B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1884/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
D-1884/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______
(Provinz E._______), verliessen Syrien zusammen mit den Eltern und zwei
Geschwistern des Beschwerdeführers (N […]) Mitte September 2013 und
gelangten am 10. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie am 23. Januar 2014
um Asyl nachsuchten.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2014 mit,
sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und
das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2014
die Befragung zur Person (BzP) durch.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei in Syrien als
Staatenloser (Ajnabi) betrachtet worden und habe erst vor kurzem die sy-
rische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sei Mitglied der Yekiti (Partî ya
Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische Demokratische Partei der
Einheit in Syrien) und verantwortlich für die Organisation von Demonstrati-
onen in D._______ gewesen. Er sei Chef des Büros für humanitäre Hilfe
gewesen und habe die Verteilung der Hilfsgüter koordiniert. Als sich die
syrische Regierung zurückgezogen habe, hätten die Apojis (Mitglieder der
Partiya Yekîti Demokrat [PYD]; Anmerkung des Gerichts) die Kontrolle im
Dorf übernommen; sie seien von diesen unter Druck gesetzt worden. Eines
Tages habe sein Vater aus der (…) einen Drohanruf erhalten. Man habe
ihm gesagt, seine Söhne und er hätten die „rote Linie“ überschritten und
würden innerhalb einer Woche getötet. Von Kollegen habe er erfahren, es
werde gemunkelt, er sei ein Agent von Erdogan und erhalte von diesem
Geld. Als er einmal von einer Sitzung nach Hause gegangen sei, sei er von
vier Männern aufgehalten und geschlagen worden. Einer der Männer habe
ihm gesagt, in einer Woche werde er sterben. Er sei nach Hause gegangen
und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse sofort fliehen. Die Apojis hätten
seinem Vater gesagt, einer seiner Söhne müsse mit ihnen kämpfen; sie
hätten von ihm auch Geld verlangt.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei seit Geburt Ajnabi gewesen und
habe die syrische Staatsangehörigkeit erst kürzlich erhalten. Sie sei (…)
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bei der PDKS (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokrati-
sche Partei Syriens) gewesen; sie habe Parteisitzungen organisiert und
neue Mitglieder eingeführt. Als sich die syrische Regierung aus ihrem Dorf
zurückgezogen habe, habe die PYD (Apojis) die Kontrolle übernommen
und es sei zu Kämpfen zwischen den Kurden gekommen. Ihre Schwieger-
eltern seien bedroht worden und sie hätten manchmal Flyer gefunden, in
denen gestanden sei, sie seien Verräter. Als sie von Parteisitzungen nach
Hause gekommen sei, habe sie gesehen, dass sie von Sicherheitsleuten
der PYD beobachtet worden sei. Einmal habe ein Mann über ihre Partei
geschimpft, als sie zu einer Sitzung gegangen sei. Sie habe die Partei ver-
teidigt, worauf der Mann sie bedroht habe. Ihre Mutter habe gesagt, die
Leute hätten nach ihr gefragt, nachdem sie weggegangen sei.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2014 zu ih-
ren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ganze Fa-
milie sei politisch engagiert. Er sei (…) der Yekiti, bei der er seit 2006 Mit-
glied sei. Er sei zuständig für die Organisation von Demonstrationen in
D._______ gewesen, habe Flyer gestaltet und Plakate geschrieben. Auf-
grund seiner Tätigkeiten sei er den Leuten der PYD bekannt gewesen.
2009 sei er von zwei Leuten des syrischen Geheimdiensts gewarnt wor-
den, weil er jeweils an Nevroz-Festen bei einer Folkloregruppe mitgemacht
habe. Im Januar 2013 seien drei Personen zu ihm gekommen und hätten
nach seinem Vater gefragt. Sie hätten seinem Vater gesagt, seine beiden
Söhne müssten in den Kampf ziehen. Sein Vater habe geantwortet, seine
Söhne seien bei der Yekiti und dies sei eine friedliche Partei. Zehn Tage
später seien die Asayisch (kurdische Milizen; Anmerkung des Gerichts) ge-
kommen; die drei Männer hätten sich mit seinem Vater gestritten, da sie
einen der Söhne hätten zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sein Vater habe
einem Mann namens F._______ Geld gegeben, damit er auf seine Forde-
rungen verzichte. Die Leute seien nicht mehr gekommen, hätten aber das
Gerücht gestreut, er arbeite mit Erdogan zusammen. Sein Vater habe das
Haus nicht mehr alleine verlassen und sei zu Parteisitzungen immer abge-
holt worden. Die Asayisch hätten ihre Freiheit beschränkt und seien gegen
die Yekiti vorgegangen. Trotz Verbots hätten sie weiterhin Demonstratio-
nen organisiert. Im Juni 2013 habe man seinem Vater telefonisch gedroht,
man werde die ganze Familie binnen Wochenfrist töten. Als er eines
Abends nach Hause gegangen sei, sei er von vier Personen angegriffen
worden, die ihn mit Holzstöcken geschlagen hätten. Nachdem er zu Boden
gegangen sei, habe ihn jemand am Kragen gepackt und ihm gesagt, er
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solle die Botschaft nach Hause bringen, dass sie noch eine Frist von sieben
Tagen hätten, bis sie getötet würden. Am folgenden Morgen sei er zu sei-
nem Grossvater gegangen. Sein Vater sei zehn Tage später mit einem Van
gekommen und habe ihm gesagt, sie müssten fliehen. Sie seien zu einer
Tante gegangen, bei der sie zirka zwei Monate gelebt hätten; später seien
sie illegal in die Türkei eingereist.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im November 2012 im Irak
einen Kurs für die Ausbildung des politischen Kaders absolviert. Sie sei seit
2005 Mitglied der PDKS und habe an folkloristischen Tätigkeiten teilge-
nommen sowie sich seit 2007 im Bereich Organisation engagiert. Ab 2008
sei sie bei Parteisitzungen anwesend gewesen. Wegen ihrer Teilnahme an
folkloristischen Veranstaltungen sei sie in den Jahren 2008/2009 von Ver-
tretern des syrischen Regimes einmal auf den Posten mitgenommen und
befragt worden; zudem habe man sie mehrmals angerufen und gefragt, ob
sie diese oder jene Person kenne. Als sie am 15. November 2012 vom
Kurs im Irak zurückgekehrt sei, sei sie von der PYD verhaftet worden. Sie
sei drei Stunden befragt und erst am Abend freigelassen worden. Im Ver-
lauf der Befragung sagte sie, sie sei bei der Einreise nach Kurdistan fest-
gehalten und befragt worden, bei der Rückkehr habe man lediglich eine
Kontrolle durchgeführt Danach habe sie sich im Geheimen weiterhin in ver-
schiedenen Organisationen der Partei politisch betätigt. Sie hätten meh-
rere Gruppen gegründet, in denen sie mitgewirkt habe. Im Mai 2013 habe
sie mitbekommen, dass ihr Parteibüro in Brand gesetzt worden sei. Zwei
Tage später habe ihr ein Mann gesagt, der Asayisch stecke dahinter – er
und weitere Personen seien mit der Tat beauftragt worden. Ebenfalls im
Mai 2013 sei sie von einem Nachbarn, der bei der PYD sei, bedroht wor-
den. Sie habe bemerkt, dass sie vom Asayisch beobachtet worden sei. Sie
habe im April 2013 geheiratet und bemerkt, dass ihr Ehemann auch poli-
tisch aktiv sei. Im Juni 2013 habe er ihr gesagt, er sei im Januar 2013 be-
droht worden. Im Juni 2013 sei seine Familie telefonisch bedroht worden.
Zwei Tage später sei ihr Mann verprügelt worden. Er sei zu seiner Tante
gegangen und sie sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Eines Tages habe ihr
Onkel sie in einem Van abgeholt und zu ihrem Mann gebracht. Im Septem-
ber 2013 seien sie gemeinsam in die Türkei gegangen.
Die Beschwerdeführenden gaben drei Bestätigungen über ihre Parteimit-
gliedschaft und mehrere Fotografien zu den Akten.
A.e Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte das SEM der den Beschwer-
deführenden zugewiesenen Rechtsvertreterin mit, deren Asylgesuch
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werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich be-
handelt. Das Gesuch werde im erweiterten Verfahren gemäss dem AsylG
(SR 142.31) behandelt.
A.f Das SEM wies die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
18. März 2014 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton G._______ zu.
A.g Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter
dem SEM die Übernahme des Mandats mit. Er ersuchte um Beizug der
Asylverfahrensakten mehrerer Familienangehöriger des Beschwerdefüh-
rers (N […], N […] und N […]). Zudem bitte er darum, dass die Verfahren
koordiniert geführt würden.
A.h Am (…) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ gebo-
ren.
A.i Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte der damalige Rechts-
vertreter dem SEM Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teil-
nahme an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigten. Am 16. März 2015
reichte er Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an ei-
ner Versammlung der Yekiti zeigten, sowie Fotografien und Unterlagen zu
einer Nevroz-Feier in H._______ ein. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 gab der
Rechtsvertreter mehrere Fotografien ab, die den Beschwerdeführer bei der
Teilnahme an einer weiteren Nevroz-Feier, bei Parteisitzungen bei einem
Seminar und bei einer Demonstration zeigten.
A.j Das SEM führte am 2. Februar 2016 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in
Syrien mit dem Regime und mit der PYD Probleme gehabt. Er habe für die
Yekiti eine kulturelle Gruppe unterrichtet und sei aktiv in der Bewegung für
junge kurdische Männer gewesen. Seine Aktivitäten seien als regimefeind-
lich zu erachten. Obwohl sie im Geheimen aktiv gewesen seien, sei der
syrische Geheimdienst zu Beginn der Revolution zu ihrer (…) gekommen.
Die beiden Männer hätten ihm gesagt, sie hätten ihn erkannt, als er bei
einem Nevroz-Fest getanzt habe. Sie hätten gesagt, er stehe auf einer
Liste gesuchter Personen und sie kämen wieder. Er habe bemerkt, dass er
beobachtet worden sei. Auch mit der PYD habe er seit Anfang 2013 Prob-
leme gehabt. Sie hätten ihn und seinen Bruder I._______ rekrutieren wol-
len, seinen Vater telefonisch bedroht und ihn zusammengeschlagen. Zwei-
mal seien Leute der PYD bei ihnen zu Hause gewesen, die verlangt hätten,
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sein Bruder und er müssten an ihrer Seite kämpfen. Sein Vater habe dieses
Ansinnen abgelehnt. Mitte 2013 sei ein Drohanruf gekommen, man habe
seinem Vater in arabischer Sprache gesagt, seine Söhne und er hätten die
„rote Linie“ überschritten, innerhalb einer Woche werde gegen sie eine
Säuberungsaktion stattfinden. Er habe sich stark in der Nothilfe engagiert
und habe mitgeholfen, fast jede Woche Demonstrationen zu organisieren.
Die PYD habe versucht, die Nothilfe an sich zu reissen, sie hätten diese
Aufgabe aber selber wahrnehmen wollen. Als er überfallen worden sei,
habe einer der Männer ihm auf Kurdisch gesagt, dies sei eine Warnung
und die Woche sei noch nicht vorbei. Die Leute der PYD hätten schon zu-
vor Gerüchte gestreut, dass er Geld von Erdogan und vom syrischen Re-
gime erhalte. Er sei in Syrien politisch aktiv gewesen, sein Vater sei (…)
und (…) für die Region von D._______ gewesen. Er wisse nicht genau
Bescheid über die politischen Aktivitäten seines Vaters. Er sei auch in der
Schweiz für die Yekiti tätig und übernehme verschiedene Aufgaben inner-
halb der Partei. Er habe etwa viermal an Demonstrationen teilgenommen
und helfe bei der Registrierung der Verbrechen des syrischen Regimes und
der Information der Medien.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen(Dispositiv-Ziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispo-
sitiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-
Ziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7).
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2016 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Verfahrenskosten seien
zu erlassen. Der Eingabe lagen mehrere Parteibestätigungen und Beweis-
mittel für die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sowie
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Seite 7
Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
20. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
E.
Am 13. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– eingezahlt.
F.
