B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1884/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
D-1884/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Er wurde vom SEM am 4. Juli 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg
und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 20. Juli 2017 im
Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Ver-
trauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im We-
sentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul.
Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______ (Region
D._______) und habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise
aus Guinea gelebt. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen
sei. Im Jahr 2011 sei auch sein Vater an (…) respektive bei einem (…)
gestorben. Nach dessen Tod habe ihn seine Stiefmutter – die Mutter seiner
(…) Halbgeschwister – aus dem Haus geworfen. Seine Grossmutter müt-
terlicherseits lebe in einem anderen Dorf und alle anderen Grosseltern
seien bereits verstorben. Er sei deshalb zu seinem ebenfalls in B._______
wohnhaften Onkel E._______, dem Bruder seines Vaters, und dessen Ehe-
frau und (…) Kinder gezogen. Anfangs 2016 sei auch sein Cousin
F._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-1881/2019) nach
dem Tod seiner Mutter zu E._______ gezogen. F._______ sei der Sohn der
verstorbenen Schwester G._______ seines Vaters. Auch F._______ habe
mehrere Halbgeschwister. Die ganze Familie lebe im Dorf. Er (der Be-
schwerdeführer) habe die Schule (…) Jahre lang besucht. Im Jahr (…)
habe er diese abgebrochen, da ihm die finanziellen Mittel zum Kauf von
Schulmaterial gefehlt hätten und er auch von Mitschülern geschlagen wor-
den sei. Nach dem Schulabbruch habe er im Haushalt geholfen und auch
auf dem Feld des Onkels gearbeitet. Im November 2016 respektive am
1. Dezember 2016 hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage
ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld nie-
dergebrannt. Der Plantagenbesitzer habe von seinem Onkel Schadener-
satz verlangt, ansonsten er ihn und seinen Cousin den Behörden überge-
ben werde. Der Onkel habe aber gesagt, er könne den Schaden nicht be-
zahlen, und ihn und den Cousin aufgefordert, das Haus zu verlassen. In
der Folge sei ein Verhandlungstermin angesetzt worden. Bis dahin habe er
mit der Ernte von Erdnüssen Geld verdient. Noch vor dem Verhandlungs-
termin habe er dann sein Heimatdorf am 17. Dezember 2016 in Begleitung
seines Cousins verlassen. Sie seien über H._______, I._______,
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Seite 3
J._______ und K._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Iden-
titätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt. Abgesehen von Schmerzen am (…) habe er keine
gesundheitlichen Beschwerden.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A15).
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Be-
schwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry
vom (…) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem
zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Be-
gleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen
Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwand-
ten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstüt-
zen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 – eröffnet am 18. März 2019 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Hei-
matstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des nie-
dergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, und
wegen der Aufforderung des Onkels nach dem besagten Brand, sein Haus
zu verlassen, aus Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus
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anderen Gründen verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen
wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung
und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsab-
klärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Ver-
weis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 – um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Sta-
tuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom
5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober
2013) ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
E.
Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesver-
waltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Be-
schwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, wes-
halb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet
worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete
die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung zur Beschwerde ein.
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Seite 5
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Doku-
mente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz ein, die belegen wür-
den, dass er sich hierzulande aussergewöhnlich schnell integriere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 6
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hin-
gegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu
auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar
bezeichnet wurde.
4.
4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift
geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
D-1884/2019
Seite 7
4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 erfolgte im
Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Ver-
trauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. Die in der
Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 erhobenen Einwände gegen den
Befragungsstil der damaligen Befragerin, der dem jungen Alter des Be-
schwerdeführers nicht angemessen gewesen sei, vermögen nicht zu über-
zeugen. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ergeben sich keine
stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Atmosphäre besonders angespannt
gewesen und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebüh-
rend Rechnung getragen worden wäre. Die Befragerin erklärte dem Be-
schwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle der an-
wesenden Personen (vgl. A15 S. 1 f. F1-F4). Sie wies ihn explizit darauf
hin, dass es ihr wichtig sei, dass er sich wohl fühle, lud ihn ein, ihr mitzu-
teilen, wenn er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte oder
sonst etwas sei, weswegen er sich nicht wohlfühle (vgl. A15 S. 2 F3), und
erkundigte sich nach seinem gegenwärtigen Wohlergehen (vgl. A15 S. 2
F5). Dies vermittelt den Eindruck, die Befragerin habe sich darum bemüht,
eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Über die ge-
samte Anhörung gesehen ist von einer angemessenen Gesprächsat-
mosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelas-
tet und frei darzulegen. Die Vertrauensperson erhob auch keine diesbe-
züglichen Einwände und auch die Hilfswerksvertretung machte keine Be-
merkungen hinsichtlich dem Verhalten der Befragerin und dem Befra-
gungsstil. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor und das Anhörungs-
protokoll vom 20. Juli 2017 ist verwertbar.
4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom
20. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückwei-
sungsantrag ist abzuweisen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 8
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Seite 9
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Die Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die spezi-
fisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und
den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rech-
nung zu tragen. Ausserdem hat sie gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer
Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen,
dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder
einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz
des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Ur-
teile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018
vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).
6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen
des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien un-
genügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar.
6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer
D-1884/2019
Seite 10
im Heimatstaat Familienangehörige habe, die in der Lage seien, für ihn zu
sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so dass
nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Guinea
werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammengear-
beitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme vor Ort
die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer erfolgreichen
Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen der Schweiz
und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter
Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge betreue roc-
Conakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Fa-
milienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Waisenhaus
(…) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das Leben in
Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommens-
grundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (…) 2018 unterzeich-
neten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die Bereitschaft
und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entsprechend dem be-
sagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Guinea in Empfang
zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung
mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisenhaus (…) verfüge über
eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Minderjähriger und sei seit
dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern mit ihren
Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Familienvereinigung notwen-
digen Schritte bereits vor der Ankunft der minderjährigen Person ein (vgl.
Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwerdeführer verfüge gemäss
eigenen Angaben über eine grosse Familie und nichts deute darauf hin,
dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde. Sollte eine Familienvereini-
gung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindes-
wohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im
Waisenhaus (…) untergebracht werden. Dieses verfüge auch über Erfah-
rung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder eine Berufslehre
absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt mit dem Errei-
chen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge erwachsene
Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls
zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisverhältnis zu
seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Wegweisung der bei-
den zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des Cousins sei mit
gleichem Datum abgelehnt worden.
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Seite 11
6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerde-
schrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er
bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den
Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden
könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dar-
gelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über
ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das
SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien früh verstorben und die ver-
bliebenen Verwandten hätten sich nicht mehr um ihn kümmern wollen oder
können. Zu dem Onkel, bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zu-
rück. Aus der Zusicherung der Organisation rocConakry vom (…) 2018, ihn
aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie
respektive der Reintegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne
nicht auf eine effektiv angemessene Betreuung geschlossen werden. Der
Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei
nicht offengelegt worden und weder aus der Notiz zum Besuch des Wai-
senhauses (…) vom 19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen
Quellen (vgl. Beschwerdebeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni
2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus
der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in
Aussicht gestellten Leistungen genügende Informationen ergeben. Den
besagten Dokumenten seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der
Erfahrungen der Organisation in der Betreuung von UMA und der Wieder-
vereinigung mit den Familien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstan-
dards zu entnehmen. Es sei daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei,
der Betreuungszusage nachzukommen. Zudem seien auf dem Konsulta-
tionsformular vom (…) 2018 nur wenige Angaben zu seiner Person und
seiner Situation in Guinea aufgeführt, so dass rocConakry kaum über ge-
nügend Informationen zur Organisation einer Familienvereinigung verfü-
gen dürfte. Jedenfalls könne allein die Betreuungszusicherung des Präsi-
denten der besagten Organisation vom (…) 2018, die, soweit ersichtlich,
mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, nicht als genü-
gende Garantie dafür erachtet werden, dass er bei einer Rückkehr nach
Guinea effektiv angemessen betreut werde, zumal fraglich sei, ob das Wai-
senhaus (…) über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, nachdem ge-
mäss Art. 8 des Vertrags vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils
drei Monate für Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden, roc-
Conakry laut dem Jahresbericht 2018 aber schon für eine höhere Anzahl
rückzuführender UMA eine Zusicherung abgegeben habe. Schliesslich
habe das SEM auch dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und sei-
D-1884/2019
Seite 12
nem Cousin zu wenig Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zu wei-
terer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung
erfolgen, sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Zweifel an der Be-
treuungszusage von rocConakry sowie dem Fehlen eines intakten Bezie-
hungsnetzes und einer nennenswerten Schulbildung als unzumutbar zu er-
achten.
In der Eingabe vom 20. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem
unter Verweis auf drei Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der
Schweiz vor, er habe sich hierzulande schon gut integriert.
6.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM erachtete
die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor
dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Ende 2016 aus
Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht geglaubt wer-
den, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei dem und
dessen Familie er seit 2011 gelebt habe, Probleme gehabt habe. Zwar
brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 vor, er könne
nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür einen anderen, als
den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem SEM ist demnach auf-
grund der Aktenlage beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort
vorliegen und die grundsätzliche Bereitschaft von Verwandten besteht, ver-
waiste Kinder aufzunehmen, habe der Onkel doch nicht nur ihn, sondern
auch seinen Cousin bei sich aufgenommen. Für den Fall, dass eine Wie-
dervereinigung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten nicht mög-
lich sein sollte, hat das SEM eine Betreuung des Beschwerdeführers durch
die Organisation rocConakry organisiert. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinen Urteilen E-7086/2018 vom 18. April 2019 und E-6561/2018
vom 10. April 2019 – unter Berücksichtigung der auch vorliegend einge-
reichten Beweismittel (Statuten und Jahresberichte rocConakry, Be-
obachterartikel vom 9. Oktober 2013) – festgestellt, dass die vom Präsi-
denten von rocConakry schriftlich abgegebenen Zusicherungen, den be-
treffenden UMA bei der Rückkehr nach Guinea die im Vertrag zwischen der
Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 enthaltenen Leistungen
zukommen zu lassen, den Anforderungen von BVGE 2015/30, wonach ein
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unbegleiteter Minderjähriger an eine Aufnahmeeinrichtung im Heimatland,
die den Schutz des Kindes gewährleistet, zu übergeben ist, entsprechen
(vgl. Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019. E. 6.4 und
E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4). Dies ist auch vorliegend der Fall.
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass rocConakry die
Zusicherung vom (…) 2018 betreffend der Betreuung und Unterstützung
des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht einhalten
respektive nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Eine Gehörsverletzung
liegt im Übrigen nicht vor. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Betreu-
ungszusicherung vom (…) 2018, aus welcher sich die am 16. Oktober 2018
vertraglich zwischen der Schweiz und rocConakry vereinbarten Leistungen
ergeben, und die Notiz über den Besuch des Waisenhauses (…) vom
19. Juli 2018 ausgehändigt und ihm das rechtliche Gehör zur Betreuung
durch rocConakry gewährt. Das SEM hat in seiner Verfügung aufgezeigt,
dass die Institution die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte
bereits vor der Ankunft des Minderjährigen einleitet. Es hat auch aufge-
zeigt, wie sich der Empfang des UMA vor Ort gestaltet (Abholung durch
rocConakry am Flughafen mit einem Kleinbus). Hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Aufnahmekapazitä-
ten ist, wie bereits in den erwähnten Urteilen vom 10. und 18. April 2019
festgestellt, auch vorliegend davon auszugehen, dass rocConakry nur eine
vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn dafür
die Kapazität gegeben ist. Erhebliche gesundheitliche Probleme brachte
der Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er nach einer Rückkehr nach Gui-
nea auf medizinische Versorgung angewiesen sein, so ist aufgrund der Zu-
sammenarbeit des Waisenhauses (..) mit einer entsprechenden Einrich-
tung vor Ort sowie einer Klinik in L._______ (vgl. A31 [Besuchsnotiz vom
19. Juli 2018]) davon auszugehen, dass er eine solche erhält. Im nunmehr
zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der damit verbunde-
nen Integration in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl
im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Die Dauer des Auf-
enthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist mit zwei Jahren noch
nicht besonders lang und auch in Berücksichtigung der eingereichten Be-
weismittel, wonach er bereits gut Deutsch spreche und gute schulische
Leistungen zeige (vgl. Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni
2019), und der zweifellos bestehenden sozialen Bindungen in der Schweiz
ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande aus-
zugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Guinea sei unter dem Aspekt des Kindeswohls schlicht unzumutbar.
Der Beschwerdeführer hat die ersten (…) Jahre und somit den Grossteil
seines Lebens in Guinea verbracht, wurde dort sozialisiert und ist mit der
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heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Rein-
tegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen
neuer Beziehungen und Freundschaften in der Heimat gelingen dürfte.
Auch den Kontakt zu seinem Cousin F._______, dessen Beschwerde mit
gleichem Datum ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrecht-
erhalten können. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer, insbesondere mit Hilfe von rocConakry, eine Wiederein-
gliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten keine Ver-
anlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von
der Kostenerhebung abzusehen.
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9.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel
angewendeten Stundenansätze informiert.
Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 20. Juni
2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesen-
pauschale von Fr. 50.– geltend. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist
festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe vom 17. April 2019 über weite
Teile dieselben Ausführungen zur Rechtsprechung bei UMA und zu roc-
Conakry enthält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig an-
hängig gemachten Beschwerde im Verfahren des Cousins des Beschwer-
deführers (Verfahren D-1881/2019). Der diesbezügliche Aufwand wurde
bereits im Verfahren D-1881/2019 abgegolten und ist deshalb vorliegend
nicht noch einmal vollumfänglich zu entschädigen; unter Berücksichtigung
der Ausführungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 und der Beschwerdeergänzung
vom 20. Juni 2019 erscheint der hälftige Aufwand (d. h. 6.5 Stunden) an-
gemessen. Zudem ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.– ent-
sprechend des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrah-
mens auf Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpau-
schale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das
amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 1061.– (einschliesslich Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1061.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: