Abtei lung IV
D-1884/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______, Äthiopien, alias
B._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch Christoph von Blarer, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien – am 23. Oktober
2000 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er damals unter der Identität B._______, geboren _______, auftrat und zur Be-
gründung seines Gesuches geltend machte, er werde von den Sicherheitsdiensten ge-
sucht und ihm drohe in seiner Heimat Verfolgung, da er als Student an der Universität
von C._______ bei der oppositionellen EPRP mitgemacht habe,
dass er dabei angab, er sei für die EPRP nur wenig aktiv gewesen, das Parteiprogramm
habe ihm aber gefallen und er habe ab und zu versucht, Neumitglieder zu werben,
dass er nach der Verhaftung von zwei EPRP-Mitgliedern um seine Sicherheit gefürchtet
habe und mit Hilfe seiner Familie aus Äthiopien ausgereist sei, da die Polizei nach ihm
gesucht habe,
dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juni 2001 das Asylgesuch abwies und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 gegen diesen Entscheid bei der damals
zuständigen Instanz – die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – Beschwerde
einreichte,
dass die Beschwerde von der ARK als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Ver-
fahren mit Urteil vom 21. September 2001 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm das BFF eine neue Ausreisefrist angesetzt
hatte – seit dem 10. Juli 2002 als unbekannten Aufenthalts galt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 als A._______, geboren _______, ein
zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 13. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 1. März 2007 vom BFM di-
rekt zu den Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei angab, er sei im Anschluss an sein erstes Asylverfahren in der Schweiz
nicht nach Äthiopien zurückgekehrt, sondern er habe sich im Sommer 2002 via Frank-
reich nach Grossbritannien begeben, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches
jedoch abgelehnt worden sei,
dass er Ende 2005 auch in Irland um Asyl ersucht habe, von Irland jedoch sofort nach
Grossbritannien zurückgeführt worden sei,
dass ihm in Grossbritannien – im Hinblick auf eine Abschiebung in die Schweiz – ein
langer Aufenthalt in einem Flüchtlingslager gedroht habe, weshalb er Ende Januar 2007
selbständig in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. act. B1, S. 2 oben),
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches zur Hauptsache geltend machte,
er könne an sich aus den gleichen Gründen, wie bereits im ersten Gesuch vorgebracht,
nicht nach Äthiopien zurückkehren,
dass er sich zudem während seines Aufenthalts in England der Kinijit angeschlossen,
3mit dieser gearbeitet und für diese viele Aktivitäten durchgeführt habe (vgl. act. B1, S. 6,
Ziff. 15), respektive als einfaches Mitglied der Kinijit an verschiedenen Versammlungen
teilgenommen und gleichzeitig Mitglieder angeworben habe (vgl. act. B9, S. 3 unten),
dass er aus diesem Grund fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet zu
werden (vgl. act. B1, S. 6),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei
rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche er für den Zeitraum nach dem
Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant,
weshalb mangels Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,
dass es dabei schloss, die Angaben zum angeblichen Engagement für die Kinijit in
Grossbritannien seien unsubstanziiert und daher unglaubhaft,
dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. März 2007 und nochmals
am 14. März 2007 eine Beschwerde einreichte,
dass er in seinen gleichlautenden Eingaben die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung einer vorläufi-
gen Aufnahme beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte,
dass er in seiner Eingabe geltend machte, es sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten worden, da in der Zwischenzeit (seit seinem ersten Asylgesuch) Ereignisse
eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass er dabei an seinen Vorbringen betreffend seine Aktivitäten für die Kinijit in Gross-
britannien festhielt, wobei er als Beweismittel eine Bestätigung der Organisation
„KSOUK“ vom 9. März 2007 einreichte, welche ein Teil der Kinijit sei,
dass er unter Verweis auf den Inhalt der Bestätigung geltend machte, Mitgliedern der
„KSOUK“ würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen und eine Rück-
führung nach Äthiopien würde ihn daher der Gefahr einer Inhaftierung und Folter ausset-
zen,
dass er ferner angab, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da er gesundheitlich an-
geschlagen sei, an Diabetes mellitus leide und Medikamente benötige,
dass er in diesem Zusammenhang eine Bestätigung von Dr. med. D._______ vom 9.
März 2007 einreichte, in welcher die Erkrankung an Diabetes mellitus bestätigt wird,
dass er ferner in Kopie ein Schreiben des E._______ Hospital in C._______ vom 29. Juli
2005 zu den Akten reichte, worin von einem Dr. med. F._______ erklärt wird, für Diabe-
4tes mellitus bestehe in Äthiopien keine adäquate, standardisierte Behandlungsmöglich-
keit,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2007 dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen ärztlichen
Bericht nachzureichen, welcher einlässlich Auskunft über Art und Umfang der geltend
gemachten Erkrankung sowie eine allfällige Behandlung gibt,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. März 2007 das
Bundesverwaltungsgericht von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis setzte, eine Für-
sorgebestätigung nachreichte und das Nachreichen des einverlangten ärztlichen Be-
richts in Aussicht stellte,
dass Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 26. März 2007 einen
kurzen ärztlichen Bericht zu den Akten reichte, aus welchem folgt, dass beim Beschwer-
deführer ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt sei, welcher medikamentös behandelt wer-
de, wobei aufgrund der Laborwerte von einer suboptimalen Therapie, jedoch nicht von
einer akuten gesundheitlichen Gefährdung auszugehen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 dem
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und das BFM zum Schriftenwech-
sel eingeladen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2007 an der angefochtenen Ver-
fügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es dabei ausführte, die dem BFM bisher nicht bekannte Erkrankung des Beschwer-
deführers an Diabetes sei in Äthiopien, namentlich in der Grossstadt C._______ möglich
und durchführbar, da dort Spitäler existierten, wo entsprechende Therapien vorgenom-
men und überwacht werden könnten,
dass nach Kenntnis des BFM in Äthiopien auf dem Land Insulin gratis abgegeben wer-
den, wogegen es in städtischen Zentren oft kostenpflichtig, aber günstiger als in Europa
sei, mithin das BFM in Einzelfällen entsprechende Abklärungen schon selber vorgenom-
men habe und auch die ARK in ihrer Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges von Personen mit Diabetes nach Äthiopien bejaht habe,
dass der Beschwerdeführer – nach Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht – in
seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 (Poststempel) ausführte, er sei der Meinung ge-
wesen, dass den Behörden seine Erkrankung bekannt gewesen sei,
dass er ferner geltend machte, die Erkrankung an Diabetes sei bereits Ende 2004 oder
Anfang 2005 in einem Spital in England diagnostiziert worden, worauf er bis zu seiner
Reise in der Schweiz von einem Arzt behandelt worden sei,
dass er täglich mit den Medikamenten „Diamicrone“ und „Metformin“ versorgt worden sei
und alle drei bis sechs Monate Tests der Nieren, Füsse und Augen durchlaufen habe,
dass er die Ausführungen des BFM betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes in
5Äthiopien als zu optimistisch erklärte, welche nur für verhältnismässig wenige Betroffene
Gültigkeit habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]),
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der derzeitigen Aktenlage – nach
durchgeführtem Schriftenwechsel – als erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren
Ablärungen bedarf,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver-
fügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen
lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
/ EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegwei-
sungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhö-
rung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen,
damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser
Betracht fällt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14),
6dass in dieser Hinsicht aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – mangels Substanziierung
nicht auf ein relevantes Engagement des Beschwerdeführers zugunsten exilpolitischer
Kräfte erkennen lassen,
dass seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen vielmehr durchwegs bloss vage
und oberflächlich geblieben sind, was unter Berücksichtigung seines aktenkundig über-
durchschittlichen Bildungsgrades ganz klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
spricht,
dass daran auch die nachgereichte Bestätigung der „KSOUK“ über sein angebliches En-
gagement zugunsten dieser Organisation nichts zu ändern vermag, weshalb der Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – ab-
gesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), weil der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Gründe gegeben sind, die in rechtser-
heblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf
Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass trotz der geltend gemachten Erkrankung an Diabetes (Diabetes mellitus Typ 2) von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist,
dass das Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai
2007, die Ausführungen des BFM betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes in Äthio-
pien seien zu optimistisch, da diese nur für verhältnismässig wenige Betroffene Gültig-
keit haben könnten, im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht zu überzeugen ver-
mögen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein überdurchschnittlich gut
ausgebildeter junger Mann, der in England während 1½-Jahren Informatik studiert hat,
aus einer wohlhabenden Familie stammt und in C._______ über nahe Angehörige ver-
fügt – zweifelsohne ein besonders günstiger persönlicher Hintergrund vorhanden ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 zudem davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei sich sowohl der Art seiner Erkrankung als
auch seines diesbezüglichen Behandlungs- und Kontrollbedarfs im Detail bewusst,
7dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der
Lage, auch in seiner Heimat eine angemessene Behandlung seiner Erkrankung zu er-
langen,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Erkrankung an Diabetes den Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass im Übrigen alleine die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien nicht gegen den Voll-
zug der Wegweisung sprechen,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist
(Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aufgrund der Akten jedoch – nach der Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – von ei-
ner Kostenauflage abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______)
- G._______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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