Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-1891/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren […], Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 3. April
2012 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und der Beschwerdeführerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10 April 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung und Asylgewährung an das BFM zurück-
zuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellt, die Beschwer-
deführerin habe erstmals am 4. Januar 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Februar 2008 auf dieses Gesuch
nicht eingetreten sei, und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt habe,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil (D-1556/2008; Anm. des Gerichts) vom
5. Mai 2008 abgewiesen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin untergetaucht und seither unbe-
kannten Aufenthalts gewesen sei,
dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 13. März 2012 respektive bei der ihr dort am 16. März
2012 gewährten rechtlichen Gehör dargelegt habe, sie sei seit ihrem ers-
ten Asylgesuch nicht mehr in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe sich
seither immer in der Schweiz an verschiedenen Orten aufgehalten, und
sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erneut um Asyl ersuche,
dass sie somit keine asylbeachtliche Verfolgung darlege und sich aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin kein Ersuchen an die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung entnehmen lasse,
dass das am 11. November 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem
6. Mai 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten kei-
ne Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach Durchsicht der Akten als
zutreffend erweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beschränkt,
ihre misslichen, durch den nicht geregelten Aufenthalt bedingten Lebens-
umstände in der Schweiz zu beschreiben, und geltend macht, es sei ihr –
wofür die Asylbehörden allerdings nicht zuständig sind – eine Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen,
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dass sie jedoch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Erwägungen
des BFM mit Blick auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante, in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse nicht zutreffend sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin mithin im Rahmen ihres zweiten Asylverfah-
rens in der Schweiz nicht darzulegen vermag, dass seit dem rechts-
kräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
der Beschwerdeführerin in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb übereinstimmend mit dem BFM in konstanter Praxis von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszu-
gehen ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 – 8.6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ferner ausführt, auf das
erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht eingetreten worden,
weil sie mit der Falschdeklaration ihrer Identität gegen ihre Pfl ichten im
Asylverfahren verstossen habe, und auch Angaben zu weiteren Berei-
chen nicht gesichert seien, es dem BFM daher nicht möglich sei, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern,
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dass jedoch feststehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
gesunde Frau mittleren Alters mit Arbeitserfahrung handle, welche über
eine für ihren Herkunftsstaat überdurchschnittliche Schul- und Berufsbil-
dung verfüge,
dass sie im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge, wel-
ches ihr bei der Wiedereingliederung hilfreich zur Seite stehen könne,
würden doch sieben, darunter auch berufstätige Geschwister bei der Mut-
ter, welche zwei Häuser besitze leben, und sie im Ausland weitere nahe
Verwandte habe, darunter auch eine in der Schweiz lebende Schwester,
die sie finanziell unterstützen könnten,
dass diese Erwägungen von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 10. April 2012 nicht bestritten werden,
dass sich auch aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der
Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten könnte,
dass deshalb ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters ab-
zuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: