B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-189/2018
wiv
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Afghanistan)
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).
D-189/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. Dezember 2015 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person
(BzP) am 5. Januar 2016 zu seinen persönlichen Umständen, seinem Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 9. November
2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer
Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Ort
C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei von den
Taliban umgebracht worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Zusam-
men mit seiner Mutter, den beiden Brüdern sowie seiner Schwester habe
er Afghanistan daraufhin verlassen und in der Folge im Flüchtlingslager
F._______ in Pakistan gelebt. Eine Schule habe er nie besucht. Die einzige
Tätigkeit, die er ausgeübt habe, sei der Verkauf von (…) auf den Strassen
der nahegelegenen Stadt G._______ gewesen. Nachdem es ein Attentat
auf eine Schule in G._______ gegeben habe, sei er, ebenso wie viele an-
dere Afghanen auch, auf der Strasse aufgegriffen und mitgenommen wor-
den. Mutmasslich Leute von der Regierung hätten ihn befragt und wissen
wollen, wer das Attentat verübt habe. Dabei sei er auch geschlagen worden
und man habe ihm ein Bein gebrochen. Als sie gemerkt hätten, dass sie
von ihm keine Informationen erhalten könnten, hätten sie ihn mit dem Auto
weggebracht und vor dem Camp F._______ rausgeworfen. Nach einem
längeren Aufenthalt im Krankenhaus habe er schliesslich wieder angefan-
gen zu arbeiten. In F._______ habe es auch Trainingslager von Dschiha-
disten gegeben. Zwei Männer von diesen Trainingscamps seien zu seiner
Mutter gekommen und hätten sie aufgefordert, ihnen zwei ihrer Söhne mit-
zugeben, damit sie für den Dschihad in Afghanistan ausgebildet werden
könnten. Seine Mutter habe dies aber abgelehnt und deshalb ihn sowie
seinen jüngeren Bruder weggeschickt, da die Gefahr bestanden habe,
dass er von den Taliban respektive den Dschihadisten im Camp einfach
mitgenommen würde. Zudem seien sie von Leuten der Regierung ständig
aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen und nach Afghanistan zu-
rückzukehren. Generell hätten die Behörden in Pakistan die afghanischen
Flüchtlinge in verschiedenen Belangen immer wieder schikaniert.
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B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Tazkira zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt des Borgen Magazine vom 2. November 2013 betreffend Ausweisdo-
kumente von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan, mehrere Berichte
über die Lage im Flüchtlingscamp F._______ sowie einen Ausdruck des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember
2017 ein.
E.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsbeistand zu be-
zeichnen.
F.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer als weitere
Beweismittel je eine Fotoaufnahme seiner Geburtsurkunde sowie einer ge-
richtlichen Bestätigung seiner Identität ein. Er führte dazu aus, dass er sich
die Dokumente mithilfe eines Freundes aus Afghanistan habe zuschicken
lassen, wobei er vorab ein mit dem Handy gemachtes Foto erhalten habe.
Sobald die Originale per Post eintreffen würden, werde er diese nach-
reichen.
D-189/2018
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G.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 zeigte dipl.-jur. Tilla Jacomet unter Bei-
lage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie die Vertretung des Be-
schwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um ihre Einsetzung als
amtliche Rechtsbeiständin. Das Gericht ordnete dem Beschwerdeführer
daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 dipl.-jur. Tilla Ja-
comet als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Replik ein. Als Beilagen wurden – neben einer Kos-
tennote – folgende Dokumente eingereicht:
- Ausschnitt einer Landkarte von Pakistan und Afghanistan
- Original des Geburtsscheins (ausgestellt am […])
- Original der gerichtlichen Bestätigung sowie deren englische Überset-
zung (ausgestellt am 18. April 2014)
- Originalbriefumschlag, mit welchem die Dokumente aus Afghanistan zu-
geschickt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-189/2018
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2018 richtet sich ausschliess-
lich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Nicht angefoch-
ten wurden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung
des Asylgesuchs, weshalb die vorinstanzliche Verfügung in dieser Hinsicht
in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familie, seines Aufenthalts
im Camp F._______ sowie seiner Probleme als Afghane in Pakistan den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten. Seine Ausführungen enthielten eine auffallende Anzahl an Wider-
sprüchen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, dass sein Vater verstor-
ben sei, als sie sich noch in Afghanistan aufgehalten hätten. Nachdem die
Familie nach Pakistan emigriert sei, sei er nur ein einziges Mal im Alter von
zwölf Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort mit seiner Mutter
ein Haus anzuschauen. An der Anhörung habe er demgegenüber angege-
ben, dass die Familie zusammen mit dem Vater nach Pakistan gegangen
sei. Fünf Monate später sei der Vater aber wieder nach Afghanistan gereist,
um ausstehende Schulden einzutreiben. Als er nicht zurückgekehrt sei, sei
er mit seiner Mutter nach Afghanistan gegangen, um ihn zu suchen. Auf
den Widerspruch zu den Angaben an der BzP angesprochen habe er nur
gesagt, sie hätten dabei auch nach ihrem Haus geschaut. Weitere Erklä-
rungen habe er nicht liefern können. Sodann habe er zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Pakistan im Jahr 2015 ebenfalls unterschiedliche Angaben
gemacht. Weiter habe er in Bezug auf seine pakistanische Flüchtlingskarte
anlässlich der BzP ausgeführt, er habe diese in der Türkei verloren, wäh-
rend sie ihm gemäss seiner Aussage in der Anhörung in einem Wald in
Bulgarien abhanden gekommen sei. Hinzu komme, dass er hinsichtlich sei-
ner Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort wenig konsistente An-
gaben gemacht und sich mehrmals korrigiert habe. Widersprüchlich habe
er sich auch bezüglich eines früher erlittenen Beinbruchs geäussert. Wäh-
rend er in der Anhörung angegeben habe, sein einziger Beinbruch stamme
von Misshandlungen durch die pakistanischen Behörden, welche ihn im
Nachgang zu einem Attentat in G._______ festgenommen hätten, habe er
in der BzP ausgeführt, dass er seinen einzigen Beinbruch als Kind in Af-
ghanistan erlitten habe.
Weiter sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie
vereinbart haben wolle, dass diese ihm später ins Ausland folge, jedoch
keine Vorkehrungen getroffen habe, wie er mit ihnen in Kontakt treten
könnte. Auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, dass er nur die Telefon-
nummer seines älteren Bruders gehabt habe. Mit dieser könne er aber nie-
manden erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Familie zwei
ihrer Söhne ins Ausland schicke und ihnen sogar später folgen möchte,
dabei jedoch nicht vereinbare, wie man in Kontakt bleiben wolle. Sodann
habe der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seiner Tazkira eingereicht. An
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der BzP habe er angegeben, diese sei ausgestellt worden, als er noch ein
Kind gewesen sei. Anlässlich der Anhörung im November 2017 habe er
dann erklärt, sein Onkel habe diese vor vier oder fünf Jahren in Afghanistan
ausstellen lassen. Auf der Tazkira sei als Ausstellungsdatum der (…) 2014
vermerkt, was keiner der beiden Angaben entspreche. Entgegen den Aus-
führungen des Beschwerdeführers stehe auf der Tazkira auch nicht, dass
er im Jahr (…) geboren sei, sondern lediglich, dass er im Ausstellungszeit-
punkt das Aussehen eines (…)-Jährigen aufgewiesen habe. Er selbst habe
zudem angegeben, etwa (…) Jahre alt gewesen zu sein, als die Tazkira
ausgestellt worden sei. Weiter habe er erwähnt, dass man in Afghanistan
nicht wisse, wie alt man sei. Dies bestärke die Annahme, wonach die Al-
tersangabe auf der Tazkira keine identitätssichernde Grundlage darstelle.
Nachdem er das Original auf der Flucht in Bulgarien verloren habe, könne
der vorliegenden Kopie kein Beweiswert zukommen, da schon ein Original
nur eine geringe Bedeutung hätte. Zusammenfassend habe der Beschwer-
deführer weder den Nachweis seiner Identität erbringen noch glaubhaft
darlegen können, warum er angeblich keinen Kontakt zu seiner Familie
habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem Attentat auf eine
Schule in G._______ seien sodann vage ausgefallen und er sei nicht in der
Lage gewesen anzugeben, wann dieses stattgefunden habe. Er habe nur
ausgesagt, es sei „im Jahr 2012 oder etwas später“ gewesen; von weiteren
Attentaten auf Schulen in G._______ habe er keine Kenntnis. Dies er-
staune, nachdem es im (…) 2014 einen Terroranschlag durch die Taliban
auf eine Schule in G._______ gegeben habe, bei dem mehr als (…) Men-
schen getötet worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er
sei nach dem Attentat festgenommen und verhört worden, wobei ihm das
Bein gebrochen worden sei. Nachdem die Verletzung geheilt und er ins
Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei, hätten zwei Männer versucht, ihn für
den Dschihad in Afghanistan zu rekrutieren. Aus diesem Grund habe die
Mutter ihn und seinen Bruder wegschicken wollen. Als ihm daraufhin vor-
gehalten worden sei, dass zwischen der Festnahme sowie dem anschlies-
senden Rekrutierungsversuch somit bis zur Ausreise noch mindestens
zwei Jahre verstrichen sein müssten, habe er ausgeführt, er habe sich mal
hier und mal dort aufgehalten und nicht mehr im Camp F._______, sondern
in der Stadt G._______ gewohnt. Dies widerspreche jedoch seiner frühe-
ren Aussage, wonach er in Pakistan ausschliesslich im Camp F._______
gelebt habe. Es würden ganz grundsätzlich Zweifel an seinem angeblichen
Aufenthalt in diesem Flüchtlingslager bestehen, da sich seine Schilderun-
gen hierzu weitgehend durch Substanzarmut auszeichneten.
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Sodann würden die Angaben des Beschwerdeführers zum pakistanischen
Flüchtlingsausweis, den er besessen habe, gesicherten Erkenntnissen des
SEM zuwiderlaufen. Er habe ausgeführt, bei diesem handle es sich um ein
in Plastik eingeschweisstes Papier. Einen Flüchtlingsausweis im Kreditkar-
tenformat habe er dagegen nie besessen. Man habe den Ausweis jedes
Jahr verlängern müssen; früher sei er weiss gewesen und vor vier Jahren
sei das Layout farbig geworden. Gemäss den Informationen des SEM hät-
ten jedoch afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die vor 2005 von den Be-
hörden registriert worden seien, eine sogenannte „Proof of Registration
Card“ (PoR) erhalten. Bei dieser handle es sich seit jeher um eine Karte im
Kreditkartenformat, welche zunächst in grünlicher und ab Februar 2014 in
weisslicher Farbe ausgestellt worden sei. Die Karte habe nicht jährlich ver-
längert werden müssen, sondern sei zunächst drei Jahre gültig gewesen
und in der Folge mehrmals verlängert worden. Andere Ausweisdokumente
für afghanische Flüchtlinge in Pakistan seien dem SEM nicht bekannt. Der
Beschwerdeführer habe jedoch weder den Begriff „Proof of Registration
Card“ gekannt noch habe er angeben können, wie sein Aufenthaltstitel be-
zeichnet werde.
Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sei die Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers auf „Staat unbekannt“ geändert wor-
den. Er habe bei diversen Fragen im Zusammenhang mit seinem angebli-
chen Aufenthaltsstatus als afghanischer Flüchtling mangelhafte Kennt-
nisse aufgewiesen und insgesamt widersprüchliche, unsubstanziierte so-
wie tatsachenwidrige Angaben zu seinen Lebensumständen, seinem Auf-
enthalt sowie seinem Beziehungsnetz in Pakistan gemacht. Dies erwecke
den Eindruck, als versuche er, seine wahre Identität zu verschleiern bezie-
hungsweise zu verheimlichen, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitäts-
ausweise abgegeben habe. Nachdem seine Vorbringen gesamthaft nicht
glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Be-
schwerdeführer verhindere durch seine unglaubhaften Angaben eine sinn-
volle Prüfung seiner Herkunft und damit auch der Frage, ob vorliegend
Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Dadurch verletze er seine Mit-
wirkungspflicht in grober Weise und er habe die Folgen dieser Verletzung
insofern zu tragen, als davon auszugehen sei, dass keine Vollzugshinder-
nisse bestünden. Es sei ihm nicht gelungen, seine afghanische Staatsan-
gehörigkeit glaubhaft darzulegen. Indessen lägen Indizien vor, die auf eine
andere Staatsangehörigkeit, insbesondere Pakistan, hindeuteten. Ange-
sichts der unglaubhaften Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan
sei davon auszugehen, dass er dort über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
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füge oder sogar die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Der Be-
schwerdeführer sei jung, gesund sowie voll arbeitsfähig und es sei ihm zu-
zumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die benötigten Reisepapiere
zu beschaffen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne nicht nachvollzie-
hen, weshalb ihm das SEM seine afghanische Herkunft nicht glaube, ob-
wohl er eine Identitätskarte (Tazkira) abgegeben habe. Seine Tazkira sei
nicht gefälscht und es tue ihm leid, dass er das Original auf der Flucht ver-
loren habe und nur noch über eine Fotokopie verfüge. Er sei im Camp
F._______ aufgewachsen, in welchem ausschliesslich afghanische Flücht-
linge lebten; ein Pakistani würde niemals dort wohnen. Er könne alles aus
dem Leben eines Flüchtlings in F._______ erzählen, aber danach sei er
nicht gefragt worden. Er werde versuchen, über die afghanische Botschaft
oder das UNHCR eine Bestätigung seiner Herkunft zu erhalten. Er könne
möglicherweise nicht so gut erzählen, was sicher an seiner fehlenden
Schulbildung liege. Seine Mutter sei mit ihren Kindern allein gewesen und
habe sich nicht um deren Schulbesuch kümmern können. Das Flüchtlings-
lager sei kein guter Ort zum Leben gewesen; er lege der Beschwerde Be-
richte zur Lage im Camp bei. Es sei auch bekannt, dass Islamisten dort
neue Kämpfer rekrutieren würden, weshalb es für ihn und seinen Bruder
dort sehr gefährlich geworden sei. Sodann vermute das SEM, dass er die
pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Dies sei aber nicht möglich, er
verweise hierzu auf das ebenfalls beigelegte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017. Zudem spreche er ei-
nen anderen Dialekt als die Übersetzerin – er glaube, sie komme aus Kan-
dahar – und es sei nicht einfach gewesen, sie zu verstehen. Er sei sich
sicher, dass die Widersprüche auch darauf beruhen würden. Sodann habe
er im Internet ein Foto gefunden, wie sein Flüchtlingsausweis ausgesehen
habe. Es handle sich tatsächlich um eine in Plastik eingeschweisste Pa-
pierkarte und die Behauptung des SEM, dass es eine solche nicht gebe,
sei unzutreffend.
5.3 Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Dokumente (als Fotoaufnahmen) ein. Dabei handelt es sich um
einen Geburtsschein von einem Spital in E._______ (ausgestellt am […]),
gemäss welchem der Beschwerdeführer am (…) geboren ist, sowie um
eine Identitätsbestätigung des E._______ High Court vom 18. April 2014.
In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zu diesen Dokumenten Stel-
lung. Es zeigte sich erstaunt, dass der Beschwerdeführer nun weitere Un-
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terlagen einreichen könne, da er im Asylverfahren stets betont habe, abge-
sehen von seiner Tazkira über keine weiteren Identitätsdokumente zu ver-
fügen, welche seine Geburt respektive sein Geburtsdatum belegen wür-
den. Sodann erwecke der Umstand, dass der (englischsprachige) Geburts-
schein erst zehn Monate nach dem darauf vermerkten Geburtsdatum aus-
gestellt worden sei, weitere Zweifel an dessen Echtheit. Zudem sei es er-
staunlich, dass der Beschwerdeführer mithilfe eines Freundes Dokumente
aus Afghanistan habe beschaffen können, nachdem er in den Befragungen
angegeben habe, er habe keine Verwandten in Afghanistan und auch kei-
nen Kontakt zu seinem Umfeld in Pakistan. Ebenso wenig gehe aus den
Akten hervor, wie der Beschwerdeführer an die gerichtliche Bestätigung
gelangt sein wolle. Diese datiere vom 18. April 2014 und es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte
einreichen können. Bezeichnenderweise seien auch nur Fotoaufnahmen
der Dokumente zu den Akten gegeben worden. Wie Kopien seien Fotos
von Dokumenten aber nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bestätigen, da
sie nur einen verminderten Beweiswert aufwiesen. Ausserdem seien Do-
kumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Die eingereich-
ten Unterlagen seien somit nicht geeignet, die afghanische Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er tatsächlich
weder in Afghanistan noch in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfüge.
Im EVZ habe er aber einen anderen Afghanen kennengelernt, der wiede-
rum einen Freund namens H._______ in Frankreich habe. Dieser Freund
habe vorübergehend nach Afghanistan zurückkehren wollen. Als der Be-
schwerdeführer davon erfahren habe, habe er darin eine Chance gesehen,
um eventuell vorhandene Dokumente in Afghanistan aufzuspüren. Er habe
H._______ deshalb gebeten, in seinem Heimatdorf C._______ nach Do-
kumenten zu fragen. Der Imam des Dorfes habe bestätigt, dass er noch
Papiere des Beschwerdeführers habe. H._______ habe diese entgegen-
genommen und sie über einen Bekannten in Kabul in die Schweiz schicken
lassen. Da der Beschwerdeführer bis dahin keine Kenntnis von der Exis-
tenz dieser Dokumente gehabt habe, habe er im erstinstanzlichen Verfah-
ren auch nicht von diesen erzählen können. Sodann sei es üblich, dass
sich Eltern in Afghanistan erst einige Monate nach der Geburt um einen
Geburtsschein für ihre Kinder bemühen würden. Mit der Replik würden nun
auch die Originale des Geburtsscheins wie auch der gerichtlichen Bestäti-
gung eingereicht, womit der Einwand der Vorinstanz, dass Fotos respek-
tive Kopien nur ein geringer Beweiswert zukomme, hinfällig sei.
D-189/2018
Seite 11
Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die vereinzelten Widersprüche auf
die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.
Aufgrund dessen falle ihm beispielsweise der Umgang mit Jahreszahlen
schwer. Auch schienen gewisse Widersprüche durch Schwierigkeiten bei
der Übersetzung entstanden zu sein, da die Dolmetscherin – gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers – aus der Provinz Kandahar stamme, wel-
che mehrere hundert Kilometer vom Heimatdistrikt des Beschwerdeführers
entfernt sei. Ausserdem verfüge er über einen pakistanischen Akzent, da
er seit seinem sechsten Lebensjahr in Pakistan gelebt habe. Da der Be-
schwerdeführer eine zurückhaltende Persönlichkeit sei, sei er gehemmt
gewesen, Übersetzungsschwierigkeiten bei der Anhörung direkt anzuspre-
chen.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell
unzumutbar sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht über ein Be-
ziehungsnetz in Herat, Mazar-i-Sharif oder Kabul verfüge, sei der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar.
6.
6.1 Vorliegend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers und insbesondere auch dessen afghanische Staatsan-
gehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht anzusehen sind. Seine Ausführun-
gen weisen eine grosse Anzahl von teilweise gravierenden Widersprüchen
auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die
angefochtene Verfügung (Ziff. II/1.) sowie die obige Zusammenfassung
(E. 5.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Einga-
ben auf Beschwerdeebene nicht konkret Stellung zu den ihm vorgehalte-
nen Widersprüchen. Vielmehr erklärt er in allgemeiner Weise, diese seien
wohl auf seine fehlende Schulbildung sowie auf Schwierigkeiten bei der
Übersetzung zurückzuführen. Die Dolmetscherin habe einen ganz anderen
Dialekt gesprochen als er selbst und es sei nicht einfach gewesen, sie zu
verstehen. Dies vermag jedoch keineswegs zu überzeugen, nachdem der
Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch der BzP an-
gab, er verstehe die Dolmetscherin „sehr gut“ respektive „gut“ (vgl. A22
S. 1 sowie A10 S. 2 und 10). Den Protokollen lassen sich sodann an keiner
Stelle Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkei-
ten gekommen sein könnte. Die behaupteten Probleme bei der Überset-
zung sind deshalb als Schutzbehauptung anzusehen. Dasselbe gilt für die
angeblich fehlende Schulbildung, da auch eine Person ohne Bildung in der
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Seite 12
Lage sein sollte, prägende Ereignisse ihres Lebens im Wesentlichen kon-
sistent darzulegen. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.
Auffallend ist dies insbesondere bei der Frage, ob seine einzige Rückkehr
nach Afghanistan im Alter von sechs oder zwölf Jahren stattgefunden habe.
Weder fehlende Schulbildung noch ein schwer verständlicher Dialekt der
Dolmetscherin vermögen eine so unterschiedliche Angabe zu erklären. Oh-
nehin bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich über keinerlei Bildung verfügt. Einerseits vermochte er keine klare
Begründung dafür zu geben, warum er keine Schule besucht habe. Viel-
mehr gab er anfänglich an, seine Familie sei arm gewesen und habe kein
Geld für den Schulbesuch gehabt. An einer anderen Stelle erklärte er, man
habe sie an der Schule nicht aufgenommen und immer wieder andere Aus-
reden dafür vorgebracht. Später führte er aus, seine Mutter habe sich ein-
fach nie darum bemüht, dass ihre Kinder die Schule besuchen könnten.
Auf die konkrete Nachfrage, weshalb er keine der Schulen im Flüchtlings-
camp F._______ besucht habe, schwieg er (A22, F140 ff.). Andrerseits will
der Beschwerdeführer als (…) gearbeitet haben, was ohne jegliche Re-
chenkenntnisse schwierig gewesen sein dürfte. An der Anhörung gab er
denn auch zuerst an, er könne nicht zählen, während er später ausführte,
er könne schon „ein wenig“ rechnen (vgl. A22, F55 und F210). Weiter ver-
fügt er über ein Mobiltelefon und erstellte nach seiner Flucht auch einen
Facebook-Account (vgl. A22, F15 ff.). Die Bedienung des Geräts sowie die
Nutzung von Facebook dürfte sich ohne jegliche Lese- und Schreibkennt-
nisse zwar nicht als unmöglich, aber doch als eher schwierig erweisen.
6.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne
alles aus dem Leben eines afghanischen Flüchtlings in F._______ erzäh-
len, sei jedoch nicht danach gefragt worden. Anlässlich der Anhörung
wurde der Beschwerdeführer aber explizit aufgefordert, Angaben über das
Leben im Camp F._______ zu machen. Seine Ausführungen beschränkten
sich jedoch darauf, dass sie in Lehmhäusern gewohnt hätten und dass dort
ausschliesslich Afghanen leben würden. Seinen Alltag beschrieb er dahin-
gehend, dass er frühmorgens aus dem Camp nach G._______ gefahren
sei, dort gearbeitet habe und spätabends wieder zurückgekehrt sei (vgl.
A22, F38 ff.). Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass seine Anga-
ben zum Leben im Flüchtlingscamp F._______ unsubstanziiert ausgefallen
sind. Entgegen seiner auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung
wurde der Beschwerdeführer durchaus nach der Lebensweise eines af-
ghanischen Flüchtlings in Pakistan gefragt; er gab darauf aber lediglich
äusserst knappe Antworten.
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Seite 13
6.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Aufenthaltstitel die Zweifel daran, dass er als afghanischer Flücht-
ling in Pakistan gelebt habe, weiter erhärten. Obwohl sich in Pakistan seit
Ende der 1970er Jahre eine grosse Anzahl afghanischer Flüchtlinge befin-
det, hat die pakistanische Regierung erstmals in den Jahren 2006/2007
eine umfassende Registrierung der bis 2005 eingereisten Flüchtlinge vor-
genommen. Sie stellte dabei allen in diesem Rahmen registrierten afgha-
nischen Staatsangehörigen eine „Proof of Registration Card“ (PoR) aus,
welche ursprünglich drei Jahre gültig war (vgl. Human Rights Watch
[HRW], What are you doing here? Police abuses against Afghans in Pakis-
tan, 18. September 2015). Wie das SEM korrekterweise festgestellt hat,
handelt es sich dabei um eine Karte im Kreditkartenformat. Diese enthält
auch biometrische Elemente und wurde von derselben Behörde, welche
die pakistanische Identitätskarte ausstellt (National Database and Regist-
ration Authority [NADRA]), herausgegeben (vgl. UNHCR, Registration of
Afghans in Pakistan 2007,
sis/464dca012/extracts-afghan-registration-report-2007.html?query=Re-
gistration of Afghans in Pakistan 2007, abgerufen am 06.06.2018). Zwar
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Internet ein Bild gefunden, auf
welchem ersichtlich sei, dass es auch Flüchtlingsausweise in Form einer
in Plastik eingeschweissten Papierkarte gegeben habe. Tatsächlich wird im
eingereichten Artikel des Borgen Magazine vom 2. November 2013, wel-
cher über die Verlängerung der PoR-Karten berichtet, das Bild einer in
Plastik eingeschweissten Karte zur Illustration verwendet (
/non-renewed-identification/#prettyPhoto, zuletzt abge-
rufen am 01.06.2018). Dies belegt jedoch nicht, dass Pakistan tatsächlich
Flüchtlingsausweise in diesem Format ausgestellt hat. Dasselbe Bild wird
denn auch in einem anderen im Internet verfügbaren Bericht als Beispiel
einer afghanischen Wählerkarte aufgeführt
(
president-20131003, zuletzt abgerufen am 01.06.2018). Es ist somit nicht
geeignet, zu beweisen, dass es in Pakistan abgesehen von der PoR-Karte
im Kreditkartenformat noch eine andere Art von Flüchtlingsausweisen gab.
Der Beschwerdeführer kann sich weder an die Bezeichnung seines Aufent-
haltstitels erinnern noch legt er irgendwelche Belege für dessen Existenz
vor. Er führte hierzu lediglich aus, dass er das Original seiner Flüchtlings-
karte unterwegs verloren habe und – anders als von seiner Tazkira – keine
Kopie respektive Fotoaufnahme davon erstellt habe, da er gedacht habe
diese sei nicht mehr wichtig, nachdem er Pakistan verlassen habe (vgl.
A22, F111 du F213). Somit bleibt festzuhalten, dass es keine konkreten
Hinweise dafür gibt, dass es neben der PoR-Karte noch andere Ausweise
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für in Pakistan lebende afghanische Flüchtlinge gegeben hätte. Der Begriff
der „Proof of Registration Card“ war dem Beschwerdeführer jedoch unbe-
kannt und er gab zu Protokoll, sein Flüchtlingsausweis sei jährlich verlän-
gert worden. Dies trifft bei der PoR-Karte nicht zu; diese war ursprünglich
für drei Jahre gültig und wurde in unregelmässigen Abständen verlängert
(vgl. Afghanistan Analysts Network, Still Caught in Regional Tensions? The
uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan, 31.01.2018,
uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/, abgerufen am
06.06.2018). Das fehlende Wissen des Beschwerdeführers um seinen Auf-
enthaltstitel und die objektiv unzutreffenden Angaben zu seinem Flücht-
lingsausweis – da mit diesem einzig die PoR-Karte gemeint sein könnte –
lassen es als höchst fraglich erscheinen, dass er tatsächlich unter den von
ihm angegebenen Umständen in Pakistan gelebt hat.
6.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er verstehe nicht, warum ihm
nicht geglaubt werde, dass er Afghane sei, nachdem er mit der Kopie sei-
ner Tazkira einen afghanischen Identitätsausweis eingereicht habe. Vorab
gilt es jedoch anzumerken, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein
Original handelt. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben dazu, wie er seine Tazkira erhalten habe. So gab er an der BzP
zu Protokoll, seine Eltern hätten diese für ihn ausstellen lassen, als er noch
ein Kind gewesen sei. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass darauf
ein ziemlich aktuelles Foto sei, erklärte er, ein Onkel mütterlicherseits habe
diese in D._______ für ihn beantragt (vgl. A10, Ziff. 4.03). An der Anhörung
führte er aus, sein Onkel sei nach Afghanistan gegangen und habe für die
ganze Familie Tazkiras ausstellen lassen. Dies sei etwa vier oder fünf
Jahre vor seiner Ausreise gewesen, als er circa (…) Jahre alt gewesen sei
(vgl. A22, F77 ff.). Nicht nur lässt das Foto auf der Tazkira ziemlich klar auf
ein höheres Alter des Beschwerdeführers schliessen, es ist darauf auch als
Ausstellungdatum der (…) 2014 vermerkt. Somit wäre sie erst etwa 1.5
Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt worden. Die Angaben des Beschwer-
deführers sind somit weder kohärent noch stimmen sie mit den auf der
Tazkira ersichtlichen Informationen überein. Zudem hat der Beschwerde-
führer das Original angeblich auf der Flucht verloren, indem es in einem
Wald in Bulgarien ins Wasser gefallen sei. Da er jedoch in der Türkei mit
dem Handy eines Freundes ein Bild von der Tazkira gemacht habe, habe
er diesen bitten können, ihm dieses zuzuschicken. Auf dem entsprechen-
den Ausdruck der Tazkira sind denn auch noch die Wörter „Forward“ und
„Download“ ersichtlich. Angesichts dieser Umstände – Verlust des Origi-
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nals und uneinheitliche sowie unzutreffende Angaben zum Ausstellungs-
zeitpunkt – hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die als Computeraus-
druck eingereichte Tazkira nicht geeignet ist, die Identität des Beschwer-
deführers, sein Alter oder aber auch seine afghanische Staatsangehörig-
keit zu beweisen.
6.5 Sodann wurden auf Beschwerdeebene zwei weitere Dokumente ein-
gereicht, welche die Herkunft des Beschwerdeführers belegen sollen.
Diese Unterlagen hätten sich bei einem Imam in seinem Heimatdorf befun-
den und er habe diese über einen Bekannten aus Frankreich, der vorüber-
gehend nach Afghanistan gereist sei, erhältlich machen können. Beim ers-
ten Dokument handelt es sich um eine Geburtsurkunde, die am (…) vom
E._______ Public Health Hospital ausgestellt worden sein soll. Es er-
scheint seltsam, dass diese in englischer Sprache abgefasst ist, da ein
Grossteil der Bevölkerung die lokalen Sprachen wohl besser verstehen
würde. Zudem befindet sich darauf ein Stempel mit dem Schriftzug „Tran-
sitional Islamic Republic of Afghanistan“. Mit diesem Begriff wird die afgha-
nische Übergangsregierung bezeichnet, welche im Anschluss an die Herr-
schaft der Taliban im Jahre 2002 an die Macht kam und mithin im Zeitpunkt
der Ausstellung des Geburtsscheins noch gar nicht existierte. Es dürfte sich
bei diesem Dokument somit um eine Fälschung handeln. Auch an der Au-
thentizität der gerichtlichen Bestätigung vom 18. April 2014 bestehen er-
hebliche Zweifel. Gemäss der englischen Übersetzung steht in dieser Ur-
kunde, damit solle bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer am (…)
in der Provinz E._______, Distrikt D._______, Dorf C._______, geboren
sei. Die erwähnte Person sei ein ständiger Einwohner („permanent resi-
dent“) der oben genannten Adresse und es handle sich dabei um einen
afghanischen Staatsangehörigen. Es ist jedoch unklar, wer diese Bestäti-
gung zu welchem Zweck hätte ausstellen lassen sollen. Einerseits befand
sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers – gemäss dessen Anga-
ben – im Ausstellungszeitpunkt in Pakistan. Andrerseits würde es wenig
Sinn machen, eine solche Bestätigung ausstellen zu lassen, sie dann aber
beim Imam im Dorf zurückzulassen. Auch dieses Dokument vermag des-
halb die bestehenden Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.
6.6 Eine weitere gravierende Ungereimtheit in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers stellt die Frage dar, wo sich seine Familienangehörigen
befinden respektive ob er noch in Kontakt zu diesen stehe. Wie das SEM
zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers in
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dieser Hinsicht wenig konsistent. So gab er an der BzP anfänglich zu Pro-
tokoll, dass neben seiner Mutter, einem Bruder und der Schwester auch
noch drei Onkel und eine Tante (mit deren Familien) in G._______ leben
würden (vgl. A10, Ziff. 3.03). Kurz darauf führte er aus, seine Onkel hätten
Pakistan ebenfalls bereits verlassen und nur die Frauen der Familie befän-
den sich noch dort. Darauf angesprochen, dass er dies zuvor nicht erwähnt
habe, als er nach seinen Verwandten gefragt worden sei, erklärte der Be-
schwerdeführer, diese seien inzwischen auch ins Ausland gegangen (vgl.
A10, Ziff. 7.02). In der Anhörung wiederum sprach der Beschwerdeführer
an einer Stelle davon, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienmitglieder
aufhielten, da er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie
habe. Er habe lediglich die Telefonnummer seines Bruders aufgeschrie-
ben; wenn er diese wähle, sei das Telefon aber aus (vgl. A22, F7 und F10
f.). An einer anderen Stelle erwähnte er dagegen, er habe aus der Türkei
noch Kontakt zu seiner Familie aufgenommen (vgl. A22, F222). Wie dieser
Kontakt zustande kam, erwähnte der Beschwerdeführer nicht, ebenso we-
nig nannte er einen Grund, warum er nur kurz zuvor noch erklärt hatte,
dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe.
Ebenfalls zuzustimmen ist sodann der Auffassung des SEM, dass es kaum
denkbar ist, dass eine Familie zwei ihrer Söhne ins Ausland schickt und
dabei plant, ihnen zu folgen, aber als einzige Kontaktmöglichkeit nicht mehr
als eine einzige Telefonnummer austauscht.
6.7 Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers eine derart grosse Anzahl von Widersprüchen, unplausiblen oder un-
klaren Elementen und laufen teilweise – im Zusammenhang mit der PoR-
Karte – auch gesicherten Erkenntnissen zuwider, dass sie gesamthaft als
nicht glaubhaft anzusehen sind. Die unsubstanziierten Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Leben als afghanischer Flüchtling in Pakistan
und namentlich sein fehlendes Wissen zu seinem angeblichen Aufenthalts-
titel dort lassen darauf schliessen, dass er nicht im Flüchtlingslager
F._______ aufgewachsen ist. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers ist nach dem Gesagten jedoch unbekannt, da er weder durch seine
Ausführungen noch durch die eingereichten Identitätsdokumente belegen
oder zumindest glaubhaft machen konnte, dass er Afghane ist.
6.8 Aus dem der Beschwerde beigelegten Urteil E-5223/2017 kann der Be-
schwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht er-
achtete in jenem Fall den Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt, insbe-
sondere da der Beschwerdeführer – der ebenfalls geltend machte, als Af-
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ghane in Pakistan aufgewachsen zu sein – eine Tazkira im Original einge-
reicht hatte, welche die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte. Zu-
dem gab es klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gewisse
Begriffe verwechselt hatte, was seine widersprüchlichen Angaben zumin-
dest teilweise zu erklären vermochte (vgl. Urteil des BVGer E-5223/2017
vom 7. Dezember 2017 insb. E. 5.5). Die vorliegende Fallkonstellation ist
damit keineswegs vergleichbar. Wie oben bereits dargelegt wurde, weist
die vom Beschwerdeführer als Computerausdruck eingereichte Tazkira
keinen massgeblichen Beweiswert auf (vgl. E. 6.4). Weiter vermochte der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine nachvollziehbare Erklä-
rung für seine widersprüchlichen Angaben zu liefern. Vielmehr ist ange-
sichts seiner unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen, dass er durch
unwahre oder unvollständige Angaben – und damit unter Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht – versucht, seine tatsächliche Herkunft zu verheimlichen
respektive zu verschleiern.
7.
7.1 Im vorliegenden Fall wurde einzig der Wegweisungsvollzugspunkt an-
gefochten. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dieser sei
nicht zumutbar, da gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell unzumutbar sei. Dem Be-
schwerdeführer gelang es vorliegend aber nicht, glaubhaft zu machen,
dass er als afghanischer Staatsangehöriger in einem Flüchtlingscamp in
Pakistan gelebt hat. Es bleibt jedoch unklar, unter welchen konkreten Um-
ständen er aufgewachsen ist respektive zuletzt gelebt hat.
Bei dieser Sachlage geht das Bundesgericht praxisgemäss davon aus, es
würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse ent-
gegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen
in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – indem sie ihre Nationalität
oder Herkunft verheimlicht – eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von
der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu
und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftslän-
dern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012
E. 6.2 m. H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss
gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den
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bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumut-
bar. Nachdem der Beschwerdeführer seine afghanische Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft machen konnte, ist auch der Hinweis in der Replik auf
die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan
sowie das fehlende persönliche Beziehungsnetz in Kabul, Herat oder Ma-
zar-i-Sharif unbehelflich.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Ak-
tenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde dem Beschwerde-
führer sodann dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Es ist ihr deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom
14. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Darin machte sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.– (im Falle des
Obsiegens, ansonsten werde der Ansatz von Fr. 150.– akzeptiert) sowie
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Barauslagen von Fr. 20.– geltend. Dieser Aufwand erscheint vorliegend als
angemessen, wobei der Stundenansatz von Fr. 150.– massgebend ist,
nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrun-
gen ist. Der Rechtsbeiständin ist somit aus der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 470.– (inkl. Barauslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 470.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: