B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1885/2014/was
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in C._______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2011 an die
schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel: 20. Feb-
ruar 2011) mit, dass ihr Ehemann das Heimatland verlassen habe, weil er
das dort herrschende System nicht akzeptiere, während sie selber zwi-
schen 2000 und 2010 im D._______ tätig gewesen sei. Aufgrund des für
sie bestehenden Risikos habe auch sie sich zur Flucht entschlossen.
B.
Mit Schreiben vom 8. August 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin habe mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2011 ein Asyl- und Ein-
reisegesuch für die Schweiz eingereicht. Anlässlich dieses Gesuchs sei
eine Person anzuhören, wobei eine Anhörung unterbleiben könne, wenn
die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz aufgrund des schrift-
lich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn aufgrund der Akten der
Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus organisatorischen
Gründen – mangels vorhandener Kapazitäten – keine Anhörung durchge-
führt werden könne. In diesem Fall müsse die betroffene Person einige
konkrete Fragen schriftlich beantworten und den Behörden zu erkennen
geben, dass sie kollaboriere, indem sie ihre Asylgründe schriftlich darle-
ge. Mit Schreiben vom 23. März 2009, das beigelegt werde, habe die
schweizerische Vertretung in C._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast
seit dem Sommer 2009 als Folge der vielen Asylgesuche stark zuge-
nommen habe, während das Personal beschränkt geblieben sei und we-
der die nötigen Sicherheitsmassnahmen noch die für eine Anhörung be-
nötigten Lokalitäten sichergestellt würden. Dies habe zur Folge, dass zur
Zeit keine Anhörungen durchgeführt würden, auch nicht im Fall der Be-
schwerdeführerin. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung
verschiedener Fragen betreffend Aufenthalt in Eritrea, Familie und Ange-
hörige in Drittstaaten sowie der Situation im Sudan ergänzt werden. Der
Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die gestell-
ten Fragen zu beantworten und eine Stellungnahme zu einem allfällig ne-
gativen Entscheid des BFM abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das
Asylgesuch abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2011 beantwortete die Beschwerdefüh-
rerin die ihr gestellten Fragen und reichte Kopien einer ärztlichen Be-
scheinigung und von Identitätsausweisen zu den Akten. Aus ihren Anga-
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ben ergibt sich folgender Sachverhalt: Sie sei verheiratet, habe ein Kind
und gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben an. Sie habe zwischen
2000 und 2010 im D._______ Nationaldienst geleistet und Jugendliche
unterrichtet, um deren Bewusstsein über HIV und soziale Arbeit zu för-
dern. Ihr Ehemann sei als politisch Gefangener inhaftiert gewesen. Nach-
dem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, hätten die Behör-
den angefangen, sie wegen der Flucht des Ehemannes zu terrorisieren.
Sie habe realisiert, dass die Behörden von ihr zur Strafe Geld verlangen
würden, welches sie nicht besitze, weshalb sie die eigene Inhaftierung,
Folter und den Tod befürchtet habe. Unter diesen Umständen habe sie
sich ebenfalls zur Flucht aus ihrem geliebten Heimatland entschlossen.
Dabei habe sie sich von ihrer Einheit, welche sich nahe bei der sudanesi-
schen Grenze befunden habe, entfernt und sei über kleine Dörfer innert
zwei Tagen in den Sudan gelangt. Im Flüchtlingscamp des UNHCR nahe
der Grenze habe sie sich aus Angst vor eritreischen Spionen, welche dort
die Leute terrorisierten und deportierten, nicht aufhalten können, weshalb
sie nach C._______ gereist sei, wo sich auch ihr Ehemann aufhalte. In
dieser Stadt müsse sie unter miserablen Umständen um ihr Überleben
kämpfen, da sie als Flüchtling keiner geregelten Arbeit nachgehen und
nicht frei herumreisen dürfe. Zudem werde sie als Christin von den Suda-
nesen aufgefordert, zum muslimischen Glauben überzutreten und einen
muslimischen Namen anzunehmen. Die Polizei jage nach den Flüchtlin-
gen, stecke sie in Gefängnisse, verlange Geld und begehe sexuelle Be-
lästigungen. Auch ihr Ehemann könne sich nicht frei bewegen, weil er in
Eritrea gesucht werde und Angst vor dem eritreischen Geheimdienst ha-
be. Er lebe deshalb getrennt von ihr, weshalb sie auf sich allein gestellt
sei. Da ihr Kind ferner an gesundheitlichen Problemen leide, habe es eine
Behandlung im Spital benötigt, die dank der Unterstützung von Freunden
möglich geworden sei. Indessen sei sie nicht in der Lage, die vom Arzt
verordnete medizinische Behandlung weiterzuführen. In der Beilage be-
finde sich die Kopie einer ärztlichen Bescheinigung vom 28. Juli 2011 hin-
sichtlich des Sohnes. Auch wegen des Kindes könne sie keiner Arbeit
nachgehen. Sie ersuche deshalb die schweizerischen Behörden um Fort-
setzung ihres Asylgesuches. Der Eingabe lagen ferner zwei Kopien von
Ausweisen bei.
D.
Mit undatierter Eingabe, welche am 20. Juni 2012 bei der schweizeri-
schen Vertretung in C._______ und am 2. Juli 2012 beim BFM einging,
teilte die Beschwerdeführerin ihre neue Telefonnummer mit und ersuchte
sinngemäss um Mitteilung über den Verfahrensstand.
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Seite 4
E.
Mit undatierter Eingabe, welche am 15. August 2012 bei der schweizeri-
schen Vertretung im C._______ einging, erkundigte sich die Beschwerde-
führerin erneut nach dem Verfahrensstand. Sie habe sehr lange nichts
mehr gehört, was vielleicht auf den Verlust ihres Telefons zurückzuführen
sei. Sie bitte um Wiederherstellung des Kontakts.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Einreise in
die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon aus-
zugehen, dass trotz ernstzunehmender Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden und der nicht einfachen Situation für Personen wie die
Beschwerdeführerin im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte zur An-
nahme bestünden, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ih-
res Kindes im Sudan sei nicht zumutbar oder möglich. Laut Berichten des
UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber
im Sudan aufhalten. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und wo sie die
nötige Versorgung erhielten. Ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land bestehe für sie nicht. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumu-
ten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsäch-
lich kritisch sein. Gestützt auf eine Auskunft des UNHCR und der Com-
mission for Refugees (COR) vom August 2010 an die schweizerische
Vertretung in C._______ würden die beiden erwähnten Organisationen in
den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstellen. Sämtli-
che Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistun-
gen, während Flüchtlinge, welche ein Einkommen hätten und sich nicht
im Lager befänden, für die medizinischen Leistungen selber aufkommen
müssten. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb des Lagers würden vom
UNHCR auf Anfrage ein Überweisungsschreiben für eine unentgeltliche
Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es folglich zuzumuten,
sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen, damit ihr Kind die nötige
medizinische Betreuung erhalte. Ihre Furcht, nach Eritrea ausgeschafft zu
werden, sei unbegründet, weil das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung von UNHCR-Flüchtlingen aus Eritrea gering sei. In jüngster
Zeit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea mehr be-
kannt geworden. Vorliegend seien zudem keine Anhaltspunkte erkennbar,
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gestützt auf welche eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes nach Eritrea zu befürchten sei. Insbesondere verfüge sie nicht
über ein Risikoprofil, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könne. Ausserdem habe sie nicht glaubhaft darlegen können,
persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzipes nach Eritrea zurückgeschafft zu werden.
Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich bei einer Vertretung des
UNHCR zu melden, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Gewisse im
Zusammenhang mit der Ausübung der Religion bestehende Schwierigkei-
ten seien zwar nicht auszuschliessen. So würden bekanntermassen
Christen im Nordsudan Opfer von Diskriminierungen, da sich die Mehrheit
der im Sudan lebenden Menschen zum Islam sunnitischer Richtung be-
kenne. Dennoch herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Un-
terdrückung der Christen, zumal die Übergangsverfassung die Religions-
freiheit garantiere, die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich aner-
kannt seien, Weihnachten und Ostern staatlich anerkannte Feiertage dar-
stellten und sich christliche Kirchen bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen,
Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten. Seit der
Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre der
Vizepräsident des Sudans dem Christentum an, und unter den Mitglie-
dern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Schliesslich
gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie keine
nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. Aus den
Akten würden sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz
ergeben. Folglich sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz er-
sichtlich, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen ver-
möchten. Insgesamt benötigten die Beschwerdeführerin und ihr Kind den
subsidiären Schutz der Schweiz nach Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
nicht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.
G.
Am 3. September 2013 ging bei der schweizerischen Vertretung in
C._______ ein weiteres undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin
ein, welches am 18. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihrem Kind
gehe es gesundheitlich schlecht, weil es nicht die erforderliche medizini-
sche Betreuung erhalte. Es benötige dringend medizinische Hilfe. Ihr
Ehemann sei im Jahr 2012 in die Schweiz gereist. In C._______ würden
eritreische Flüchtlinge aufgespürt, um von ihnen Geld zu verlangen und
sie möglicherweise nach Eritrea zu deportieren. Dies sei auch ihrem
Ehemann passiert. Leute der eritreischen Botschaft in C._______ hätten
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sie an ihrem Wohnort aufgesucht und sie nach ihrem Ehemann gefragt.
Sie habe vor zwei Jahren und acht Monaten um Schutz nachgesucht.
Sinngemäss ersuchte sie erneut um Beschleunigung ihres Asylverfah-
rens. Der Eingabe lag erneut das Arztzeugnis des Sohnes vom 28. Juli
2011 bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 wurde das BFM aufge-
fordert, den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013
zu erbringen. Für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, wurde das BFM
aufgefordert, einen neuen Zustellversuch zu unternehmen.
I.
Aus der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung (vgl. Akte A12/3)
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom
19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang nahm.
J.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte das BFM dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei der Beschwerdefüh-
rerin noch nicht eröffnet worden.
K.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 teilte der zuständige Instruktions-
richter dem BFM mit, das am 17. September 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene und undatierte Schreiben der Beschwerde-
führerin sei unter diesen Umständen nicht als Beschwerde zu qualifizie-
ren, weshalb es dem BFM zur weiteren Behandlung retourniert werde.
L.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 – am 13. November 2013 bei der
schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen – reichte die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
19. Juli 2003 (rechte: 2013) ein. Sie machte sinngemäss geltend, sie lebe
allein mit ihrem Kind in C._______, wo ihr Leben, ihre Freiheit und ihre
körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien. Als Flüchtling hätte sie sich
ins Flüchtlingslager E._______ begeben müssen, wo die Situation hart
und das Leben gefährlich sei. Nebst dem Fehlen von Wasser und Essen
würden verschiedene kriminelle Gruppen Leute kidnappen und Men-
schenhandel betreiben. Die sudanesischen Behörden könnten die Opfer
nicht beschützen. Aus diesem Grund würden die meisten Flüchtlinge
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nach C._______ weiterziehen oder sich direkt nach ihrer Einreise dort
niederlassen. Sie selber habe sich noch nicht beim UNHCR registrieren
lassen. Die Ausstellung einer Identitätskarte durch das UNHCR sei je-
doch im Gang. Auch wenn die Sicherheitssituation in C._______ für
Flüchtlinge besser sei, mangle es auch dort an allem. Da sie keine Auf-
enthaltsbewilligung für C._______ habe, könne sie dort nicht arbeiten.
Hingegen verrichte sie Gelegenheitsarbeiten. Die Argumentation in der
angefochtenen Verfügung, wonach im Flüchtlingslager medizinische Ver-
sorgung erhältlich sei, müsse überprüft werden, weil sie nicht der Realität
entspreche. Viele Flüchtlinge, welche an chronischen Beschwerden litten,
seien aus dem Flüchtlingslager geflohen und nach C._______ gekom-
men, um dort nach medizinischer Hilfe zu suchen. Da sie die dazu nöti-
gen finanziellen Mittel nicht hätten, würden sie sterben. Wegen der herr-
schenden Korruption sei vielen Kranken der Zugang zu medizinischen
Leistungen verwehrt. Sie widerspreche deshalb der Darstellung des BFM,
wonach das UNHCR und das COR unentgeltliche medizinische Betreu-
ung gewährten. Sie bitte darum, ihrem Kind in der Schweiz die nötige
medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Auch wenn es im Sudan keine
staatliche Verfolgung von Christen gebe, würden diese von extremistisch
eingestellten Individuen verfolgt. Diese würden sie als Christin hassen,
nur weil sie nicht zu deren Glaubensgemeinschaft gehöre. Aus diesen
Gründen ersuche sie um Gutheissung ihres Asylgesuchs und um Einreise
in die Schweiz.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das BFM aufgefordert,
den Nachweis der Eröffnung seiner Verfügung vom 19. Juli 2013 oder ei-
ne diese Verfügung ersetzenden Verfügung zu erbringen oder einen neu-
en Zustellversuch zu unternehmen.
N.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 verwies das BFM hinsichtlich der Eröffung
seiner Verfügung auf seine Akte A12.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 wurde das BFM aufgefordert,
Stellung zu nehmen zur Tatsache, dass gemäss seinem Schreiben vom
24. Oktober 2013 die Verfügung vom 19. Juli 2013 nicht eröffnet worden
sei, während sich aus der Akte A12 ergebe, die Beschwerdeführerin habe
die Verfügung vom 19. Juli 2013 am 23. Oktober 2013 in Empfang ge-
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Seite 8
nommen. Diese beiden Informationen würden sich nicht miteinander in
Einklang bringen lassen.
P.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 erklärte das BFM, die Verfügung vom
19. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 eröffnet
worden, was aus Akte A12 ersichtlich sei. Parallel, nämlich am 24. Okto-
ber 2013, habe das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, diese
Verfügung sei noch nicht zugestellt worden. Folglich sei die undatierte
Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 3. September 2013 bei der
schweizerischen Vertretung in C._______ eingegangen sei, richtigerwei-
se nicht als Beschwerde klassiert worden, weil die Beschwerdeführerin zu
diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die Verfügung vom 19. Juli
2013 gehabt habe. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
17. November 2013 ergebe sich zudem, dass die Verfügung vom 19. Juli
2013 eröffnet worden sei, weil sie – wenn auch aufgrund eines Tippfeh-
lers mit falschem Jahr – auf diese Verfügung Bezug nehme. Die Be-
schwerde sei folglich fristgerecht erfolgt und die Zustellung der Verfügung
vom 19. Juli 2013 nachgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.4 Aus den Akten ergibt sich trotz Mitteilung des BFM vom 24. Oktober
2013, wonach die Verfügung vom 19. Juli 2013 der Beschwerdeführerin
noch nicht zugestellt worden sei, dass diese am 23. Oktober 2013 eröff-
net worden ist.
1.5 Die Beschwerde ist – mit Ausnahme der verwendeten Sprache (vgl.
Ziff. 1.3) – frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
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28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legte ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom 20. Febru-
ar 2011 und andererseits in ihrer Eingabe vom 25. September 2011
schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 8. August 2011
unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten wurde,
für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die
D-1885/2014
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entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Dar-
legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Ele-
mente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.2.3 Weil das am 3. September 2013 bei der schweizerischen Vertretung
in C._______ und am 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangene undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin vor Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2013 zuhanden der
schweizerischen Behörden eingereicht wurde, kann es nicht Bestandteil
der vorliegenden Beschwerde sein. Vielmehr ist es als Aktenstück zu be-
trachten, das vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung entstanden
ist und somit zu den vorinstanzlichen Akten gehört. Aus der angefochte-
nen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz dieses Aktenstück in
ihre Begründung mit einbezogen hat. Da die erwähnte Eingabe keine
entscheidwesentlichen neuen Informationen enthält, und das Arztzeugnis
vom 28. Juli 2011 schon früher eingereicht wurde, das vorliegende Urteil
folglich nicht zu beeinflussen vermag und der Beschwerdeführerin und ih-
rem Kind damit aus der fehlenden Beachtung dieser Eingabe im erstin-
stanzlichen Verfahren kein Rechtsnachteil entsteht, erscheint es vorlie-
gend nicht angebracht, das Verfahren allein aus diesem formellen Grund
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine neue anfechtbare
Verfügung erlässt. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, wenn die Eingabe erst im Beschwerdeverfahren
berücksichtigt wird.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
D-1885/2014
Seite 12
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behör-
den ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob sie im Fall einer Rück-
kehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausge-
setzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie
den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt,
weil es ihr – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zu-
gestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flücht-
linge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des
UNHCR zu verbleiben.
6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich gestützt auf ihre Aussagen seit
dem 24. Januar 2010 – mithin seit mehr als vier Jahren – mit ihrem Kind
im Sudan. Gemäss ihren Angaben soll die Registrierung beim UNHCR in
Kürze erfolgen (vgl. Beschwerde S. 2).
6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehal-
ten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im
D-1885/2014
Seite 13
Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer
Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich
(vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practi-
ces for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d.
Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refu-
gees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flücht-
linge, so auch die Beschwerdeführerin, halten sich nicht in Flüchtlingsla-
gern, sondern illegal in C._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit
nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu
Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins
Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom
UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom
15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs, Sudan: Combating human trafficking in the east,
19. Dezember 2013, gefunden auf
stories/sudan-combating-human-trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai
2014). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine
drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in ihr
Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie habe regimekriti-
sche Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die
Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Spra-
che, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung
ihrer Person auszugehen wäre. Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem
Kind allein in C._______. Auch wenn sich die Situation für sie als allein-
stehende Frau christlichen Glaubens in C._______ als schwierig erwei-
sen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher
keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl sie
solche befürchte, weil man sie aufgrund der Zugehörigkeit zum christli-
chen Glauben hasse. Indessen genügt allein eine nicht näher konkreti-
sierte potentiell mögliche Verfolgungshandlung – insbesondere ange-
sichts der bisher bereits mehr als vier Jahre dauernden verfolgungsfreien
Zeit im Sudan – nicht, um von gezielten und unmittelbar bevorstehenden
Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
6.3.2 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurde die
Beschwerdeführerin von Freunden unterstützt, womit davon ausgegan-
gen werden darf, dass sie im Sudan offensichtlich über ein Beziehungs-
netz verfügt und auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen seitens ih-
rer Freunde rechnen darf, so dass ihre Existenzsicherung als gegeben
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gelten kann. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch ver-
einbaren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass im Sudan – insbesondere
in C._______ – eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig
hilft. Zudem steht es ihr offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich
beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo
ihr der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versor-
gungsnotlage in C._______ könnte sie mit diesem Schritt entgehen. Folg-
lich kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer existenziellen
und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden.
6.3.3 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts
zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird
keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls
zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan
grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie
Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei
betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Su-
dan nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittel-
bar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ausge-
gangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für sie als Frau und Christin
im Sudan schwierig, macht sie denn auch keine solche geltend. Aus den
Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Person betref-
fende Verfolgungsmassnahmen darlegt. Im Übrigen kann sie sich auch
allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufent-
halt in einem Lager entziehen oder sich an die christlich-orthodoxe Kirche
(welcher sie gemäss eigenen Angaben angehört) in C._______ wenden,
um in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren
Glauben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marri-
age for the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010,
,
abgerufen am 8. Mai. 2014).
6.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkei-
ten ihres Kindes ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwei-
sen. Die Beschwerdeführerin wandte zwar ein, entgegen der in der ange-
fochtenen Verfügung vertretenen Argumentation sei die Lage für Leute
mit gesundheitlichen Schwierigkeiten im Lager nicht zufriedenstellend,
sondern lebensgefährlich. Indessen sind ihre diesbezüglichen Einwände
wenig konkret und detailliert geblieben, weshalb sie nicht tauglich sind,
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die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. Da sie sich gemäss ihren
Aussagen zudem bisher nicht in einem Lager aufgehalten haben will,
dürften ihre Ausführungen auf unbestätigten Angaben von Drittpersonen
beruhen und nicht auf eigenen Erfahrungen. Sie vermögen auch aus die-
sem Grund nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich
zuzumuten, sich im Sudan um eine Registrierung beim UNHCR zu be-
mühen, was ihr ermöglichen wird, in den Genuss einer unentgeltlichen
medizinischen Behandlung ihres Kindes zu gelangen, wie das BFM zu-
treffend feststellte.
6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine
(enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie macht geltend, dass in der Schweiz
keine Verwandten leben. Ihrem Vorbringen, in der Schweiz lebe ihr Ehe-
mann, kann angesichts der fehlenden konkreten diesbezüglichen Anga-
ben kein Glaube geschenkt werden. Insbesondere ergibt sich aus den Ak-
ten nicht, unter welchem Status dieser in der Schweiz leben soll. Die Be-
schwerdeführerin gab auch keine Heiratsurkunde zu den Akten, so dass
diese Angabe unbelegt geblieben ist und keine Klarheit herrscht über die
Personalien ihres angeblichen Ehemannes. Damit bestehen in ihrem Fall
keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe
zur Schweiz zu verneinen ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
seit mehreren Jahren im Sudan aufhält und die Möglichkeit hat, sich vom
UNHCR registrieren zu lassen und so weitgehend Schutz vor einer Ab-
schiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung geniesst. Mit der offi-
ziellen Registrierung durch das UNHCR kann sie sich somit im Sudan
rechtmässig aufhalten. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um ei-
nen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den
Genuss der existenzsichernden Unterstützung und der medizinischen
Behandlung ihres Kindes zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt
in C._______ nicht mehr in Betracht zieht. Der Verbleib im Sudan ist als
zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie nicht stichhaltig sind.
Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, wes-
halb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind benötigen folglich insgesamt den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht. Das BFM
hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: