B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1888/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas
Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März
2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…).
Er habe über den Sudan nach Israel reisen wollen, sei aber in Ägypten
während (…) Monaten inhaftiert und anschliessend nach Äthiopien depor-
tiert worden, wo er sich während (…) im Flüchtlingslager (…) aufgehalten
habe. Im (…) sei er in den Sudan weitergereist und ein (…) später zusam-
men mit seiner Cousine väterlicherseits und deren Sohn über Libyen und
Italien am 27. August 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 2. November 2016 wurde er eingehend zu den Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse res-
pektive bis ins Alter von (…) oder (…) Jahren besucht. Weil seine Mutter
krank geworden sei und die Familie Probleme gehabt habe, habe er die
Schule unterbrechen müssen. Als er später die Schule habe fortsetzen wol-
len, sei er nicht mehr zugelassen worden. (…) hätten Milizen eine militäri-
sche Vorladung bei seiner Familie abgegeben. Weil er der Vorladung keine
Folge geleistet habe, hätten die Behörden im Jahre (…) erneut eine Vorla-
dung zustellen wollen; die Eltern hätten sich jedoch geweigert, diese ent-
gegenzunehmen. Die Behörden hätten darauf begonnen, gezielt nach ihm
zu suchen. Er sei zunächst nach E._______ gegangen, um in einer (…) zu
arbeiten. Bereits nach drei Tagen habe dort eine Razzia stattgefunden, der
er jedoch habe entkommen können. Danach habe er sich bis zu seiner
Ausreise im (…) in der Nähe seines Elternhauses auf dem Land versteckt
gehalten und habe teilweise in der elterlichen Landwirtschaft und teilweise
in (…) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise sei er erneut knapp einer Razzia
entkommen. Weil er ständig gesucht worden und nicht in den Militärdienst
habe eingezogen werden wollen, habe er sich entschlossen, sein Heimat-
land zu verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Vorderseiten
der Identitätskarten seiner Eltern sowie ein Foto der Rückseite der Identi-
tätskarte des Vaters ein (Anm. des Gerichts: Gemäss der Verfügung des
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SEM vom 1. März 2017 S. 2 [vgl. sogleich Bst. C] soll der Beschwerdefüh-
rer auch eine Taufurkunde eingereicht haben; eine solche befindet sich je-
doch nicht in den Akten).
B.
Mit Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 – eröffnet am 2. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzei-
tig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 sowie ein
Schreiben von F._______ vom 28. März 2017 ein.
E.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde eine
Frist angesetzt, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtliche
Rechtsvertretung bezeichnen werde.
D-1888/2017
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 17. April 2017 teilte MLaw Sonia Lopez Hormigo mit, dass
sie sich bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen, und ersuchte um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur etwaigen Ergänzung der Be-
schwerdeschrift.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw So-
nia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig
erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
I.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur
Vernehmlassung eingeräumt.
J.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 11. September 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
K.
Am 14. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer.
M.
Am 30. Oktober 2017 liess die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1888/2017
Seite 6
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers die Vorladungen in den Militärdienst be-
treffend äusserst marginal und dürftig ausgefallen seien. Aussagen wie, er
habe das Papier nicht selber gelesen, es habe ihn nicht interessiert, es
habe einfach davon gehandelt, dass er Soldat werden müsse, würden in
keiner Weise überzeugen. Auf die zweite Vorladung angesprochen, habe
er nur erklärt, darüber könne er nichts erzählen, da seine Eltern sich ge-
weigert hätten, diese entgegenzunehmen, obwohl er kurz zuvor ausdrück-
lich erklärt habe, die Eltern hätten die erste Vorladung entgegen nehmen
müssen; es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, da es sich um ein
behördliches Schreiben gehandelt habe. Weiter habe er geltend gemacht,
nach dem Jahre (…) sei keine Vorladung mehr gekommen, da die Behör-
den wahrscheinlichen eingesehen hätten, dass es keinen Wert habe, zu
Hause nach ihm zu suchen. Solche Aussagen vermöchten nicht zu über-
zeugen und könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter sei nicht glaub-
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Seite 7
haft, dass er als von den Behörden gesuchte Person von (…) bis (…), ab-
gesehen von einem dreitägigen Aufenthalt in E._______, in der Nähe sei-
nes Elternhauses habe leben und auch verschiedenen Tätigkeiten nach-
gehen können, ohne je von den Behörden aufgegriffen zu werden. Es ge-
linge dem Beschwerdeführer nicht, den Eindruck zu vermitteln, dass er un-
ter den geltend gemachten Umständen in seiner Heimat gelebt habe be-
ziehungsweise unter den geltend gemachten Umständen aus seinem Hei-
matsstaat ausgereist sei. Im Übrigen habe eine illegale Ausreise aus Erit-
rea für sich alleine genommen keine begründete Furcht vor Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge.
Es würden sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu
erachten sei. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürger-
krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt, und es würden sich auch
keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erschei-
nen lassen würden, zumal sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und
seine Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert gälten.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis des
SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen
Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven Handhabung
der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Die Angaben des Beschwerde-
führers zu den Geschehnissen im Heimatland seien sehr wohl als glaubhaft
einzustufen. Weil für ihn klar gewesen sei, dass er keinen Militärdienst ha-
ben leisten wollen, habe es ihm unnötig erschienen, sich mit der ersten
Vorladung zu beschäftigen. Sein Desinteresse am Papier könne ihm des-
halb nicht vorgehalten werden. Was die zweite Vorladung anbelange, sei
den Eltern nichts anderes übrig geblieben, als sich zu wehren und die Vor-
ladung nicht entgegenzunehmen, da sie auf ihn angewiesen gewesen
seien. Aufgrund der Krankheit der Mutter hätten sie darauf gesetzt, dass er
im Landwirtschaftsbetrieb aushelfe, weshalb für sie die Frustration enorm
hoch gewesen sei, eine weitere Vorladung für ihn zu erhalten und gleich-
zeitig zu wissen, dass es im Dorf Familien gebe, deren Kinder noch keine
solche erhalten hätten. Es sei richtig, dass er sich mehrheitlich in der Um-
gebung seines Elternhauses aufgehalten, anfänglich in ihrem Betrieb aus-
geholfen und danach (…) habe. Er habe jedoch immer die Umgebung be-
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obachten, nach Soldaten Ausschau halten und wenn nötig sich sofort ver-
stecken müssen. Er habe unter permanenter Angst vor Verfolgung und In-
haftierung gelebt. Das SEM habe es sodann unterlassen, seine Aussagen
zur Ausreise überhaupt zu würdigen. Er habe zu keinen Übertreibungen
gegriffen und habe stets wahrheitsgemäss von dem berichtet, was er erlebt
habe. Weil er dem Aufgebot, Militärdienst zu leisten, zweimal keine Folge
geleistet habe, und zum Zeitpunkt des Aufgebots bereits im dienstpflichti-
gen Alter gewesen sei, werde er vom eritreischen Regime als Dienstver-
weigerer angesehen, sei mit einem Politmalus behaftet und ihm werde eine
regimefeindliche Haltung vorgeworfen. Eine legale Ausreise falle bei ihm
ausser Betracht, da er über keine Kontakte zu regierungshohen Vertretern
verfüge beziehungsweise keine der Regierung als loyal bekannte Person
sei und keiner wohlhabenden Familie angehöre. Durch die illegale Flucht
aus Eritrea gelte er in Eritrea als Entflohener und Landesverräter.
Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund von doku-
mentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea
sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe,
unzulässig, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren
würde, einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterwor-
fen zu sein. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr müsste er die Diaspora-
steuer bezahlen und ein Reueformular unterschreiben, worin er anerken-
nen müsste, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzu-
nehmen. Die Richtlinien, die eine straffreie Rückkehr regulieren sollen,
seien nicht öffentlich, weshalb auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch
und keine Rechtssicherheit bestehe. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit
werde er nach seiner Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und willkürlich be-
straft, weshalb seine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei, da nicht ver-
langt werden könne, dass er sich freiwillig einer solchen Gefahr aussetze.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er habe sich über
Jahre hinweg vor den Behörden versteckt halten müssen und habe des-
halb in ständiger Angst davor gelebt, entdeckt, inhaftiert und unmenschlich
behandelt zu werden. Diese immerwährende Furcht und das Abgeschnit-
tensein von jeglichem gesellschaftlichen Leben hätten ihn psychisch stark
belastet und er habe eine grosse subjektive Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird schliesslich ausgeführt, die Vor-
instanz habe nicht rechtsgenüglich geprüft, ob die illegale Ausreise bei ei-
ner Rückkehr unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen
Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und eine Rückkehr somit als unzulässig
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Seite 9
einzustufen wäre. Ein real risk sei im Falle des Beschwerdeführers zu be-
jahen. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche
einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe, zumal der Beschwerdeführer
aufgrund seines militärdienstpflichtigen Alters im Falle einer Wegweisung
mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst rechnen müsse. Es sei sehr
wahrscheinlich, dass er diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müsste und
er keine Möglichkeit hätte, sich gegen diese Arbeit zu wehren oder aus
Gewissensgründen den Dienst zu verweigern. In Bezug auf die Unzumut-
barkeit der Wegweisung habe das Gericht eine umfassende Prüfung der
Situation in Eritrea vorzunehmen. Das SEM gewähre nach wie vor vorläu-
fige Aufnahmen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es
sei angesichts des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. Der
Beschwerdeführer habe seine Schulbildung nicht ordnungsgemäss abge-
schlossen und keinen Beruf erlernt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten
sei er gezwungen gewesen, der Familie zu Hause auf dem Feld zu helfen.
Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers unter
ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Im Falle einer Wegweisung sei somit
eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie
seines Alters dränge sich der Schluss auf, dass er regulär aus dem Dienst
entlassen worden sein könnte. Dass das SEM Mutmassungen betreffend
der konkreten Umstände den Militärdienst des Beschwerdeführers betref-
fend anstellen müsse, liege daran, dass die Untersuchungspflicht nach
Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers finde. Somit habe der Beschwerdeführer die Unglaub-
haftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Nachdem er nicht als
Deserteur oder Refraktär gelten könne und andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien, vermöge die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen. Da Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist
seien, keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu gewärtigen
hätten, könne vorliegend die Frage offen bleiben, ob angesichts einer dro-
henden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Ver-
letzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
bestehe. Im Übrigen werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Anga-
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Seite 10
ben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächli-
ches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4
EMRK bestehe. Die wahrscheinlichste Möglichkeit sei, dass er regulär aus
dem Dienst entlassen worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste.
Schliesslich hielt das SEM fest, dass die Möglichkeit der freiwilligen Rück-
kehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegenstehe.
4.5 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer
glaubhaft und genügend substantiiert dargelegt habe, zwei Vorladungen
den Militärdienst betreffend erhalten zu haben und seither wegen des Mili-
tärdienstes gesucht zu werden. Giffas würden nach wie vor stattfinden und
es gelinge zahlreichen Dienstverweigerern, sich diesen Kontrollen zu ent-
ziehen und ein relativ normales Leben zu führen. Zu seiner späten Ein-
schulung mit (…) Jahren führte der Beschwerdeführer aus, der Schulbe-
such sei in Eritrea nicht obligatorisch, es gebe keine Schulstruktur und
keine Altersgrenze bei der Einschulung. Gemäss nach wie vor geltender
Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstver-
weigerern und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch moti-
viert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme.
Schliesslich seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Na-
tionaldienstes – der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse –
erfüllt. Dies einerseits, weil eine ausreichende Härte der Aktivität vorliege,
welche unter Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe geleistet wer-
den müsse, und andererseits, weil die Betroffenen diese unfreiwillig leisten
müssten, ohne dabei die geringste Entscheidungsfreiheit zu haben. Vom
Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohen-
den Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3
und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der Tatsache,
dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch motiviert ange-
sehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei,
drohe dem Beschwerdeführer zudem, wenn er sich diesem Einzug ent-
ziehe, eine politisch motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche
ebenfalls flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei. Da der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen sei
und der drohende Einzug in den Nationaldienst nicht im Zusammenhang
mit seinem individuellen Handeln stehe, sondern auf äusseren Umständen
begründet sei, würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Indem das
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Seite 11
SEM weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verlet-
zung von Art. 4 EMRK durch den drohenden Militärdienst angesprochen
habe, habe es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Bei ei-
ner Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei festzustellen, dass
beziehungsweise ob der drohende Militärdienst gemäss den aufgezeigten
Kriterien eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK verletze.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er den im Jahre (…) bei seinen Eltern abgegebenen Einrückungs-
befehl nicht gelesen habe (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 A73 f.), nicht zu
überzeugen vermag. Selbst wenn er vorgehabt hätte, nicht in den Militär-
dienst einzurücken, wäre zu erwarten gewesen, dass er vom Inhalt eines
