Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1891/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zusammen mit seiner Familie (N …) am 17. Februar 2011 verlassen hat
und mit dem Auto via Ungarn am 18. Februar 2011 in die Schweiz reiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. März 2011 summarisch befragt und am 16. März 2011 zu
seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus Bujanovac – zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen
mit seiner Familie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass er und sein Vater als Tagelöhner gearbeitet und gemeinsam
ungefähr (…) bis 50 Euros pro Monat verdient hätten, was lediglich zum
Überleben gereicht habe,
dass er und seine Familie während zirka acht Jahren in einem Haus
hätten wohnen können, für welches sie lediglich das Wasser und den
Strom hätten bezahlen müssen,
dass sie dieses Haus jedoch hätten verlassen müssen,
dass sein Vater den Traktor verkauft habe, um die Ausreise für die ganze
Familie zu finanzieren,
dass er und seine Familie nun keine Lebensgrundlage mehr in Serbien
hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am
24. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsbürger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
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dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2011 sei
im Wegweisungspunkt aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zudem das Gesuch stellte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beziehungsweise der Verfahrenskosten zu
verzichten,
dass er zur Begründung ausführte, es hätte von Amtes wegen eine
Einzelfallabklärung betreffend Reintegrationsmöglichkeiten der Familie in
ihrem Herkunftsland durchgeführt werden müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
22. März 2011 (die Frage des Nichteintretens) nicht angefochten worden
ist,
dass auch die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) mangels
entsprechenden Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) nicht zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage
bildet, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat
oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
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vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum
sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht
abgewichen ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein
Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als
unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführers nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und
sozialer Sicht zwar schwierig ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater als Tagelöhner gearbeitet
hat (Akte A1 S. 2 und S. 4, A6 S. 3 F7) und entsprechend über eine
gewisse Berufserfahrung verfügt,
dass seine Onkel und Tanten, welche in Serbien leben, den
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie zumindest am Anfang
nach ihrer Rückkehr bei Bedarf unterstützen können, was sie im Übrigen
teilweise bereits getan hatten (vgl. Akten im BFM-Dossier seiner Eltern N
…),
dass er zwischenzeitlich mit seiner Familie bei seinen Grosseltern
mütterlicherseits gewohnt habe (vgl. Akten im BFM-Dossier seiner Eltern
N …),
dass er und seine Familie zudem bis ungefähr im Jahre 2003 mit seinem
Onkel in einem eigenen Haus in Bujanovac gewohnt hätten (Akte A6 S. 2
F6),
dass somit grundsätzlich eine Wohngelegenheit in seinem Herkunftsort
existiert,
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dass ferner in Serbien allfällige gesundheitliche Probleme behandelt
werden können,
dass der Beschwerdeführer demnach in der Lage sein dürfte, sich an
seinem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen,
dass entsprechend nicht davon auszugehen ist, er würde im Herkunftsort
in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem Gesagten sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde,
ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Milva Franceschi
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