Abtei lung IV
D-1888/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1888/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 15. Februar 2009 und gelangte über die Türkei auf
dem Landweg am 23. Februar 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte
er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 3. März 2009 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person
(BzP) statt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer, ein Kurde mit Ausländerstatus aus B._______ im Wesentlichen
geltend, in Syrien sei die Situation für Kurden mit Ausländerstatus
(Ajanib) schlecht. Sie hätten keine Rechte und litten unter Gewalt,
Ungerechtigkeit sowie Gesetzlosigkeit. Er sei seit geraumer Zeit
Mitglied der "Al-Party" gewesen. Er habe Tanz in einer Folkloregruppe
unterrichtet und Propagandamaterial verteilt. Gelegentlich habe er in
C._______ gearbeitet, wo er am 13. März 2004 an einer Kundgebung
teilgenommen habe und festgenommen worden sei. Während der Haft
sei er geschlagen und nach zehn bis 25 Tagen wieder freigelassen
worden. Seither sei er fichiert. Als er am 2. November 2008 erneut an
einer Demonstration teilgenommen habe, sei er wieder festgenommen
und einen Tag lang inhaftiert worden. Nach seiner Ausreise sei er
einmal bei seinem Onkel in C._______ gesucht worden.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei Fotografien und vier CD-Rom's ein.
B.c
B.c.a Am 27. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver-
tretung in C._______ um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Ab-
klärungen vom 5. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein.
Demnach ist der Beschwerdeführer ein Ajanib, seine Ausreise wurde
vom syrischen Migrationsdienst nicht registriert und er wird in Syrien
nicht gesucht.
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B.c.b Am 2. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum Bericht der Botschaft ge-
währt.
B.c.c Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 – eröffnet am 22. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Entscheidung über die Gewährung der
syrischen Staatsangehörigkeit basiere grundsätzlich auf staats-
angehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und
sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Ferner
ziele eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner
illegalen Ausreise aus Syrien nicht auf eine der von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigen-
schaften ab, sondern orientiere sich an den ausländerrechtlichen Be-
stimmungen des syrischen Staates. Weiter treffe es zu, dass der
syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten Ajanib be-
ziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit
des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe
untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und
wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung
der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien
nicht statt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
nachteiligungen – er könne weder eine Immobilie kaufen noch ver-
kaufen, und er könne "nichts machen, was mit den Behörden zu tun
[habe]" (vgl. A17 S.5) – gingen nicht über die allgemeine schwierige
Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinaus. Die geltend
gemachten Festnahmen aus dem Jahre 2004 und 2008 stünden nicht
in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst im
Februar 2009 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien,
zumal er anlässlich der Festnahme im November 2008 nach einem
Tag und ohne irgendwelche Auflagen frei gelassen worden sei. Die
Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus den beiden Fest-
nahmen keine weiteren Nachteile erwachsen seien, respektive er
deswegen keine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe, ergebe
sich auch aus den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
C.______. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen: Bezüglich der angeblichen Festnahme im März
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2004 habe der Beschwerdeführer einmal von einer Haftdauer von zehn
Tagen (vgl. A1 Ziffer 15), ein anderes Mal von einer solchen von 20 bis
25 Tagen gesprochen (vgl. A17 S.5). Weiter habe der
Beschwerdeführer die angebliche Festnahme im November 2008
anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und stattdessen
ausgesagt, nach März 2004 habe er keine Probleme mehr gehabt (A1
Ziffer 15). Schliesslich habe er auch zu seiner angeblichen
Mitgliedschaft bei der "Al-Party" widersprüchliche Aussagen gemacht.
Bei der BzP habe er ausgeführt, er sei seit elf Jahren Mitglied (vgl. A1
Ziffer 15), gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wolle er dieser
Partei jedoch erst seit 2001 angehört haben (vgl. A17 S. 5). Alle diese
Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht
überzeugend auflösen können (vgl. A17 S. 6, 8 f.). Somit ergebe sich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zudem
bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal
verlassen habe, lasse keine andere Einschätzung zu, zumal es sich
dabei nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung
an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung zur Folge
hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde eine illegale
Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches
Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragen. Sinngemäss liess er zudem geltend
machen, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, respektive der
Beschwerdeführer habe aufgrund von Verständigungsproblemen die
Festnahme von November 2008 nicht erwähnt. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig
und unzumutbar sei; deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Syrien gehe mit
staatlichen Repressionen gegen die Kurden vor. Dabei begnüge sich
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Syrien nicht nur mit Repressionsmitteln, sondern habe über 200 000
Kurden die Staatsbürgerschaft entzogen. Diese seien daraufhin in
ihrer eigenen Heimat zu Staatenlosen geworden. Die staatenlosen
Kurden hätten keine Rechte. Diejenigen, die politisch aktiv gegen das
Regime seien, liefen konkrete Gefahr, jederzeit festgenommen,
gefoltert oder sogar ermordet zu werden. Der Beschwerdeführer sei
seit dem Jahre 2001 Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei
in Syrien" und habe sich verschiedentlich zugunsten der Partei
politisch betätigt. Durch die zwei Festnahmen sei er den syrischen
Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime nicht treu ist,
bekannt. Das BFM habe deshalb zu Unrecht den genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Festnahmen
im Jahre 2004 und 2008 sowie der Ausreise in die Schweiz verneint.
Bezüglich des Botschaftsberichts verweist der Beschwerdeführer auf
das Asad-Regime in seiner Heimat. Die syrischen Behörden würden
mit Sicherheit nicht zugeben, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner politischen Aktivitäten fichiert sei oder gesucht werde. Der
Beschwerdeführer sei nicht nur in seiner Heimat, sondern auch in der
Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied der "Al-Party" und habe bereits
an verschiedenen, von ihr organisierten Demonstrationen
teilgenommen, und Flugblätter politischen Inhalts verteilt. Seine
Aktivitäten in der Schweiz zeugten davon, dass er tatsächlich dieser
Partei angehöre. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) habe in einem ähnlichen Fall die politischen Aktivitäten der
betreffenden Person in der Schweiz als Indiz für ihre diesbezügliche
Glaubhaftigkeit gewertet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2005 Nr. 7). Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer
zu. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische
Geheimdienst von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
Kenntnis habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein-
geladen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei zwar davon
auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von
regimekritischen Exilorganisationen beobachteten, sie dürften jedoch
angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von
syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identi -
fizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische
exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivi -
täten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner er-
scheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann,
wenn die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als
Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fort-
setzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten
darstellten. Derartige Voraussetzungen seien vorliegend nicht ge-
geben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten seien nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden
müsse, er habe deswegen das Interesse der syrischen Behörden auf
sich ziehen können. Gemäss Einschätzung des BFM seien diese exil -
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher nicht geeignet,
eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 replizierte der Beschwerdeführer frist -
gerecht. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei bereits in
Syrien in den Reihen der Kurdischen Demokratischen Partei politisch
aktiv gewesen. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal von
der Polizei festgenommen worden, und er sei der Polizei als „ejnabi“
(Staatenloser), der politisch gegen das Regime kämpfe, bekannt.
Seinen Kampf für die Freiheit und Demokratie habe er auch hier [in
der Schweiz] fortgesetzt. Das gehe auch aus den beigelegten Fotos
hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2010 machte der
Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei seit dem Jahre 2001
Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien und habe sich
verschiedentlich zu Gunsten dieser Partei politisch betätigt. Durch die
zwei Festnahmen (vom März 2004 und vom November 2008) sei er
den syrischen Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime
nicht treu sei, bekannt und aufgrund seiner politischen Aktivitäten
fichiert. Auch bestünde ein (enger) Kausalzusammenhang zwischen
den beiden geltend gemachten Festnahmen im März 2004 sowie im
November 2008, da er bereits mit seiner ersten Festnahme ins Visier
der syrischen Behörden geraten sei und es auf der Hand liege, dass
jeder Oppositionelle durch den Geheimdienst des Regimes beobachtet
und fichiert werde. Zudem macht er sinngemäss geltend, der Sach-
verhalt sei nicht hinreichend erstellt respektive er habe aufgrund von
Verständigungsproblemen die Festnahme vom November 2008 nicht
erwähnt. Er habe nicht einmal die Gelegenheit bekommen, diesbezüg-
liche Angaben zu machen. Aus Zitaten aus dem Anhörungsprotokoll
vom 17. Juni 2009 (vgl. A17 S. 6 f.; A17 S. 8 f.) gehe hervor, dass die
Befragung nur sehr kurz gedauert habe und er sich mit dem
Dolmetscher nicht richtig habe verständigen können.
4.2
4.2.1 Unbestritten ist, dass die Befragungen zur Person in den
Empfangs- und Verfahrenszentren summarischen Charakter haben,
und Asylsuchende bei den darauf folgenden Anhörungen zu ihren
Asylgründen die Gelegenheit erhalten, diese ausführlich darzulegen.
Davon abgesehen haben Asylsuchende die Möglichkeit, bereits in den
Empfangs- und Verfahrenszentren alle ihre Asylgründe kurz zu
nennen. So werden sie auch immer gefragt, ob sie alle ihre Asylgründe
darlegen konnten und ob sie den Dolmetscher (gut) verstanden haben.
In casu umfasste die Protokollierung der geltend gemachten
Asylgründe des Beschwerdeführers (freie Rede sowie die
protokollierten Fragen und entsprechenden Antworten) mehr als eine
Seite (vgl. A1 S. 5 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführer explizit, er
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habe keine anderen Fluchtgründe (vgl. A1 S. 6, "Non ho altri motivi").
Auch beantwortete er die Frage 23, ob der den Dolmetscher
verstanden habe mit "bene" (vgl. A1 S. 8). Demnach stossen die auf
Beschwerdeebene erhobenen Einwände, wonach die Erstbefragung
sehr kurz gedauert haben soll und sich der Beschwerdeführer nicht
richtig mit dem Dolmetscher habe verständigen können, ins Leere und
der Beschwerdeführer ist auf seine unterschriftlich bestätigten
Aussagen zu behaften.
4.2.2 Folglich ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der erstmals bei der Anhörung zu den
Asylgründen geltend gemachten angeblichen Haft vom November
2008 sowie von deren Asylirrelevanz ausgegangen. So will der Be-
schwerdeführer seinen Aussagen zufolge nur einen Tag lang in Haft
gewesen (vgl. A11 S.5 F. 51) und anständig behandelt worden sein
(vgl. a.a.O. F. 53).
4.2.3 Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Ver-
bindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009
E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den
Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, wes-
halb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind
denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
C.______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Ab-
klärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Situation als staatenloser
Kurde in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ajanib, das heisst
um einen in Syrien lebenden Ausländer. Gemäss Aktenlage gehört er
der Ethnie der Kurden an. Die Kurden stellen die grösste nicht
arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird – je nach Quelle - von
insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was ent-
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sprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden
bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben
Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbe-
sondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syri-
scher Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden sy-
rischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte
Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Die registrierten
staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl dürfte je nach Quelle
zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden aufgrund einer im
Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzogenen Ausbürgerung
staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als
Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als
sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und
über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Rei-
sepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien
berechtigt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23). Der Beschwerdeführer
gehört demnach zu den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien
in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben
diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen
im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien
Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum
erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit,
Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an
Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch eine gezielte politische
Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten
statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die
übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden
gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung für
sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche
Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E.4d S. 186).
4.4 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei seit elf Jahren
(vgl. A1 Ziffer 15) beziehungsweise seit dem Jahre 2001 (vgl. A17 S. 5)
Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien" (Al Party)
und legte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zwei
Schreiben der Partei vom 8. Dezember 2009 sowie vom 9. März 2010
zu den Akten. Beim ersten Schreiben handelt es sich lediglich um eine
Bestätigung seiner Mitgliedschaft seit dem Jahre 2001 ohne nähere
Spezifikation. Auch wird ohne irgendwelche näheren Ausführungen
behauptet, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen müssen.
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Aus dem Schreiben geht zudem in keiner Weise hervor, ob es sich
tatsächlich um den Beschwerdeführer oder lediglich um eine Person
gleichen Namens handelt. Es kommt ihm somit kein Beweiswert zu.
Beim zweiten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung, wonach
der Beschwerdeführer „hier bei allen Aktivitäten und Projekten der
Partei aktiv“ und in den Jahren 2004 bis 2008 Trainer der D._______-
Gruppe für Folklore in C.______ gewesen sein soll. Aus diesen
knappen Zeilen ergibt sich indes keine vollkommene Übereinstimmung
mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er einer
Folkloregruppe das Tanzen gelehrt, mit der Gruppe bei kurdischen
Anlässen Auftritte gehabt sowie Flugblätter verteilt haben will (vgl. A17
S. 6 F. 43 f.) Dieses Bestätigungsschreiben vermag jedenfalls kein
Beweis für die geltend gemachte Verfolgung zu erbringen, selbst wenn
der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der fraglichen Folkloregruppe
betätigt hätte.
4.5 Wie vorstehend unter E. 4.2.1 sowie E.4.2.2 ausgeführt worden
ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung von der Un-
glaubhaftigkeit sowie der Asylirrelevanz der geltend gemachten Fest-
nahme des Beschwerdeführers vom November 2008 aus. Soweit sich
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf diese Festnahme bezieht,
erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erörterungen. Demnach bleibt
lediglich zu prüfen, ob der gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8c S. 21) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Kausal-
zusammenhang für die im März 2004 geltend gemachte Festnahme
des Beschwerdeführers und seiner Ausreise im Februar 2009 gegeben
ist.
4.5.1 Zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers im März 2004
und der erfolgten Ausreise im Februar 2009 liegen knapp fünf Jahre.
Somit ist im vorliegenden Fall der zeitliche Kausalzusammenhang
offenkundig nicht mehr gegeben, zumal der Beschwerdeführer, seinen
eigenen Angaben zufolge bis zu seiner angeblichen zweiten Ver-
haftung im November 2008, also viereinhalb Jahre lang keinerlei
Probleme gehabt haben will (vgl. A17 S. 7 F. 56). Am sachlichen
Kausalzusammenhang fehlt es, weil die Umstände, die zur Festnahme
des Beschwerdeführers im März 2004 geführt haben im Zusammen-
hang mit den Auseinandersetzungen im Anschluss an das Fussball-
spiel in E._______ zu sehen sind und diese im Zeitpunkt seiner Flucht
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im Februar 2009 nicht mehr vorhanden waren. In Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen
anlässlich der kantonalen Anhörung nach seiner Freilassung keine
weiteren Probleme gehabt und ausser seiner angeblichen Verhaftung
vom November 2008 bis zu seiner Ausreise keine weiteren Be-
helligungen mehr erfahren haben will (vgl. a.a.O), obwohl er sich nach
seiner Freilassung nach wie vor politisch betätigt haben will (vgl. A 17
S. 6), kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Behelligungen keine asylrelevante Bedeutung zu. Aus diesen Gründen
ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer
Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein,
unbegründet.
Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Bestehen von
Vorfluchtgründen zu verneinen. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
4.6 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements
ist der Einschätzung des BFM, wonach dieses nicht derart sei, als
dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
begründet werden könnten, ebenfalls beizupflichten.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die
die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen
Regimes wird.
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Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht bei-
gemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den
Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange
der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement
sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der Kurden und die
Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen.
Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das
Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde, liegen nicht vor. Auf den drei eingereichten Fotos ist er zwar
erkennbar, er wird jedoch in den auf Beschwerdeebene eingereichten
Zeitungs- und Internetauszügen nicht namentlich genannt, noch
werden nähere Angaben zu den Fotos gemacht oder allfällige vom
Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt. Eine Identifizierung
durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrschein-
lich.
Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch
mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu ver-
neinen.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt
seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die mit
diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Ge-
fährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aus-
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gesetzt wäre. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer
Herkunft lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In Syrien herrscht zurzeit keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen ver-
witweten, jungen Vater (vgl. A17 F2-F4) ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf
zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im Baugewerbe tätig (vgl.
A1 S. 2, "operaio edile"), und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei
einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 31 März 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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