Abtei lung IV
D-1891/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Walter Lang, Vito Valenti;
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
A._______, Georgien,
alias B._______,
wohnhaft X._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisungs-
vollzug
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch
einreichte,
dass er dabei unter den Personalien B._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei
russischer Staatsangehöriger und stamme aus Y._______,
dass sein Vater ein Agent des KGB gewesen und - nachdem er sich am 14. Februar
2006 zur Arbeit begeben habe - nie mehr zurückgekehrt sei,
dass drei Tage nach dessen Verschwinden vier Personen den Vater gesucht und ihn
sowie seine Mutter geschlagen hätten, worauf er gleichentags untergetaucht sei,
dass eine am 13. März 2006 durchgeführte Handwurzelknochenanalyse ergab, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt mindestens 19 Jahre alt gewesen sei,
dass ferner eine am 17. März 2006 durchgeführte landeskundlich-kulturelle und linguis-
tische LINGUA-Analyse ergab, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus
Nordossetien (Y._______), beziehungsweise aus einem russischsprachigen oder osse-
tischem Milieu,
dass indessen die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in Georgien stattgefunden
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; Fassung vom 6. April 2004) nicht eintrat und dessen sofortige
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde vom 31. März 2006 mit
Urteil vom 11. April 2006 abwies, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März
2006 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 das Empfangszentrum Chiasso verlassen
hatte und seither unbekannten Aufenthaltes war,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Mitte April 2006 illegal in
Barcelona aufhielt, am 7. Dezember 2006 wieder in die Schweiz einreiste und am
11. Dezember 2006 unter den Personalien A._______, Georgien, ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er - im Rahmen der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2006 sowie des im Hinblick
auf den in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gewährten rechtlichen Gehörs - unter anderem angab, zwischen seinem ersten und
zweiten Asylgesuch nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein (vgl. A9/2 und
3),
dass er ferner vorbrachte, die Angaben im Rahmen seines ersten Asylgesuchs würden
nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. A1/6 und 7),
dass er indessen im Wesentlichen geltend machte, seine tschetschenische Freundin
3habe sich am 10. Januar 2006 das Leben genommen, worauf er von deren Bruder mit
dem Tod bedroht und beschuldigt worden sei, für deren Suizid verantwortlich zu sein,
dass der Bruder der Verstorbenen eine "kleine Handgranate" in den Hof seiner Familie
geworfen habe,
dass ihn sein Vater Ende Februar 2006 mit dem Auto nach Z._______ gefahren habe,
von wo er in einem LKW via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit am 13. März 2007 eröffneter Verfügung vom 8. März 2007 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen jegli-
cher Substanz entbehren würden und bezüglich den Angaben anlässlich des ersten
Asylgesuches grob widersprüchlich seien,
dass im Weiteren Georgien keine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwille vorgeworfen
werden könne, zumal der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz angefordert
habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und vorbrachte, in seinem Hei-
matstaat sei sein Leben gefährdet, weil der Bruder seiner verstorbenen Freundin ihn su-
che und ihn töten wolle,
dass es ferner für ihn in seiner damaligen Lage keinen Sinn ergeben habe, sich an die
Polizei oder den georgischen Staat zu wenden,
dass er alles daran setzen werde, Beweise bezüglich seiner geltend gemachten Pro-
bleme und seiner Identität einzureichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
4Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(vgl. Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art 48 und 50 ff. VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid im vereinfachten Verfahren lediglich summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentschei-
den des BFM nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf beschränkt ist, im Fall der Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn die Asyl suchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 30. März 2006 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. März 2006 nicht eintrat und damit implizit vom Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft ausging (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9),
dass diese Verfügung mit Erlass des abweisenden Beschwerdeentscheids der ARK vom
11. April 2006 in Rechtskraft erwuchs,
dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der
ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens
als gegeben betrachtet werden kann,
dass bei der Prüfung der Hinweise auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse nicht
derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
Art. 34 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
5dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und
auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbe-
griffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5.
S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals redu-
zierter Beweismassstab anzuwenden ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des
vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der
Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das Bundesamt grundsätzlich zu Recht ausgeführt hat, die Ereignisse, welche der
Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens
geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant,
dass der Beschwerdeführer zum Einen gar keine zwischenzeitlich neu eingetretene –
sondern bereits vorbestandene – Ereignisse geltend macht und zum Anderen die
"neuen Vorbringen" – wie das Bundesamt zutreffend ausführt – offensichtlich nicht
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (Erklärungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den fehlenden Identitätspapieren; kein Um-
Schutz-Nachsuchen bei den Behörden),
dass das vorliegende Verfahren sodann auch unter revisionsrechtlichen Überlegungen
("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung des ersten, rechtskräftig
abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen vermöchte,
dass nämlich die neuen Vorbringen als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 66
Abs. 3 VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bezeichnen sind und hierfür
ebenso offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sodann die Einwände in der Beschwerdeschrift – welche sich ausschliesslich auf
eine Wiederholung der anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2006 und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Februar 2006 gemachten Angaben be-
schränken – nicht geeignet sind, die im Ergebnis zutreffenden Feststellungen der
Vorinstanz zu widerlegen,
dass es bei dieser Sachlage auch nicht die geringste Veranlassung gibt, dem Beschwer-
deführer eine Frist für die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel in Be-
zug auf seine Identität und die geltend gemachten Probleme anzusetzen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich die Asyl suchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung und kann sie auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend
machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
6vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 2001
Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung verfügt noch einen
Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausge-
sprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in Georgien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht und sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
geschlossen werden müsste, der junge, gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, vorab per Telefax
- Migrationsamt des Kantons W._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
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