B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1882/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr
zwei Monate vor ihrer Einreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz, die
am 17. August 2014 erfolgte, verliess,
dass am 21. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde und die
Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 einlässlich zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei in C._______ aufgewachsen und habe lediglich zwei Jahre
lang die Schule besucht,
dass zwei ihrer Brüder in den Militärdienst aufgeboten und aus diesem
nicht mehr entlassen worden seien,
dass sie ihre Heimat verlassen habe, da sie in der Schule nichts gelernt
und Hunger gehabt habe beziehungsweise sie nicht mehr zur Schule ge-
gangen sei, weil sie befürchtet habe, wie ihre Brüder für den Militärdienst
aufgeboten zu werden,
dass sie zusammen mit Freundinnen spontan nach Äthiopien ausgereist
sei,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 einen Taufschein zu
den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am 26. Feb-
ruar 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die
Rückschlüsse auf ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit zuliessen,
dass sie ihre Asylkernvorbringen unterschiedlich gewichtet habe, indem sie
erst bei der Anhörung explizit auf ihre jahrelang gehegte Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung hingewiesen habe,
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dass ein Verlassen der Schule die Beschwerdeführerin nicht vor dem Ein-
zug in den Militärdienst geschützt hätte, riskierten doch Schulabtrünnige
den vorzeitigen Einzug in denselben,
dass sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, sub-
stanziierte Angaben über ihr Heimatdorf zu machen,
dass auch ihre Schilderung der Ausreiseumstände nicht überzeuge,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
26. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Vollzug der Weg-
weisung aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, ihre vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 abwies
und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 19. April 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600. – zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 14. April 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP vom 21. August 2014 zweimal
darauf hinwies, sie sei in die Schweiz gekommen, um hier die Schule be-
suchen zu können (vgl. SEM-act. A4/14 S. 4 und 9),
dass sie sich bezüglich ihres Schulbesuchs in Eritrea widersprüchlich äus-
serte, da sie einerseits angab, sie habe die Schule zwei Jahre lang besucht
(vgl. SEM-act. A4/14 S. 3 und 4), anderseits behauptete, sie sei nicht in der
Schule gewesen (vgl. SEM-act. A4/14 S. 7),
dass sie vorbrachte, ihre Eltern hätten mit ihrer "Tante" vereinbart, dass sie
von dieser hierher gebracht werde, damit sie nicht alleine sei, wenn sie die
Schule besuche (vgl. SEM-act. A4/14 S. 9),
dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Februar 2016 in-
dessen geltend machte, sie habe die Schule abgebrochen und später ihre
Heimat verlassen, weil sie sich seit Jahren davor gefürchtet habe, wie ihre
Geschwister in den Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. SEM-act.
A12/15 S. 7),
dass ihre Eltern keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass sie Eritrea ver-
lasse, und sie ihre ihr bis dahin unbekannte "Tante" zufällig im Sudan an-
getroffen habe, wonach sie die Reise gemeinsam mit ihr fortgesetzt habe
(vgl. SEM-act. A12/15 S. 9 und 12),
dass sie bei der BzP sagte, ihr Vater sei Soldat und trage eine Waffe (vgl.
SEM-act. A4/14 S. 4), bei der Anhörung indessen vorbrachte, ihr Vater sei
kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz gezwungen worden, zu den Waffen
zu greifen (vgl. SEM-act. A12/15 S. 12),
dass sie in der Anhörung aufgefordert wurde, ihr Heimatdorf zu beschrei-
ben, dazu aber keine substantiierten Angaben machen konnte,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, die Eritrea
aus anderen als den von ihr genannten Gründen und früher als behauptet
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verlassen haben dürfte, durch ihre ungereimten und substanzarmen Aus-
sagen angeschlagen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass Asylgesuchsteller das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen (hier: das illegale Verlassen Eritreas) beweisen oder glaubhaft zu
machen haben,
dass im Kontext zu Eritrea weder eine Umkehr der Beweislast noch eine
Herabsetzung der Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines Sachver-
halts Anwendung finden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat,
die Beschwerdeführerin habe durch ihre Schilderungen nicht den Eindruck
erweckt, sie habe die Strapazen der illegalen Ausreise und die damit ver-
bundenen Ängste überzeugend vermitteln können,
dass ihre Aussage, sie und die sie begleitenden Freundinnen hätten sich
spontan dazu entschlossen, nach Äthiopien zu gehen, ohne sich vorzube-
reiten und auch nur den Weg zu kennen, nicht glaubhaft erscheint,
dass sie den Fussmarsch und die persönlichen Eindrücke und Empfindun-
gen, die dieses Unterfangen bei ihr ausgelöst haben müsste, nicht in der
erforderlichen Tiefe darzulegen im Stande gewesen ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die
Schule nicht lange besucht und die ihr gestellten Fragen nicht vollumfäng-
lich verstanden, nicht überzeugt, da sie sich auch zu vielen offen gestellten
Fragen zu ihren Lebensumständen und ihrem Lebenslauf widersprüchlich
äusserte,
dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine ihr drohende
Verfolgung glaubhaft zu machen, noch plausibel darzutun, dass sie bis vor
Kurzem in der von ihr genannten Region gelebt hat und illegal aus ihrem
Heimatland ausgereist ist,
dass das Staatssekretariat demnach zu Recht festgestellt hat, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylge-
such abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass aufgrund ihrer substanzlosen Aussagen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon zugehen ist, die Beschwerdeführerin habe Eritrea be-
reits zu einem früheren als dem genannten Zeitpunkt verlassen und sei in
einem anderen Land aufgewachsen,
dass es der Beschwerdeführerin mit den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Kopien von zwei eritreischen Identitätskarten nicht gelingt, ihre
Asylvorbringen – namentlich ihre Lebensgeschichte – zu belegen, da ihre
Identität und somit ihre Verwandtschaft mit den Personen, denen die Iden-
titätskarte zusteht, nicht belegt sind, und nicht hauptsächlich ihre Staats-
angehörigkeit, sondern der von ihr genannte Wohnsitz in den Jahren vor
ihrer Reise in die Schweiz bezweifelt wird,
dass auch die eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführe-
rin abgebildet ist, keine zuverlässigen Rückschlüsse über den Ort, an dem
sie vor ihrer Reise in die Schweiz ansässig war, zulassen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dem Vollzug
der Wegweisung würden keine landes- oder völkerrechtlichen Hindernisse
im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. BVGE 2014/39
E. 9, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.) entgegen stehen,
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht angeord-
net hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: