B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1896/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).
D-1896/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Juni 2015 in die Schweiz und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach.
B.
Am 1. Juli 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrens-
zentrum Zürich zugewiesen.
C.
Er wurde am 2. Juli 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Am 9. Juli 2015 wurde er erneut zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt
(Erstbefragung).
D.
Am 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, sein angebliches
Alter sei unglaubhaft. Dazu wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
boten, welche am 23. Juli 2015 eingereicht wurde.
E.
Am 11. September 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
F.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer dem
erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 21. September 2015 wurde er dem
Kanton B.________ zugeteilt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er, aus Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, die
Schule abgebrochen habe. Er sei mehrmals erfolglos behördlich gesucht
worden, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe.
G.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Eröffnung am 6. März 2017) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 15. November 2018
replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und in C.________ gelebt habe. Er habe
die Schule nach Beendigung der zehnten Klasse im (…) abgebrochen, aus
Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. In der Folge habe er
versucht zu arbeiten. Er sei aber von einer Nachbarin an die Behörden
verraten worden, weil diese wütend auf ihn gewesen sei, da er ihren Sohn
anlässlich eines Streits geschlagen habe. Nachdem die Behörden dreimal
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versucht hätten, ihn zu Hause festzunehmen, sei er illegal nach Äthiopien
ausgereist.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Taufscheins sowie Fotos einer Hochzeit ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers, am (…) geboren zu sein, nicht glaubhaft sei, da er
keine Dokumente habe einreichen können, welche diese Behauptung stüt-
zen würden. Während der Erstbefragung und der Anhörung habe er dürf-
tige und nicht nachvollziehbare Aussagen zu seinem Alter gemacht. So
habe er insbesondere ausgesagt, im Jahre 2005 bereits (…) Jahre alt ge-
wesen zu sein. In der Stellungnahme vom 23. Juli 2015 habe er die Origi-
nale seines Schülerausweises und seiner Geburtsurkunde in Aussicht ge-
stellt, diese aber nicht nachgereicht. Sein Geburtsdatum sei daher am
12. August 2015 auf den (…) festgesetzt worden, weshalb er ab diesem
Zeitpunkt als volljährig gelte.
Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, wieso er sich dazu
entschieden habe, die elfte Klasse nicht anzutreten, um dem National-
dienst zu entgehen. Auf die Frage, wie er sich zu diesem Zeitpunkt seine
Zukunft vorgestellt habe, habe er erwidert, Jugendliche, die in den Militär-
dienst aufgeboten würden, würden nie zurückkehren. Diese irrelevante
Aussage vermöge seine Beweggründe nicht zu klären. Er habe nicht dar-
legen können, weshalb er die Schule bereits in der zehnten Klasse und
nicht erst kurz vor Ende der elften Klasse abgebrochen habe, indem er auf
entsprechende Frage undifferenziert geantwortet habe, viele würden dies
so machen. Seine oberflächlichen und farblosen Ausführungen zum Schul-
abbruch seien daher nicht plausibel.
Auf die Frage, wie seine Familie auf seinen Entscheid, die Schule zu ver-
lassen, reagiert habe, habe er lediglich ausgesagt, seine Familie habe ge-
wusst, dass er nicht nach Sawa habe gehen wollen. Vor dem Hintergrund
der Tragweite seines Entscheids erstaune es, dass die Familie lediglich
sein Vorgehen zur Kenntnis genommen habe, ohne ernsthaft die Situation
konkret mit ihm zu besprechen. Die Aussagen zum Schulabbruch seien
daher zweifelhaft.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich seine Zukunft betreffend den obli-
gatorischen Nationaldienst vorgestellt habe. Darauf angesprochen habe er
pauschal erwidert, er habe sich versteckt und vor Razzien fliehen müssen.
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Die Angaben zur Nachbarin, welche ihn denunziert habe, seien nicht über-
zeugend. Über diese Nachbarin habe er keine Informationen liefern kön-
nen. Er habe nur erwähnt, dass sie in der Nachbarschaft gewohnt habe
und eine ehemalige Befreiungskämpferin gewesen sei, mit welcher er
Streit gehabt habe. Zum Streit habe er sich ebenfalls nicht ausführlich äus-
sern können, sondern nur erwähnt, dass er während der Schulzeit beim
Fussballspielen mit dem Sohn dieser Nachbarin gestritten habe und die
Nachbarin ihn bedroht habe, da er ihren Sohn geschlagen habe. Es er-
staune, dass er die Probleme mit der Nachbarin nie mit seiner Mutter be-
sprochen habe. Seine Erklärung, wonach seine Mutter den ganzen Tag auf
der Arbeit gewesen sei, überzeuge nicht. Schliesslich gehe aus seinen
Aussagen hervor, dass er nicht wisse, ob die Nachbarin ihn wirklich denun-
ziert habe. Er habe nur ausgesagt, ihr Sohn habe dies einem Freund an-
vertraut. Informationen von Drittpersonen hätten jedoch einen geringen Be-
weiswert. Entsprechend müsse seine Annahme als blosse Vermutung be-
trachtet werden, welche mit keinem stichhaltigen Hinweis untermauert wor-
den sei.
Die Vorbringen zur behördlichen Suche seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er
habe nur erklärt, er sei in derselben Woche dreimal gesucht worden. Er
habe sich versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Das Datum
der ersten Suche habe er nicht nennen können und es sei ihm trotz mehr-
maligen Nachfragens nicht gelungen, Informationen über diese Suche zu
Protokoll zu geben. Gemäss seinen Aussagen sei er abwesend, seine Mut-
ter jedoch anwesend gewesen. Es erstaune daher, dass seine Mutter ihn
nicht ausführlich darüber informiert habe. Seine Erklärung, wonach seine
Mutter ihn am späten Abend über den Besuch der Behörden in Kenntnis
gesetzt habe und er in der Folge keinen Kontakt mehr mit der Mutter ge-
habt habe, überzeuge nicht. Es erstaune, dass er nicht wisse, wie viele
Male er nach seiner Ausreise gesucht worden sei, obwohl er nach der Aus-
reise mit seiner Mutter Kontakt gehabt habe. Der dürftige Bericht über die
behördlichen Suchen sei deshalb als Konstrukt zu betrachten. Die Vor-
fluchtgründe seien infolgedessen für unglaubhaft zu erachten.
Schliesslich sei auch die Schilderung der illegalen Ausreise nicht glaubhaft,
weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es
stimme zwar, dass der Beschwerdeführer unklare Angaben zu seinem Alter
gemacht habe, es sei aber davon auszugehen, dass er schlicht die Jahres-
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zahlen gewisser Ereignisse nicht habe exakt angeben können. Eine ab-
sichtliche Täuschung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Das SEM habe
keine wissenschaftliche Altersabklärung veranlasst, obwohl diese in der
Anhörung in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne
nun die in Aussicht gestellten Dokumente (Schulzeugnis und Taufurkunde)
einreichen. Obwohl diesen nur ein geringer Beweiswert beigemessen wer-
den könne, seien es zumindest Indizien, welche die Angaben des Be-
schwerdeführers stützen würden, während das SEM keine gegenläufigen
Indizien vorweisen könne.
Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfe dem Kri-
terium der Plausibilität innerhalb der Glaubhaftigkeitsprüfung nur geringes
Gewicht beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, wann
er die Schule abgebrochen habe und zu welchem Zeitpunkt er geflohen
sei, sei daher unsachgemäss. Im Übrigen ergebe sich aus zahlreichen an-
deren Dossiers, dass viele eritreische Schüler die Schule sogar vor der
zehnten Schulklasse abbrechen würden und nicht erst kurz vor Ende des
elften Schuljahres.
Das SEM verkenne bei der Bewertung der Reaktion der Familie auf die
Information über den Schulabbruch die kulturellen Begebenheiten Eritreas.
Gleiches gelte hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, dass er
sich vor Razzien habe verstecken müssen und versucht habe, seine Fami-
lie durch Arbeit zu unterstützen. Tatsächlich sei es im eritreischen Kontext
üblich, dass junge Menschen, welche miterleben würden, dass der Natio-
naldienst bei Verwandten und Bekannten der Sklaverei ähnlich sei, die
Wahl hätten, entweder das Land illegal zu verlassen oder versteckt im Land
zu leben und die Familie durch Arbeit zu unterstützen. Wenn Letzteres
nicht gelinge, bleibe lediglich die Flucht. Eritreische Schüler müssten sich
früh dieser Frage stellen.
Hinsichtlich der Denunziation durch die Nachbarin könne der Beschwerde-
führer nur ausführen, was er selbst erlebt habe. Es sei nicht ersichtlich,
wieso er nicht diesen Verdacht haben sollte. Er wisse dies aber nicht mit
Sicherheit und habe deshalb lediglich die Grundlagen für seine Vermutung
genannt. Dass das SEM dabei den Beweiswert von Aussagen Dritter be-
werte, gehe an der Sache vorbei, denn letztlich sei entscheidend, dass der
Beschwerdeführer zu Hause gesucht worden sei.
Hinsichtlich der behördlichen Suche stelle das SEM erneut auf den Infor-
mationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ab.
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Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien jedoch widerspruchsfrei,
logisch und schlüssig. Sie würden zeitlich zusammenpassen und den be-
kannten Quellen über die Lage in Eritrea entsprechen. Die Unterstellung,
wie ausführlich er seine Mutter hätte unterrichten müssen, reiche nicht aus,
um berechtigte Zweifel an den Angaben zu begründen.
Das SEM habe in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung einseitig auf die Ele-
mente abgestellt, welche gegen den Beschwerdeführer sprechen würden,
und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
Die Vorfluchtgründe seien für glaubhaft zu erachten. Es sei somit erstellt,
dass der Beschwerdeführer zwecks Einzug in den Nationaldienst bereits
behördlich gesucht worden sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
Schliesslich sei auch seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert worden,
weshalb zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen sei.
4.4 In der Vernehmlassung erwog das SEM, dass es nach wie vor der An-
sicht sei, der Beschwerdeführer habe unwahre Angaben zu seinem Alter
gemacht. Seine Rechtsvertretung habe selbst eingeräumt, dass die Anga-
ben zum Alter unklar und die Jahreszahlen nicht korrekt angegeben wor-
den seien. Gemäss Praxis des SEM erübrige sich in solchen Konstellatio-
nen eine medizinische Altersabklärung. Die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht versucht, das SEM zu täuschen, sondern habe vielmehr gut-
gläubig unkorrekte Angaben gemacht, stelle eine subjektive Behauptung
dar. Die Rechtsvertretung halte selbst fest, dass die eingereichten Doku-
mente einen geringen Beweiswert hätten. Überdies fehle es an einer Er-
klärung, weshalb er diese nicht bereits früher eingereicht und unter wel-
chen Umständen er diese beschafft habe. Weitere Hinweise, welche für die
Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen würden, gebe es nicht. Es könne
nicht sein, dass sogenannte kulturelle und persönlichkeitsabhängige Un-
terschiede zwischen Menschen aus Europa und anderen Kontinenten je-
den substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Bericht glaubhaft machen
könnten. Es treffe zwar zu, dass einige Personen gesprächiger seien als
andere und eine auf den ersten Blick unlogisch erscheinende Handlung
erklärt werden könne. Vorliegend habe das SEM dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gewährt, sich über die fehlende Substanz und Logik seiner
Angaben zu äussern. Seine Aussagen seien jedoch auch auf Nachfrage
hin dürftig geblieben, was ein klarer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit sei.
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Die Frage, ob die Ausreise illegal erfolgt sei, spiele aufgrund der aktuellen
Praxis zur illegalen Ausreise eine geringe Rolle. Die Angaben zum Schul-
und Rekrutierungssystem zeigten lediglich auf, dass der Beschwerdeführer
aus Eritrea stamme und Landsleute gekannt habe, die rekrutiert worden
seien. Diese Angaben allein seien jedoch kein Beweis dafür, dass die gel-
tend gemachte Verfolgung stattgefunden habe. Bei den restlichen Ausfüh-
rungen handelt es sich im Wesentlichen um allgemeine Fragestellungen,
zu denen das SEM mit aktueller Praxis bereits Stellung genommen habe.
4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass dem Anhörungs-
protokoll entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht nur
bezüglich seines Alters, sondern allgemein Probleme mit Zahlen und Rech-
nen habe. Aufgrund dieser Angaben gehe das SEM von einer Täuschung
aus und habe auf eine medizinische Altersabklärung verzichtet, obwohl
diese in der Anhörung noch in Aussicht gestellt worden sei. Dieses Vorge-
hen überzeuge nicht. Die Ungenauigkeiten in den Angaben könnten auch
auf die geringe Schulbildung oder die Minderjährigkeit zurückzuführen
sein. Da es zum damaligen Zeitpunkt um die mögliche Minderjährigkeit ge-
gangen sei, treffe das SEM hinsichtlich dieses Sachverhalts eine Untersu-
chungspflicht und es hätte die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Alters-
abklärung nutzen sollen. Dies habe insbesondere Auswirkungen auf die
Würdigung der Aussagen, da bei Minderjährigen ungleich tiefere Anforde-
rungen zu stellen seien als bei Erwachsenen. Selbst wenn man das Vor-
gehen des SEM als gerechtfertigt ansehen würde, müsse eine Gesamt-
würdigung aller Indizien vorgenommen werden. Das SEM spreche den ein-
gereichten Dokumenten den Beweiswert vollkommen ab, obschon diese
als Indizien zu würdigen seien, sofern keine Anhaltspunkte vorlägen, die
gegen die Echtheit des Dokuments sprächen. Die Taufurkunde und das
Schulzeugnis seien von Bekannten des Beschwerdeführers, welche in
D.________ leben würden, in die Schweiz gebracht worden. Details zum
Versand seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da seine Familie dies
organisiert habe. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Plausibilität
der Vorbringen des Beschwerdeführers sei nichts anzufügen, da das SEM
insbesondere nicht Substanz und Logik kritisiere, sondern eine wertende
Betrachtung der Entscheidungen des Beschwerdeführers vornehme.
5.
5.1 Das SEM hat das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, polizeilich
gesucht worden zu sein, da er sich dem Militärdienst entzogen habe, zu
Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7
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Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch (vgl. act.
A26 F37 bis F49 und F62 bis F70) und der anschliessenden behördlichen
Suche nach seiner Person (vgl. act. A15 F99 bis F104 und A26 F91 bis
F104) sind zwar weitgehend widerspruchsfrei. Sie sind jedoch als sub-
stanzlos zu bezeichnen und vermitteln daher nicht den Eindruck, auf tat-
sächlichen Erlebnissen zu beruhen. Auch die Ausführungen dazu, wie und
wo er sich versteckt habe, nachdem er von der polizeilichen Suche erfah-
ren habe, sind oberflächlich und weisen überdies eine kleine Widersprüch-
lichkeit auf, indem er einerseits aussagte, er habe draussen geschlafen
(vgl. act. A15 F106), andererseits jedoch erwähnte, versteckt bei einem
Freund übernachtet zu haben (vgl. act. A26 F91 und F104). Auch hier be-
schränken sich seine Ausführungen auf die Nennung von „Schlagwörtern“,
während erlebnisorientierte Schilderungen fehlen. Zwar kann der Schilde-
rung der Denunziation durch die Nachbarin eine gewisse Originalität nicht
abgesprochen werden (vgl. act. A26 F71 bis F90). Gleichzeitig sind aber
auch diese Aussagen nicht sonderlich substanzvoll und der Beschwerde-
führer verstrickte sich zudem in eine wenig überzeugende Ausflucht (vgl.
act. A26 F89).
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Seite 11
5.3 In Würdigung sämtlicher Elemente sind die Vorfluchtgründe für nicht
glaubhaft zu erachten.
5.4 Die Feststellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen sei, sein angebliches Geburtsdatum glaubhaft zu machen, erweist
sich ebenfalls als zutreffend, wobei hier auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden kann. So äusserte sich der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der schulischen Laufbahn widersprüchlich zu sei-
nem Alter. Den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten
(Zeugnis und Taufschein) kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur
sehr geringer Beweiswert zu. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren ferner eröffnet, dass es sein angebliches Alter für
unglaubhaft erachte, und hat ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die
Frist dazu wurde aufgrund der Ankündigung der Einreichung von Beweis-
dokumenten erstreckt. Dass das SEM, nachdem keine Beweisdokumente
eingereicht wurden, von einer medizinischen Altersabklärung abgesehen
hat, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem
Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer in der
Erstbefragung keine Zusicherung einer solchen Abklärung gemacht, son-
dern lediglich mitgeteilt wurde, dass er möglicherweise für eine solche auf-
geboten werde (vgl. act. A15 F125).
5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal der konkrete Rekrutierungs-
versuch respektive die polizeiliche Suche für unglaubhaft zu befinden sind.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
D-1896/2017
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig, da (illegal ausgereiste) Rückkehrer systematisch miss-
handelt würden, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Ferner drohe dem Be-
schwerdeführer ein Einzug in den Nationaldienst, welcher einen Verstoss
gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem als unmöglich zu bezeichnen, da
zwangsweise Rückführungen ausgeschlossen seien und der Beschwerde-
führer auch nicht freiwillig zurückkehren könnte, da ihm bei einer Rückkehr
eine Inhaftierung und ein Einzug in den Nationaldienst drohe. Genauso sei
der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da er polizeilich gesucht worden sei
und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung und eine Zwangsrekrutierung
drohen würden.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
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militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 4. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Urs Jehle als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu ent-
richten. Der in der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von
fünf Stunden erweist sich als angemessen und ist aufgrund des Schriften-
wechsels auf sechs Stunden zu erhöhen. Die Auslagenpauschale von
Fr. 54.– ist jedoch unverhältnismässig hoch, zumal für die Beschwerde-
schrift und die Replik insgesamt Fr. 10.60 Portokosten angefallen sind. Die
Auslagenpauschale ist daher auf Fr. 25.– zu kürzen. Der Stundenansatz
ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 4. April 2017 auf Fr. 150.–
festzusetzen. Das Honorar – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] – beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘000.– (Fr. 900.– [6 x
150] plus Fr. 25.– [Auslagen] plus Fr. 74.– [MwSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Urs Jehle wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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