Abtei lung IV
D-1896/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1896/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Januar
2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (...) sein Asylgesuch, zu dem er am 26.
Januar 2009 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde
der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Beide
Male gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei türkischer
Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Ethnie an, und habe in
B._______ in der Provinz C._______ gelebt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, ein Onkel vom ihm habe früher die PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt.
Deshalb sei gegen diesen im Jahre 1989 oder 1990 Anklage erhoben
worden. Im Jahre 1997 sei dieser Onkel zum Dorfvorsteher ernannt
worden, woraufhin es am 21. Juni 1997 zwischen seiner Familie und
einer anderen (regierungstreuen) Familie zu einer Schiesserei gekom-
men sei, welche mehrere Tote und Verletzte gefordert habe. Der Be-
schwerdeführer sei als Kleinkind Zeuge dieser Schiesserei gewesen,
aufgrund der viele Angehörige seiner Familie festgenommen worden
seien, obwohl die andere Familie mit der Schiesserei begonnen habe.
Der Grund dafür liege in der politischen Vergangenheit seines Onkels
und die Behörden würden seine Familie noch immer als die Schuldi-
gen betrachten. Die Verfahren gegen seine Familienangehörigen wür-
den immer noch laufen, nur gegen den Beschwerdeführer sei kein Ver-
fahren hängig. Die gegnerische Familie wolle sich aber immer noch rä-
chen, deshalb habe sie auch im Jahre 1999 einen Anschlag auf seinen
Vater sowie auf den besagten Onkel verübt. Im Sommer 2006 sei der
Beschwerdeführer von einem Traktor angefahren und dabei verletzt
worden, woraufhin er sich zwei bis drei Monate lang in Spitalpflege
habe begeben müssen. Da die Auseinandersetzungen mit der anderen
Familie nicht aufgehört hätten, habe er zwangsweise die Schule ver-
lassen müssen. Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung in der
Empfangsstelle, er habe die Schule im Oktober 2008 verlassen (vgl.
A1/S. 2, 5), währenddem er bei der direkten Anhörung erklärte, sein
letzter Schultag sei bereits im Jahre 2007 gewesen (vgl. A4/S. 4). Auf
den Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei
bei der Erstbefragung psychisch noch ziemlich eingeschüchtert gewe-
Seite 2
D-1896/2009
sen, deshalb habe er 2008 anstelle von 2007 zu Protokoll gegeben.
Die andere Familie habe ihn auch daran gehindert, die Felder zu be-
stellen. Bei der direkten Anhörung machte er zudem erstmals geltend,
im Jahre 2008 hätten sie ihn dreimal verprügelt (vgl. A4/S. 7). Diesbe-
züglich erklärte er bei der Befragung in der Empfangsstelle, er habe
diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet, ob seine Familie das wäh-
rend seines Spitalaufenthaltes im Jahre 2006 gemacht habe, wisse er
nicht (vgl. A1/S. 5). Demgegenüber gab er bei der direkten Anhörung
zuerst zu Protokoll, sie hätten jeweils nach den Anschlägen in den
Jahren 1999 und 2006 Anzeige erstattet (vgl. A4/S. 6). Im weiteren
Verlauf derselben Anhörung erklärte er auf entsprechenden Vorhalt
hin, er sei im Jahre 2006 nicht in der Lage gewesen, aufzustehen,
deshalb sei er ins Spital gebracht worden. Ob seine Familie Anzeige
erstattet habe, wisse er nicht (vgl. A4/S. 7). Auf den Widerspruch auf-
merksam gemacht, erklärte er, im Jahre 1999 habe sein Onkel väterli-
cherseits Anzeige erstattet. Auch seine übrigen Onkel väterlicherseits
hätten Anzeige erstattet, aber ohne Erfolg. Nach seinem Spitalaufent-
halt im Jahre 2006 habe er Anzeige erstatten wollen, aber sein Vater
habe ihm davon abgeraten (vgl. ebd.). Im Jahre 2008 hätten ihn sein
Vater und sein Onkel beauftragt, die Guerillas mit Brot zu versorgen.
Kurz vor seiner Ausreise sei er deshalb von einigen Leuten mit einer
Anzeige bedroht worden. Am 2. Januar 2009 habe er sich nach
D._______ begeben, von wo aus er am 16. Januar 2009 aus der
Türkei ausgereist sei. Nach einer Rückkehr in die Türkei könnte ihm
die gegnerische Familie etwas antun. Auch könnte er wegen seiner
Unterstützung der Guerillas mit den Behörden in Schwierigkeiten
geraten. Ausserdem erklärte er erstmals bei der direkten Anhörung, er
müsse dieses Jahr zur militärischen Musterung gehen
beziehungsweise den Militärdienst leisten. Dann müsste er allenfalls
gegen die Kurden kämpfen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.
Seite 3
D-1896/2009
D.
Mit Eingabe vom 24. März 2009 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz
beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wurde das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 17. Ap-
ril 2009 aufgefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 9. April 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
D-1896/2009
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer teils widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe und
Seite 5
D-1896/2009
teils wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren
Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe. Zudem komme den
nachgereichten Dokumenten keine Beweiskraft zu, da sie nur die
Probleme des Onkels mit den türkischen Behörden nach den Ereignis-
sen im Jahre 2007 betreffen würden. Die Fotokopie einer Fotografie
und eine Lageskizze sollten zudem den Vorfall aus dem Jahre 1999
belegen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gege-
ben, persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im
Jahre 1997 sei er nicht festgenommen worden und bei dem geschil-
derten Vorfall aus dem Jahre 1999 sei er nicht anwesend gewesen.
Auch mit den hängigen Gerichtsverfahren habe er nichts zu tun. Aus
dem eingereichten Notenspiegel vom 21. November 2007 gehe ledig-
lich hervor, dass der Beschwerdeführer damals nicht in die nächste
Klasse versetzt worden sei, weil er dem Unterricht und einigen Prüfun-
gen unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieses Dokument belege aber
weder seine Probleme noch seine Behauptung, deswegen die Schule
verlassen zu haben (vgl. A1/ S. 5; A4/ S. 3-6; A5/1; A7/1). Der Be-
schwerdeführer habe erstmals bei der direkten Anhörung geltend ge-
macht, die Guerillas im Jahre 2008 unterstützt zu haben und kurz vor
seiner Ausreise erfahren zu haben, dass einige Leute gedroht hätten,
ihn anzuzeigen. Dies obwohl er bei der Erstbefragung gefragt worden
sei, was er nach einer Rückkehr in seine Heimat befürchte und ob es
noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei
sprechen würden (vgl. A1/S. 5 f.). Hinzu komme, dass der Beschwer-
deführer telefonisch von einem Schulkameraden von der geplanten
Denunziation erfahren haben wolle, und er sich danach noch einen
Monat lang zu Hause aufgehalten haben wolle, bevor er nach
D._______ gereist sei. Ausserdem habe er bei der Anhörung zuerst
erklärt, er wisse nicht, ob er angezeigt worden sei, um dann in seiner
nächsten Antwort auszusagen, er habe von seinen Angehörigen
telefonisch erfahren, dass keine Anzeige eingegangen sei (vgl. A4/S.
11, Frage 73 und Frage 74). Was die Befürchtungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Musterung beziehungsweise des Militärdienstes anbelange, hält das
BFM fest, dass die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei, wenn die
Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes
eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat
gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl
äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine
Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im
Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das
Seite 6
D-1896/2009
Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen
Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht
herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem
Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdefüh-
rers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vergehen
gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Mass-
nahme im Sinne des Asylgesetzes dar.
6.
Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene
formelle Rüge einzugehen.
6.1 In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, das BFM habe die
Begründungspflicht verletzt. Die von Art. 35 VwVG geforderte Begrün-
dung könne nicht durch Textbausteine ersetzt werden. Auch das Bun-
desgericht habe festgehalten, dass die Anforderungen an die Begrün-
dungsdichte der Eingriffsintensität des Entscheides anzupassen seien,
was im Asylverfahren eine relativ hohe Anforderung bedeute. Im vorlie-
genden Entscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Si-
tuation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und auch mit dem
dort üblichen Verfolgungsmuster.
6.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35
VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die
Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element
rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt
auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine
hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte An-
fechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmä-
ssigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gülti-
gen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorstehend
zitierte Begründung des BFM die sachgerechte Anfechtung der vorins-
tanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch behindert hat. Die an-
Seite 7
D-1896/2009
gefochtene Verfügung gibt überdies in rechtsgenüglicher Weise darü-
ber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete. An dieser
Stelle ist noch hinzuzufügen, dass das BFM, wie alle verfügenden Be-
hörden, kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich lei-
ten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Dabei darf es sich auf
wesentliche Gesichtspunkte beschränken (vgl. a.a.O, S. 128, Rz. 355
mit Hinweisen). Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbe-
ständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch inso-
weit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Be-
hauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (vgl.
a.a.O). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich das BFM
sehr wohl mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt hat und sich dabei auf das Wis-
sen ihrer amtsinternen Länderexperten abgestützt hat, welche dieses
bei ihrer beruflichen Tätigkeit kontinuierlich und über Jahre hinweg er-
worbenen haben und deren Kenntnisse wiederum aus den unter-
schiedlichsten Quellen stammen. Es ist daher festzustellen, dass keine
Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
7.
Der Beschwerdeführer nahm in der Beschwerde davon Abstand, auf
die aufgezeigten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung ein-
zugehen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, an der Asylrelevanz
seiner Vorbringen festzuhalten. Er gehöre einer Grossfamilie an, wel-
che stets die Sache der Kurden unterstützt habe und deren Mitglieder
wegen Unterstützung der PKK von der türkischen Regierung auch
schon belangt worden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte
Bedrohungssituation (Behelligungen seitens einer regierungstreuen
Familie) in seinem Dorf erscheine prima vista nicht als ausreichend,
um einen ernsthaften Nachteil zu begründen, welche dem Beschwer-
deführer das weitere Leben im Heimatstaat verunmöglich, doch müsse
diese Verhaftung im Kontext zu anderen Ereignissen gesehen werden.
Diesbezüglich gelte es vor allem zu berücksichtigen, dass sich die mi-
litärischen Aktivitäten der PKK im vergangenen halben Jahr in ver-
schiedenen Regionen der Türkei verstärkt hätten. Nicht nur die türki-
schen Sicherheitskräfte seien in verstärkter Alarmbereitschaft, auch in
den von Kurden und Türken bewohnten Siedlungen habe sich die Ner-
vosität gesteigert. In Kombination mit der Dienstpflichtverweigerung
des Beschwerdeführers könne die staatliche Verfolgung schnell ein
Seite 8
D-1896/2009
Ausmass annehmen, welches „Flüchtlingseigenschaften“ begründen
könne. Im Übrigen könne Militärdienstverweigerung durchaus zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal in einem rechts-
staatlich nicht funktionierenden Land die Bestrafung von Desertion be-
ziehungsweise Refraktion nur ein Vorwand für die Unterdrückung und
Disziplinierung von ethnischen Minderheiten und politisch Andersden-
kenden sein könne. Die Leistung des Militärdienstes könne auch die
Teilnahme an militärischen Aktionen mit sich bringen, die vom Betrof-
fenen nicht mit dessen echter politischer Gesinnung zu vereinbaren
wären. In diesem Zusammenhang sei vornehmlich an die Konstellation
zu denken, in welcher der Dienstpflichtige gezwungen wäre, gegen ei-
gene Volksangehörige zu kämpfen und/oder an völker- und kriegs-
rechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei als
Kurde nicht bereit, Mitglieder seiner eigenen unterdrückten Ethnie zu
bekämpfen. Ausserdem gebe es in der Türkei kein Recht auf Kriegs-
dienstverweigerung.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht
und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als auch als
asylirrelevant beurteilt hat. Im vorliegenden Fall hat das BFM zutref-
fend erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit seiner Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht er-
heblich sind, zumal es sich bei der Bestrafung wegen Militärdienstver-
weigerung grundsätzlich um die Durchsetzung einer legitimen Bürger-
pflicht handelt. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdiens-
tes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen
Kurden vorkommen, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend
sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung,
während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu wer-
den, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdi-
schen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der
Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zum
eigentlichen Militärdienst erhalten hat, sondern lediglich dieses Jahr
zur militärischen Musterung aufgeboten worden wäre (vgl. A4/ S. 10);
somit käme es betreffend den Beschwerdeführer nicht zu einer
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung, sondern wegen Miss-
Seite 9
D-1896/2009
achtung des Aufgebots zur militärischen Musterung. Aufgrund der be-
stehenden Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach eine
Bestrafung in diesem Zusammenhang aus Gründen von Art. 3 AsylG
im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde (sie-
he EMARK 2004 Nr. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe darauf verzichtet hat, zu den in der angefochtenen Verfü-
gung aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, kann an die-
ser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden.
8.2 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit asylrelevanten Behelligungen durch die türki-
schen Sicherheitskräften konfrontiert war und dies im Falle seiner
Rückkehr in die Türkei auch nicht sein wird. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Somit hat das BFM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 10
D-1896/2009
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
Seite 11
D-1896/2009
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der rela-
tiv junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer besuchte
zehn Jahre lang die Schule und war nebenbei in der Landwirtschaft
und der Firma seines Vaters tätig. Er beherrscht zudem neben der kur-
dischen auch die türkischen Sprache und besitzt gewisse Sprach-
kenntnisse des Englischen sowie des Französischen. In seinem Hei-
matland verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches
ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
D-1896/2009
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1896/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 14