B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1893/2016
pjn
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
D-1893/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Région Sud Bandama), verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge Mitte August 2011 und gelangte zunächst nach
Liberia und anschliessend nach Guinea. Am 27. August 2011 reiste er im
Flugzeug von dort herkommend via Marokko illegal in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 8. September 2011 wurde er im EVZ
D._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) hörte ihn sodann am 11. November 2013 ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er
werde durch die aktuelle Regierung der Elfenbeinküste verfolgt. Er sei ein
Anhänger von Laurent Gbagbo und sei Mitglied des Front Populaire Ivoi-
rien (FPI) gewesen. Im Jahr 2002 sei er als Vertreter der Jugend Mitglied
des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Generalrats von B._______
geworden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Höhe des Budgets für die
Jugend zu überprüfen und allgemein die Stimme der Jugend in den Rat
einzubringen. Im Jahr 2006 sei er einmal von der Opposition zuhause ge-
sucht worden. Ende 2009 sei er zum ersten Vizesekretär Fédéral des FPI
in B._______ ernannt worden. Er sei für die politische Ausbildung zustän-
dig gewesen. Von März 2010 bis im September 2010 sei er in Italien ge-
wesen und habe versucht, dort Arbeit zu finden. Danach sei er nach
B._______ zurückgekehrt. Ausreisebegründend sei der Vorfall vom 9. April
2011 gewesen: An diesem Tag hätten die Rebellen die Stadt B._______
eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, sein
Name sei anlässlich einer Sitzung der Rebellen erwähnt worden; er werde
verdächtigt, von Laurent Gbagbo Waffen zur Verteidigung der Stadt erhal-
ten zu haben, da er Wahlkampfdirektor von Laurent Gbagbo in B._______
gewesen sei. Er habe jedoch keinerlei Waffen gehabt. Sein Freund habe
ihm zur Flucht geraten, worauf er umgehend mit Frau und Kindern das
Haus verlassen und sich bei einem Freund in einem anderen Quartier ver-
steckt habe. Sein Vater, sein Neffe und sein Cousin hätten es nicht ge-
schafft, rechtzeitig aus dem Haus zu fliehen, obwohl er sie noch gewarnt
habe. Er habe seinen Freund beauftragt, vor Ort Erkundigungen einzuzie-
hen, und dieser habe ihm berichtet, die Rebellen hätten noch am selben
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Tag das Haus verwüstet, seinen Neffen umgebracht und seinen Vater spi-
talreif geschlagen. Jemand aus dem Quartier habe seinem Freund zudem
gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde gesucht und würde getötet wer-
den, wenn man ihn finde. Ausserdem seien Freunde von ihm verhaftet wor-
den. Daher habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Er wisse
nicht, ob er nach diesem Vorfall noch konkret gesucht worden sei, aber er
sei sicher, dass eine Rückkehr für ihn lebensgefährlich wäre. Der Be-
schwerdeführer machte überdies geltend, sein Trauzeuge T., welcher ihm
bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sei im Frühjahr 2013 verhaftet wor-
den und befinde sich im Gefängnis. T. sei Politiker und Jugendverantwort-
licher beim FPI, und man habe ihm offenbar vorgeworfen, in einen Putsch-
versuch verwickelt gewesen zu sein.
A.c Mit Eingabe vom 10. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ausstellung eines Reisedokuments zwecks Teilnahme an einer Zusam-
menkunft der (…). Er teilte gleichzeitig mit, er habe seit dem 1. November
2015 (recte: 2014; vgl. dazu A30 S. 4) die Funktion des (…) inne.
A.d Am 9. Februar 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine
ergänzende Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er und seine im Heimatland verbliebene Frau hätten sich getrennt,
zurzeit sei in der Elfenbeinküste das Scheidungsverfahren hängig. Die Kin-
der lebten in B._______ bei seinen Eltern. Von seinen vier Geschwistern
lebten drei in Abidjan, eine Schwester lebe in Gagnoa. Über den Verbleib
seines Trauzeugen T. habe er keine neuen Informationen. Der Beschwer-
deführer machte im Weiteren geltend, er habe im Jahr 2013 Kontakt mit
dem Generalsekretär der (…), Dr. F._______, aufgenommen und diesen
gebeten, eine Konferenz in Zürich zu veranstalten. Diese habe dann am
30. November 2013 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe ihn der
Generalsekretär zum (…) ernannt (gültig ab 1. November 2014). Im Hin-
blick auf die Wahlen in der Elfenbeinküste im Oktober 2015 habe der Ge-
neralsekretär alle (…)-Landespräsidenten nach G._______ an eine Konfe-
renz eingeladen. Er habe jedoch nur per Skype teilnehmen können, da er
sein Gesuch um Ausstellung von Reisepapieren zu spät gestellt habe. Die
(…) sei nicht eine politische Organisation. An der Konferenz in G._______
hätten sie zuhanden der Wahlen im Oktober 2015 Vorschläge ausgearbei-
tet und diese der UNO, dem Papst sowie dem Verfassungsrat der Elfen-
beinküste zukommen lassen. Dies habe zu keinerlei Reaktionen geführt,
auch nicht seitens der Regierung der Elfenbeinküste. Er selber sei jedoch
auf Facebook beschimpft und bedroht worden, als er Fotos von (…)-Anläs-
sen gepostet habe. Daraufhin habe er seinen Facebook-Account gelöscht.
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Seite 4
Aufgrund seines Engagements für die (…) befürchte er, bei einer Rückkehr
in die Elfenbeinküste verfolgt zu werden. Bezüglich seiner Funktion bei der
FPI erklärte der Beschwerdeführer, er sei der erste Adjunkt des für die po-
litische Ausbildung zuständigen „Federals“ in B._______ gewesen. Seine
Aufgabe sei es gewesen, der Jugend die Parteipolitik und das Regierungs-
programm von Laurent Gbagbo nahezubringen. Der Beschwerdeführer
wiederholte sodann seine Ausführungen zum Vorfall vom 9. April 2011, wo-
bei er geltend machte, er habe erfahren, dass die Rebellen eine Liste von
Personen hätten, welche sie aufsuchen wollten. Er sei mit seiner Familie
zu einem Freund in ein anderes Quartier gegangen. Die Rebellen hätten
jedoch seinen im Haus verbliebenen Vater geschlagen und seinen Neffen
erschossen. Seit seiner Ausreise habe es keine weiteren Vorfälle gegeben,
ausser den erwähnten Drohungen auf Facebook. Auch seine Eltern in
B._______ seien nicht behelligt worden. Im Jahr 2006 sei er wegen seiner
Tätigkeit beim FPI bedroht worden. Das SEM befragte den Beschwerde-
führer sodann zu seiner Beziehung zu M. N. C. und seiner am 17. Juli 2015
in der Schweiz geborenen Tochter. Der Beschwerdeführer brachte vor,
seine Freundin habe den Schweizer Pass, lebe im Kanton E._______, und
er gedenke, sie nach der Scheidung von seiner ersten Frau – das Verfah-
ren sei in der Elfenbeinküste hängig – zu heiraten. In der Schweiz sei ein
Vaterschaftsanerkennungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer
machte schliesslich geltend, er wäre bei einer Rückkehr in die Elfenbein-
küste gefährdet, zumal er unter dem Namen „H._______“ einen neuen Fa-
cebook-Account eröffnet habe und Kommentare zum Strafprozess gegen
Laurent Gbagbo veröffentliche. Diese Kommentare würden vom Adjunkt
des Staatsanwalts des Internationalen Strafgerichts in Den Haag zur
Kenntnis genommen, und er müsse davon ausgehen, dass die Regierung
der Elfenbeinküste ihn identifiziert habe.
A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, den Führer-
schein, ein Nationalitätenzertifikat (Kopie), den Geburtsschein (Kopie), den
Eheschein, einen Wählerausweis, sechs Parteiausweise der FPI aus ver-
schiedenen Jahren (2001, 2002, 2005, 2007, 2008 und 2009), ein Doku-
ment betreffend seine Ernennung zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozi-
alausschusses des Generalrats von B._______ vom 29. Dezember 2003,
ein Flyer für einen Kongress der (…) im November 2013 in Zürich, ein Mit-
teilungsschreiben der (…) vom 27. März 2015 (Kopie) sowie Unterlagen
betreffend einen am 14. Dezember 2015 gestellten „Antrag auf Änderung
des Ausländerausweises“ (vgl. A24).
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Seite 5
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am
26. Februar 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, soweit sie überhaupt glaubhaft seien. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug.
C.
Am 2. März 2016 anerkannte der Beschwerdeführer seine am 17. Juli 2015
geborene Tochter.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2016
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Vor-
instanz sei anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. An-
schliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Aus-
serdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei
ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): eine Voll-
macht vom 29. Februar 2016, die angefochtene Verfügung vom 24. Feb-
ruar 2016, ein an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom
29. Februar 2016 mit Postquittung, zwei Internetausdrucke betreffend po-
litische Häftlinge in der Elfenbeinküste, die Geburtsurkunde der Tochter
des Beschwerdeführers, ein an das Migrationsamt des Kantons E._______
gerichteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. März
2016, eine Unterstützungsbestätigung vom 16. März 2016, eine Vereinba-
rung „Vorläufiger Verzicht auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen“ vom
9. März 2016 sowie ein Auszug aus dem PostFinance-Konto des Be-
schwerdeführers vom 2. März 2016.
E.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen, und das SEM wurde
angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Akteneinsicht zu ge-
währen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-
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Seite 6
chung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde gutge-
heissen, weshalb auch kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls
gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsverteter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
F.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess der Beschwerdeführer rügen, das
SEM habe ihm die vorinstanzlichen Akten ohne substanziierte Begründung
nur teilweise zugestellt. Er liess beantragen, das SEM sei anzuweisen, die
Aktenstücke A18-20 sowie A31 zu edieren oder die verweigerte Aktenein-
sicht zumindest zu begründen. Daraufhin gewährte ihm das SEM mit Ver-
fügung vom 19. April 2016 ergänzende Akteneinsicht, was der Beschwer-
deführer mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April
2016 bestätigte.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Mai 2016 eine Beschwer-
deergänzung zu den Akten reichen. Der Eingabe lagen ein Themenpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Februar 2014 („Côte
d’Ivoire: Situation der Opposition“), ein Amnesty International Report
2015/2015 zur Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste sowie ein Be-
richt des Immigration and Refugee Board of Canada, Juli 2014 – Juli 2015,
zum Thema „Côte d’Ivoire: The Ivorian Popular Front (FPI), including the
treatment of its members“ bei.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom
10. Juni 2016 Gelegenheit, sich innert Frist zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zu äussern, und replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2016. Der
Replik lag ein Leistungsrapport bei.
I.
Am 3. Februar 2017 heiratete der Beschwerdeführer N. C. M., eine Schwei-
zer Staatsbürgerin, Mutter seiner Tochter.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer bei der FPI engagiert habe. Aufgrund seiner Stellung res-
pektive Funktion innerhalb dieser Partei sei jedoch nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland deswegen Probleme be-
kommen würde. Er sei weder ein hoher Beamter, der dem ehemaligen Prä-
sidenten Gbagbo nahegestanden habe, noch ein ranghoher Armeeange-
höriger gewesen. Er habe auch kein hohes Regierungsamt innegehabt.
Daher sei nicht davon auszugehen, dass er seitens der ehemaligen Rebel-
len beziehungsweise der darauf hervorgegangenen aktuellen Regierung
eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, zumal in letzter Zeit viele politische
Häftlinge freigelassen worden seien. Es bestehe auch kein Grund zur An-
nahme, dass er im Falle einer Rückkehr weiterhin beschuldigt würde, Waf-
fen an Jugendliche abgegeben zu haben. Im Übrigen seien seine Aussa-
gen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall vom 9. April
2011 (Angriff der Rebellen auf sein Haus und seine darauffolgende Flucht)
vage, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen, weshalb sie
zu bezweifeln seien. Aufgrund seiner Tätigkeit beim Wirtschafts- und Sozi-
alausschuss von B._______ seien dem Beschwerdeführer keine asylrele-
vanten Nachteile entstanden. Im Zusammenhang mit der angeblichen In-
haftierung seines Trauzeugen habe der Beschwerdeführer keine ihn per-
sönlich betreffenden Nachteile geltend gemacht. Zwischen den von ihm er-
wähnten Problemen im Jahr 2006 aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
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Seite 9
FPI und seiner Flucht im Jahr 2011 bestehe kein direkter Zusammenhang,
weshalb diese nicht asylrelevant seien. Die von ihm bemängelte schlechte
Sicherheitslage beziehungsweise allgemeine Lage in der Elfenbeinküste
bewirke keine persönliche Verfolgungssituation und sei daher ebenfalls
nicht asylrelevant. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer infolge seiner Mitgliedschaft bei der (…) und seinen Aktivi-
täten für diese Organisation sowie seinen Kommentaren in den Sozialen
Medien im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste eine asylrelevante
Verfolgung befürchten müsse. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu ver-
neinen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichti-
gung der gegenwärtigen Lage in der Elfenbeinküste und nach Würdigung
seiner individuellen Verhältnisse als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird – nach Ausführungen zur Verweigerung der
Akteneinsicht durch das SEM – zunächst der wesentliche Sachverhalt wie-
derholt und sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei kein ge-
wöhnliches Mitglied der FPI gewesen, sondern habe seit 2009 die Funktion
des Premier Fédéral Adjoint de chargé de la Formation Politique von
B._______ innegehabt. Seit dem 1. November 2014 sei er zudem Präsi-
dent der (...) in der Schweiz. Das SEM gehe in seinen Erwägungen davon
aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in seinem
Haus am 9. April 2011 im Rahmen der Einnahme von B._______ durch die
Rebellen geschehen seien. Dies treffe jedoch nicht zu; denn die Rebellen
hätten B._______ praktisch kampflos einnehmen können. Entsprechend
habe es dabei kaum Tote oder Zerstörungen gegeben. Daher sei es glaub-
haft, dass die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers sowie der
Angriff auf Vater und Neffen letztlich auf den Beschwerdeführer abgezielt
hätten. Es sei im Übrigen nicht relevant, dass der Beschwerdeführer von
der Verfolgung durch die Rebellen nur vom „Hörensagen“ gewusst habe.
Er habe im Weiteren seinem Vater empfohlen, ebenfalls zu fliehen, was
dieser leider nicht getan habe. Es sei nicht opportun gewesen, in einer
grossen Gruppe zu flüchten, weshalb der Beschwerdeführer seine Ange-
hörigen nicht mitgenommen habe. Weitere Widersprüche habe das SEM
nicht substanziiert dargetan, sondern es habe pauschal auf die Protokolle
verwiesen, was eine Gehörsverletzung darstelle, da es dem Beschwerde-
führer so nicht möglich sei, dazu Stellung zu nehmen. Insgesamt sei fest-
zustellen, dass eine asylrelevante Vorverfolgung vorliege, weshalb zu ver-
muten sei, dass auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Die
zwischenzeitlichen Veränderungen der Lage in der Elfenbeinküste seien
nicht derart grundlegend, dass sie zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft
D-1893/2016
Seite 10
führen würden. Insbesondere lasse eine vereinzelte Freilassung von poli-
tischen Gefangenen diesen Schluss nicht zu. Es treffe auch nicht zu, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der FPI keinem Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt sei. Er habe eine lokale Führungsrolle innegehabt.
Zu verweisen sei zudem auf den Fall seines Trauzeugen. Dieser sei Mit-
glied im Wahlkampfteam von Gbagbo in B._______ gewesen und befinde
sich offenbar zurzeit im Gefängnis. Im Internet fänden sich ausführliche
Listen von Oppositionellen, welche unter Präsident Ouattara aus politi-
schen Gründen inhaftiert worden seien, teilweise auch erst in den letzten
Monaten. Es handle sich dabei keineswegs nur um hohe Parteikader. Risi-
koerhöhend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz
aus oppositionell tätig sei, und zwar als lokaler Präsident der (...). In Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend
gemacht, dieser sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer seit August
2014 eine Beziehung mit der Schweizer Bürgerin N. C. M. führe und mit ihr
eine Tochter habe. Er habe am 14. März 2016 beim Kanton ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, welches noch hängig sei.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird in Bezug auf das interne Ländercon-
sulting des SEM vom 11. Februar 2016 (vgl. A31 bzw. A43 [anonymisiert])
ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die erste Quelle anonym habe
bleiben wollen. Die Information sei unter diesen Umständen nicht überprüf-
bar. Da diese ivorische Nicht-Regierungsorganisation jedoch die (...) nicht
einmal kenne, seien von ihr auch keine relevanten Informationen zu erwar-
ten. Die Auskunft der zweiten Quelle, wonach die (...) ausserhalb der El-
fenbeinküste tätig sei, sei grundsätzlich richtig. Deren Mitglieder wohnten
praktisch ausschliesslich im Ausland. Aktive Mitglieder der (...) kehrten mit
gutem Grund nicht in die Elfenbeinküste zurück. Die Länderabklärung er-
örtere ebendiese Frage nach der Existenz von im Ausland politisch aktiven
Rückkehrern nicht. Festzuhalten sei, dass gemäss der Abklärung gewisse
(...)-Mitglieder Repressalien befürchteten. Dies lasse darauf schliessen,
dass politisch aktive Rückkehrer durchaus der Gefahr einer relevanten Ver-
folgung ausgesetzt seien. Der im Bericht erwähnte Fall von zwei Interne-
taktivisten, welche im Jahr 2013 verhaftet und später wieder freigelassen
worden seien, weise auch in diese Richtung. Im Bericht werde zudem fest-
gehalten, dass der Präsident der (...) die Elfenbeinküste aufgrund von mas-
siven Drohungen verlassen habe. Zudem seien die Lokale der (...) verwüs-
tet worden. Dies deute ebenfalls auf eine Gefährdung hin. Zu beachten sei
sodann, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...)-Mitglied sei, sondern ein
aktives Mitglied der FPI, wobei er in B._______ eine leitende Stellung in-
negehabt habe. Ausserdem sei bei der Einnahme von B._______ sein
D-1893/2016
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Haus zerstört, sein Vater geschlagen und sein Neffe getötet worden. An-
lass für diese Handlungen der Rebellen sei der wahrheitswidrige Vorwurf
gewesen, er habe vom damaligen Präsident Gbagbo Waffen erhalten und
an die Jugend verteilt. Wegen genau solcher Vorwürfe würden in der El-
fenbeinküste nach wie vor Mitglieder der Opposition inhaftiert. Insgesamt
sei der Länderbericht oberflächlich, nicht fallbezogen und komme zu kei-
nem konkreten Schluss. Vielmehr würden einzelne Elemente auf eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die als Beweismittel
eingereichten Einschätzungen von Dritten zur Lage in der Elfenbeinküste
zeigten, dass weiterhin eine Verfolgungssituation bestehe.
4.4 Das SEM anerkennt in der Vernehmlassung, dass FPI-Mitglieder und
Unterstützer des ehemaligen Regimes von Gbabgo seitens des derzeitigen
Präsidenten Ouattara Repressalien ausgesetzt seien. Dennoch sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im
Falle seiner Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt würde. Er sei schon seit Juli 2011 landesabwesend, und am
25. Oktober 2015 hätten bereits die zweiten Präsidentschaftswahlen statt-
gefunden, wobei Ouattara im ersten Wahlgang gewählt worden sei. Es be-
stünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zu-
gehörigkeit zur FPI oder seines politischen Amts in B._______ bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
wäre. Bezüglich des Vorwurfs der Gehörsverletzung sei auf das Anhö-
rungsprotokoll vom 11. November 2013, insbesondere F132 bis F138 zu
verweisen. Betreffend die geäusserte Befürchtung, wegen der Mitglied-
schaft bei der (...) verfolgt zu werden, sei anzumerken, dass die Elfenbein-
küste im Juni 2014 als erstes afrikanisches Land ein Gesetz über den
Schutz von Menschenrechtsverteidigern angenommen (aber noch nicht
verabschiedet) habe. Eine Delegation der „Front Line Defenders“ und des
internationalen Services für Menschenrechte (ISHR) sowie die „Coalition
Ivoirienne des Défenseurs des Droits Humains“ (CIDDH) hätten sich zu-
sammengetan, um mit den Behörden und der ivorischen Zivilgesellschaft
über die wachsende Rolle der Elfenbeinküste für den Schutz der Men-
schenrechtsverteidiger zu diskutieren. „Human Rights Watch“ bestätige zu-
dem in einem Bericht vom Januar 2016, dass die internationalen und nati-
onalen Menschenrechtsorganisationen ihren Aktivitäten in der Elfenbein-
küste ohne Einschränkungen durch die Regierung nachgehen könnten.
Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in die Elfenbeinküste nicht mit Repressalien zu rechnen habe.
D-1893/2016
Seite 12
4.5 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie der
Beschwerdeergänzung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er bereits im Jahr
2006 einmal wegen seiner Tätigkeit für den FPI von der damaligen Oppo-
sition bedroht. Den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu
entnehmen, dass er damals ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Zudem
weist dieser Vorfall offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hin-
sicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwer-
deführers aus dem Heimatland im August 2011 auf, weshalb dieses Vor-
bringen insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ausreisebegründend sei
der Vorfall vom 9. April 2011 gewesen: An diesem Datum hätten die Rebel-
len B._______ eingenommen. Dabei hätten sie sein Haus überfallen und
verwüstet, seinen Vater geschlagen und seinen Neffen umgebracht. Die
Rebellen hätten es auf ihn abgesehen, da sie ihn verdächtigt hätten, von
Laurent Gbagbo zwecks Verteidigung gegen die Rebellen Waffen erhalten
und an die Jugendlichen verteilt zu haben. Da er telefonisch gewarnt wor-
den sei, habe er sich und seine Familie (Frau und Kinder) rechtzeitig in
Sicherheit bringen können. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus
nachfolgenden Gründen wenig glaubhaft: Zum Tod seines Neffen gab der
Beschwerdeführer zunächst an, dieser sei zu Tode geprügelt worden, eine
Schusswunde sei nicht zu sehen gewesen (vgl. A15 S. 12). Im Widerspruch
dazu führte er in der ergänzenden Anhörung aus, sein Neffe sei erschos-
sen worden (vgl. A30 S. 6). Das SEM hat zudem zu Recht ausgeführt, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne seinen Va-
ter, Neffen und Cousin zu seinem Freund geflohen sei. In der Anhörung
brachte der Beschwerdeführer zu Erklärung vor, er habe gedacht, es wäre
für seinen Vater einfacher, zu einem Nachbarn zu gehen (vgl. A15 S. 13).
In der Beschwerde führte er dagegen aus, es sei nicht opportun gewesen,
in einer grösseren Gruppe zu fliehen. Diese Begründungen vermögen nicht
zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausgefallen sind. Bereits aus
diesen Gründen ergeben sich Zweifel an der Darstellung des Beschwerde-
führers betreffend den angeblichen Vorfall vom 9. April 2011. Im Weiteren
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Seite 13
erscheint es zwar in Anbetracht der Ereignisse in der Elfenbeinküste im
April 2011 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass anlässlich der Ein-
nahme von B._______ durch die damaligen Rebellen das Haus der Familie
des Beschwerdeführers verwüstet, sein Vater geschlagen und sein Neffe –
auf welche Art auch immer – umgebracht worden ist. Hingegen bestehen
aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer damals gezielt von den Rebellen verfolgt wor-
den ist. Sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Rebellen
B._______ praktisch gewaltlos hätten einnehmen können, was darauf
schliessen lasse, dass sich ihr Angriff auf das Haus und seine Verwandten
gezielt gegen seine Person gerichtet habe, überzeugt nicht, zumal es sich
dabei um eine gänzlich unbelegte Behauptung handelt. Insbesondere der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei nach dem
9. April 2011 noch weiter gesucht worden, obwohl seine Eltern offenbar
kurz darauf wieder in das Familienhaus in B._______ zurückgekehrt sind
(vgl. A15 S. 13; A30 S. 6), spricht gegen eine gezielte Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die damaligen Rebellen. Schliesslich ist aufgrund
der Aktenlage ohnehin zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer am 9.
April 2011 überhaupt noch in B._______ war. Eigenen Angaben zufolge
reiste er im März 2010 nach Italien, um dort Arbeit zu suchen. Er bringt vor,
er sei im September 2010 wieder nach B._______ zurückgekehrt. In den
Akten finden sich indessen keinerlei Belege dafür, dass er nach der Aus-
reise im März 2010 tatsächlich wieder in die Elfenbeinküste zurückgekehrt
war. Alle von ihm eingereichten Beweismittel beziehen sich auf frühere
Jahre. Die eingereichten Mitgliederausweise der FPI stammen aus den
Jahren 2001 – 2009. Danach habe er keinen Ausweis mehr gekauft, weil
es ihm zu teuer gewesen sei (vgl. A15 S. 9). Auch die übrigen eingereichten
Beweismittel – sofern sie datiert sind – wurden im Jahr 2009 oder früher
ausgestellt. Die eingereichte Wählerkarte, welche angeblich von den Wah-
len im Oktober 2010 stammt, ist nicht datiert und vermag die damalige An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste somit ebenfalls
nicht zu belegen. Der Reisepass, welcher geeignet wäre, die Rückkehr im
Jahr 2010 zu belegen, wurde vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise
nicht eingereicht; dieser sei im verwüsteten Haus verlorengegangen. Auf-
grund des Gesagten ist es im Ergebnis als unglaubhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer im April 2011 aus politischen Gründen gezielt durch
die damaligen Rebellen verfolgt wurde.
5.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, er sei seit dem Jahr
2001 Mitglied des FPI gewesen, sei im Jahr 2002 als Vertreter der Jugend
Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Generalrats von
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B._______ geworden und Ende 2009 zum Premier Fédéral Adjoint des FPI
in B._______ ernannt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte er jedoch
aufgrund seiner Tätigkeit für den Ausschuss des Generalrats keinerlei
Probleme (vgl. A15 S. 10). Abgesehen von dem Vorfall im Jahr 2006 (vgl.
vorstehend E. 5.1) verursachte ihm auch seine Mitgliedschaft beim FPI so-
wie sein Amt als erster Adjunkt in B._______ keine konkreten Nachteile.
Insbesondere wurde er deswegen vor seiner Ausreise nicht gezielt verfolgt.
Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
deswegen im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste asylrelevante
Nachteile zu gewärtigen hätte. Er übte innerhalb des FPI kein hochrangi-
ges Amt aus. Zudem war er seit seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste
nicht mehr konkret für den FPI tätig. Ausserdem handelt es sich beim FPI
um eine legale Partei. Zwar trifft es zu, dass es in der Elfenbeinküste auch
im Jahr 2015 noch zu Verhaftungen von FPI-Anhängern gekommen ist,
namentlich von zwei hochrangigen Parteifunktionären sowie von Teilneh-
mern einer Kundgebung (vgl. dazu beispielsweise den Bericht von Amne-
sty International, Côte d’Ivoire 2015/2016). Die Regierung von Präsident
Ouattara praktiziert jedoch offensichtlich keine gezielte und flächende-
ckende Verfolgung von FPI-Mitgliedern, weshalb es unwahrscheinlich er-
scheint, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen sei-
ner früheren Tätigkeit für die FPI in asylrelevanter Weise behelligt werden
würde.
5.4 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den Fall seines Trau-
zeugen T. und bringt vor, T. sei ebenfalls Politiker, Wahlkampfhelfer und
Jugendverantwortlicher beim FPI in B._______ gewesen und im Frühjahr
2013 verhaftet worden, weil man ihm offenbar vorgeworfen habe, in einen
Putschversuch verwickelt gewesen zu sein. Dieses Vorbringen ist indessen
nicht asylrelevant, zumal aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und
vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan wird, dass beziehungs-
weise inwiefern aus der Verhaftung von T. eine konkrete Gefährdung für
den Beschwerdeführer resultiert.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste
in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit einer
derartigen Verfolgung hätte rechnen müssen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er in
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Seite 15
der Schweiz Mitglied der (...) geworden sei und per 1. November 2014 zum
Präsidenten der (...) Schweiz ernannt worden sei. Er nehme an Anlässen
der (...) teil und veröffentliche auf Facebook Fotos und Kommentare zu (...)-
Anlässen. Er sei deswegen auf Facebook von unbekannten Personen be-
droht worden, worauf er seinen ursprünglichen Account gelöscht habe und
nun unter einem anderen Namen („H._______“) aktiv sei. Er befürchte auf-
grund seines Engagements für die (...) bei einer Rückkehr in die Elfenbein-
küste flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile.
6.2 Bei der (...) handelt es sich um einen in der Elfenbeinküste am 1. April
2009 konstituierten Verein („Association“) mit Sitz in Abidjan (vgl. das auf
der Homepage der (...) abrufbare Dokument (…); zuletzt abgerufen am 23.
Februar 2017). Sie ist gemäss ihrer eigenen Beschreibung unabhängig,
apolitisch, nicht-staatlich und konfessionell neutral und bezweckt die Ver-
teidigung, den Schutz und die Beförderung der Menschenrechte. Der Prä-
sident der (...), Dr. F._______, ist seit vielen Jahren Menschenrechtsaktivist
und war während der Regierungszeit von Laurent Gbagbo und vor der
Gründung der (...) unter anderem auch Mitglied der Nationalen Menschen-
rechtskommission in der Elfenbeinküste. F._______ befindet sich seit dem
Jahr 2011 im Exil in I._______. Offenbar ist er in der Elfenbeinküste von
Ouattara-Anhängern bedroht worden, zudem wurden die dortigen (...)-Bü-
ros verwüstet. Er ist derjenige, der die offiziellen Mitteilungen der (...) je-
weils unterzeichnet und dessen Name im Zusammenhang mit der (...) be-
kannt ist. Die (...) ist zwar offiziell apolitisch, die Äusserungen ihres Präsi-
denten lassen indessen erkennen, dass sie den aktuellen Präsidenten
Ouattara nicht gutheisst und Sympathien für Laurent Gbagbo hegt (vgl.
dazu das vom SEM in Auftrag gegebene Consulting sowie die dort ange-
gebenen Quellen). Die (...) scheint in der Elfenbeinküste selber weit weni-
ger aktiv zu sein als im Ausland, besitzt aber auch innerhalb der Elfenbein-
küste eine Sektion, deren Präsident J._______ ist (vgl. das vom Beschwer-
deführer eingereichte Mitteilungsschreiben der (...) vom 27. März 2015;
A18 S. 5). J._______ ist gleichzeitig (…) und zudem einer der Anwälte,
welcher die Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Gbagbo sowie weitere
Gbagbo nahestehende Personen in Gerichtsverfahren in der Elfenbein-
küste verteidigt (vgl. dazu […] sowie […], zuletzt abgerufen am 23. Februar
2017).
6.3 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die (...) bei der aktuellen
Regierung von Präsident Ouattara sicherlich nicht beliebt ist. Hingegen gibt
es keine Hinweise darauf, dass (...)-Mitglieder – seien es ansässige oder
aus dem Ausland zurückkehrende – in der Elfenbeinküste systematisch
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Seite 16
verfolgt werden. Vielmehr kann sogar der Präsident der lokalen (...)-Sek-
tion in der Elfenbeinküste, welcher sich als Generalsekretär einer weiteren
Menschenrechtsorganisation sowie als Anwalt von Gbagbo-Familienange-
hörigen und -Anhängern extrem exponiert, offenbar weitgehend unbehel-
ligt seiner Arbeit nachgehen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die (...) und
seiner damit zusammenhängenden Facebook-Kommentaren – welche er
im Übrigen aktuell offenbar unter einem Pseudonym veröffentlich – bei ei-
ner Rückkehr in die Elfenbeinküste flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die geltend gemachten Drohungen von unbekannten Personen
nichts zu ändern, welche der Beschwerdeführer auf seinem ehemaligen,
nun gelöschten Facebook-Account erhalten haben will.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante
Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG zu begründen. Demnach ist auch das Bestehen von
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit insgesamt nicht, Gründe nach
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ausschlaggebend ist
dabei nicht der effektive Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern das Be-
stehen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen (vgl. dazu
BVGE 2013/37 E. 4.4.2, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).
8.2 Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsu-
chende Personen ist der Kanton. Während eines rechtshängigen Asylver-
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fahrens kann grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit
setzt mithin voraus, dass die Person sich auf eine Zuweisungsnorm beru-
fen kann, die grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung vermittelt. Ob eine Norm im Bundesrecht oder Völkerrecht ei-
nen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich gemäss der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG. Besteht grundsätzlich
ein Anspruch und stellt die asylsuchende Person bei der kantonalen Mig-
rationsbehörde ein entsprechendes Gesuch, fällt die konkrete Beurteilung
des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit geht die Zuständigkeit auch
hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehör-
den auf die kantonalen Migrationsbehörden über (vgl. dazu EMARK 2001
Nr. 21 E. 8.d).
8.3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben
gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Den Akten zufolge ist
der Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 2017 mit einer Schweizer Staats-
bürgerin verheiratet. Somit verfügt er grundsätzlich über einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Zudem hat er bereits
am 14. März 2016 bei der zuständigen kantonalen Behörde einen Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, welcher nach wie
vor hängig ist.
8.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung
der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs respektive für die allfällige
Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das kantonale Migra-
tionsamt übergegangen. Praxisgemäss sind demnach die von der Vor-
instanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der weggefalle-
nen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben, womit sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2016 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingsei-
genschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
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Seite 18
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist da-
her diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfüg-
ten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde auf-
grund der am 3. Februar 2017 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürge-
rin indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3-5
der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist der
Beschwerdeführer indes nicht als (teilweise) obsiegende Partei zu erach-
ten. Die angefochtene Verfügung wird nämlich nicht wegen einer zu Recht
erhobenen Rüge teilweise aufgehoben, sondern primär deshalb, weil der
Beschwerdeführer durch seine Heirat nachträglich die Unzuständigkeit der
Asylbehörden bewirkt hat. Unter diesen Umständen ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. dazu Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Dem Beschwerdeführer wurde jedoch am 1. April 2016 gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand
der Rechtsvertretung von 10 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 90.80.– (Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht, was
angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.–
bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die Verfügung vom 1. April
2016). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand einge-
setzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'402.– (inkl. MWSt)
und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylpunkt betrifft.
2.
Soweit sie die Wegweisung und den Vollzug betrifft, wird die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'402.– und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: