Abtei lung IV
D-1897/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren [...],
Angola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1897/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 6. Februar 2010 auf dem Luftweg verliess und am 8. Februar
2010 in die Schweiz gelangte, wo sie am 9. Februar 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summa-
risch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes befragte,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, noch minderjährig zu sein
und aus Luanda zu stammen,
dass sie dort keine Probleme gehabt habe,
dass ihr Onkel aus der Schweiz Geld überwiesen habe, weshalb sie
zwecks Wohnsitznahme bei ihm in die Schweiz eingereist sei,
dass sie hier die Schule besuchen möchte,
dass sie einen Geburtsschein (angegebenes Geburtsdatum: 5. Mai
1994) zu den Akten gab,
dass bei einer wissenschaftlichen Überprüfung des Dokuments durch
eine amtsexterne Behörde keine spezifischen Fälschungsmerkmale
festgestellt wurden,
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjäh-
rigkeit am 18. Februar 2010 bei der Beschwerdeführerin durch das [...]
eine Knochenaltersanalyse durchführen liess und im entsprechenden
Bericht ein Skelettalter von achtzehn Jahren festgehalten wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 8. März 2010 das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte,
dass das BFM am Ende dieser Befragung der Beschwerdeführerin mit-
teilte, gestützt auf die Aktenlage gehe es fortan von ihrer Volljährigkeit
aus,
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dass die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Minderjährig-
keit festhielt,
dass die Vorinstanz am 12. März 2010 eine Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführerin dabei erneut darlegte, einzig wegen ih-
res in der Schweiz wohnhaften Onkels hierher gereist zu sein,
dass keine anderen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes be-
stünden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugs-
punkt, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass sie zwei Beweismittel (Rechtsschrift des Anwalts des Onkels und
Todesschein der Grossmutter) zu den Akten gab,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-
schwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
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richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorweg zu prüfen ist, ob das BFM die Beschwerdeführerin zu
Recht als volljährig eingestuft hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1
S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.),
dass der eingereichte Geburtsschein offensichtlich nicht als Identitäts-
ausweis in Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 qualifiziert werden kann,
dass unbesehen der vom BFM zu Recht in Frage gestellten Authenti-
zität des Dokuments (keine hinreichende Fälschungssicherheit) und
entgegen den Beschwerdevorbringen in keiner Weise feststeht, ob er
sich überhaupt auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 – wie
beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse – abgestellt wer-
den kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
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dass gemäss der vom BFM veranlassten Knochenaltersanalyse bei
der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von achtzehn Jahren festge-
stellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des am 8. März 2010 ge-
währten rechtlichen Gehörs ausgesprochen vage und ungereimte An-
gaben zu Familienbelangen machte und so keine stichhaltigen Gründe
für eine andere Beurteilung ihres Alters vorbringen konnte,
dass sie auf Vorhalt ausserdem offen liess, ob ihre Angaben überhaupt
der Wahrheit entsprechen (vgl. A 17/5 S. 3 vierte Antwort),
dass die Hilfswerkvertreterin am Schluss der Anhörung festhielt, auf-
grund des Aussehens und des Benehmens der Beschwerdeführerin
könnte die geltend gemachte Minderjährigkeit zutreffen,
dass diese doch eher vage Einschätzung in Anbetracht vorstehender
Erwägungen indes zu keinem anderen Schluss zu führen vermag,
dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
telschrift, sie sei anlässlich der Anhörung aus Angst nicht in der Lage
gewesen, ausführlich zu antworten, weder durch die erwähnte Anmer-
kung der Hilfswerkvertreterin noch durch das Anhörungsprotokoll ge-
stützt wird,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid in überzeugender und
nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjäh-
rigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weshalb vollum-
fänglich auf die vorinstanzlichen Argumente, welche sich nicht einzig
auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse beschränken, verwiesen
werden kann,
dass mit dem BFM demnach von der Volljährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den eindeutig formulierten
Rechtsbegehren lediglich das Bestehen von Wegweisungshindernis-
sen geltend macht,
dass sich in den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für eine – wie
auch immer geartete – Verfolgung der Beschwerdeführerin in Angola
im vorliegend relevanten Sinne finden,
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dass die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch gestützt auf 32
Abs. 1 AsylG zu Recht nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung gel-
tend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr vor Ort droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt in Luanda – dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin –
ausgeht und den Vollzug für Personen, welche nicht einer besonders
verletzlichen Gruppe angehören, dorthin für zumutbar erachtet (vgl.
dazu EMARK 2004 Nr. 32),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar geltend macht, sie
verfüge in Angola über keinerlei Bezugspersonen mehr, da mittlerweile
auch ihre Grossmutter gestorben sei,
dass der allfällige Tod der Grossmutter und der offenbar in diesem Zu-
sammenhang eingereichte Todesschein indes noch nicht auf ein feh-
lendes Beziehungsnetz im Heimatstaat schliessen lassen,
dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und beim ein-
gereichten Dokument des Onkels (Rechtsschrift im Rahmen eines auf-
enthaltsrechtlichen Verfahrens) fraglich ist, ob es sich bei der unter
Ziff. 2.2 des Dokuments erwähnten Person um die Beschwerdeführerin
handelt,
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dass das besagte Dokument im Übrigen aus dem Jahre 2004 stammt
und auch aus diesem Grund nicht geeignet ist, das angeblich fehlende
soziale Netz der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Ausreise-
zeitpunkt zu belegen,
dass mit dem BFM davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten und auch in der Lage
gewesen, substanziierte Angaben zu Verwandten und Nachbarn zu
machen,
dass ihre diesbezüglichen Schilderungen indes ausgesprochen aus-
weichend und in keiner Weise kooperativ anmuten (vgl. u.a. A 17/5 S. 2
und A 21/15 Antwort 38),
dass die Einschätzung des BFM, aufgrund ihres Aussageverhaltens
rechtfertige sich der Schluss, es bestehe ein intaktes Beziehungsnetz
in Luanda, somit nicht zu beanstanden ist, und das Bundesverwal-
tungsgericht über die Zumutbarkeit des Vollzugs zu befinden hat, auch
wenn es nicht in genauer Kenntnis der wahren Sachlage ist,
dass es den Asylbehörden dabei praxisgemäss nicht obliegt, nach
hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen,
dass aufgrund der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführerin viel-
mehr vermutungsweise davon auszugehen ist, sie verfüge vor Ort über
ein hinreichendes Beziehungsnetz,
dass sie deshalb nicht einer besonders verletzlichen Personengruppe
zuzuordnen und die Zumutbarkeit des Vollzugs auch in Berücksichti-
gung – soweit möglich – ihrer individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum [...] (per Telefax zu
den Akten Ref. Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Em-
pfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
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