B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1889/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
D-1889/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 8. November 2015 in die Schweiz
und suchten am 10. November 2015 um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und
die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wurden am 1. Dezember 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Flucht-
gründen fand am 30. Oktober 2017 (Beschwerdeführer) und am 11. Januar
2018 (Beschwerdeführerin) statt. Am 11. Januar 2018 wurde der Be-
schwerdeführer ergänzend angehört.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, der Be-
schwerdeführer habe aufgedeckt, dass sein Bruder, welcher bei den Si-
cherheitsbehörden gearbeitet habe, durch die eigenen Leute umgebracht
worden sei, weshalb sie nun verfolgt würden.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 (Eröffnung am 21. März 2019) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 18. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der ange-
fochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die
Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben, der Beschwerdeführer originär
als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerde-
führerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzube-
ziehen. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern eins
bis drei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
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In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerde-
führenden reichten fristgerecht eine entsprechende Bestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess das Gericht das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift.
H.
Mit Replik vom 19. Juni 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung und beantragten den Beizug der Asylakten des Bruders
des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht
und der Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 teilte das Gericht den Be-
schwerdeführenden mit, dass die Einsicht in die Asylakten des Bruders
dessen Einwilligung voraussetze. Den Beschwerdeführenden wurde eine
Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung anberaumt.
J.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Ge-
richt mit, dass der Bruder keinen Beizug seines Dossiers wünsche, wes-
halb keine Einwilligungserklärung beigebracht werden könne.
D-1889/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie
syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer
habe nach Abschluss seiner Polizeiausbildung sechs bis sieben Jahre als
Polizist bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Sein Bruder G._______, welcher
der erste Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei Mitglied des
politischen Sicherheitsdienstes gewesen und im (…) 2012 getötet worden.
Die Behörden hätten behauptet, er sei von einer bewaffneten Gruppierung
entführt und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch misstrau-
isch geworden und habe Untersuchungen angestrengt. Dabei habe er er-
fahren, dass sein Bruder von Mitgliedern der eigenen Behörde wegen Be-
fehlsverweigerung getötet worden sei. Daraufhin habe er seine Erkenntnis
dem Offizier seines Bruders mitgeteilt und sei wegen diesen Anschuldigun-
gen für 25 Tage inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung sei er verhört
und geschlagen worden. Ihm sei gedroht worden, dass ihm dasselbe wie
seinem Bruder widerfahren werde. Die Beamten hätten von ihm verlangt,
die Person zu benennen, welche ihn über die Todesumstände des Bruders
informiert habe. Daraufhin habe er den Namen seines Informanten verra-
ten, da er gewusst habe, dass sich dieser bereits in der Türkei befinde.
Kurze Zeit später sei er aus Syrien ausgereist. Nach der Ausreise hätten
sich Beamte bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Es sei ein Haftbefehl
erlassen worden, da er dem Dienst ferngeblieben sei und die Behörden
beschuldigt habe, seinen Bruder getötet zu haben. Er befinde sich auf einer
Liste des syrischen Regimes mit Namen von Dissidenten und Regimegeg-
nern. Nach einem Anschlag auf einen Polizeiposten mit mehreren Toten sei
er für tot erklärt worden. Dennoch sei weiterhin nach ihm gesucht worden.
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Auch von Seiten bewaffneter Gruppierungen sei es zu Anfeindungen ge-
kommen. Diese hätten ihm zunächst verbieten wollen, seinen Bruder zu
beerdigen und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er drei Tage
nach dem Tod seines Bruders nach H._______ habe fahren wollen, um
über die Todesursache zu recherchieren, sei auf ihn geschossen worden;
wer es gewesen sei, wisse er aber nicht. Als seine Schussverletzungen im
Spital behandelt worden seien, hätten ihn Angehörige des militärischen Si-
cherheitsdienstes befragt und darüber einen Bericht verfasst.
Im Jahre 2012 sei er für kurze Zeit in die I._______ gereist. Als er wieder
nach Syrien zurückgekehrt sei, sei ihm an einem Checkpoint von der
Freien Syrischen Armee sein Dienst- und Waffenausweis abgenommen
worden. Drei Tage später habe er Syrien wieder verlassen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie kurz nach dem Tod ihres ers-
ten Ehemannes mehrmals von Behördenvertretern zu ihrem verstorbenen
Ehemann befragt worden sei und das ganze Haus durchsucht worden sei.
Einmal seien Angehörige der syrischen Armee gewaltsam in das Haus ihrer
Eltern eingedrungen, hätten die Anwesenden bedroht und ihnen vorgewor-
fen, bewaffneten Gruppierungen Zuflucht zu gewähren. Es seien regelmäs-
sig Razzien durchgeführt worden. Bei jeder Razzia sei sie nach ihrem ver-
storbenen Ehemann gefragt, und ihr Haus sei durchsucht worden. Sie sei
beschuldigt worden, Dokumente ihres verstorbenen Mannes zu verste-
cken. Zuletzt habe das Militär ihr Haus beschossen. Nachdem es in ihrem
Heimatdorf ein Massaker gegeben habe, habe sie bei der Familie ihres
verstorbenen Ehemannes gelebt. Anhänger terroristischer Gruppierungen
seien jeweils in ihr Dorf gekommen, wenn die syrischen Behörden nicht vor
Ort gewesen seien und hätten sie auf der Strasse beschimpft und belästigt.
Sie und ihre Kinder seien wegen der Arbeit ihres verstorbenen Ehemannes
als Verräter bezeichnet worden. Sie habe Syrien daher mit ihren Kindern
verlassen und sei in den J._______ gereist, wo sie ihren jetzigen Ehemann
(den Beschwerdeführer) geheiratet habe.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reise-
pässe und Identitätskarten, ein Familienbüchlein des verstorbenen Bruders
respektive Ehemannes G._______, einen Führerschein, einen Polizeirap-
port betreffend G._______, einen Polizeirapport betreffend den Überfall in
H._______, einen Haftbefehl, einen Personenstandsregisterauszug, di-
verse Fotos und einen Auszug aus einer Liste der Website "Zaman al-
Wasl" mit Namen von Dissidenten und Regimegegnern ein.
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4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Hausdurchsuchungen und Fragen der Be-
hörden zu ihrem Ehemann und seiner Arbeit sowie der Angriff der syrischen
Armee auf ihr Haus keine gezielte Verfolgung darstellen, sondern auf der
Tatsache beruhen würden, dass in einem Bürgerkrieg jede Person Opfer
von Gewalttaten werden könne. Die Massnahmen würden auch nicht auf
einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen. So seien im ganzen
Dorf Razzien durchgeführt worden. Erst als die Beschwerdeführerin ange-
geben habe, ihr Ehemann sei ein Märtyrer, hätten die Behörden Genaue-
res über ihn in Erfahrung bringen wollen. Weitergehende Massnahmen
habe es aber keine gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr
Ehemann von den Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt
und getötet worden sei.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei zu erwägen, dass der blosse Um-
stand, dass er sich als Staatsangestellter unerlaubt ins Ausland begeben
habe, nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft begründe, da er sich
bis zur Ausreise kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen, wel-
ches geeignet wäre, ihn als Regimegegner einzustufen. Er habe zwar ver-
sucht, die Todesursache seines Bruders zu eruieren und beschuldige die
Behörden des Mordes. Es könne aber nicht als gesichert erachtet werden,
dass sein Bruder tatsächlich durch die Behörden getötet worden sei. Fer-
ner sei er (Beschwerdeführer) inhaftiert worden, da er sich in eine Angele-
genheit eingemischt habe, deren Zuständigkeit nicht bei ihm gelegen habe.
Die Gefängnisstrafe sei somit auf ein Fehlverhalten als Beamter und nicht
auf einen Grund nach Art. 3 AsylG zurückzuführen. Den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass er und sein familiäres Umfeld sich in irgendeiner Art und
Weise gegen das Regime engagiert hätten. Sie seien vielmehr eher re-
gimetreu gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er weder wegen des un-
erlaubten Fernbleibens vom Dienst noch wegen seines Bruders Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten. An dieser Einschätzung vermöge auch
die eingereichte Kopie eines Haftbefehls nichts zu ändern, zumal das Do-
kument lediglich als Kopie vorliege und solche Dokumente käuflich leicht
erhältlich seien, weswegen ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Es
sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Da-
tensätze zu vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren würden,
wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Seine An-
gaben zur Suchmeldung aus dem Internet offenbare, dass er über das Zu-
standekommen der publizierten Datensätze keine verlässlichen Informati-
onen verfüge. Die eingereichten Fotos würden lediglich belegen, dass er
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als Polizist gearbeitet habe, ohne Rückschlüsse auf eine Verfolgung zu lie-
fern. Der Auszug aus dem Personenstandsregister vermöge keine Verfol-
gung zu beweisen. Dass ihm Anhänger der Freien Syrischen Armee den
Dienst- und Waffenausweis abgenommen hätten und er befürchte, sie wür-
den ihn rekrutieren wollen, führe zu keiner begründeten Furcht vor Verfol-
gung, zumal kein ernsthaftes Rekrutierungsinteresse an seiner Person er-
sichtlich sei.
Hinsichtlich der Belästigungen seitens von Anhängern bewaffneter Grup-
pierungen sei zu bemerken, dass keine Hinweise bestünden, dass sie bei
einer Rückkehr ernsthafte Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten.
Die Beerdigung des Bruders respektive Ehemannes sei zwar zuerst sabo-
tiert worden, habe dann aber durchgeführt werden können.
Der Überfall auf dem Weg nach H._______, welcher durch den Polizeirap-
port untermauert sei, sei auf die unsichere Gesamtsituation in Syrien zu-
rückzuführen und stelle keinen gezielten Angriff dar, zumal er mehr oder
weniger zufällig in diese Situation geraten sei.
Schliesslich vermöchten auch die Asylakten der Geschwister an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM habe in seiner Verfügung nicht begründet, weshalb es ausschliesse,
dass der Bruder des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden ge-
tötet worden sei. Es sei auch nicht begründet worden, inwiefern die Asylak-
ten der Geschwister, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
seien, nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würden. Diese
mangelhafte Begründung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
In materieller Hinsicht erachte das SEM zwar die Vorbringen der Beschwer-
deführenden für glaubhaft, verneine aber zu Unrecht deren Asylrelevanz.
Nachdem der Beschwerdeführer die Behörden mit dem Ergebnis seiner
Ermittlungen und dem Vorwurf, seinen Bruder getötet zu haben, konfron-
tiert habe, sei er inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung sei er unter
Gewaltanwendung verhört worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nur
freigelassen werde, wenn er seinen Informanten verrate. Zuerst habe der
Beschwerdeführer verneint, diese Information von einem Dritten erhalten
zu haben, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er den In-
formanten nicht nennen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Na-
men eines Arbeitskollegen genannt, von welchem er gewusst habe, dass
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er sich in der I._______ aufhalte. Er sei somit nur freigekommen, indem er
einen (falschen) Namen angegeben habe. Da der Beschwerdeführer her-
ausgefunden habe, dass sein Bruder von den Behörden getötet worden
sei, und er die Behörden damit konfrontiert habe, werde er als Regimegeg-
ner und potenzielle Gefahr für das Regime betrachtet. Der eingereichte
Auszug aus dem Personenstandsregister sei nicht isoliert zu betrachten.
Übersetzt worden sei lediglich "(Stempel) Notizen des Märtyreramtes". In
der Anhörung habe der Beschwerdeführer indes darauf hingewiesen, dass
vor allem der Stempel und die Bemerkungen massgebend seien. Daraus
ergebe sich, dass die Polizei ihn als verstorben registriert habe. Die Behör-
den wüssten aber, dass er noch lebe. Aufgrund des Eintrags habe er sämt-
liche Rechte (Heirat und Erbe) in Syrien verloren und könne, ohne dass es
auffallen würde, verhaftet und getötet werden. Der Beschwerdeführer habe
glaubhaft dargelegt, dass er auch nach seiner Ausreise intensiv gesucht
worden sei, was durch den eingereichten Fahndungsbefehl bestätigt
werde. In diesem Gesamtkontext sei auch die eingereichte Liste von Re-
gimegegnern zu würdigen.
Die Behelligungen seitens oppositioneller Gruppen wie auch der Angriff auf
dem Weg nach H._______ würden einen gezielten Angriff darstellen, zu-
mal die oppositionellen Gruppierungen gewusst hätten, dass er nie an De-
monstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, weshalb sie ihn als
Feind eingestuft hätten.
Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin auch in allgemeiner
Weise von Belästigungen und Durchsuchungen durch die Behörden und
Dritte gesprochen habe. Nachdem die Behörden aber entdeckt hätten,
dass sie und ihre Familie glaube, ihr Ehemann sei durch die syrischen Be-
hörden getötet worden, sei gezielt gegen sie vorgegangen worden. Ab die-
sem Zeitpunkt seien sie und ihre Familie als Regimegegner eingestuft wor-
den. Sie erfülle somit die originäre Flüchtlingseigenschaft und wäre, sollte
dies verneint werden, zusammen mit den Kindern zumindest in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen.
4.4 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, der Vorwurf einer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Das SEM habe die Dos-
siers der Geschwister zwar konsultiert, sei aber ohne eine entsprechende
Einwilligungserklärung der betroffenen Geschwister nicht gehalten, Ein-
sicht in die Akten zu gewähren oder die Asylvorbringen offenzulegen. Aus
den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von
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den Asylvorbringen der Geschwister hätten. Zudem dränge sich keine Stel-
lungnahme zu bestimmten Umständen auf und die Beschwerdeführenden
würden keinen Verfolgungszusammenhang geltend machen.
4.5 In der Replik wurde dem SEM entgegengehalten, ein Bruder des Be-
schwerdeführers habe in der Schweiz Asyl erhalten, es bestehe ferner die
Möglichkeit, dass dieser Bruder exilpolitisch aktiv sei. Daraus ergebe sich
die Gefahr einer Reflexverfolgung.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht.
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2008/47 E. 3.2).
Die floskelhafte Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung,
wonach die Asylakten der Geschwister zu keiner anderen Einschätzung
führen würden, vermag angesichts des Umstands, dass die Beschwerde-
führenden im Rahmen ihrer eigenen Fluchtgeschichte keinen Bezug zur
Verfolgungssituation ihrer Verwandten hergestellt haben, gerade noch zu
genügen.
6.
6.1 Das SEM verzichtete in seiner Verfügung auf eine Glaubhaftigkeitsprü-
fung, da es sich auf den Standpunkt stellte, die Vorbringen seien – selbst
unter der Annahme, sie seien glaubhaft – nicht asylrelevant. Diese Auffas-
sung ist hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Nachforschungen betreffend die Tötung seines Bru-
ders inhaftiert, verhört und geschlagen sowie anschliessend behördlich ge-
sucht worden sei, nicht zutreffend. Gleiches gilt für das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, bei ihr seien Hausdurchsuchungen bezüglich ihres ver-
storbenen Ehemannes durchgeführt worden, bei welchen sie eingeschüch-
tert worden sei.
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Seite 11
6.2 Das SEM argumentiert, diese Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, da
die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf sein Fehlverhalten als Beam-
ter zurückzuführen sei, weil er sich in Angelegenheiten eingemischt habe,
welche nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sein Verhalten aber nicht
geeignet sei, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen.
6.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Verfolgungsmotivation der
Behörden liegt jedoch nicht primär im Fernbleiben vom Dienst respektive
in einer Disziplinierung einer Kompetenzüberschreitung begründet. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung
aus der Haft erst durch Nennung seines Informanten habe erwirken kön-
nen und die Vernehmungsbeamten zur Erlangung dieser Aussage auf phy-
sische Gewalt und Drohungen zurückgegriffen hätten. Durch dieses be-
hördliche Verhalten wird – unter Annahme der Glaubhaftigkeit – zum Aus-
druck gebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Aufdeckens der
wahren Umstände des Todes seines Bruders als Bedrohung respektive als
Gegner des Regimes betrachtet wird. Gemäss geltender Rechtsprechung
ist es als erwiesen zu erachten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
Auch die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres verstorbenen Ehe-
mannes bereits Ziel von Einschüchterungen geworden zu sein und wäre
somit, wiederum unter der Annahme der Glaubhaftigkeit, ebenfalls gefähr-
det. Diese Fluchtgründe würden mithin zur Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen.
6.4 Durch die Verneinung der Asylrelevanz verletzt die Vorinstanz folglich
Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
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Seite 12
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache zur Durchführung ei-
ner Glaubhaftigkeitsprüfung an das SEM zurückzuweisen, zumal die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit vorliegend nicht offensichtlich ist und es in erster
Linie Aufgabe des SEM ist, diese zu beurteilen (vgl. ANNE KNEER/LINUS
SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, Ein Überblick
über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015
S. 3). Ferner würde den Beschwerdeführenden durch eine erstmalige
Durchführung der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht eine Instanz verloren gehen.
7.3 Die Verfügung des SEM vom 19. März 2019 ist folglich aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG).
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2019
erweist sich als angemessen. Die durch das SEM auszurichtende Partei-
entschädigung ist somit auf Fr. 1'750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. März 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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