B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1887/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
D-1887/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess Syrien am 1. Juli 2013 und gelangte am
19. November 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte.
A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person
(BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, sein Vater – dieser betätige
sich politisch und sei im Dorf bekannt – habe Mitte Juni 2013 eine telefoni-
sche Drohung erhalten, wonach man ihn und seine Kinder töten werde.
Zwei Tage danach sei sein Bruder E._______ (N […]) angegriffen und ge-
schlagen worden.
A.c Mit Eingaben vom 14. und 24. Februar 2014 übermittelte der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Schweizer
Vertretung der Yekiti (Partî ya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrya; Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom 6. Februar 2014, wonach
der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Partei sei.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. April 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Able-
gung der Prüfungen für die Matura ein Aufgebot für den Militärdienst erhal-
ten. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und sei ab Mitte Juni 2013 be-
droht worden. Später sei sein Bruder zusammengeschlagen worden und
blutverschmiert nach Hause gekommen. Er selbst sei bei derselben Partei
wie sein Vater Mitglied gewesen, habe sich aber politisch nicht stark betä-
tigt. Er sei zum Parteibüro gegangen und habe an Sitzungen sowie an De-
monstrationen teilgenommen. Am 19. Juni 2013 habe er das militärische
Aufgebot erhalten; er hätte sich am folgenden Tag melden müssen. Wenn
er in den Militärdienst gegangen wäre, hätte er Menschen töten müssen
oder er wäre getötet worden. Der Beschwerdeführer gab ein Maturazeug-
nis und die Kopie einer militärischen Vorladung vom 11. Juni 2013 zu den
Akten.
A.e Der damalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 25. April 2014 mit,
dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz be-
fänden, und ersuchte um Beizug der entsprechenden Asylverfahrensakten
(N […], N […] und N […]).
D-1887/2016
Seite 3
A.f Am 8. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdefüh-
rer habe in der Schweiz an mehreren gegen das syrische Regime gerich-
teten Demonstrationen teilgenommen. Der Eingabe lagen mehrere Foto-
grafien bei, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen. Am
16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter Fotografien ein die den Be-
schwerdeführer an einer Versammlung der Yekiti zeigen, sowie Fotografien
und Unterlagen zu einer Nevroz-Feier in F._______ ein.
A.g Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 übermittelte der Rechtsvertreter eine
für den Beschwerdeführer ausgestellte militärische Vorladung vom 11. Juni
2013 in Kopie mitsamt Übersetzung zu den Akten. Zudem legte er die Ko-
pie einer Fotografie bei, die den Beschwerdeführer an einer Nevroz-Feier
in G._______ zeigt.
A.h Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 ergänzend
zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe
im Juni 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dies habe wegen
der vielen Kontrollpunkte des Regimes und der PYD (Demokratische Ein-
heitspartei; Partiya Yekitîya Demokrat) seine Bewegungsmöglichkeiten
eingeschränkt. Sein Vater sei dafür besorgt gewesen, ihn schnellstmöglich
aus dem Land bringen zu können. Er habe keinen Militärdienst leisten wol-
len, weil man dort Menschen töten müsse. Neben dem Regime hätten auch
Leute der PYD Personen rekrutiert; somit sei es für ihn nicht mehr möglich
gewesen, in seiner Heimat zu bleiben. Als er an einer Demonstration teil-
genommen habe, habe das Regime die Demonstranten angegriffen; dabei
habe er einige Schläge abbekommen. Ansonsten habe er persönlich keine
Probleme gehabt. Sein Vater sei für seine Partei eine wichtige Person ge-
wesen, weshalb auch sein Leben in Gefahr gewesen sei. In der Schweiz
nehme er an Veranstaltungen seiner Partei teil. Sie organisierten Demonst-
rationen und würden bei der Gestaltung von Transparenten helfen. Er trete
auch mit einer Tanzgruppe auf und habe an Nevroz-Festen mitgewirkt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 – eröffnet am 2. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Den Voll-
zug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4-7).
D-1887/2016
Seite 4
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei eine Frist von sechs Wochen zur
Einreichung des Militärbüchleins zu gewähren und die Verfahrenskosten
seien zu erlassen. Der Eingabe lagen Kopien der syrischen Identitätskarte
des Beschwerdeführers und einer militärischen Vorladung vom 11. Juni
2013, eine Parteibestätigung, Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhän-
gigkeit vom 9. März 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einreichung des Militärbüchleins
und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2016 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 11. April 2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– eingezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichte der Rechtsvertreter das Militär-
büchlein des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung zu den
Akten.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei, und machte geltend, es bestehe vor diesem Hinter-
grund die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 30. Januar 2017 zur
Vernehmlassung an das SEM.
D-1887/2016
Seite 5
H.b In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
H.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am
7. Februar 2017 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Vaters
des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-1887/2016
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich die Asylbegrün-
dung des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen hauptsächlich auf
den Erhalt der militärischen Vorladung beziehe. In der BzP habe er dieses
Vorbringen nicht erwähnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er
erklärt, die Zeit sei bei der BzP knapp gewesen und er habe die Vorladung
nicht vorweisen können. Deshalb habe er von den Problemen seines Va-
ters und seines Bruders erzählt; diese Erklärungen seien zu bezweifeln.
Seine Schilderungen der Ausstellung des Militärbüchleins seien oberfläch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe nicht genau angeben kön-
nen, bei welcher Amtsstelle und wann er das Militärbüchlein habe ausstel-
len lassen. Es könne erwartet werden, dass er imstande sei, über ein derart
wichtiges Ereignis genaue Angaben zu machen. Ferner habe er nicht er-
klären können, weshalb ihm seine Tante die Vorladung, nicht aber das
D-1887/2016
Seite 7
wichtigere Militärbüchlein geschickt habe. Insgesamt erwecke seine Schil-
derung den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe. Es be-
stünden Zweifel daran, dass er ausgehoben worden sei. Die eingereichte
militärische Vorladung sei nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen,
handle es sich doch um ein leicht fälschbares Dokument. Hinzu käme, dass
gemäss Informationen des SEM am besagten Datum die PYD die Macht
in seiner Heimatregion übernommen habe. Seine Erklärung, die PYD habe
zugelassen, dass das Regime noch militärische Vorladungen ausstelle, sei
in Zweifel zu ziehen, da es nicht einleuchte, weshalb die PYD, die selbst
auf der Suche nach jungen Rekruten sei, das Regime walten lassen solle.
Aufgrund dieser Ausführungen könne der Erhalt der Vorladung nicht ge-
glaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe nie in direktem Kontakt zu Angehörigen der
PYD gestanden und sei von dieser nicht zur Dienstleistung aufgefordert
worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-1263/2015 vom
20. April 2015 zum Schluss gelangt, dass die Rekrutierungsbemühungen
durch die kurdischen Regionalbehörden nicht als asylrechtlich relevant ein-
zustufen seien. Das Gericht habe sich auch dahingehend geäussert, dass
eine allgemeine Wehrpflicht respektive eine daraus resultierende Zwangs-
rekrutierung durch die PYD/YPG nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei
(vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Zudem habe der
Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile vorgebracht, die direkt zur
Ausreise geführt hätten. Die Angst, Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund
des politischen Profils seines Vaters zu werden, erscheine objektiv nicht
begründet. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte geben können, dass
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohten.
Da der Beschwerdeführer gesagt habe, es sei ihm aufgrund seiner Teil-
nahme an Demonstrationen nie etwas zugestossen, sei nicht ersichtlich,
dass das Regime über seine Aktivitäten im Bilde gewesen sei.
Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland ak-
tiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Es sei davon auszuge-
hen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qua-
lifizierte Tätigkeiten ausübten und in ihren Augen als potenzielle Bedro-
hung des Regimes wahrgenommen würden. Exilpolitische Tätigkeiten wür-
den erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn eine
Person als exponiert eingestuft werde, was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in
Syrien nichts zu ändern. Angesichts derselben sei davon auszugehen,
D-1887/2016
Seite 8
dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in
Syrien liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden
Oppositionellen möglich sei (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015). Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu
begründen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei der BzP
handle es sich um eine summarische Befragung und der Beschwerdefüh-
rer habe den Hauptgrund für sein Asylgesuch nicht erwähnt, da er das ent-
sprechende Dokument nicht in Händen gehabt habe. Seine Glaubwürdig-
keit sollte nicht daran gemessen werden, ob er in der Lage sei, alle Schritte
im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu rekapitulieren oder nicht. Er
habe darauf hingewiesen, dass er sich auch nicht an das Datum seiner
Einreise in die Schweiz erinnern könne, obwohl dies für ihn ein wichtiges
Ereignis darstelle. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei zum Zeitpunkt
der Rekrutierung 18 oder 19 Jahre alt gewesen, was dem üblichen Rekru-
tierungsalter entspreche. Seine Aussagen zum Rekrutierungsprozess
seien mit Blick auf öffentlich zugängliche Berichte glaubhaft. Es treffe zu,
dass syrische Staatsangehörige damit rechnen müssten, sowohl vom Re-
gime als auch von der PYD rekrutiert zu werden. Die Administration der
PYD habe am 14. Juni 2014 in der Provinz Al-Hasaka ein Gesetz erlassen,
mit dem alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren zu einem sechsmonatigen
Militärdienst verpflichtet würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass
den Eltern des Beschwerdeführers und seinem Bruder, H._______, in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 9
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).
5.2.2 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 4. Dezember 2013
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber
auch für das, was er verheimliche. Er bestätigte, dass er alle Punkte der
Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/9 S. 2).
5.2.3 Nach den Gründen für seine Asylgesuchstellung gefragt, gab der Be-
schwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, weil seinem Vater te-
lefonisch gedroht worden sei, man werde seine Kinder und ihn töten. Zwei
Tage danach sei sein Bruder angegriffen und geschlagen worden.
5.2.4 Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. April 2014 machte der
Beschwerdeführer gleich zu Beginn geltend, er habe seine Heimat wegen
eines militärischen Aufgebots verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, dies
sei der Hauptgrund für sein Asylgesuch (vgl. act. A17/11 S. 2). Sein Vater
habe das Aufgebot am 19. Juni 2013 entgegengenommen (vgl. act. A17/11
S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2016 bestätigte der
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Seite 10
Beschwerdeführer, er habe seine Heimat verlassen, weil er ein Aufgebot
für den Militärdienst erhalten habe (vgl. act. A27/13 S. 4).
5.2.5 Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte bei der BzP vom
25. Februar 2014, dass die PYD gefordert habe, er müsse seine Söhne an
ihrer Seite in den Krieg schicken. Mit keinem Wort wies er darauf hin, dass
er für den Beschwerdeführer ein militärisches Aufgebot des syrischen Re-
gimes entgegengenommen habe (vgl. act. A14/13 S. 8 f., N […]). Auch bei
der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. März 2014 machte der Vater
nicht geltend, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime für den Mi-
litärdienst aufgeboten worden; er erwähnte in diesem Zusammenhang ein-
zig die beiden „Besuche“ von Leuten der PYD (vgl. act. A24/13, N […]).
Erst bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 brachte der Vater
vor, sein Sohn I._______ habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten,
weshalb er gezwungen gewesen sei, „ihn aus dem Land zu schaffen“ (vgl.
act. A46/17 S. 5, N […]).
5.2.6 Trotz der Nachfrage, ob es bisher unerwähnte Gründe gebe, die ge-
gen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprächen, brachte der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP nicht ansatzweise vor, er habe seine Heimat
aufgrund von konkreten Rekrutierungsbestrebungen des Regimes oder
der PYD verlassen. Sein Erklärungsversuch bei der Anhörung, der in der
Beschwerde wiederholt wird, er habe dieses Vorbringen nicht belegen kön-
nen und es deshalb nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits
wurde er unmissverständlich darauf hingewiesen, er habe im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht summarisch das Wichtige, das ihn zur Ausreise ver-
anlasst habe, zu nennen. Andererseits konnte er zum Zeitpunkt der BzP
auch die von ihm erwähnten Probleme seines Vaters und seines Bruder
E._______ nicht belegen; dennoch hat er diese erwähnt. Das Nichterwäh-
nen der Rekrutierungsbestrebungen durch das Regime bei der BzP lässt
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entstehen. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, die Ein-
berufung in den Militärdienst sei der Hauptgrund für seine Ausreise gewe-
sen. Die Zweifel werden durch die Tatsache bestätigt, dass sein Vater erst-
mals bei der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2016 geltend machte,
sein Sohn I._______ sei vom Regime einberufen worden, während er be-
reits bei der BzP und der Anhörung vorbrachte, die PYD habe zweimal (er-
folglos) versucht, zumindest einen seiner Söhne zu rekrutieren.
D-1887/2016
Seite 11
5.2.7 Zum Nachweis des Rekrutierungsversuches durch die syrischen Be-
hörden gab der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine militärische Vor-
ladung vom 11. Juni 2013 ab (vgl. act. A23/1 Ziff. 2). Diesem Dokument,
das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, und somit sowohl leicht
fälschbar, als auch käuflich erwerblich ist, kann nur beschränkter Beweis-
wert beigemessen werden. Zudem hat das SEM zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass sich die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der angeblichen
Ausstellung des Marschbefehls aus dem Herkunftsgebiet des Beschwer-
deführers bereits zurückgezogen hatten, weshalb es fraglich erscheint, ob
sie für diese Region noch Marschbefehle ausstellten. Der eingereichte
Marschbefehl weist zudem keinen Nassstempel auf, was gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ein deutlicher Hinweis dafür
ist, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Dem Be-
schwerdeführer gelingt es somit nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er infolge einer auf ihn ausgestellten und von seinem Vater
entgegengenommenen militärischen Vorladung seine Heimat verliess.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Mitglied der Yekiti gewe-
sen und habe an deren Sitzungen und an Demonstrationen teilgenommen.
Er habe sich politisch nicht stark engagiert und habe keine konkreten Prob-
leme gehabt – weder mit Vertretern des syrischen Regimes noch mit An-
hängern der PYD, welche die Macht in seinem Heimatdorf übernommen
habe. Angesichts des familiären Umfelds des Beschwerdeführers ist glaub-
haft, dass er sich niederschwellig politisch engagierte; da er indessen mit
dem Schulabschluss beschäftigt war und sich zum Lernen mehrere Monate
bei seinen Grosseltern in einem anderen Dorf aufhielt, verfügte er nicht
ansatzweise über das politische Profil seines Bruders E._______ oder gar
seines Vaters.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
D-1887/2016
Seite 12
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
6.3 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden war.
Aufgrund des eingereichten Militärbüchlein, welches authentisch sein
dürfte, zumal es mit Nassstempeln versehen ist und die Einträge nachvoll-
ziehbar erscheinen, kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger grundsätzlich dienstpflich-
tig und es insofern naheliegend ist, dass er vom syrischen Regime früher
oder später zum Dienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Einberufung in den Militärdienst erwartete und sich
angesichts der zahlreichen Kontrollpunkte im Land in seiner Bewegungs-
freiheit eingeschränkt fühlte, vermögen jedoch noch keine Furcht vor Ver-
folgung zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2).
6.4 Der Beschwerdeführer erklärte, sein Vater habe kurz vor der Flucht der
Familie einen Anruf erhalten, in dem er und seine Söhne bedroht worden
seien. Kurze Zeit später sei sein Bruder E._______ nachts auf dem Nach-
hauseweg von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen wor-
den. Dieses Vorbringen wird sowohl vom SEM als auch vom Bundesver-
waltungsgericht als glaubhaft erachtet (vgl. Akten N […] und N […] sowie
das den Bruder betreffende Urteil des BVGer D-1884/2016 vom heutigen
Tag). Wie im Urteil D-1884/2016 festgehalten, steht angesichts der Aussa-
gen des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht fest, wer
den Vater telefonisch bedrohte und wer seinen Bruder angriff. Aufgrund der
Vorgeschichte sind sowohl die Drohung als auch der Überfall mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit Vertretern des syrischen Regimes oder der
PYD zuzuschreiben. Da der Beschwerdeführer sich indessen in den letzten
Monaten seiner Ausreise bei seinen Grosseltern aufhielt, politisch nicht in
Erscheinung getreten und konkret weder bedroht noch behelligt worden
war, kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, auch
wenn angesichts des Übergriffs auf seinen Bruder verständlich ist, dass er
davon ausging, früher oder später könnte auch er angegriffen werden.
D-1887/2016
Seite 13
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante
Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise
zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen
Zeitpunkt nicht erfüllte.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen.
7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter ver-
ändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, haben eine Behandlung zu er-warten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des
Beschwerdeführers fest, dass sich dieser seit 1984 für die Yekiti betätigte.
Im Jahr 1993 wurde er festgenommen, verhört, misshandelt und inhaftiert.
Trotz dieser Vorkommnisse betätigte er sich weiterhin politisch aktiv; ab
2011 nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und
organisierte solche. Im Laufe der Jahre bekleidete er verschiedene politi-
sche Ämter. Er wurde regelmässig von Geheimdienstmitarbeitern abge-
holt, befragt und misshandelt. Man forderte ihn auch auf, mit dem Regime
D-1887/2016
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zu kooperieren. Nachdem die PYD im Frühjahr 2013 in seiner Heimatre-
gion die Macht übernommen hatte, kam es zu Konflikten mit den Vertretern
dieser Partei, da diese keine sie konkurrierenden kurdischen Parteien ne-
ben sich wissen wollten. Vertreter der PYD sprachen Anfang 2013 zweimal
bei ihm vor und verlangten, dass er zumindest einen seiner Söhne auf ihrer
Seite in den Kampf schicke. Im Juni 2013 erhielt der Vater des Beschwer-
deführers einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, er habe die „rote
Linie“ überschritten und man werde ihn stoppen. Nachdem der Bruder des
Beschwerdeführers kurz nach diesem Anruf angegriffen und zusammen-
geschlagen wurde, beschloss sein Vater, dass die Familie Syrien verlassen
müsse. Er besprach sich mit den Parteikollegen, die dieses Ansinnen un-
terstützten und bereitete die Ausreise vor, nachdem er seine beiden in Sy-
rien lebenden Söhne umgehend zu Verwandten geschickt hatte.
7.2.3 Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2016 fest, der Vater
des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Mit Verfügung vom gleichen
Tag stellte es fest, die Mutter des Beschwerdeführers und deren minder-
jährige Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG nicht, anerkannte sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge und gewährte ihnen (Familien-) Asyl.
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Urteil D-1884/2016 vom
heutigen Tag zum Schluss, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers,
E._______, der Mitglied der Yekiti ist und sich auf lokaler Ebene in Füh-
rungsfunktionen politisch betätigte, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wes-
halb ihm Asyl zu gewähren ist.
7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als
Referenzurteil publiziert]).
Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dienstpflichtig ist und
Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Er ist Mitglied der Yekiti, hat sich
aber für diese aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Fokussie-
rung auf den Schulabschluss in wesentlich geringerem Ausmass engagiert
als sein Vater und sein Bruder E._______. Aufgrund der Tatsache, dass er
aus einer politisch stark engagierten, oppositionellen Familie stammt, ist
seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden als potentieller
D-1887/2016
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Regimegegner angesehen, begründet. Den syrischen Behörden ist be-
kannt, dass er der Sohn eines Führungsmitglieds der Yekiti ist und es ist
anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste auch über die Weiterfüh-
rung des politischen Engagements seines Vaters Bescheid wissen, da die-
ser in der Yekiti-Schweiz ebenfalls eine Führungsposition bekleidet und als
Partei-Funktionär an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilnimmt.
Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Yekiti in Sy-
rien auf lokaler Ebene ebenfalls Führungsfunktionen übernahm. Auch
wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
objektiv gesehen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen fürchten musste, ist aufgrund der nach der Ausreise hinzuge-
tretenen vorgenannten Faktoren davon auszugehen, dass er heute bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise
Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Ange-
sichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats ge-
gen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Be-
schwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syri-
schen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicher-
heitsüberprüfung, objektiv nachvollziehbar.
7.4 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch
das Regime wie auch die Herkunft aus einer politisch engagierten Familie
sowie die das weiterhin bestehende politische Engagement seines Vaters
in führender Funktion in Umständen begründet sind, die nicht in seinem
Einflussbereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzu-
nehmen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen.
7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegan-
gen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen
Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal
die Familie des Beschwerdeführers auch vonseiten der PYD bedrängt
wurde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicher-
heitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde.
Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor
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ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt
demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine An-
haltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent-
nehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 26. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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