Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1893/2011
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem
Wohnsitz in der Provinz Parwan, verliess Afghanistan eigenen Angaben
gemäss im Jahr 2001 und lebte danach im Iran. Nach einer dreieinhalb
monatigen Reise, die ihn durch die Türkei, Griechenland und Italien
geführt habe, sei er am 8. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b. Im Auftrag des BFM führte ein Kinderarzt mit dem Beschwerdeführer
am 9. September 2009 eine Knochenaltersanalyse durch. Diese ergab
ein Knochenalter von über 18 Jahren, während der Beschwerdeführer
geltend machte, er sei 16 Jahre und 8 Monate alt.
A.c. Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 17. September 2009 sagte der Beschwerdeführer, sein
Vater sei in B._______ von den Taliban getötet worden, weshalb seine
Mutter mit den Kindern nach Kabul gegangen sei. Seine Mutter und seine
Zwillingsschwestern seien in Kabul bei einer Bombardierung ums Leben
gekommen. Sein Bruder und er seien von einem Verwandten in den Iran
gebracht worden. Dort seien sie von der Polizei einige Male
festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Man habe ihnen
gesagt, sie sollten nach Afghanistan zurückkehren. Bei der letzten
Festnahme seien die Waren, die sie hätten verkaufen wollen,
beschlagnahmt worden. In Afghanistan herrsche immer noch Krieg und er
habe dort niemanden, bei dem er leben könne. Dem Beschwerdeführer
wurde eröffnet, dass das BFM aufgrund der durchgeführten
Knochenaltersanalyse, dem Fehlen von Identitätspapieren und
ungereimter Aussagen von seiner Volljährigkeit ausgehe und ihm keine
Vertrauensperson beiordne.
A.d. Am 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein
Bruder und er hätten Afghanistan verlassen, um in einem anderen Land
ihr Glück zu versuchen. In Afghanistan habe er seine Eltern verloren und
kein Zuhause mehr. Seine Mutter habe seinen Bruder und ihn einem
Schlepper anvertraut. Im Iran habe er ein gutes Leben geführt, das ältere
Ehepaar, bei dem er gewohnt habe, habe gut für ihn gesorgt. Jedoch
hätten ihn die Beamten der Einwohnerkontrolle nicht in Ruhe gelassen.
Er sei immer wieder festgenommen und festgehalten worden und man
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habe seine Waren konfisziert. Er sei von den Beamten auch geschlagen
und zum Verlassen des Iran aufgefordert worden.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2011
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die Bezahlung der
Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. April
2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des
Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich
nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die
verfügte Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt
sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat.
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters widersprüchlich gewesen
seien. So habe er bei der Erstbefragung zuerst gesagt, sein Vater sei bei
einer Bombardierung ums Leben gekommen, während er später gesagt
habe, die Taliban hätten ihn mitgenommen, als sie das Haus nach
Waffen durchsucht hätten. Nach acht bis zehn Tagen hätten sie ihn
laufen lassen, ihn aber später wieder mitgenommen. Sein Vater sei
anschliessend im Krieg getötet worden. Bei der Anhörung habe er
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angegeben, sein Vater sei von den Taliban erschossen worden. Seine
Mutter habe ihn eines Tages beim öffentlichen Brunnen gefunden. In
derselben Anhörung habe er auch geltend gemacht, sein Vater habe mit
den Mudjahedin zusammen gearbeitet und sei getötet worden, weil ihn
jemand an die Taliban verraten habe. Somit lägen vier Versionen vor, wie
und weshalb sein Vater getötet worden sei. Deshalb könne geschlossen
werden, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, deren
Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden müsse. Im Übrigen seien die
Schilderungen, wie er im Krieg seine Eltern verloren habe, oberflächlich,
wenig detailliert und pauschalisierend. Die Ereignisse lägen zwar
mehrere Jahre zurück, aber es handle sich um einschneidende
Erlebnisse, über die man auch im Erwachsenenalter noch Bescheid
wisse. Gemäss der Logik des Handelns hätte er genaue Informationen
über das Geschehnis von seinen zahlreichen Verwandten in Afghanistan
in Erfahrung bringen können. Die allgemeine Sicherheitslage in
Afghanistan sei angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre
Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss ausdehnen können. Die
internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um
flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen
seien in vielen Regionen kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer
konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul und der
westlichen Provinz Herat sei als vergleichsweise sicher einzustufen. In
diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation
gesprochen werden; eine Wegweisung in diese Provinzen sei
grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme eigenen
Angaben zufolge aus der Provinz Parwan und verfüge über eine
weitverzweigte Verwandtschaft im Heimatland. Insbesondere habe er zur
Cousine seiner Mutter telefonischen Kontakt. Darüber hinaus habe er
während seinem längeren Aufenthalt im Iran wertvolle Lebens und
Berufserfahrungen sammeln, die ihm bei der Wiedereingliederung in
seinem Heimatland nützlich sein könnten.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen und sei seither nicht
mehr dorthin zurückgekehrt. Er habe keinen Bezugspunkt mehr gehabt,
ausser zur Cousine seiner Mutter, die er nie getroffen habe, habe er
keinen Kontakt zu anderen Verwandten gepflegt, da er diese auch nie
kennengelernt habe. Es sei unklar, wo sich diese befänden und ob sie
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noch am Leben seien. Er habe weder Kenntnis der Lebensumstände in
Afghanistan noch ein soziales Netz, das ihn stützen könne. Bei der Flucht
aus dem Iran sei er von seinem Bruder getrennt worden, weshalb er nach
einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre. Eine
Wegweisung in den Iran sei nicht möglich und in Afghanistan fehle ihm
ein Beziehungsnetz genauso wie eine gesicherte Wohnsituation und die
Gewährleistung des Existenzminimums. Zu berücksichtigen seien auch
die schlechten Aussichten auf ein wirtschaftliches Auskommen. Er habe
weder eine Schulbildung noch einen Beruf erlernt. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in Afghanistan ein
Auskommen finden könne. Die Darstellungen zum Tod seines Vaters
seien durchaus miteinander in Verbindung zu bringen. Es sei logisch,
dass sein Vater aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Mudjahedin
von den Taliban getötet worden sei. Wäre sein Vater nicht getötet
worden, hätte die Mutter wohl kaum zusammen mit fünf Kindern das Dorf
verlassen. Es sei ihm nicht anzulasten, dass seine Schilderungen
oberflächlich geblieben seien. Als Achtjähriger seine Eltern zu verlieren
sei nicht die beste Voraussetzung, sich mit klarem Kopf die genauen
Umstände deren Todes einzuprägen. Es sei unrealistisch, dass er über
seine verstreuten Verwandten mehr über den Tod seiner Eltern hätte in
Erfahrung bringen können, zumal er noch ein Kind gewesen sei und die
Verwandten beim Tod seiner Angehörigen nicht zugegen gewesen seien.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54
f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
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diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
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erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
5.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan. Gemäss
der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
auszugehen.
5.3.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus (vgl. wiederum das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E.
9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
5.3.4. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben in
B._______, Provinz Parwan, geboren. Im Alter von etwa acht Jahren sei
er zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern nach Kabul
geflüchtet, wo er 14 Tage lang bei einem entfernten Verwandten
untergebracht gewesen sei. Von Kabul aus sei er zusammen mit einem
jüngeren Bruder von einem Schlepper in den Iran gebracht worden. In der
iranischen Stadt C._______ habe er bei einem älteren Ehepaar gelebt
und als fliegender Händler gearbeitet und Sonnenbrillen verkauft. Er habe
telefonischen Kontakt zu einer in Kabul lebenden Cousine seiner Mutter
gehabt und weitere Verwandte hätten sich in B._______ befunden (act.
A18/13 S. 3). Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran habe sich sein
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jüngster Bruder bei einem entfernten Verwandten in Kabul aufgehalten
(act. A1/13 S. 5). Die Cousine seiner Mutter habe ihm gesagt, sie habe
von seinem jüngsten Bruder nichts mehr gehört (act. A18/13 S. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die allenfalls
noch in Kabul lebenden, entfernten Verwandten für den
Beschwerdeführer ein "tragfähiges Beziehungsnetz" darstellen.
Ungeachtet der bestehenden Unklarheit, ob diese Personen heute noch
in Kabul leben, ist festzuhalten, dass einem solchen, nur aus nicht zu den
näheren Angehörigen zu zählenden Personen bestehenden
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine wirtschaftliche
und soziale Eingliederung in Kabul notwendige Qualität zukommt.
Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer in Kabul über ein ausreichendes Beziehungsnetz
im weiteren Sinn verfügen würde.
Sodann hat der Beschwerdeführer nur zirka zwei Wochen in Kabul
gelebt, sein Heimatland bereits im Alter von acht Jahren verlassen und ist
seither nie mehr dorthin zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert
wurde. Er verfügt auch über keine gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er
jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und verfügt über
einige Jahre Berufserfahrung als fliegender Händler, doch genügt dies
angesichts der kaum vorhandenen sozialen Kontakte und angesichts des
Umstandes, dass er gemäss seinen Angaben nie eine Schule besucht
habe, nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich ein
Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar.
5.3.5. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
6.
Nach dem Gesagten ist die sich einzig gegen den vorinstanzlich
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. Februar 2011 sind aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränken gesetzlichen
Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
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7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das
in der Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 gestellte, bis anhin nicht
behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da nicht davon auszugehen
ist, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
21. Februar 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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