so bedeutungsvollen amtlichen und an ihn gerichteten Schreibens persön-
lich Kenntnis nimmt. Das zweite Aufforderungsschreiben aus dem Jahre
(…) will er gar nicht gesehen haben, da seine Eltern die Entgegennahme
verweigert hätten (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9 A75), obwohl er unmittelbar
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Seite 12
zuvor erklärt hatte, seine Familie habe das erste Schreiben nur entgegen-
genommen, weil ihnen nichts anderes übrig geblieben sei: „Wenn es vom
Staat kommt, müssen sie es entgegennehmen“ (vgl. Akten SEM A15/12
S. 8 A74). Der diesen Widerspruch betreffende Erklärungsversuch in der
Beschwerde, die Eltern seien aufgrund der Krankheit der Mutter auf die
Mithilfe des Beschwerdeführers im Landwirtschaftsbetrieb angewiesen ge-
wesen und sie seien enorm frustriert gewesen, eine weitere Vorladung für
ihn zu bekommen im Wissen, dass es im Dorf Familien gegeben habe,
deren Kindern noch keine solche erhalten hätten (vgl. act. 1 Ziff. B.III.1.3.),
überzeugt nicht. Hätten die Eltern tatsächlich die Entgegennahme eines
militärischen Aufgebots verweigert, erscheint unwahrscheinlich, dass keine
weiteren Zustellversuche unternommen worden wären und gleichzeitig die
Familie unbehelligt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer machte in der
Beschwerde zwar geltend, die Eltern würden seit diesem Ereignis in gros-
ser Angst leben, weil sie gewagt hätten, einer behördlichen Aufforderung
nicht Folge zu leisten (vgl. act. 1 Ziff. B.II.1.). Dass die Familie irgendwel-
che Nachteile erlitten hätte, brachte er jedoch nicht vor.
5.3 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht glaubhaft
erscheint, dass sich der Beschwerdeführer während (…) Jahre in der Um-
gebung des Elternhauses hätte verstecken und dabei in der elterlichen
Landwirtschaft und in (…) hätte arbeiten können, ohne je von den Behör-
den festgenommen zu werden. Es mag zutreffen, dass nicht alle Dienst-
verweigerer systematisch zu Hause aufgesucht werden, um sie zu verhaf-
ten oder zu rekrutieren. Hingegen machte der Beschwerdeführer selbst
wiederholt geltend, dass ständig nach ihm persönlich gesucht worden sei
(vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 ff. A68, A72, A82, A84). So führte er beispiels-
weise aus: „Ich ging zu den (…), um mich dort versteckt zu halten, weil die
Regierungsleute ständig nach Hause kamen“ (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9
A82) und erzählte von einer militärischen Suchaktion auf dem Land, wobei
gezielt nach ihm gefragt worden sei (vgl. Akten SEM A6/13 S. 4 und act. 1
Ziff. B.II.1.). Insgesamt erscheint nicht plausibel, dass es dem Beschwer-
deführer unter diesen Umständen möglich gewesen sein soll, sich über
eine so lange Zeit versteckt zu halten und gleichzeitig das elterliche Land
zu bewirtschaften respektive in (…) zu arbeiten; dies umso mehr, als ein –
von den Behörden ausgestellter – Passierschein notwendig ist, um sich
von Ort zu Ort bewegen zu können.
5.4 Fragen wirft schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers auf,
er habe bis ins Alter von (…) oder (…) Jahren die Schule besuchen können,
D-1888/2017
Seite 13
ohne ins Militär einberufen zu werden, zumal die eritreische Regierung be-
reits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule besucht haben
will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu holen pflegte
(Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and In-
definite Conscription in Eritrea, 16. April 2009,
ports/2009/04/16/service-life-0, zuletzt aufgerufen am 13.11.2017).
5.5 Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Einberufung in den Militärdienst und seine Dienstverwei-
gerung zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Eine zu restriktive Handhabung
der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen von F._______ in sei-
nem Begleitschreiben zur Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
nicht kommunikativ und verschlossen sei und in Stress gerate, wenn er
unter Druck stehe, nichts zu ändern.
5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-1888/2017
Seite 14
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht
glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise zwei militärischen Aufgeboten
entzogen und sich vor den Behörden auf dem Land versteckt hat. Er kann
daher nicht als Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist
sich daher als unbegründet.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.6) festzu-
halten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach
der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdefüh-
rers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zu-
käme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde.
Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon
deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht
gelingt glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Hei-
matland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst droht (vgl. un-
ten E. 7.3). Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch
das SEM in Bezug auf den Asylpunkt ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies-
bezüglich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. Die Vor-
instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1888/2017
Seite 15
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
D-1888/2017
Seite 16
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen da-
von auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber
dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“
offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wie-
der wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete
Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens be-
straft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe,
könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein
bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Mög-
lichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
7.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer bis ins Alter von (…) oder (…) Jahren die Schule besuchte, in den Jah-
ren (…) und (…) zwei militärischen Aufgeboten keine Folge leistete und
sich bis zu seiner Ausreise im (…) auf dem Land versteckt hielt. Unklar
bleibt aber weiterhin, ob der Beschwerdeführer bereits den Nationaldienst
absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene
Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist
und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen
hätte. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil
D-1888/2017
Seite 17
dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Einberufung in
den eritreischen Nationaldienst und zu seinen Lebensumständen in den
Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb angesichts des von ihm an-
gegebenen Alters bei der Ausreise von (…) Jahren sowie mangels gegen-
teiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im
Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus
Eritrea ausgereist. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Aus-
land auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraus-
setzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht
zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea
wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den
Nationaldienst eingezogen würde. Ebenso unwahrscheinlich erscheint ein
drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK wegen illegaler Ausreise, selbst
bei deren Wahrunterstellung. Auch andere Gründe für eine drohende Haft-
strafe sind nicht zu erkennen.
7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Eine diesbezügliche ungenügende Prüfung durch das SEM
liegt nicht vor.
7.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiederein-
zug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen
zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 EMRK handle oder nicht. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklä-
rungs- und Begründungspflicht durch das SEM ist nicht ersichtlich, weshalb
keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
7.4
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundes-
verwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
D-1888/2017
Seite 18
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (…)-
jährigen gesunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der
Landwirtschaft und in (…) verfügt. Seine Eltern und ein Grossteil der Ge-
schwister leben in Eritrea, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Er verfügt
somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Arbeitsmöglich-
keiten. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden müsste, sind entgegen der in der Beschwerde-
ergänzung vertretenen Ansicht keine ersichtlich, zumal die Familie offenbar
in der Lage war, die Kosten für die Reise des Beschwerdeführers in die
Schweiz in der Höhe von (…) US-Dollar durch (…) zu finanzieren. Nach-
dem sodann die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und
das Leben im Versteck nicht geglaubt werden können, erübrigen sich Er-
wägungen zu den angeblichen traumatischen Erlebnissen in der Heimat
und der angeblich daraus resultierenden psychischen starken Belastung
D-1888/2017
Seite 19
des Beschwerdeführers, in deren Zusammenhang im Übrigen auch kein
ärztlicher Behandlungsbedarf geltend gemacht wurde. Aufgrund der er-
wähnten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der
Zumutbarkeit kann sodann auf Erwägungen zur Frage der Abweichung von
der (bisherigen) Praxis vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots
verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht
als unzumutbar.
7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Die – vorliegend zu verneinende – Gefahr einer Inhaftierung und will-
kürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 5. April
2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Die Rechtsbeiständin reichte am 30. Oktober 2017 eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 1166.40 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz
D-1888/2017
Seite 20
von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) und einem Aufwand von 6 Stun-
den aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte
und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ver-
rechnete Stundenansatz von Fr. 180.− ist demnach auf Fr. 150.− für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Vorliegend wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der vom Beschwer-
deführer persönlich eingereichten Beschwerde vom 29. März 2017 gestellt.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde ihm die rubrizierte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. D. und E.). Zu
entschädigen ist der Rechtsvertreterin allerdings nur der Aufwand, welcher
ihr in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin entstanden ist. Die-
ser beträgt gemäss Kostennote 4 Stunden, wobei der für den 11. April 2017
geltend gemachte Aufwand für „Mandat Übernahme. Kopie an Kl“ mit 45
Minuten zu hoch erscheint und auf 20 Minuten zu reduzieren ist. Es resul-
tiert somit ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 3.58 Stunden und
die Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht folglich mit
Fr. 580.− (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1888/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 580.− zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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