Am 10. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
ein vom syrischen Geheimdienst am 16. April 2014 ausgestelltes Doku-
ment ein, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer gesucht
werde.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hinter-
grund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur
Vernehmlassung an das SEM.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am
7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters
des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen.
D-1884/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
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einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Vorfall, bei dem
der syrische Geheimdienst in der (…) des Vaters des Beschwerdeführers
vorbeigekommen sei und erklärt habe, man wisse über seine folkloristi-
schen Aktivitäten Bescheid, nicht als intensive Bedrohung angesehen wer-
den könne, da er gesagt habe, es sei nachher nichts mehr geschehen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015
festgehalten, dass Rekrutierungsbemühungen durch die kurdischen Regi-
onalbehörden mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG
und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich relevante Ver-
folgung einzustufen seien. Der Beschwerdeführer sei bis im Juni 2013 von
den Angehörigen der PYD nicht mehr belästigt worden, so dass nicht von
einer zeitnahen und intensiven Verfolgung auszugehen sei. Hinsichtlich
des Drohanrufs an seinen Vater habe der Beschwerdeführer lediglich ver-
mutet, dieser stehe mit der PYD in Verbindung. Obwohl seine Angehörigen
nach Ablauf der Wochenfrist noch in D._______ gewesen seien, habe der
Vater des Beschwerdeführers nicht erwähnt, seine Familie sei nach Ablauf
der Frist irgendwie belangt worden. Der Anruf habe zudem seinem Vater
gegolten, was dieser bestätigt habe. Es könne nicht von einer gezielt gegen
den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung ausgegangen werden.
Die von ihm bezogenen Prügel stellten zwar ein einschneidendes und
schmerzhaftes Erlebnis dar, es ergebe sich aber nicht das Bild einer inten-
siven Verfolgung gegen Leib und Leben, so dass für ihn ein menschenwür-
diges Leben in der Heimat nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem
habe sein Vater dieses Ereignis als gegen ihn gerichtete Warnung verstan-
den. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
ein Risikoprofil aufweise. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
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den, erscheine objektiv nicht begründet. Er habe keine konkreten Anhalts-
punkte dafür angegeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Über-
griffe drohten, die in ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben
verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei 2008/2009 von den syri-
schen Behörden zu einer Befragung mitgenommen und mehrmals angeru-
fen worden, sei nicht als intensive Bedrohung der persönlichen Freiheit an-
zusehen. Es sei danach zu keinen konkreten Problemen mit dem Regime
gekommen. Das Festhalten und die Befragung durch die PYD im Novem-
ber 2012 könne nicht als schwerwiegender Eingriff in die persönliche Frei-
heit angesehen werden, da es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehan-
delt habe. Sie habe ausgesagt, sie sei in der Folge vom Asayish nie behel-
ligt worden. Ausserdem könne nicht von einer gezielten Verfolgungsaktion
ausgegangen werden, da sie gesagt habe, alle Mitglieder der Reisegruppe
seien befragt worden. Die von einem Nachbarn im Mai 2013 ausgestos-
sene Drohung habe für sie keine Konsequenzen gehabt. Der Brandan-
schlag auf das Parteibüro sei nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen,
weshalb die Ereignisse nicht als asylrechtlich relevant eingestuft würden.
Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland ak-
tiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszuge-
hen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qua-
lifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedro-
hung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten wür-
den erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine
Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in
Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen,
dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in
Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden
Oppositionellen möglich sei (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begrün-
den.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Besuch
des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst in der väterli-
chen (…) sei eine ernstzunehmende Warnung durch das Regime gewe-
sen. Die syrischen Sicherheitskräfte gingen mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit gegen Oppositionelle vor. Identifizierte Regimegegner
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Seite 11
hätten eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Behandlung zu erwarten.
Da er auf der Liste der gesuchten Personen vermerkt und durch den Ge-
heimdienst überwacht worden sei, sei davon auszugehen, die Drohung
stelle für ihn eine ernsthafte Gefahr dar. Der Beschwerdeführer stamme
aus einer Provinz, die grösstenteils von der PYD und deren bewaffnetem
Flügel YPG kontrolliert werde. Die PYD habe am 14. Juli 2014 ein Gesetz
erlassen, das alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem obligatori-
schen Militärdienst von sechs Monaten verpflichte. In Anbetracht dessen,
dass auch die PYD vor Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschre-
cke, gehe für den Beschwerdeführer auch von ihr eine Bedrohung aus. Als
Mitglied einer anderen kurdischen Partei sehe er sich bedroht. Seine Fa-
milie habe von der PYD einen Drohanruf erhalten und er gehe davon aus,
dies sei eine Reaktion auf seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen,
die sich sowohl gegen das Regime als auch gegen die PYD gerichtet hät-
ten. Dass die ausgestossene Drohung ernst zu nehmen sei, zeige der An-
griff auf ihn, der als intensive Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werten
sei. Die PYD arbeite mit dem syrischen Regime zusammen, so dass die
Gefahr bestehe, dass er von der PYD an letzteres ausgeliefert werde.
Seine Verfolgung sei politisch motiviert und demnach asylbeachtlich. Er
werde von zwei Seiten bedroht, weshalb es für ihn in Syrien keinen wirk-
samen Schutz gebe. Angesichts seiner Erlebnisse und des politischen Pro-
fils seines Vaters, sei von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung auszugehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Angehörigen gehörten der oppositionellen PYD an. Sein Vater
(N […]) sei ein ranghohes Mitglied dieser Partei gewesen; ihm und seiner
Frau sei Asyl gewährt worden. Auch sein Bruder, J._______ (N […]), sei in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Angesichts des oppositionel-
len Engagements des Beschwerdeführers sei die Auffassung des SEM, er
weise kein politisches Risikoprofil auf, unverständlich. Aufgrund des politi-
schen Engagements seines Vaters sei er bereits in Syrien ins Visier der
Behörden geraten. Sein Vater habe darauf hingewiesen, dass in Syrien
nicht immer der Schuldige bestraft werde, sondern dass man manchmal
dessen Sohn bestrafe. Auch wenn in Syrien die Sippenhaft nicht praktiziert
werde, verübe der Staat Repressalien gegen Angehörige, was als Re-
flexverfolgung asylrechtlich relevant sei.
Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Aktivitäten seitens der PYD
mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Seine Familie habe schon
vor den Unruhen Probleme mit dem Regime gehabt, weshalb davon aus-
zugehen sei, die ganze Familie sei ins Visier der Behörden geraten. Bei
einer Rückkehr müsse er damit rechnen, von Seiten des Regimes verfolgt
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Seite 12
zu werden. Seine Befürchtung, aufgrund der politischen Aktivitäten seines
Vaters Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, sei objektiv begründet.
Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz
fortgesetzt. Er sei für die junge kurdische Männerorganisation der PYDKS
aktiv und auch in der Nevroz-Gruppe tätig. Dazu seien im erstinstanzlichen
Verfahren diverse Beweismittel eingereicht worden. Er sei auch heute noch
stark engagiert und schreibe regelmässig über die Parteiaktivitäten in der
Schweiz auf Facebook. Sein Engagement sei vor dem Hintergrund der ak-
tuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die Absicht und die Möglichkeiten
der syrischen Behörden, jeden Ausdruck von Opposition zu überwachen,
sollte nicht unterschätzt werden. Es sei davon auszugehen, dass er bereits
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Vor
diesem Hintergrund habe er bei einer Rückkehr mit schwerwiegenden Kon-
sequenzen zu rechnen, die im Sinn von Art. 3 AsylG relevant seien.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
5.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter ver-
ändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die
D-1884/2016
Seite 13
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4
5.4.1 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des
Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte.
Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert.
Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab
2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und
organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politi-
sche Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abge-
holt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime
zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatre-
gion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern
dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien ne-
ben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal
bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer
Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwer-
deführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die „rote
Linie“ überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des
Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammen-
geschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen
müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen un-
terstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Sy-
rien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte.
5.4.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater
des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen
Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minder-
jährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl.
5.5 Der Beschwerdeführer ist wie sein Vater Mitglied der Yekiti und beklei-
dete in seinem Wohnort für diese Ämter mit Führungsfunktionen – er war
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seit dem Jahr 2006 politisch aktiv. Wegen seinen Auftritten mit einer Folk-
loregruppe an Nevroz-Festen wurde er von Funktionären des syrischen
Geheimdiensts zweimal aufgesucht und gewarnt. Nachdem sich die Re-
gierungskräfte aus seiner Heimatregion zurückgezogen hatten, geriet auch
er in Konflikt mit Vertretern der PYD. Diese streuten Gerüchte über ihn, um
ihn zu diskreditieren. Als er eines Abends – kurz nachdem sein Vater tele-
fonisch bedroht worden war – auf dem Nachhauseweg war, wurde er von
vier Männern überfallen und mit Stöcken zusammengeschlagen.
5.6 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als
Referenzurteil publiziert]).
Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren für
die Yekiti betätigte und für diese auf lokaler Ebene Ämter mit Führungs-
funktion bekleidete. Da er aufgrund seiner Mitwirkung an Nevroz-Festen
bereits von Funktionären des Geheimdiensts aufgesucht und verwarnt
wurde, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als po-
tentieller Regimegegner registriert wurde. Zudem ist den syrischen Behör-
den bekannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und
es ist anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Wei-
terführung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen,
da dieser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet
und als Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen
teilnimmt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kurz nachdem seinem
Vater telefonisch mitgeteilt wurde, er und seine Söhne hätten die „rote Li-
nie“ überschritten von ihm unbekannten Männern überfallen und zusam-
mengeschlagen wurde. Es ist zwar nicht bekannt, ob das syrische Regime
oder die PYD für diesen Übergriff verantwortlich zeichnen oder dabei zu-
sammengearbeitet haben, aber der Beschwerdeführer musste sich auf-
grund der Vorgeschichte bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
in begründeter Weise vor weiteren und noch schmerzlicheren Übergriffen
fürchten. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärun-
gen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten über-
geben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen
Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden,
ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Oppositioneller
eingestuft wird. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht
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vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer
menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr
vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, ist daher objektiv nachvollzieh-
bar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle
zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Ver-
folgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1, 1998 Nr. 4).
5.7 Die Beschwerdeführerin engagierte sich seit dem Jahr 2005 für die
PDKS und bekleidete bei deren Frauenorganisation eine Führungsfunk-
tion. Einmal wurde sie von Funktionären des syrischen Regimes befragt,
danach habe man sie ab und zu telefonisch über andere Parteimitglieder
ausfragen wollen. Im Jahr 2012 wurde sie von Mitgliedern der PYD wie alle
anderen in einer Gruppe reisenden Personen kontrolliert, als sie in den Irak
reiste. Im Mai 2013 geriet sie in einen Disput mit einem PYD-Mitglied, wo-
bei der Mann auch Drohungen ausstiess. Konkrete Übergriffe auf ihre Per-
son machte sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass ihr solche gedroht haben. Die gegenüber ihrem Schwie-
gervater ausgesprochenen Drohungen bezogen sich gemäss dessen Aus-
sagen einzig auf ihn persönlich und seine beiden zum damaligen Zeitpunkt
noch in Syrien lebenden Söhne. Weder gegenüber den weiblichen Famili-
enmitgliedern noch gegenüber ihr wurden Drohungen ausgesprochen. Sie
weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, sie
würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegnerin eingestuft und
dementsprechend behandelt. Vielmehr dürften sich die syrischen Behör-
den für ihren Ehemann, mit dem sie zurückkehren würde, interessieren und
sich auf diesen konzentrieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sich weitere Erwägungen
zu dieser Frage erübrigen. Der Beschwerdeführerin kann somit objektiv
gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
5.8 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbrin-
gen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe einzugehen. Hinsicht-
lich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht behauptet, sie
erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, weshalb
sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
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5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer,
A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den
staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner
eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien
zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attes-
tieren. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft.
5.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syri-
schen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden,
zumal die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD be-
drängt wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht
offen.
5.11 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind
keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung
der Beschwerdeführerin, B._______, und der Tochter C._______ als
Flüchtlinge sprechen. Sie sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen.
5.12 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdig-
keit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 26. Februar 2016 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als
Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu ge-
währen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen
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erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, die Beschwerde-
führenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewie-
sen, ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführen-
den zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: