B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1890/2012/sed
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…)
und dessen Ehefrau
B.________ geboren (…)
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Roma aus Serbien, am 26. Februar
2012 im C.________ ein Asylgesuch stellten,
dass sie am 1. März 2012 im D._______ in einer summarischen Erstbe-
fragung und am 12. März 2012 vom BFM in E._______ vertieft zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten
Serbien verlassen, da sie als ethnische Roma benachteiligt und diskrimi-
niert würden, wobei ihnen insbesondere der Zugang zum Arbeitsmarkt er-
schwert sei und ihre Menschenrechte beschränkt seien,
dass ihr Sohn F._______ am 4. Januar 2011 verschwunden und am 6.
Januar 2011 unter einer Brücke an einem Schal hängend mit gebroche-
nem Genick und Spuren von Fesseln an den Handgelenken tot aufgefun-
den worden sei,
dass die Polizei sie über den Tod ihres Sohnes unterrichtet, aber nichts
weiter unternommen habe und die Leiche nur mangelhaft untersucht wor-
den sei,
dass sie sich in der Folge mehrere Male bei der Polizei nach dem Stand
der Untersuchungen erkundigt hätten, wobei diese ihnen mitgeteilt habe,
ihr Sohn habe sich selbst umgebracht,
dass sie mangels finanzieller Möglichkeiten und aus Furcht, ihren Töch-
tern könnte ähnliches widerfahren, nichts gegen die Untätigkeit der Si-
cherheitsbehörden unternommen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, an Herzbe-
schwerden, hohem Blutdruck und Schwierigkeiten mit den Nerven zu lei-
den und die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, Depressionen und
Herzbeschwerden und Probleme mit der Schilddrüse zu haben,
dass sie aus den genannten Gründen gemeinsam mit ihren Töchtern En-
de Februar 2012 ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur
Stützung ihrer Vorbringen Reisepässe im Original und eine Faxkopie des
Todesscheines ihres Sohnes einreichten,
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dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 30. März
2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärte,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter, zuhanden der schweize-
rischen Post am 3. April 2012 aufgegebener Eingabe an das BFM (Ein-
gang am 10. April 2012) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung
vom 30. März 2012 erhoben,
dass diese Beschwerdeeingabe vom BFM zusammen mit dem vorin-
stanzlichen Dossier am 10. April 2012 dem Bundesverwaltungsgericht
per Telefax übermittelt wurde,
dass die Beschwerdeeingabe am 11. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht im Original einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum Safe
Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
umfasst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaub-
haft erkennbar sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es seien keine Hinwei-
se auf Verfolgung ersichtlich, welche die für Safe Countries geltende Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist,
da das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Todes ihres
Sohnes den Heimatstaat verlassen zu haben, vom BFM zu Recht als of-
fensichtlich unglaubhaft erachtet wurde,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung zwar den
gewaltsamen Tod ihres Sohnes erwähnten, jedoch, obwohl anlässlich der
Erstbefragung dazu aufgefordert, alle Gründe für ihre Asylgesuche zu
nennen, dieses Ereignis nicht als Ausreisegrund nannten, sondern viel-
mehr der Beschwerdeführer angab, es sei nichts Besonderes vorgefallen
(vgl. BFM-Protokoll A3 S. 9),
dass die Beschwerdeführenden den Tod ihres Sohnes vielmehr erst im
Rahmen der Anhörung als zentralen Grund für ihre Ausreise angaben und
die nachträgliche Entgegnung des Beschwerdeführers, es gehe ihm psy-
chisch nicht gut und er habe Hemmungen gehabt (vgl. A6 S. 6), nicht zu
erklären vermag, warum er das genannte Ereignis nicht bereits in der
Erstbefragung als Asylgrund angab,
dass im Weiteren die Schilderung der Beschwerdeführenden hinsichtlich
der Begleitumstände nach dem Tod ihres Sohnes in wesentlichen Punk-
ten widersprüchlich ausfiel und die diesbezügliche Erklärung der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung, wonach es sehr schwer sei,
sich daran zu erinnern und darüber zu sprechen (vgl. A7 S. 9), nicht zu
überzeugen vermag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde vielmehr in einer knapp
umrissenen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft,
dass die Beweiskraft des lediglich in Faxkopie eingereichten und teils un-
leserlichen Totenscheins vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen gering und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der of-
fensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen,
dass schliesslich den Ausführungen der Vorinstanz zur Verbesserung der
Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels
in Serbien beizupflichten ist,
dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen und diese zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat schlies-
sen lassen,
dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden,
wie bereits vor der Ausreise geschehen, auch in ihrem Heimatstaat be-
handelbar sind,
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dass die weiteren von den Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr in
ihren Heimatstaat vorgebrachten Gründe – ungenügendes Erwerbsein-
kommen und allgemeine schwierige Situation der Roma – offensichtlich
nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im genannten Sinne darzu-
stellen,
dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich möglich ist,
da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: