B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-189/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
D-189/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2008 ein erstes Asylgesuch.
Mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 wurde das Asylgesuch ab-
gewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug ange-
ordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz
seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August
2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorin-
stanzlichen Erwägungen abgewiesen. Zusätzlich wurde unter anderem
festgehalten, gegen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers spreche der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom
11. Januar 2010 durch die Schweizer Vertretung in B._______ ergeben
habe, dass er legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in
den C._______ ausgereist sei. Insgesamt sei daher zu schliessen, bei der
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom politischen
Sicherheitsdienst gesucht werde, handle es sich um ein Sachverhaltskon-
strukt (E. 5.3 des Urteils).
C.
Mit Schreiben des BFM vom 9. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer
zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 6. September 2010 angesetzt.
D.
Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2011 liess
der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantra-
gen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und im
Eventualfall sein Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine. Gleichzeitig
werde ersucht, das Migrationsamt des Kantons D._______ über die Einlei-
tung des Verfahrens zu informieren und aufzufordern, dem Beschwerde-
führer den weiteren Verbleib im Kanton bis zum Entscheid des BFM zu
erlauben und solange vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der kurdischen
Exilopposition übe er exilpolitische Aktivitäten aus. Er nehme an Kundge-
bungen und internen Anlässen teil. Ferner habe er sich durch das Verfas-
sen und Publizieren von zwei gegen die syrische Regierung gerichteten
Artikeln im Internet im Dezember 2010/Januar 2011 zusätzlich öffentlich
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als Regimegegner hervorgetan. Er tue dies unter seinem Namen und unter
Veröffentlichung seines Porträts. Er habe somit subjektive Nachflucht-
gründe und sei deshalb als Flüchtling zu anerkennen.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 14. April 2011 wurde das Migrationsamt des
Kantons D._______ informiert, es sei vorliegend ein zweites Asylgesuch
eingereicht worden. Es werde ersucht, vom Vollzug der Wegweisung einst-
weilen abzusehen. Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung)
seien ebenfalls zu sistieren.
F.
Am 4. November 2013 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Dieser wiederholte im Wesentlichen den geltend gemachten
Sachverhalt und ergänzte, er sei nach der Ausreise aus seinem Heimat-
land von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Lage in Syrien sei
schlecht. Ein Bruder sei in den Irak ausgereist und ein Bruder befinde sich
mittlerweile in der Schweiz. Die letzte Demonstration im Jahre 2013 sei von
der Gruppe "Ararat" organisiert worden. Bei dieser Organisation habe er
einen Sprachkurs besucht und auch getanzt. Er gehöre keiner bestimmten
Partei an. Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen und habe Probleme
mit der Lunge.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel – un-
ter anderem Fotos von Kundgebungen – zu den Akten (vgl. B 2 Nr. 2 Be-
weismittelumschlag gemäss Aktenverzeichnis BFM)
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 – eröffnet am
17. Dezember 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung der Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvoll-
zug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht glaubhaft ma-
chen können, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von asylrelevanter Ver-
folgung betroffen gewesen zu sein respektive eine solche befürchtet zu ha-
ben. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise aus
Syrien seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Dieses
Asylvorbringen halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG daher nicht stand. Dem Vorbringen der allgemeinen Benach-
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teiligung der kurdischen Bevölkerung im Heimatland komme keine asylre-
levante Bedeutung zu. In der Regel handle es sich nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib im Hei-
matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss
gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Seine Aktivitäten würden angesichts des vergleichsweise geringen öffent-
lichen Exponierungsgrades keine Tätigkeiten darstellen, welche erwarten
liessen, dass er damit das Interesse der syrischen Behörden auf sich ge-
zogen haben könnte. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges sei zudem
davon auszugehen, dass das Schwergewicht der geschwächten syrischen
Sicherheitskräfte nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Mit Verweis auf das Urteil D-4743/2011
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 wurde weiter ausge-
führt, dass die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe weiterhin eine Ex-
ponierung verlange. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erachte das
BFM den Vollzug der Wegweisung dorthin als nicht zumutbar, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
H.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es
sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt
des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung sowie einer nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers –
gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
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aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzu-
reichen.
J.
Mit Eingaben vom 30. Januar und 3. Februar 2014 fanden die Unterstüt-
zungsbestätigung der AOZ, Standort E._______, vom 28. Januar 2014 so-
wie die in Aussicht gestellten Beweismittel (auf zwei verschiedenen Inter-
netseiten publizierter und vom Beschwerdeführer verfasster, gegen das
Assad-Regime gerichteter Artikel inklusive deutscher Übersetzung; Video-
film über eine im Jahr 2011 veranstaltete Oppositionskundgebung vor dem
UN-Gebäude in Genf) Eingang in die Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2014 wurde die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung ersucht.
L.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 wurden diverse im Internet publizierte Fo-
tos von Kundgebungen der kurdisch-irakischen Opposition vom (Datum) in
Genf, vom (Datum) in Zürich und vom (Datum) in Bern zu den Akten ge-
reicht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 führte das BFM zur Begrün-
dung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens einen weiteren auf zwei Internetseiten veröffent-
lichten Artikel sowie eine DVD eingereicht. Die acht auf dieser DVD enthal-
tenen Dateien enthielten – soweit sie überhaupt geöffnet werden könnten
respektive einen Inhalt aufweisen würden – keine Hinweise, wonach sich
der Beschwerdeführer an der aufgenommenen Kundgebung vor dem
UNO-Gebäude in Genf in einer Art und Weise exponiert hätte, welche zu
einer neuen Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen könnte. Das-
selbe gelte für den nachgereichten Artikel, welchen er verfasst haben
wolle. Es werde daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 8. April 2014 eine Stellungnahme und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen.
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Seite 6
O.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. März 2014 (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 25. März 2014) hielt das BFM fest, es habe am
20. März 2014 dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zu-
kommen lassen. Gleichentags sei ihm die Korrespondenz des Beschwer-
deführers vom 19. März 2014 (recte: 17. März 2014; vgl. Bst. L hiervor)
zugegangen. Eine Durchsicht der nachgereichten Akten ergebe, dass
diese keine Änderung der Einschätzung vom 20. März 2014 zu erwirken
vermöchten. Es werde daher auf die Erwägungen verwiesen, an denen
weiterhin festgehalten werde.
P.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung
des BFM vom 20. März 2014 (vgl. Bst. M hiervor) mit Eingabe vom
25. März 2014 (Poststempel) zu den Akten. Auf diese wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 26. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Ver-
nehmlassung des BFM vom 24. März 2014 (vgl. Bst. O hiervor) zugestellt.
R.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht.
S.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Mit-
teilung, bis wann mit einem Entscheid in seiner Angelegenheit gerechnet
werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete mit Schreiben
vom 5. März 2015 das entsprechende Ersuchen dahingehend, dass auf-
grund der nach wie vor umfangreichen Geschäftslast in Verbindung mit ge-
richtsinternen Abklärungen zu speziellen Fallgruppen syrischer Staatsan-
gehöriger im Kontext mit einer, soweit möglich, aktuellen Lageanalyse zu
diesem Land zurzeit keine verbindlichen Angaben über einen zu erwarten-
den Urteilszeitpunkt im hängigen Beschwerdeverfahren gemacht werden
könnten.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer
ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 14. Januar
2014 zurückziehe, da ihm nach Zustimmung des SEM vom 24. Juli 2015
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Seite 7
zum Antrag des Kantons D._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung B eine solche erteilt worden sei und er somit über ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfüge. In seiner Antwort vom 10. August 2015 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte.
U.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter sein Militärbüchlein, welches die Dienstzeit und Entlas-
sung vom (Datum 1) belege, nachreichen. Gleichzeitig wurde ein militäri-
sches Aufgebot als Reservist für den Oktober 2015 eingereicht, welchem
er nicht Folge geleistet habe und welches letztes Jahr von den Militärbe-
hörden bei den Eltern abgegeben worden sei. Zur weiteren Begründung
wurde unter anderem ausgeführt, dass die Dokumente wegen der kriege-
rischen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz hätten übermittelt wer-
den können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
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Seite 8
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
1.4 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. T hiervor). Was die Anordnung des BFM
in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend die Wegweisung
anbelangt, so fällt diese ohne weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 30). Aufgrund der mit gleicher Verfügung angeordneten vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges ist auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde (Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
1.5 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwä-
gungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.
Das vorliegend interessierende Gesuch vom 12. April 2011 wurde als zwei-
tes Asylgesuch behandelt. Demnach sind die Bestimmungen des AsylG in
der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG fin-
det somit keine Anwendung.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet antragsgemäss die Frage
der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-189/2014
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
D-189/2014
Seite 10
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Ver-
fahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008
zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4
AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben,
braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden.
5.
5.1 Was die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Geheimdienste des syri-
schen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staa-
ten und die Überwachung regimekritischer Personen und oppositionellen
Gruppierungen durch Angehörige (Agenten) dieser Organe im Ausland an-
belangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das publizierte Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1 verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den ausführlichen
Darlegungen zur Einschätzung und zu den Auswirkungen der entsprechen-
den nachrichtendienstlichen Tätigkeit der syrischen Geheimdienste durch
das Gericht bezüglich syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
D-189/2014
Seite 11
den syrischer Herkunft, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt ha-
ben respektive Personen, die sich im Exilland politisch betätigt haben, kann
ebenfalls auf das erwähnte Referenzurteil verwiesen werden (a.a.O.,
E. 6.3.2 - 6.3.5).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im genannten Urteil überdies
zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
liege und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Urteile E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4 und
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3. Weiter wurde ausgeführt, dass die
Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen
Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen
lasse, sich nur rechtfertige, wenn sie sich in besonderem Mass exponiere.
Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
5.3 Die Vorinstanz hielt als Ergebnis in der angefochtenen Verfügung fest,
dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers mangels vergleichsweise geringen öffentlichen Exponierungsgra-
des keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen ver-
möchten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung des BFM
vom 24. Februar 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung abgewiesen wurde, seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auf die Prü-
fung der Asylrelevanz seiner Darlegungen verzichtete die Vorinstanz. Mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August 2010
wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzli-
chen Erwägungen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Vorverfolgung wurde somit rechtskräftig beurteilt. Mithin kann aus-
geschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeind-
liche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist.
5.4 Weiter ist anzumerken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten – wie in der angefochtenen Verfü-
gung unter II/2 b S. 4 festgehalten – um Tätigkeiten handelt, die sich grund-
sätzlich kaum von denjenigen unterscheiden, welche von der Person im
D-189/2014
Seite 12
oben erwähnten Referenzurteil geltend gemacht und vom Gericht einer
eingehenden Beurteilung unterzogen wurden (a.a.O., E. 6.4.2). Bei dieser
Sachlage rechtfertigt es sich daher, zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die entsprechenden Erwägungen im besagten Referenzurteil zu ver-
weisen. Gleichermassen verhält es sich mit allfälligen Befürchtungen des
Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle
einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz (a.a.O., E. 6.4.3).
5.5 In der Rechtsmitteleingabe kommen zum bereits festgestellten Sach-
verhalt grundsätzlich keine neuen Elemente dazu, welche zu einer anderen
Beurteilung in der Frage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeit führen könnten. Der Beschwerdeführer lässt es mit
einer etwas anderen Wortwahl bei der Wiedergabe seines exilpolitischen
Engagements bewenden und begegnet den vorinstanzlichen Ausführun-
gen lediglich mit einer zu seinen Gunsten ausfallenden Sichtweise. Er ar-
gumentiert, der gegenteilige Schluss zur vorinstanzlichen Begründung
gründe darin, dass die exilpolitischen Aktivitäten seit seiner Einreise in die
Schweiz im Jahre 2008 bis heute eine Periode von rund sechs Jahren um-
fassten und er sich in diesem Zeitraum zu einem exilpolitischen Aktivisten
entwickelt habe. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des
ersten Asylgesuchs nie die Rede von einer exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers die Rede war. Eine solche wurde erstmals anlässlich der
Einreichung des zweiten Asylgesuchs geltend gemacht, wobei die Teilnah-
men an den im Gesuch genannten Kundgebungen (Bern [Datum]; Zürich
[Datum]; Genf [Datum]; Bern [Datum]) teilweise gar vor Erlass des Bundes-
verwaltungsgerichtsurteils vom 6. August 2010 stattfanden und die zwei
Ende (Datum)/Anfang (Datum) publizierten Artikel zu einem Zeitpunkt ver-
fasst worden sein sollen, als der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei
Jahre in der Schweiz weilte. Der Umstand, dass gewisse bereits bekannte
Sachverhaltselemente nicht im ersten Asylverfahren eingebracht wurden
beziehungsweise Gegebenheiten, welche etwa Häufigkeit und zeitliche Ab-
stände zwischen den aufgeführten Ereignissen beschlagen, lassen auf den
ersten Blick auf keinen derartigen Exponierungsgrad schliessen, aufgrund
dessen der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde.
Diese Feststellung erfährt durch seine zu Protokoll gegebenen Antworten
anlässlich der Anhörung zusätzlich an Gewicht, zumal sich ihnen insge-
samt entnehmen lässt, dass das hinsichtlich Art und Umfang behauptete
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführer nicht über den Grad ei-
nes Mitläufers hinausgeht (B 8 Fragen 18 ff., insb. Fragen 24 und 28, S. 4
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ff.). Jedenfalls erscheint vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe sich zu einem exilpolitischen Akti-
visten in dieser Zeit entwickelt, übertrieben und kann nicht gehört werden.
Was die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens jeweils ohne zusätzliche
Kommentierung eingereichten Beweismittel, insbesondere einen vom Be-
schwerdeführer gegen das Assad-Regime gerichteten und publizierten Ar-
tikel sowie einen Videofilm über eine im Jahre (Datum) veranstaltete Op-
positionskundgebung vor dem UN-Gebäude in Genf, anbelangt, so kann
diesbezüglich auf Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom
20. März 2014 verwiesen werden (vgl. Bst. M hiervor), die im Einklang mit
den getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerung des ob-
genannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Die ei-
nen Tag nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung verfasste
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2014 (vgl. Bst. P
hiervor) enthält auch keine neuen und massgebenden Erkenntnisse oder
Aufschlüsse, die ein Zurückkommen auf den diesem Verfahren zugrunde
liegenden Sachverhalt und damit eine andere zugunsten des Beschwerde-
führers ausfallende Beurteilung hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdungssituation zur Folge haben könnten. Die in der diesbe-
züglichen Stellungnahme gemachten knappen Ausführungen erschöpfen
sich darin, nochmals auf die gegenüber der Vorinstanz divergierende Sicht-
weise des Beschwerdeführers (er habe subjektive Nachfluchtgründe ge-
setzt) hinzuweisen. Bei dieser Sachlage und dem nochmaligem Verweis
auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts braucht
auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zu-
sammenhang nicht eingegangen zu werden.
5.6 Was die nachgereichten Dokumente (vgl. Bst. U hiervor) anbelangt, so
vermögen diese keine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers zu vermitteln. Zunächst erstaunt, dass der gemäss Mili-
tärdienstbüchlein im Jahre (Datum1) als Wachtmeister aus dem Militär-
dienst entlassene Beschwerdeführer als Unteroffizier erst im Oktober 2015
und – aufgrund der sich seit dem Jahre 2011 akzentuierenden Kriegswirren
– nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein militärisches Aufgebot als
Reservist erhalten haben soll. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor,
dass der Beschwerdeführer über telefonischen Kontakt mit seiner Familie
in der Heimat verfügt (vgl. B 8 Frage 14 S. 3), weshalb die Begründung in
der Eingabe vom 31. Mai 2016, die Dokumente hätten wegen der kriegeri-
schen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz übermittelt werden kön-
nen, wenig überzeugend ist. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen
Sachverhaltsumstandes ist davon auszugehen, dass dessen Bekanntgabe
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so rasch als möglich und nicht mehr als sieben Monate später ins Verfah-
ren eingebracht wird. Ungeachtet einer weiteren Beurteilung hinsichtlich
des Zeitpunkts der Einreichung und der Frage der allfälligen Echtheit der
eingereichten militärischen Dokumente ist festzuhalten, dass in der Ein-
gabe überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer
durch die Nichtbefolgung des militärischen Aufgebots als Reservist eine
Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkäme. Insgesamt ist aufgrund des Gesagten zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht als Regime-
gegner aufgefallen ist, was die Furcht vor asylrelevant motivierter Bestra-
fung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet erscheinen liesse
(vgl. BVGE 2015/3). Mithin ist den eingereichten Unterlagen für das vorlie-
gende Verfahren keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe aufgrund der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst gel-
tend machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung
sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor). Der Beschwerde-
führer geht seit dem (Datum) einer Erwerbstätigkeit als (Beruf) nach. Mithin
ist nicht davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist, weshalb in
wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten
Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrens-
kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 VGKE des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In wiedererwägungsweiser Abänderung der Ziffer 2 des Dispositivs der
Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: