B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1890/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
D-1890/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
22. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
(Zoba C._______). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er im Juli 2013 nach
D._______ gebracht worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Er sei
an einer Weiterbildung interessiert gewesen, habe indes keine besonders
guten Abschlussnoten erzielt und sei daher in eine militärische Einheit ein-
geteilt worden. In der Folge habe er in den Gegenden von E._______ und
F._______ Dienst geleistet. Nach etwa vier Monaten sei ihm wegen ge-
sundheitlicher Probleme seiner Mutter fünf Tage Urlaub gewährt worden.
Er sei nach Hause gegangen und dann, statt zu seiner Einheit zurückzu-
kehren, im März 2015 illegal aus Eritrea ausgereist und über diverse Län-
der am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe
man ihn zuhause abholen wollen. Weitergehend wird auf die Protokolle in
den Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine
Taufurkunde und eine "Admission Card" (für die Zulassung zu den Ab-
schlussprüfungen in D._______) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. März 2017 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin (Kathrin
Oppliger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau) – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewäh-
ren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzu-
lässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Unterzeichnende und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 3. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwer-
deführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein.
F.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem bestellte sie die damalige Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 an die damalige Rechtsvertreterin be-
antwortete die Instruktionsrichterin eine beim SEM eingegangene und von
diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage des Be-
schwerdeführers vom 25. September 2017 betreffend Verfahrensstand.
H.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin ein am
31. Oktober 2017 von Kathrin Oppliger gestelltes Gesuch um Entlassung
als amtliche Vertretung gut. Gleichzeitig ordnete sie dem Beschwerdefüh-
rer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. In
der Verfügung wurde festgehalten, dass angesichts der Umstände davon
auszugehen sei, dass Kathrin Oppliger ihren Anspruch auf das amtliche
Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertrage
und die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung im Endentscheid
erfolge, sofern keine anderslautende Stellungnahme eingereicht werde.
I.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum
29. April 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. Zur Vernehmlassung
des SEM vom 24. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
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vom 30. April 2019 das Replikrecht eingeräumt. Davon wurde kein Ge-
brauch gemacht. Indes reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit Eingabe vom 15. Mai 2019 eine Kostennote zu den Akten.
J.
Am 17. Januar 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrens-
standsanfrage vom 16. Januar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, wes-
halb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung
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der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
zusammengefasst vor, er sei einige Monate nach Abschluss seines
12. Schuljahres in D._______ aus dem eritreischen Nationaldienst deser-
tiert und habe Eritrea illegal verlassen.
5.2
5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
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von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2.2 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Desertion in der angefochtenen Verfügung aus,
dieser sei zu Beginn der Anhörung aufgefordert worden, seine Asylgründe
ausführlich und detailliert darzulegen. Nachdem er lediglich zu Protokoll
gegeben habe, nicht mit dem Militärdienst einverstanden gewesen zu sein,
sei er gebeten worden, ausführlicher zu berichten. Da seine Schilderungen
erneut äusserst knapp ausgefallen seien, sei ihm der Zweck der Anhörung
erneut erläutert worden, worauf sich seine Ausführungen auf Wiederholun-
gen beschränkt hätten. Nach seinem ersten Tag in D._______ befragt,
seien seine Schilderungen auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefal-
len. Selbst auf mehrfache Nachfrage und nach Hinweis auf seine generel-
len, oberflächlichen Äusserungen, sei es ihm nicht gelungen, detaillierte
und individuelle Angaben zu machen. Gleiches gelte für seine Ausführun-
gen zum Ort D._______: Weder in mündlicher noch in gestalterischer Form
sei es ihm gelungen, den Ort zu beschreiben; seine Angaben seien stets
spärlich und substanzlos geblieben. Diese Oberflächlichkeit ziehe sich wei-
ter durch seine Erzählungen zu seinem Aufenthalt in D._______ und sei-
nem militärischen Training. So habe er keinerlei Angaben zu seinen Tätig-
keiten in der ersten Woche seiner Ankunft machen und nur pauschale so-
wie sich wiederholende Antworten zu Fragen nach seinem militärischen
Training geben können; selbst auf nachdrückliche Nachfrage nach Details
seien seine Angaben nicht konkreter geworden. Substanzlos seien in der
Folge auch die Ausführungen zur Tätigkeit in seiner militärischen Einheit
ausgefallen. Seinen Schilderungen habe es durchgehend an Substanz und
persönlicher Betroffenheit gefehlt. Es sei ihm daher nicht gelungen, seine
Vorbringen zu D._______ und dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Da-
ran vermöge auch die eingereichte "Admission Card" nichts zu ändern, zu-
mal diese aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar sei.
