B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1883/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara aus B._______ verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
gemäss im Dezember 2015. Er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und
die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gereist, wo er am 23. Dezem-
ber 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2016 und
der einlässlichen Anhörung vom 27. August 2018 machte er zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er ab 2007 als
Abteilungsleiter bei der (…) in C._______ tätig gewesen sei. Im September
2015 hätten ihm die Taliban einen Drohbrief zugestellt. Darauf habe er
einstweilig nicht reagiert und sei schlafen gegangen. In der Nacht habe ihm
seine Mutter mitgeteilt, dass sich auf dem Dach des Nachbarhauses unbe-
kannte Personen aufhielten, die (…) untereinander gesprochen hätten. In
der Folge habe er sein Wohnhaus verlassen und habe tags darauf von sei-
ner Familie vernommen, dass die unbekannten Personen auf dem Nach-
bargrundstück Taliban gewesen seien. Aus Angst habe er sich so schnell
als möglich ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise habe er erfah-
ren, dass sein Nachbar und sein Cousin durch die Taliban getötet worden
seien.
B.
Mit am 20. März 2019 zugestellter Verfügung vom 19. März 2019 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einrei-
chen. Er liess beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM seien
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung betreffend die Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
D.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
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Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 9) führt
eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden
Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzu-
werfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begrün-
dung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den
wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass
des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zent-
rum stehenden Behelligungen durch die Taliban, wozu vorweg auf die Ar-
gumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl.
SEM act. A28, Ziff. II/1 f.). Das SEM erwägt zurecht, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Übergabe und Entgegennahme des durch die
Taliban ausgestellten Drohbriefes vage, pauschal und ohne persönlichen
Bezug ausgefallen sind. Das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche
Angaben zu den Geschehnissen gemacht habe, bietet für sich alleine
noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemach-
ten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – ent-
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gegen der Beschwerde – nicht als Realkennzeichen taxiert werden kön-
nen. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz logisch nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Taliban dem Beschwerdeführer seine bevorste-
hende Festnahme mittels Drohbrief avisieren sollten, ohne jemals zur Tat
geschritten zu sein, obwohl dies angesichts dessen bekannten Wohn- und
Arbeitsortes zuvor bereits möglich gewesen wäre. Des Weiteren geht aus
seinen Ausführungen auch nicht klar hervor, warum er gerade nach diesem
Drohbrief sein Heimatland verlassen haben will, obwohl er davor – gemäss
seinen Angaben – bereits einmal einen Drohbrief erhalten habe, welcher
jedoch keine konkreten Wirkungen oder Nachteile nach sich gezogen
habe. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann die
als überstürzt anmutende Flucht des Beschwerdeführers ebenfalls als
unglaubhaft zu betrachten. Seine diesbezüglichen Angaben blieben
knapp und konturenlos. Auch erscheint der Umstand, dass die Ausreise so
rasch erfolgen konnte, angesichts der Tatsache, dass diese mehrere Vor-
bereitungsschritte erfordert (Unterstützung durch einen Schlepper, Organi-
sation der in mehreren Etappen zu bewältigenden Reise), realitätsfremd.
Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begrün-
det, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwer-
deführers ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt.
Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Aus
der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln auseinander-
gesetzt hat. Es liegt somit – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9)
– weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Untersuchungs-
grundsatzes vor. Hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel im Detail
kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act.
A28, Ziff. II/3.). Insbesondere stellte das SEM zu Recht fest, dass solche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind und vor dem Hintergrund der un-
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers einen lediglich geringen
Beweiswert haben. Angesichts dieser geringen Beweiskraft ist der Be-
schwerdeantrag (vgl. Beschwerde, S. 10), die eingereichten Beweismittel
seien durch ein Urkundenlabor auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen,
mangels Notwendigkeit respektive mangels fälschungssicherer Echtheits-
merkmale abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht ge-
lungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan
aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevor-
bringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
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Seite 6
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 19. März 2019 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
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Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: