B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1892/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
D-1892/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eige-
nen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der B._______ angehört –
ersuchte am 2. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Dabei gab er an, er sei noch minderjährig (vgl. act. A1: Persona-
lienblatt). Am 10. November 2015 wurde er sodann zu seiner Person und
zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib
seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt. (vgl. act. A3: Befragungsprotokoll).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit wurde vom
SEM nicht in Zweifel gezogen. Ihm wurde dementsprechend von der zu-
ständigen kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im
Beisein dieser Vertrauensperson fand am 19. Februar 2016 die Anhörung
zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll). Nach-
dem er zwischenzeitlich volljährig geworden war, führte das SEM (…) eine
ergänzende Anhörung durch (vgl. act. A23: Anhörungsprotokoll).
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Anhörungen nicht nur de-
taillierte Fragen zu seinen Gesuchsgründen, sondern insbesondere auch
zu seiner Herkunft und zu seinem familiären Umfeld gestellt.
B.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörungen brachte der Beschwerde-
führer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Fol-
gende vor: Er stamme aus der Stadt C._______, wo er von seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise aus Eritrea stets im Quartier D._______ gelebt habe
(ein Aussenquartier […]). Dort sei er bei seiner Mutter aufgewachsen, zu-
sammen mit (… [einem Geschwister]). Seine Eltern hätten sich getrennt,
als er noch ein kleines Kind gewesen sei, und er habe seinen Vater erst
kurz vor seiner Ausreise (…) richtig kennengelernt. Auch sein Vater lebe in
C._______. Weder die Mutter noch der Vater hätten nach ihrer Scheidung
wieder geheiratet. Seine Mutter arbeite (…) als Tellerwäscherin und die fi-
nanzielle Situation seiner Familie sei mittelmässig. Sein Vater arbeite als
(… [Fahrer]). Mit der Mutter halte er bis heute telefonischen Kontakt. Wie
er von seiner Mutter erfahren habe, mache sein Vater ihr das Leben
schwer, seit er ausgereist sei. Sein Vater sei Alkoholiker. Er selber sei in
C._______ zur Schule gegangen, bis er diese Mitte der (…) Klasse abge-
brochen habe, weil er verhaftet worden sei (vgl. dazu nachfolgend). Er
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habe diese Klasse wiederholen müssen, da er im Vorjahr die Abschluss-
prüfungen nicht bestanden habe.
Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Gesuches das Folgende geltend: Er sei noch zur Schule gegangen,
als er (…) an einem Samstagnachmittag zusammen mit anderen Schülern
beim gemeinsamen Fussballspiel von einer Gruppe Soldaten verhaftet
worden sei. Die Soldaten hätten mutmasslich nach jemandem gesucht, vor
Ort jedoch unterschiedslos alle Anwesenden mitgenommen. Zwar hätten
sie den Soldaten gesagt, dass sie alle noch Schüler seien und auch ihre
Schülerausweise gezeigt. Dennoch seien sie von den Soldaten mitgenom-
men und zu Fuss zu einem Gefängniskomplex namens E._______ ge-
bracht worden. Dort seien sie zusammen mit vier- bis fünfhundert anderen
in unterirdischen Verliesen inhaftiert worden. Die Verhältnisse seien uner-
träglich dreckig und anstrengend gewesen, sie hätten Hunger gehabt und
seien auch geschlagen worden, weshalb sie hätten fliehen wollen. Nach
drei Tagen sei ihm zusammen mit vier anderen Schülern die Flucht gelun-
gen, indem sie beim abendlichen Toilettengang durch ein Loch in einer
Wand hätten entweichen können. Nach der Flucht sei er noch kurz nach
Hause gegangen, dann sei er zusammen mit seinen vier Fluchtgefährten
in Richtung des Sudan aufgebrochen, ohne seine Mutter vorgängig zu in-
formieren. Da er das Land illegal verlassen habe, was strafbar sei, be-
fürchte er für den Fall einer Rückkehr in die Heimat nach Assab geschickt
zu werden, was weit weg von C._______ liege und wo es viele Gefangene
gebe. Dort könne er für Jahre inhaftiert werden. Zudem werde man nach
einer Verhaftung wegen illegaler Ausreise direkt in die militärische Grund-
ausbildung geschickt, auch wenn man noch minderjährig sei.
Zum seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei mit seinen vier Fluchtgenossen zuerst per Bus von C._______ über
F._______ (…) nach G._______ gereist. Von dort seien sie in der Folge
über mehrere Stationen (vgl. dazu die Akten) und unter grossen Mühen zu
Fuss nach Kassala gelangt. Nach (… [mehreren]) Monaten im Sudan sei
er nach Libyen weitergereist, wo er sich nochmals (… [mehrere]) Monate
aufgehalten habe. Da er seine Reise ohne finanzielle Unterstützung absol-
viert habe, sei er in Libyen in Geiselhaft gekommen, bis die Schlepper im
Oktober 2015 beschlossen hätten, ihn trotz fehlender Mittel übers Meer zu
schicken. Nachdem er auf See gerettet und nach Italien gebracht worden
sei, sei er in die Schweiz weitergereist.
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Nachdem der Beschwerdeführer weder Reise- und Identitätspapiere noch
seinen Schülerausweis vorgelegt hatte (vgl. dazu die Akten), reichte er
nach der Anhörung vom 19. Februar 2016 eine Kopie (Foto) der Identitäts-
karte seiner Mutter nach (vgl. act. A16: Eingabe vom 6. März 2016).
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (eröffnet am 27. Februar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Erit-
rea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staats-
sekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich aus-
reiserelevanten Ereignisse aufgrund von Widersprüchen und Ungereimt-
heiten in seinen Angaben zur geltend gemachten Verhaftung und zur an-
geblichen Flucht aus dem Gefängnis als insgesamt unglaubhaft. Im An-
schluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte
Praxis (gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum
Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur
Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in
der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nach-
dem seine Vorbringen widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen
seien, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea vor seiner illegalen Aus-
reise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Auch sei er nicht für den regu-
lären Militärdienst rekrutiert worden. Bei dieser Sachlage vermöge alleine
die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann
als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekre-
tariat vornehmlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
welche es unter Verweis auf die mittlerweile erreichte Volljährigkeit und den
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers bejahte.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2017
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage
des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerdebegründung setzte er den
vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen betreffend die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Gesuchsvorbringen nichts entgegen. Hingegen bekräftigte er
seinen Angaben und Ausführungen zu seiner Person und zu seinen famili-
ären Verhältnissen sowie zu den Modalitäten seiner illegalen Ausreise. Un-
ter Bezugnahme darauf bestritt er die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend
die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei äus-
serte er sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst im Lichte
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK so-
wie der Bestimmung von Art. 3 EMRK, da diese Frage im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 noch offen gelassen worden seien. Den
ihm in seiner Heimat drohende Einzug in den Nationaldienst erklärte er in
der Folge als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da der Nationaldienst eine ver-
botene Form von Zwangsarbeit darstelle, und als unvereinbar mit Art. 3
EMRK, da er im Nationaldienst Folter und unmenschliche Behandlung zu
gewärtigen habe. Für die diesbezügliche Ausführungen kann auf die Akten
verwiesen werden, zumal mit Blick auf zwischenzeitlich ergangene Recht-
sprechung dazu (vgl. nachfolgend, E. 3.2.2), aber auch der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in diesem Punkt primär einen zwar umfassenden,
jedoch bereits aus vielen anderen Beschwerdeverfahren bekannten Be-
gründungsblock einbrachte (Standardbegründung mehrerer Rechtsbera-
tungsstellen). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges wird im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen (vgl. unten, E. 3.3).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtli-
chen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen.
Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. dazu aArt. 110a
Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum
Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
Dabei äusserte es sich namentlich zur Frage der vom Beschwerdeführer
bestrittenen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestim-
mungen von Art. 3 EMRK, wobei es an seiner bereits bezogenen Position
festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die
diesbezüglichen Ausführungen auf die Akten verwiesen werden. Gleichzei-
tig bekräftigte es, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund von Widersprü-
chen in seinen Vorbringen nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubhaft
zu machen. Schliesslich reiche alleine die Möglichkeit, nach der Rückkehr
in die Heimat in den Militärdienst eingezogen zu werden, für die Annahme
eines "real risk" nicht aus.
G.
Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 31. Mai 2017 hielt der Beschwerde-
führer unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 fest, die Frage, ob die drohende Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein könnte, sei bis
dahin noch nicht im Rahmen eines Koordinationsurteils einheitlich und
grundsätzlich entschieden worden. Er halte daher unter Verweis auf seine
Beschwerdeschrift und die Praxis nach EMARK 2006/3 daran fest, dass er
im eritreischen Nationaldienst jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft
ohne Verfahren oder schweren Misshandlungen zu rechnen habe. Da er
im dienstpflichtigen Alter sei und er sich im Falle einer Rückkehr in die Hei-
mat als Republikflüchtling auf der untersten Stufe der Hierarchie des erit-
reischen Regimes wiederfinden würde, drohe ihm nicht nur ein Einzug un-
mittelbar nach seiner Rückkehr, sondern auch eine menschenrechtswid-
rige Behandlung durch seine Vorgesetzten. Dies umso mehr, sollte seien
regimefeindliche Einstellung den Behörden bekannt werden.
H.
Am 22. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass er im August 2018 in ein berufsvorbereitendes
Schuljahr eingetreten sei. Gleichzeitig gab er an, er verfüge mittlerweile
über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und sei in der Schweiz gut inte-
griert. Vor diesem Hintergrund machte er geltend, es sei zu berücksichti-
gen, dass er sein Asylgesuch als Minderjähriger eingereicht habe, seit fast
drei Jahren in der Schweiz lebe und in der Heimat über kein gefestigtes
Beziehungsnetz mehr verfüge. Da die Schweiz der Mittelpunkt seiner Le-
bensführung geworden sei, sei seine Beschwerde gutzuheissen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu
nachfolgende Erwägungen) ist die Beschwerde zum heutigen Zeitpunkt als
offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als unzulässig und unzumutbar zu erkennen sei. Gegen die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesu-
ches wendet er nichts ein, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen
Punkten (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs ist (ge-
mäss Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese
Anordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Be-
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schwerdeführer auch heute weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die
Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mit-
hin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshinder-
nisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK).
3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die
Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist
festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
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bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bun-
desverwaltungsgericht in der Zwischenzeit im Rahmen eines Grundsatzur-
teils geklärt worden ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Im genannten Urteil hat
das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Natio-
naldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Sodann hat das Gericht aus-
führlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
D-1892/2017
Seite 10
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion. Der Beschwerdeführer stellt sich indes, weder
als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem Gesagten eine Verletzung
von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.6).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerde-
führer weder als Deserteur noch als Refraktär darstellt, da kein Anlass zur
Annahme besteht, er habe sich durch seine Ausreise einer konkret anste-
henden Dienstleistung entzogen. Gleichzeitig hat das SEM überzeugend
dargelegt, dass seine Vorbringen zur angeblich erstandenen Haft als un-
glaubhaft zu erkennen sind. Den diesbezüglichen Feststellungen und
Schlüssen hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt. Anlass zur
Annahme, er wäre den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person
bekannt (wie in der Replikeingabe geltend gemacht), besteht nicht.
3.2.3 Der Ordnung halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gericht die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich für freiwillig Rückkeh-
rende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens
mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung
explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
D-1892/2017
Seite 11
3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich der
Wegweisungsvollzug indes unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
(vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss
EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im
Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle
Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Auch sei nicht überwie-
gend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betrof-
fen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Dem-
nach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei
Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demge-
mäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea
muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 17.2). Die vorliegend
D-1892/2017
Seite 12
ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Akten-
lage gesund ist und dessen Eltern weiterhin in der Stadt C._______ leben.
Dies soweit ersichtlich in zwar einfachen, jedoch hinreichend gesicherten
wirtschaftlichen Verhältnissen, da seinen Angaben zufolge sowohl seine
Mutter als auch sein Vater über eine Anstellung verfügen. Mit Blick darauf
vermag das Vorbringen über die angeblich mangelnde wirtschaftliche Trag-
fähigkeit seines Beziehungsnetzes nicht zu überzeugen. Nachdem der Be-
schwerdeführer an dem ihm vertrauten Herkunftsort zumindest in der Per-
son seiner Eltern über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, dürfte
seine Reintegration gesichert sein. Da er aus einer grösseren Stadt stammt
([…]), dürfte er dort auch Zugang zum Arbeitsmarkt finden, auch wenn er –
wie von ihm geltend gemacht – die Schule nicht abgeschlossen hat. Mit
Blick auf diese persönlichen Voraussetzungen spricht nichts gegen eine
Rückkehr in das ihm vertraute Umfeld. Daran vermag auch sein bereits
längerer Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern; aus diesem ergibt sich
kein rechtserhebliches Vollzugshindernis.
3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insge-
samt als zumutbar.
3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). In der Sache erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG) entgegen.
3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (gemäss aArt. 110a
Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich not-
wendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin
hat mit der Beschwerde eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand
von insgesamt fünf Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.– geltend ge-
macht wird, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie einer ihren Angaben zufolge
nicht mehrwertsteuerpflichtigen Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der damit
geltend gemachte Aufwand ist zunächst insoweit zu kürzen, als der Stun-
denansatz für das amtlichen Honorar auf Fr. 150.– festzusetzen ist (vgl.
dazu den ausdrücklichen Hinweis in der Zwischenverfügung vom 4. April
2017). Der geltend gemachte Aufwand ist indes auch in zeitlicher Hinsicht
zu kürzen, da der unter den Titel "Verfassen der Verwaltungsbeschwerde
inkl. Vollmacht und Honorarnote" geltend gemachte Aufwand von angeb-
lich insgesamt vier Stunden als nicht schlüssig erscheint. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift weitge-
hend auf einer bekannten Vorlage basiert, was den effektiven Aufwand für
deren Verfassung massgeblich reduziert haben dürfte. Der unter diesem
Titel geltend gemachte Aufwand ist daher um die Hälfte zu kürzen. Nicht
zu bemängeln ist der unter dem Titel "Erstgespräch" geltend gemachte Auf-
wand von einer Stunde. Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist der Auf-
wand für die Replikeingabe vom 31. Mai 2017, welcher sich abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In diesem Punkt ist von einem Aufwand von
rund einer Stunde auszugehen, was auch den Aufwand für die kurze Ein-
gabe vom 22. Oktober 2018 abdeckt. Die Spesenpauschale bewegt sich
im angemessenen Bereich, womit der Rechtsvertreterin der geltend ge-
machte Betrag für Auslagen zu erstatten ist. Nach dem Gesagten ist das
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amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 650.– (inkl. Mehrwert-
steuer) festzusetzen, zuzüglich Auslangen von Fr. 50.–, ausmachend zu-
sammen Fr. 700.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin werden für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 650.– ausgerichtet und Auslagen von
Fr. 50.– erstattet, ausmachend einen Betrag von insgesamt Fr. 700.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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