Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1889/2011
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien A._______, geboren (…),
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N […].
D1889/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 6. Juli 2009 verliess und am 17. August 2009 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 21.
August 2009 (A 1/10) sowie der Anhörung durch das BFM vom 27.
August 2009 (A 8/12) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte,
dass er aus B._______, Distrikt C._______ (Nepal) stamme und bei
seinen Eltern gelebt habe,
dass zwei Bauern, welche zwei Grundstücke im Besitz seiner Familie in
B._______ (Nepal) zur Pacht erhalten hätten, gestützt auf eine mündliche
Abmachung und trotz mehrmaliger Aufforderung das Land zwecks ihres
beabsichtigten Verkaufs freizugeben, nicht wieder zurückgeben wollten,
dass er folglich, um die Pächter zur Freigabe der Landstücke
aufzufordern, am 29. Juni 2009 zur Polizei gegangen sei,
dass wenige Tage später, am 5. Juli 2009, ein Pächter zusammen mit 15
bis 20 Mitgliedern aus der Gruppierung der "D._______" während seines
Aufenthalts in E._______ (Nepal) sein Zuhause aufgesucht habe und
diese Leute eine grosse Verwüstung hinterlassen hätten,
dass beim Angriff durch diese Leute sein Zuhause zerstört, sein Bruder
verprügelt und ein Geschäft im Familienbesitz vollständig geplündert
worden sei,
dass er zudem von seinen Eltern nach seiner Rückkehr von E._______
(Nepal) am Tag nach dem Angriff vernommen habe, dass die Täter die
Drohung ausgesprochen hätten, ihn umzubringen, weshalb er noch
gleichentags auf Anraten seiner Eltern nach Indien geflohen sei,
dass er auf dem Landweg nach Indien ausgereist, am 31. Juli 2009 in
Begleitung eines Schleppers mit dem Bus F._______ (Indien) erreicht
habe, einige Tage dort geblieben sei und anschliessend auf dem Luftweg
von F._______ (Indien) nach G._______ (Frankreich) weitergereist sei,
D1889/2011
Seite 3
wo er sich etwa fünf bis sechs Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem
Zug in die Schweiz gereist sei,
dass er mit einem gefälschten, nicht auf seinen Namen lautenden
indischen Reisepass und einer Fotokopie seiner Identitätskarte
unterwegs gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Identitätsdokumente zu
den Akten gab und einer am 17. August 2009 im Empfangszentrum
ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden (A 3/1) – mit Nachdruck erneuert anlässlich der
durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen (A 1/10, S.
4) – nicht nachgekommen ist,
dass er hierzu erklärte, nie mit dem Original seiner Identitätskarte gereist
zu sein, sondern stets eine Fotokopie der Identitätskarte im Portemonnaie
mit sich getragen habe,
dass er diesbezüglich zunächst behauptete, seine Identitätskarte habe
sich vermutlich bei ihm zu Hause befunden, seine Eltern würden nicht
über ein Telefon verfügen, letztere allerdings über sein Geschäft
telefonisch zu erreichen seien (A 1/10, S. 4), womit er sich seine
Identitätskarte hätte beschaffen können,
dass er anlässlich der Anhörung durch das BFM hingegen erklärte, es
habe niemand bei ihm zu Hause gewusst, wo sich seine Identitätskarte
befunden hätte (A 8/12, S. 9),
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz von keiner Behörde eines
anderen Landes angehalten, daktyloskopiert oder untergebracht worden
sei (A 1/10, S. 7),
dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Februar 2011 – eröffnet am 28. Februar 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass einerseits die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
D1889/2011
Seite 4
genügten und andererseits den Anforderungen betreffend das
Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7
AsylG teilweise nicht genügten, weshalb er mithin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer Nachteile respektive Furcht vor Nachteilen
geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, weshalb es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich – wie offensichtlich seine Eltern –
allfälligen befürchteten weiteren Übergriffen mittels Wohnsitznahme an
einem anderen Ort in Nepal zu entziehen,
dass durch das Verlassen des Dorfes seitens des Beschwerdeführers
und seiner Familienangehörigen und ihre damit verbundene Aufgabe an
die Ansprüche an ihr Land, nicht davon auszugehen sei, dass weiterhin
eine relevante Verfolgungsmotivation seitens ihrer Gegner ihnen
gegenüber bestehen könne,
dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren –
erst recht landesweiten – Übergriffen folglich nicht begründet sei,
dass zudem seine Vorbringen in einer wesentlichen Angelegenheit
widersprüchlich seien, und zwar was den Verkauf seines Geschäfts
betrifft; insofern, dass der Betroffene zunächst behauptet, sein Geschäft
sei verkauft worden (A 1/10, S. 4) und anschliessend zu Protokoll gibt,
dass er keine Kenntnisse davon habe, ob sein Geschäft verkauft worden
sei oder nicht (A 8/12, S. 9),
dass er ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1
AsylG verletzt habe, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver
Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beschaffung der Identitätskarte
bemüht habe und jeglichen Versuch im Voraus ausgeschlossen habe,
was für seine Asylvorbringen erhebliche Zweifel aufkommen lasse,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
D1889/2011
Seite 5
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
sei, da in Nepal insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und auch die politische Situation oder andere Gründe nicht
gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass sich vielmehr die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses mit
dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 und der Schaffung
einer Übergangsregierung, den von der Maobadi gewonnenen Wahlen
vom 10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der
im Mai 2008 erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik
wesentlich verbessert habe, wenngleich die innenpolitische Situation
noch nicht stabil sei und eine neue Verfassung noch ausstehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 30 März 2011) gegen die Verfügung
vom 24. Februar 2011 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er in der Begründung materiell geltend macht, er verfüge entgegen
der Ansicht des BFM nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative,
sondern sei landesweit verfolgt, wobei ihm die Polizei keinen Schutz
gewähren könne, wie das von ihm zu den Akten eingereichte
Beweismittel – ein in seiner Landessprache verfasstes Schreiben des
Dorfvorstehers – zum Ausdruck bringe,
dass er das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich des Verkaufs
seines Geschäfts bereits in der Anhörung zu erklären versucht habe,
weshalb er diesbezüglich auf die entsprechende Anhörung verweise,
dass die Einreichung der Identitätskarte lange Zeit aufgrund der nicht
funktionierenden Telefonleitungen nicht möglich gewesen sei, mittlerweile
er nun aber imstande gewesen sei, die Identitätskarte zu organisieren
und dem Bundesverwaltungsgericht einreichen konnte (ein IDAusweis
wurde zusammen mit dem obengenannten Schreiben des Dorfvorstehers
als Beweismittel mit der Beschwerde eingereicht),
D1889/2011
Seite 6
dass seine Vorbringen sich als glaubhafte Schilderungen erwiesen haben
und auf eine drohende Verletzung sowohl von Art. 3 EMRK als auch von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) geschlossen werden könne, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom
14. April 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während
des Beschwerdeverfahrens feststellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D1889/2011
Seite 7
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die
geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen
flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind und den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die
Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
D1889/2011
Seite 8
die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen
Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt
und auf die Argumente des BFM meist nur in pauschaler Weise Bezug
nimmt, ohne sie substanziell zu beanstanden,
dass im Übrigen sowohl der mit der Beschwerde eingereichte
"Identitätsausweis" als auch der Brief des Dorfvorstehers, welcher
beweisen soll, dass er landesweit verfolgt sei, nicht näher spezifiziert
sind, weshalb der Beweiswert dieser zwei Dokumente erheblich
eingeschränkt ist,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt auf den eingereichten
Brief des Dorfvorstehers zu verweisen und in keiner Art und Weise darauf
eingeht, inwiefern vom Inhalt des Briefes auf eine landesweite
asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann,
dass er für das vom BFM korrekt festgestellte widersprüchliche
Aussageverhalten lediglich auf seine Aussagen in der Anhörung verweist,
womit er nicht imstande gewesen ist, den aus den beiden Anhörungen
ergangenen Widerspruch betreffend den Verkauf seines Geschäfts
aufzulösen,
dass zudem – unabhängig vom eingeschränkten Beweiswert der
eingereichten Identitätskarte – die Gründe des verspäteten Einreichens
des Dokumentes nicht glaubhaft dargelegt sind,
dass mit der verspäteten Einreichung einer Identitätskarte zwar teilweise
eine Heilung der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG stattgefunden hat, jedoch – unabhängig davon und aufgrund des
geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente – die Beweismittel
nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern vermögen, wonach die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen asylrechtlich nicht
relevant sind und beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
wesentlicher Vorbringen bestehen,
D1889/2011
Seite 9
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor landesweiten Verfolgungen geltend machen
konnte und die Schilderung des Sachverhaltes den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügte,
dass dem Beschwerdeführer folglich im Heimatstaat unter dem
Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine zumutbare innerstaatliche
Fluchtalternative offen stand und weiterhin offen steht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D1889/2011
Seite 10
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar (siehe vorstehende Erwägungen) ist,
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den
Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit
hinzuweisen ist, als er noch jung und durchschnittlich gut gebildet ist
sowie über Berufserfahrungen und ein familiäres sowie verwandt und
bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch
kontaktierbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
D1889/2011
Seite 11
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D1889/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
Versand: