B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1893/2013
law/fes/wif
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer
Staatsangehöriger aus B._______ (Edo State), anfangs Dezember 2012
von Lagos per Flugzeug nach Madrid gelangte und am 9. Dezember
2012 von Milano herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 17. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 21. März 2013 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2013 – eröffnet am 3. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2013 (Datum Post-
stempel; vorab per Telefax) in englischer Sprache und mittels vorformu-
lierten Standardanträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu
gewähren und die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Be-
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schwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne
Weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 27. März
2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den entspre-
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chenden Eventualantrag mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Fall des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E.5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informati-
onsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzuge-
ben,
dass er zwar den Asylbehörden eine Kopie seines Berufsausweises ein-
gereicht hat, es sich dabei aber nicht um ein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE 2007/7),
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, sein Pass sei abgelaufen, weshalb er
diesen in Lagos weggeworfen habe, und die Identitätskarte sei irgendwo
in Nigeria (vgl. act. A8/12 S. 5, A23/11 F9),
dass er zur Einreise in Spanien einen auf einen anderen Namen lauten-
den und mit einem Visum versehenen nigerianischen Pass gebraucht ha-
be, welcher sein Onkel organisiert habe, und ihm dieser Pass in Madrid
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bei der Ankunft von einem dunkelhäutigen Mann wieder abgenommen
worden sei (vgl. A23/11 F39 ff.),
dass er jedoch nicht mehr wisse, auf welchen Vor- und Nachnamen der
Pass gelautet hat,
dass er auch nicht erklären konnte, wie die Passkontrollen in Lagos und
Madrid abgelaufen sind (vgl. act. A23/11 F45 f.),
dass diese Angaben nicht plausibel und damit unglaubhaft sind,
dass darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer sich für die Ausreise einen gefälschten Pass und keinen
neuen Pass beschafft haben will, zumal er Beziehungen zu den Immigra-
tionsbehörden haben soll (vgl. act. 23/11 S. 9),
dass er sich betreffend Ausstellungsdatum des Passes widersprochen
hat, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angab, sein Pass sei im
Jahre 2006 ausgestellt worden und er sei vier Jahre gültig (vgl. act A8/12
S. 5), während er anlässlich der Anhörung angab, der Pass sei im Jahre
2004 ausgestellt worden und er sei 2008 abgelaufen (vgl. act. A23/11 F9),
dass er zudem nicht im Stande war, seine Reise in die Schweiz detailliert
zu schildern, sondern ausführte, er sei nach zwei Tagen in Madrid im Zug
via Frankreich auf einmal in Chiasso gelandet (vgl. act. A8/12 S. 6),
dass er auch nicht anzugeben vermochte, mit welcher Fluggesellschaft er
von Lagos nach Madrid gereist sei, obwohl er Englisch versteht und gebil-
det sei,
dass er den Fragen des Sachbearbeiters betreffend seiner Identitätskarte
auswich (vgl. act. A23//11 F8 f.),
dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
versuche seine tatsächliche Identität zu verschleiern, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen angab, er sei drei Wochen vor seiner Ausreise nach dem Fei-
erabend von mehreren Männern in ein Auto gestossen und an einen un-
bekannten Ort gefahren worden, wo sie ihn aufgefordert hätten, eine Bei-
trittserklärung zu ihrer Geheimgesellschaft zu unterschreiben, was er ge-
macht habe, aber nicht weil er habe beitreten, sondern weil er habe frei-
gelassen werden wollen,
dass er bei dieser Gelegenheit erfahren habe, dass schon sein Vater ge-
zwungen worden sei, dieser Geheimgesellschaft beizutreten,
dass er danach zu seinem Onkel nach Hause gegangen sei, welcher ihm
Papiere für die Ausreise beschafft habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung dargelegt hat, die geltend gemachten beziehungsweise befürchte-
ten Übergriffe durch Drittpersonen seien in Anbetracht der grundsätzlich
schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Behörden asylrechtlich
nicht relevant,
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe, seine Probleme
den nigerianischen Behörden zu melden und dem nigerianischen Staat
folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit an-
gelastet werden könne,
dass solche Secret Cults (Geheimkulte) legitimerweise verboten seien
und Auswüchse, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei-
en, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behör-
den auslösen würden,
dass die Verfolgungsvorbringen, so sie angesichts der äusserst knappen,
oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerde-
führers überhaupt geglaubt werden könnten, daher nicht asylrelevant sei-
en,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM ergänzend anzufügen ist,
dass die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Vorfall
die letzten drei Wochen bis zu seiner Ausreise ganz normal gelebt (vgl.
act. A23/11 F26-28), realitätsfremd ist, wenn er sich tatsächlich vor einer
Verfolgung durch diesen Geheimkult gefürchtet hätte und aufgrund des
angeblich unglaublichen Drucks das Land habe verlassen müssen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt,
darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjeni-
gen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und –
mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass er in Nigeria mit seinem Onkel, seiner Schwester und dem Freun-
deskreis auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, in Lagos allein in
einem Appartement wohnt und er über eine Ausbildung in Computer Wis-
senschaften und einer Festanstellung bei der C._______ in Lagos ver-
fügt, wo er ungefähr 150000 Naira (ungefähr Fr. 888.-) monatlich ver-
dient,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos geworden sind,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwer-
deführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen
Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu in-
formieren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: