Abtei lung IV
D-1891/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Liberia,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1891/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Liberia eigenen Angaben zufolge am
19. August 2008 verlassen hat und am 14. September 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
8. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuches im Wesent-
lichen geltend machte, er habe den stellvertretenden Direktor des
Justizministeriums an ein Konzert begleitet, welches am 15. April 2008
im Fussballstadion von Monrovia stattgefunden habe,
dass er einen Mann, der sich am Rande des Fussballfeldes aufge-
halten und sich störend verhalten habe, zur Ruhe ermahnt habe,
dass dieser Mann ihn mit einem Militärmesser angegriffen habe und er
von mehreren Soldaten angegriffen worden sei, die ihn zu Boden ge-
worfen, bestohlen und ihm Handschellen angelegt hätten,
dass er während des Kampfes einem Soldaten die Halskette (mili-
tärische Erkennungsmarke) abgerissen habe,
dass der stellvertretende Polizeidirektor hinzugekommen sei und die
Soldaten angewiesen habe, ihm die Handschellen abzunehmen,
dass er (der Beschwerdeführer) die Soldaten aufgefordert habe, ihm
sein Geld zurückzugeben, worauf diese gedroht hätten, sie würden ihn
umbringen,
dass er sich danach erfolglos beim Justiz- und Verteidigungsminis-
terium beschwert habe,
dass der Soldat, dem er die Halskette abgerissen habe, ihn unter
Drohungen mehrmals aufgefordert habe, diese zurückzugeben,
dass er diese Drohungen ernst genommen habe, zumal diese Sol-
daten im Juni 2003 seinen Vater und seine Stiefmutter getötet und auf
ihn geschossen hätten,
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dass der stellvertretende Polizeidirektor ihm zur Ausreise geraten
habe, da man gegen den Soldaten, der ihn bedroht habe, nichts unter-
nehmen könne,
dass dem Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM auf Ge-
such des B.__________ vom 9. April 2008 eine Arbeits- und
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, damit er in der Schweiz am
"Jamboree 2008" habe teilnehmen können,
dass er vom BFM am 24. April 2008 eine Ermächtigung zur Visum-
erteilung erhalten habe und ihm ein Aufenthalt vom 7. Juni bis
13. September 2008 bewilligt worden sei,
dass er am 7. Juni 2008 mit seinem mit einem Visum versehenen
Dienstreisepass in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer vom BFM am 8. Oktober 2008 das recht-
liche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt wurde, wobei
er einräumte, diese seien zutreffend,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am
17. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 12. April 2010 zu ver-
lassen, den Kanton C.__________ verpflichtete, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bei der Erstbefragung unzutreffende Angaben
zum Verbleib seines Reisepasses gemacht,
dass er, nachdem er von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis ge-
setzt worden sei, angegeben habe, andere Asylbewerber hätten ihm
davon abgeraten, den Reisepass abzugeben, da er sonst ausgeschafft
werde,
dass er den Reisepass einem Freund gegeben habe, der nach Liberia
zurückgereist sei, und er diesen telefonisch nicht habe erreichen
können,
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dass es sich bei diesen Erklärungen um Schutzbehauptungen handle,
da er mit seinem Reisepass in die Schweiz gelangt und eindeutig nicht
bereit sei, diesen abzugeben,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
und Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er habe einem Soldaten
die Halsplakette entrissen und diese behalten,
dass nicht geglaubt werden könne, dass die Soldaten ihm ausge-
rechnet diese Plakette gelassen hätten, nachdem sie ihm andererseits
sämtliche Gegenstände abgenommen hätten,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Soldaten die Halsplakette
derart wichtig sein sollte, dass er ihn umbringen sollte,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei im Stadion von un-
bekannten Männern angegriffen und von Soldaten überwältigt worden,
wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er habe einen auf-
fälligen Mann zur Disziplin ermahnt und sei darauf von Soldaten über-
wältigt worden,
dass er erst bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe
seinen Fall dem Justizminister, einem Gericht und einer Menschen-
rechtsorganisation dargelegt,
dass es ihm nicht gelungen sei, einigermassen begreifliche und
schlüssige Gründe für die behaupteten Geschehnisse zu liefern,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm der unterzeichnende Rechts-
vertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen, und eventualiter sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuch glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, mit seinem mit einem
Visum versehenen Dienstreisepass in die Schweiz eingereist zu sein,
dass er somit bei der Erstbefragung sowohl zur Frage, wann ihm ein
Pass ausgestellt worden sei, als auch wo sich dieser befinde und wie
er in die Schweiz gelangt sei, unwahre Angaben machte (act. A1/9 S. 3
und 6), weshalb erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaub-
würdigkeit bestehen,
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und bei der
Anhörung geltend machte, er habe den Reisepass einem Freund
mitgegeben, der nach Liberia zurückgekehrt sei (act. A6/3 S. 3, A15/14
S. 3),
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht stellte,
er werde seinen Freund anrufen, damit er ihm den Pass schicke
(act. A6/3 S. 3),
dass er bei der Anhörung angab, er habe mit seinem Freund eine
Meinungsverschiedenheit gehabt, weshalb dieser seinen Anruf nicht
beantwortet habe und auch nicht zu seiner Mutter gegangen sei
(act. A15/14 S. 3),
dass er auf Nachfrage sagte, er könne sich nicht mehr daran erinnern,
warum es bei diesem Streit gegangen sei (act. A15/14 S. 3),
dass diese oberflächlichen und ausweichenden Angaben des Be-
schwerdeführers dazu, weshalb er bis heute nicht in der Lage ge-
wesen sein sollte, seinen Reisepass den Asylbehörden abzugeben,
übereinstimmend mit dem BFM und entgegen der in Beschwerde
vertretenen Auffassung als Schutzbehauptungen zu werten sind,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. Dezember 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Voll-
zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass er bei der Erstbefragung erklärte, ihm unbekannte Männer seien
auf ihn zugekommen, wobei einer mit einem Messer auf ihn habe ein-
stechen wollen,
dass plötzlich Soldaten hinzugekommen seien, die ihn zu Boden ge-
drückt hätten, und alle über ihn hergefallen seien (act. A1/9 S. 4),
dass er bei der Anhörung hingegen sagte, ein Mann habe sich neben
dem Fussballfeld störend verhalten, weshalb er ihm gesagt habe, er
solle damit aufhören,
dass dieser ein Militärmesser genommen habe und er sich habe ver-
teidigen wollen, worauf Soldaten eingegriffen und ihn zu Boden ge-
worfen hätten (act. A15/14 S. 5),
dass er bei der Erstbefragung geltend machte, die Soldaten hätten ihm
auf Befehl des stellvertretenden Polizeidirektors die Handschellen ab-
genommen und gedroht, sie würden ihn töten, falls er ihnen später
nachstelle (act. A1/9 S. 4),
dass er bei der Befragung darlegte, er habe dem stellvertretenden
Polizeidirektor gesagt, die Soldaten hätten ihm sein Geld abgenom-
men, worauf dieser ihm gesagt habe, er solle diesen folgen und sein
Geld zurückverlangen,
dass die Soldaten gedroht hätten, ihn umzubringen, als er sein Geld
habe zurückhaben wollen (act. A15/14 S. 5),
dass der Beschwerdeführer somit den Auslöser der angeblich für ihn
bestehenden Bedrohungslage widersprüchlich schilderte,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf seines Visums um Asyl
nachsuchte und der diesbezüglich angegebene Grund – er habe die
Prozedur nicht gekannt und zuerst im Internet schauen müssen
(act. A15/14 S. 11) – nicht stichhaltig erscheint,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe
während seines dreimonatigen, legalen Aufenthalts in der Schweiz
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beschlossen, nicht mehr nach Liberia zurückzukehren, und sich zur
Begründung des Asylgesuchs einer erfundenen Geschichte bedient,
dass daran der Hinweis in der Beschwerde, am 15. April 2008 habe in
Monrovia tatsächlich ein Konzert stattgefunden, bei dem es zu Un-
ruhen und einem Chaos gekommen sei, worauf der Sänger die Bühne
vorzeitig habe verlassen müssen, nichts daran ändert, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönliche Verwicklung in
Unruhen, die er im Übrigen in dieser Form nicht geltend machte, als
glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe die
Gründe, die zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten,
falsch gewichtet, sei doch der Soldat, dem er die Halskette abgerissen
habe, bereits bei der Ermordung seines Vaters und dessen Ehefrau
dabei gewesen, nicht zu überzeugen vermag, ging doch das BFM zu
Recht davon aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
folgungsgeschichte sei unglaubhaft,
dass in der Beschwerde eingewandt wird, der Beschwerdeführer sei
gemäss Bemerkung des Hilfswerkvertreters schlecht verstanden
worden, woraus zu schliessen sei, er habe die Befragenden ebenfalls
nur rudimentär verstanden, was unweigerlich zu Missverständnissen
geführt haben müsse,
dass aus dem Umstand, wonach der Hilfswerkvertreter anmerkte, der
Beschwerdeführer sei aufgrund eines starken Akzents teilweise
schwierig zu verstehen (vgl. Beiblatt zur Anhörung, act. A15/14 S. 14),
weder geschlossen werden kann, der Dolmetscher habe Mühe be-
kundet, ihn zu verstehen, noch, er habe den Dolmetscher nur rudimen-
tär verstanden,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen bestätigte, die Dol-
metscher verstanden zu haben und den Inhalt der Protokolle nach
Rückübersetzung für richtig befand, wobei er sich behaften lassen
muss,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Liberia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass heute in Liberia trotz gelegentlicher gewaltsamer Auseinander-
setzungen und hoher Kriminalitätsrate keine Situation allgemeiner Ge-
walt besteht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten
gemäss gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbildung und
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen
ist, er gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine seine
Existenz bedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Liberia
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Eventualantrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos dar-
stellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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