5.2.3
5.2.3.1 Das Gericht schliesst sich zwar grundsätzlich der vorinstanzlichen
Einschätzung an, wonach es den Schilderungen des Beschwerdeführers
D-1890/2017
Seite 8
im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ (insb. seinen Aus-
führungen zum Ort D._______ und zum militärischen Training) an der zu
erwartenden Substanz gefehlt habe (vgl. Akten SEM A 18/18 F44 ff., 55 ff.).
Indes ist nachvollziehbar, dass er – immerhin dreieinhalb Jahre später – zu
seinem ersten Tag in D._______ und zu seinen Tätigkeiten in der ersten
Woche nach seiner dortigen Ankunft, in welcher gemäss seinen Angaben
auf weitere Schüler gewartet wurde (vgl. A 18/18 F37), keine substanziier-
teren und individuelleren Aussagen machte (vgl. A 18/18 F31 ff., 50 ff.).
5.2.3.2 Trotz (teilweise nachvollziehbarer) Unsubstanziiertheit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es durchaus Anhalts-
punkte gibt, die für die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts in D._______
sprechen, die jedoch vom SEM nicht (explizit) berücksichtigt wurden. Ei-
nerseits stimmen mehrere seiner Angaben mit den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts zu D._______, die auch dem SEM bekannt sein
dürften, überein. So ergibt sich aus seinen Ausführungen diesen Erkennt-
nissen entsprechend etwa, dass die Schüler (…) gebracht worden sind
(vgl. A 18/18 F31 ff.), dass bereits im Rahmen des 12. Schuljahres (…)
stattfindet, welche nur für das 12. Schuljahr besteht (vgl. A 18/18 F43, 82
f.), dass die (…) stattfindenden (…) durchgeführt wurden (vgl. A 18/18 F36,
69, 73) und dass es in D._______ etwa auch die (…) gibt (vgl. A 18/18
F45). Andererseits vermochte der Beschwerdeführer an der Anhörung auf
entsprechende Frage der Hilfswerksvertretung – ohne zu zögern – die Na-
men von mehreren angeblichen (…) in D._______ zu nennen (vgl. A 18/18
F125). Auch vermochte er diverse Teile einer (…), deren Handhabung Teil
seines Trainings gewesen sei, zu bezeichnen, wobei er allerdings – entge-
gen der Behauptung in der Beschwerde – die eigentlich gestellte Frage,
wie man eine solche (…), nicht beantwortete, was dann aber seitens der
befragenden Person nicht weiter nachgefragt wurde (vgl. A 18/18 F75 und
129 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er an der Anhörung –
mangels ausreichender Protokollierung ist zu seinen Gunsten jedenfalls
davon auszugehen – auch den Text eines angeblich (…) aufsagen konnte
(vgl. A 18/18 F141 f.). Der Beschwerdeführer reichte sodann seine "Admi-
ssion Card" (für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in D._______)
zu den Akten, wobei – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht –
die Angaben darauf ([…]) seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ent-
sprechen (vgl. A 18/18 F72). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme,
dass es sich bei der auf der Fotografie abgebildeten Person nicht um ihn
handeln würde. Die eingereichte "Admission Card" stimmt ferner mit ent-
sprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine (offensichtlichen)
D-1890/2017
Seite 9
Manipulationsspuren auf. Ihr kann daher nicht mit dem blossen Hinweis auf
ihre leichte Fälschbarkeit jeglicher Beweiswert abgesprochen werden.
5.2.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem behaupteten Aufenthalt in D._______ zwar an
der grundsätzlich zu erwartenden Substanz fehlt, die Gründe, die für die
Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen, indes überwiegen. Mithin ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung und insbesondere angesichts der einge-
reichten "Admission Card" davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sein 12. Schuljahr im von ihm angegebenen Zeitraum in D._______ ver-
bracht hat.
5.2.4
5.2.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit nach
dem 12. Schuljahr in seiner Einheit und seiner Desertion vermögen aller-
dings den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Es ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
in der Beschwerde geltend gemacht – an der BzP und der Anhörung seine
militärische Einheit, welcher er nach seinem 12. Schuljahr zugeteilt worden
sein soll, übereinstimmend anzugeben vermochte (vgl. A 4/11 Ziff. 1.17.05
und A 18/18 F83). Seine Aussagen zu seiner Zeit in dieser Einheit sind in-
des (wiederum) äusserst knapp ausgefallen. So beschränkte sich seine
entsprechende Schilderung – aufgefordert, ausführlich darüber zu erzäh-
len – auf zwei Sätze. Auch auf die Bitte, mehr zu erzählen, wurde er nicht
konkreter in seinen Ausführungen (vgl. A 18/18 F85 f.). Hinzu kommen Un-
stimmigkeiten beziehungsweise Lücken in seinen Aussagen. So gab er an
der BzP lediglich an, in E._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 4/11
Ziff. 1.17.05), während er an der Anhörung erklärte, in den Gegenden
E._______ und F._______ stationiert gewesen zu sein (vgl. A 18/18 F88).
Weiter brachte er einerseits vor, er sei im September (2014) nach
D._______ zurückgekehrt, sei dort seiner Einheit zugeteilt worden und
habe dann angefangen, "die Arbeiten" zu erledigen (vgl. A 18/18 F81 ff.).
Andererseits gab er zu Protokoll, er habe seinen Arbeitsort im März 2014
(gemeint wohl: 2015) – nach vier Monaten (vgl. A 18/18 F140) – verlassen
(vgl. A 18/18 F93). Demnach hätte er erst etwa im November 2014 mit sei-
ner Arbeit in der Einheit begonnen. Seinen Ausführungen sind allerdings
keine Angaben zur Zeitspanne zwischen seiner Rückkehr nach D._______
und seinem Arbeitsbeginn in E._______ zu entnehmen.
Unsubstanziiert sind aber insbesondere seine Aussagen im Zusammen-
hang mit seinem fünftägigen Urlaub respektive seiner Desertion, so dass
D-1890/2017
Seite 10
unklar bleibt, ob er während des Urlaubs oder erst danach ausreiste. Ge-
rade dazu wären vom Beschwerdeführer angesichts der daraus abzulei-
tenden Gefährdung spontan substanziierte Aussagen zu erwarten gewe-
sen, auch wenn es sich bei ihm – wie in der Beschwerde vorgebracht – um
eine wortkarge und zurückhaltende Person mit einer "etwas speziellen Auf-
fassungsgabe" handelt. Diesbezüglich erklärte er zunächst sinngemäss, er
sei auf die Idee zur Ausreise gekommen, weil er bereits desertiert sei
("Wenn ich desertiert bin, dann kann ich ja nicht einfach in diesem Land
leben"). Darauf angesprochen, dass er doch beurlaubt worden sei, gab er
nur an, er habe für den Weg (nach Hause) zwei Tage gebraucht und habe
somit einen Urlaub von drei Tagen gehabt. Er brachte an dieser Stelle da-
gegen nicht vor, dass er den Urlaub überzogen habe (vgl. A 18/18 F103 f.).
Danach gefragt, wann er genau den Entschluss zur Ausreise gefasst habe,
erklärte er sodann, er habe nicht rechtzeitig in seine Einheit zurückkehren
können, da der Urlaub von fünf Tagen viel zu kurz gewesen sei, wobei er
nicht angab, inwiefern dieser zu kurz gewesen sein soll und weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig in die Einheit zurückzukeh-
ren (vgl. A 18/18 F107). Gemäss seinen Angaben soll seine Mutter bis zu
seinem Urlaub jedenfalls schon behandelt worden sein, so dass er ihr nicht
mehr behilflich sein musste (vgl. A 18/18 F105 f.) Im Übrigen erstaunt, dass
er die behauptete Desertion (respektive die Unmöglichkeit des rechtzeiti-
gen Zurückkehrens in die Einheit) im Rahmen seiner freien Erzählung zu
den Asylgründen nicht erwähnte (vgl. A 18/18 F26 ff.).
5.2.5 Trotz Glaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts des Beschwerde-
führers in D._______ und seiner relativ zeitnahen Ausreise aus seinem
Heimatland ist festzuhalten, dass aufgrund seiner unglaubhaften Vorbrin-
gen zur Zeit nach D._______ nicht von seiner Desertion ausgegangen wer-
den kann. Wäre er tatsächlich – unter anderen als den von ihm geltend
gemachten Umständen – aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert,
hätte für ihn kein Grund bestanden, auf ein Sachverhaltskonstrukt zurück-
zugreifen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzu-
gehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu
bewirken.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
D-1890/2017
Seite 11
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O. E. 4.6-
4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
5.3.2 Angesichts dieser Rechtsprechung ist es letztlich irrelevant, ob die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, was vom SEM
verneint wurde, genügt oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass der Be-
schwerdeführer seine angebliche Desertion nicht glaubhaft machen konnte
und auch sonst keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen
das genannte Referenzurteil kritisieren, sind nicht geeignet, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat folglich (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt. Aufgrund des Gesagten besteht ferner keine Veranlassung, die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der
Subeventualantrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-1890/2017
Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
7.2.3
7.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, der Voll-
zug seiner Wegweisung verstosse gegen Art. 3 und – angesichts seiner mit
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Sicherheit bevorstehenden Einziehung in den Wehrdienst – gegen Art. 4
EMRK.
7.2.3.2 Diesbezüglich kann auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 ver-
wiesen werden (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in der Vernehmlas-
sung des SEM), in welchem das Gericht die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) prüfte und
bejahte (vgl. a.a.O. E. 6.1). Eine möglicherweise drohende Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer frei-
willigen Rückkehr nach Eritrea (vgl. a.a.O. E. 6.1.7) führt demnach nicht
zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine sonstigen Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu bezeichnen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil (BVGE 2018 VI/4) kam das
Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Be-
schwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr
nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
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der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2).
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist somit – entgegen der in der Be-
schwerde ohne substanziierte Begründung vertretenen Ansicht – nicht ge-
nerell unzumutbar. Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers
liegenden Gründen geschlossen werden. Bei ihm handelt es sich um einen
jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann. Wie be-
reits in der angefochtenen Verfügung festgehalten leben seine Eltern, meh-
rere Geschwister und weitere Verwandte in Eritrea (vgl. A 4/11 Ziff. 3.01;
A 18/18 F17 ff.). Allein der Umstand, dass seine Familie – wie in der Be-
schwerde vorgebracht – seit seiner Ausreise in "noch bescheideneren"
Verhältnissen lebe, lässt noch nicht auf eine Existenzbedrohung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 4. April 2017 die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage wei-
terhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kos-
tenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen, wobei sie mangels anderslautender Stellung-
nahme ihrer Vorgängerin (vgl. Bst. H vorstehend) auch für deren Aufwand
entschädigt wird. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit der am 15. Mai 2019 eingereichten Kos-
tennote werden Auslagen in der Höhe von Fr. 33.– sowie ein Aufwand von
insgesamt 6.75 Stunden geltend gemacht, was als angemessen erscheint.
Das Gesamthonorar zulasten der Gerichtskasse ist folglich auf Fr. 1'045.50
(Stundenansatz von Fr. 150.–; inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'045.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: