zu
entschädigen, welche zu Schaden gekommen seien,
dass die Behörden dem Versprechen nicht nachgekommen seien, wor-
auf die Marktleute am 31. März 2003 einen Streik organisiert hätten,
an welchem sie teilgenommen habe,
dass sie am gleichen Abend wegen der Teilnahme am Streik von Un-
bekannten zu Hause aufgesucht, entführt und an einen unbekannten
Ort verschleppt worden sei, wo man sie geschlagen, vergewaltigt und
ihre Beine verbrannt habe,
dass ihr nach einigen Tage die Flucht gelungen sei,
dass sie in der Folge von einer Frau, welche in einem etwa 300 Kilo-
meter von C._______ entfernten Dorf gewohnt habe, aufgenommen
und gesund gepflegt worden sei,
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dass sie über ein Jahr bei dieser Frau geblieben sei, da immer noch
die gleichen Regierungsleute an der Macht gewesen seien,
dass sie im Jahr 2005 nach C._______ zurückgekehrt sei, weil der für
den Markt zuständige Regierungsvertreter gestorben sei und für sie
mithin keine Gefahr mehr bestanden habe,
dass der neue Delegierte der Regierung im Januar 2008 Marktstände
von E._______ habe demolieren lassen, da diese unrechtmässig auf
der Strasse aufgestellt worden seien,
dass die Händler, darunter auch sie, die Stände wieder aufgebaut hät-
ten,
dass im Februar 2008 die Stände erneut demoliert und unter anderem
auch Waren von Händlern beschlagnahmt worden seien,
dass in der Folge ein Streik organisiert worden sei, an dem sie eben-
falls teilgenommen habe,
dass es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei, wo-
bei die Streikenden Steine geworfen hätten und die Polizei Wasserwer-
fer und Tränengas eingesetzt habe,
dass einige Streikende teils getötet und teils festgenommen worden
seien,
dass andere Streikende verschwunden und nicht mehr aufgetaucht
seien,
dass sie nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihr ein Nachbar mitgeteilt
habe, dass bei der Polizei eine Liste mit den Namen der Streikenden
existiere, welche gesucht würden,
dass auf der Liste auch ihr Namen stehen würde,
dass sie sich aus diesen Gründen zur Flucht entschlossen habe,
dass sie zunächst durch die Strassen von C._______ geirrt sei, ehe
sie auf eine Frau in einem roten Wagen getroffen sei, von der sie
angesprochen worden sei und der sie ihre Geschichte erzählt habe,
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dass diese Frau ihr darob geraten habe, das Land zu verlassen und ihr
angeboten habe, gegen eine bestimmte Summe Geld dabei zu helfen,
dass sie ihre ganzen Ersparnisse dieser Frau ausgehändigt habe und
sich mit ihr am Ausreisetag am Flughafen getroffen habe, wo ihr (der
Beschwerdeführerin) ein fremder Pass, versehen mit ihrem Foto, aus-
gehändigt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren diesen ka-
merunischen Reisepass zu den Akten reichte,
dass eine Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom
25. Februar 2008 ergab, dass beim Reisepass Inhaltsverfälschungen
vorgenommen wurden (Bildauswechslung, Rasur, Überschreibung, Vi-
sumfälschung),
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. März 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. Februar 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig und
unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM und der allgemeinen Erfahrung oder Logik des
Handelns widersprechen würden (Zeitpunkt und Umstände im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Zerstörungen der unrechtmässig
aufgestellten Marktstände im Jahr 2007 und den daraus resultierenden
Auseinandersetzungen mit der Polizei; Angaben zu den Ursachen im
Zusammenhang mit den erwähnten Ereignissen von Januar und
Februar 2008; fehlende Presseberichterstattung zu den geltend ge-
machten Ereignissen im Februar 2008 im Gegensatz zu denjenigen im
Jahre 2007; widersprüchliche und unglaubhafte Ausführungen im Zu-
sammenhang mit der angeblichen, unter anderem ihren Namen auf-
weisenden geheimen Liste; realitätsfremde Schilderungen zu den Aus-
reiseumständen),
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dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei,
dass diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge
mit Beschwerde vom 21. März 2008 (vorab per Telefax; Eingang Origi-
nal am 28. März 2008) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(Ziff. 1), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (Ziff. 2),
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl (Ziff. 3) sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Ziff. 4) beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 5) sowie eventualiter
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Ziff. 6) ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten vorab per Telefax am 25. März 2008
(Orignial: 28. März 2008) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 der Beschwerdefüh-
rerin die Eingabe vom 21. März 2008 unter Fristansetzung zur Be-
schwerdeverbesserung retourniert wurde, da die erforderliche Unter-
schrift fehlte (vgl. Art 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung am 1. April
2008 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass die angefochtene Verfügung keinerlei Anordnungen hinsichtlich
Ziff. 3 (Wegweisung in einen Drittstaat) der Beschwerdebegehren ent-
hält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses darauf nicht einzutre-
ten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt, weshalb auf das diesbezügliche Eventualbegehren (Ziff. 6;
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) mangels Rechts-
schutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe
der Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung ausführlich
darlegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsachenwid-
rig, unsubstantiiert beziehungsweise realitätsfremd sind, und vor die-
sem Hintergrund feststellt, ihre Darlegungen würden insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmit-
telschrift die ihr von der Vorinstanz vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen oder gar zu beseitigen
vermag und ihre diesbezüglichen, nicht überzeugend ausfallenden
Ausführungen ("explications") vielmehr entweder als blosse Behaup-
tungen, unbehelfliche Erklärungsversuche oder nachträgliche Anpas-
sungen an den Sachverhalt zu werten sind,
dass dies insbesondere für die Einwendung in der Beschwerde gilt,
wonach es "effectivement" im Oktober 2007 einen Streik gegeben
habe, aber dieser im Zusammenhang mit den Opfern des Streiks jenes
Monats gestanden sei und sie selber Opfer des Streiks vom November
gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin nämlich anlässlich der Anhörung vom
14. März 2008 erklärt hat, der neue Regierungsvertreter habe im
November 2007 mit dem Demolieren der Marktstände begonnen (A11
S. 8 Ziff. 40) und an anderer Stelle anführte, er habe im Januar 2008
alle ihre Stände, welche sie am Rand der Strasse aufgebaut hätten,
kaputt gemacht (A11 S. 3 Ziff. 2),
dass die Räumung der als illegal erachteten Stände jedoch – wie das
BFM zutreffend ausführte – am 5. Oktober 2007 stattfand und nicht im
Januar 2008,
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dass demgegenüber am 11. Januar 2008 auf dem Markt E._______
ein Brand ausgebrochen war,
dass sich sodann das Vorbringen in der Beschwerde, sie (persönlich)
habe einen Stein geworfen und dabei einen Polizisten am Auge ver-
letzt (S. 6), nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragungen ver-
einbaren lässt, zumal sie am 14. März 2008 diesbezüglich unbestimmt
ausgeführt hat, sie (die Demonstrierenden) hätten die Polizisten mit
Steinen beworfen und einen von ihnen getroffen (A11 S. 11 Ziff. 76),
dass schliesslich die Erklärung im Zusammenhang mit dem der
"Fluchthelferin" ausgehändigten Foto ("J'ai l'habitude de balader beau-
coup d'accessoires dans mon sac") zwar nicht gänzlich von der Hand
zu weisen ist,
dass sich das in diesem Zusammenhang vom BFM herangezogene
Begründungselement jedoch als von untergeordneter Bedeutung er-
weist und keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis des Ent-
scheids auszuüben vermag, mithin die Beschwerdeführerin daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt auf die
weiteren Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die
klar zu Tage tretende Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung der Beschwerde-
führerin zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte –, da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ih-
rer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass trotz der Unruhen von Anfang Jahr in Kamerun nicht von einer
bürgerkriegsähnlichen Situation gesprochen werden kann, welche den
Vollzug der Wegweisung allenfalls als unzumutbar erscheinen liesse,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Kamerun
seit dem Tod ihrer Eltern (Vater [Jahr], Mutter [Jahr]) zwar über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, von 1998 bis zur
Ausreise aber vorwiegend als Händlerin von Kinderkleidern auf dem
Markt ihren Lebensunterhalt zu verdienen wusste und es ihr daher
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zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Er-
werbstätigkeit als Markthändlerin wieder aufzunehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N [Nummer])
- die zuständige Behörde (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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