B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1897/2014/mel
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
D-1897/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2009 an die Schweizerische Botschaft in
C._______ (Eingang: 23. Juli 2009) ersuchte die Beschwerdeführerin um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für
sich und ihr Kind.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein
und aus D._______ zu stammen. Wegen des Krieges habe sie wiederholt
den Wohnort wechseln müssen und eine Verletzung erlitten. Ihr Ehemann
sei ein auch international bekannter Medienschaffender gewesen und
habe sein Engagement trotz der prekären Umstände fortgesetzt. Im Feb-
ruar 2009 sei er bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Sie
und ihre Tochter seien in der Folge auf sich gestellt gewesen und im Mai
2009 von der Armee in ein Flüchtlingslager eingewiesen worden. Die dor-
tige Lage sei wiederum sehr prekär gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten
vom Engagement ihres verstorbenen Mannes gewusst und sie wiederholt
verhört. Sie sei in ein Spital in E._______ gebracht worden und lebe mit
ihrer Tochter aktuell bei Freunden. Sie müsse jederzeit mit einer Verhaftung
beziehungsweise weitergehenden behördlichen Massnahmen rechnen.
Entsprechend seien sie und ihre Tochter auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
A.c Als Beweismittel reichte sie fremdsprachige Dokumente (Pressearti-
kel) ein.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdefüh-
rerin auf, ergänzende Angaben zu ihrer Situation zu machen und Beweis-
mittel einzureichen.
C.
Am 20. August 2009 gab die Beschwerdeführerin eine präzisierende Ein-
gabe und weitere Beweismittel (vgl. A 3/15) zu den Akten. Sie machte Aus-
führungen zum journalistischen und politischen Profil ihres verstorbenen
Ehemannes. Dieser sei als Journalist, welcher die wahren Zustände ge-
schildert habe, im Fokus der Behörden gestanden. Sie sei am (…) Juli
2009 in E._______ in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten. Man
habe sie auf den Posten mitgenommen, verhört und unter Drohungen wie-
der entlassen.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 teilte die Botschaft der Beschwer-
deführerin mit, aufgrund des Pendenzenbergs sei keine kurze Verfahrens-
dauer zu erwarten.
E.
In einer ergänzenden Eingabe vom 5. November 2009 legte die Beschwer-
deführerin dar, die Sicherheitskräfte hätten an ihrer Adresse in E._______
vorgesprochen und sie zu Belangen ihres Mannes verhört. Man habe sie
zudem gefragt, weshalb sie lediglich inoffiziell vom Flüchtlingslager weg-
gegangen sei, und aufgefordert, dorthin zurückzukehren. Sie habe diesen
Befehl befolgt und sei später gegen eine Geldzahlung wieder freigekom-
men. Aktuell lebe sie aufgrund der Warnungen der ihr unbekannten Sicher-
heitskräfte, welche sich als Angehörige des Criminal Investigation Depart-
ments (CID) ausgegeben hätten, versteckt in F._______. Ihre Tochter leide
sehr unter der Situation und sei psychisch angeschlagen. Ferner erbat die
Beschwerdeführerin einen baldigen Entscheid. Für die eingereichten Be-
weismittel vgl. A 5/12.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 verwies die Botschaft erneut auf
ihre starke Beanspruchung.
G.
Am (…) März 2010 gelangte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an
die Botschaft. In ihrem Schreiben brachte sie vor, der Gedenktag ihres
Mannes sei mit einem breiten Medienecho – auch in der Schweiz – ver-
bunden gewesen. Dabei sei ihr Name in lokalen Medien erwähnt worden,
was sie sehr beunruhige. Sie sei an ihrer Adresse von einem Mann, wel-
cher sich als CID-Beamter ausgegeben habe, wiederholt befragt worden.
Aktuell bedrohe er sie telefonisch. Für die nachgereichten Beweismittel vgl.
A 7/6.
H.
Am 24. November 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
G._______ dem BFM ein bei ihr am 9. November 2010 eingegangenes
Schreiben der Beschwerdeführerin. Darin legte sie ihre Erlebnisse erneut
dar und brachte vor, in Sri Lanka für eine Zeitung gearbeitet zu haben. We-
gen ihrer Probleme mit den Sicherheitskräften habe sie Sri Lanka Richtung
Thailand verlassen und lebe nun zusammen mit ihrer vierjährigen Tochter
unter schwierigen Umständen in G._______. Ferner ersuchte sie um einen
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Befragungstermin bei der Botschaft vor Ort und erbat einen humanitären
Entscheid. Für die von ihr eingereichten Unterlagen (des bisherigen Ver-
fahrens) vgl. A 8/14.
I.
Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail einer Rechtsvertretung aus Thai-
land vom 27. September 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, in
Thailand als Asylsuchende zu leben. Ihr Antrag auf Anerkennung als
Flüchtling sei vom UNHCR erstinstanzlich abgewiesen worden. Sie habe
Rekurs einlegen lassen. Gleichzeitig erneuerte sie ihre Rechtsbegehren im
Hinblick auf die Einreise in die und den Aufenthalt in der Schweiz. Das BFM
beantwortete die Anfrage am 28. September 2011 und wies darauf hin,
dass ein elektronischer Datenverkehr in Asylverfahren nicht praxisgemäss
sei.
J.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Be-
schwerdeführerin mit, es werde eine Befragung stattfinden.
K.
Am 27. Juli 2013 antwortete die Beschwerdeführerin schriftlich (und per E-
Mail) der Schweizer Botschaft in Sri Lanka. In ihrer Eingabe legte sie dar,
das Schreiben der Botschaft sei ihr von der Schwester in Sri Lanka über-
mittelt worden. Sie brachte vor, während der Einvernahmen durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte vergewaltigt worden zu sein. Dies sei in der
Wartezeit auf den Entscheid des BFM erfolgt. Sie habe Sri Lanka in der
Folge verlassen und sei am 25. August 2010 nach Thailand gelangt. Sie
und ihre Tochter verfügten mittlerweile über den UNHCR-Flüchtlingsstatus.
Zusammen mit ihrer Tochter sei sie am 7. Februar 2012 in Haft genommen
und gegen Kaution wieder entlassen worden. Sie habe kein Visum und
fürchte, erneut festgenommen zu werden. Ihre Schwester sei ihretwegen
in Sri Lanka durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. Der Eingabe la-
gen zwei UNHCR-Dokumente vom 16. beziehungsweise 29. Mai 2013 bei.
L.
Am 5. August 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin
mit, sie habe sich betreffend Informationen über das weitere Verfahren bei
der Schweizerischen Botschaft in Thailand zu informieren. In der Folge ge-
langte die Beschwerdeführerin postalisch an die angegebene Adresse.
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Seite 5
M.
Am (…) Januar 2014 fand eine Befragung in der Botschaft in G._______
statt. Im Befragungsprotokoll wurden Angaben zu Verwandten und über
vorhandene (Reise-)Dokumente festgehalten. Die Beschwerdeführerin
habe Sri Lanka am 25./26. August 2010 mit einem thailändischen Visum
verlassen. Im Übrigen wurde vermerkt, dass sie im März 2014 in das Im-
migration Detention Center (IDC) zurückkehren müsse. Von dort werde sie
nur entlassen, wenn ein Drittstaat ihr Asyl gewähre. Ferner machte sie An-
gaben zu ihrer aktuellen Situation in G._______ und verlieh ihrer Befürch-
tung, wieder in das IDC zurückkehren zu müssen, erneut Ausdruck. Im Zu-
sammenhang mit ihren Vorbringen wurden verschiedene Dokumente,
Schreiben und Fotos zu den Akten genommen (vgl. A 16).
N.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am 11. März 2014 – ver-
weigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, bei Asyl-
gesuchen aus dem Ausland komme den Asylbehörden ein grosser Ermes-
sensspielraum zu. Die Beschwerdeführerin habe keine besonders engen
Beziehungen zur Schweiz. Sie lebe mittlerweile dreieinhalb Jahre als
Flüchtling in Thailand. Aufgrund der Akten könne von einem dortigen Be-
ziehungsnetz ausgegangen werden. Zwar habe Thailand die Flüchtlings-
konvention und das dazugehörende Protokoll nicht unterzeichnet, respek-
tiere aber das Non-Refoulement. Indes sei die Schutzgewährung durch
das UNHCR nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung in Thailand verbunden.
Die thailändischen Behörden würden aber in der Regel Personen, die vom
UNHCR als "Flüchtlinge" anerkannt worden seien, nicht ausweisen, womit
faktisch von einem wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung
in den Heimatstaat auszugehen sei. Es sei ihr mithin zuzumuten, weiterhin
in Thailand zu bleiben oder in einem anderen Drittstaat Schutz zu suchen.
Bei dieser Sachlage könne die Frage einer relevanten Gefährdung im Hei-
matland offen gelassen werden.
O.
Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 9. April 2014 (Datum der Postauf-
gabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung. Zur Begründung wurde vorab die angespannte Lage in Sri Lanka
dargelegt. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
nicht angehört worden, was eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen
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Gehörs darstelle. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen gar
nicht geprüft und dadurch Art. 3 AsylG nicht Rechnung getragen, was nicht
angehe. Im Weiteren bestehe wohl keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz. Hingegen riskiere die Beschwerdeführerin eine Rückschaffung in
ihr Heimatland. Thailand pflege gute Beziehungen zu Sri Lanka und auch
gemäss BFM seien bereits Flüchtlinge von Thailand nach Sri Lanka repatri-
iert worden. Dass es auch gemäss BFM nur in der Regel nicht zu Ausschaf-
fungen in die Heimatländer der Betroffenen komme, deute auf tatsächlich
stattfindende Verletzungen des Non Refoulements hin. Die thailändischen
Behörden hätten verschiedenen Quellen zufolge relevante Rechtsverlet-
zungen begangen. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht die Möglich-
keit, in einem anderen Drittstaat Schutz zu erlangen, und lebe vor Ort unter
prekären Bedingungen. Sie müsse jederzeit mit der Ausschaffung nach Sri
Lanka rechnen. Entsprechend sei die Einreise zu bewilligen und Asyl zu
gewähren. Für die eingereichten Beweismittel vgl. die Auflistung gemäss
S. 10 der Rechtsschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Das Kind der Beschwerdeführerin wird in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt, obwohl sie wiederholt auch im Namen ihrer Tochter die
Schweiz um Schutz ersuchte. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren
ebenfalls Partei.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
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auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (SR 0.142.30); vgl. Art. 3 AsylG.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im
Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem
Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
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Seite 8
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV
1). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch o-
der aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen
nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann,
muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig –
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert
werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist
sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5).
4.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die
Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch
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auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens,
vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgren-
zung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG
nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der
Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Ele-
mente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechts-
fragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesausle-
gung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen
zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1
AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur Publika-
tion vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und 5.3).
5.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka
gegeben sein könnte, offen gelassen. Aufgrund weitgehend glaubhaften
Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel
kann eine solche Gefährdung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unbesehen ihres eigenen journa-
listischen Engagements ist sie als Witwe ihres Mannes – eines verstorbe-
nen und international bekannten kritischen Journalisten – einer Risiko-
gruppe im Sinne der Praxis bei sri-lankischen Asylgesuchen zuzuordnen.
Überdies macht sie geltend, dass ihr Name am Gedenktag ihres Gatten in
den Medien erschienen sei. Diese Sachlage und die geltend gemachte se-
xuelle Gewalt durch die Sicherheitskräfte bewogen sie zur Flucht nach
Thailand. Sie befindet sich zusammen mit ihrem Kind aktuell nach wie vor
in Thailand, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylge-
such weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). In
Thailand ist sie gemäss ihren eigenen Angaben seit Ende August 2010. Die
Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2014 gestützt auf ihre
Aussagen fest, sie habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert
worden. Sie habe den Flüchtlingsstatus erhalten. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, sie befürchte die Einweisung in ein Haftzentrum verbunden mit
der Gefahr einer Deportation nach Sri Lanka. Zudem litten sie und ihr Kind
unter prekären Aufenthaltsbedingungen.
6.
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Seite 10
6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in
Thailand den Schutz eines Drittstaates geniessen. Ist dies zu bejahen, ist
in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu ver-
bleiben.
6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist – wiederum unter Bezugnahme auf
ausführliche Erwägungen in BVGE D-103/2014 vom 7. Januar 2014 – fest-
zuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der
Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht wei-
terhin vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende
Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Ent-
scheidbefugnis des BFM, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise
zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht, was einen ausserhalb der
gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (a.a.O. E.
7.2 f.).
7.
7.1 Die Vorinstanz erachtet Thailand als grundsätzlich schutzfähig. Die Be-
schwerdeinstanz kommt gemäss nachfolgenden Erwägungen zu einem
anderen Ergebnis.
7.2 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in
einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen,
sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in
Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zu-
mutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutref-
fend erweisen. Vorliegend ist ersteres von Belang.
7.3 Die flüchtlingsrechtliche Situation in Thailand ist namentlich auch für
sri-lankische Asylsuchende als prekär zu beurteilen. Im Urteil D-682/2013
vom 12. März 2013 hielt das Gericht in einer vergleichbaren Konstellation
gestützt auf verschiedene Quellen folgendes fest: Asylsuchende und
Flüchtlinge gälten in Thailand als "illegale Immigranten" und könnten dem-
entsprechend inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der FK,
und gemäss den vom BFM getätigten Abklärungen missachte es das non-
refoulement Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsu-
chender, obwohl sie beim UNHCR registriert gewesen seien. Die beim UN-
HCR registrierten Personen würden der regulären Immigrationsgesetzge-
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Seite 11
bung Thailands unterworfen und müssten sich – wie alle anderen auslän-
dischen Personen – ein thailändisches Visum beschaffen. Indessen sei ge-
rade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von Sicherheitsbeden-
ken die Verlängerung des Visums in keiner Weise garantiert. Die Be-
schwerdeführerin müsse in Thailand demnach mit Rückschiebung in den
Heimatstaat rechnen und habe auch nicht die Möglichkeit, eine Bewilligung
für dauernden Aufenthalt zu erlangen, weshalb sie in Thailand keinen ef-
fektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen könne (vgl. S. 9 f.
des angefochtenen Urteils). Diese Sichtweise wird durch weitere Quellen
bestätigt. So wird in einem Bericht des Human Right Watch (HRW) aus-
geführt, "the lack of a legal frameword that recognizes and provides docu-
ments for asylum seekers and refugees and that essentially treats them as
illegal (…) means that both de fact refugees and UNHCR-recognized refu-
gees and asylum seekers are vulnerable to arrest on the street, in the work-
place, and in their homes, often subject to intimidation and detention and
sometimes forced return. (…) The role oft he United Nations High Vommis-
sioner for Refugees has been marginalized in Thailand and ist Bangkok
office appears to have little influence with the Tai authorzies (…)." (vgl.
HRW, Thailand: Rights Abuses Go Unckecked, 21. Januar 2014,
/news/2014/01/21/thailand-rights-abuses-go-unchecked).
Zwar sollen direkte Repatriierungen in Länder, welche nicht an Thailand
grenzen, nicht im Vordergrund stehen. In Berücksichtigung der bescheide-
nen Einflussmöglichkeiten des UNHCR ist aber davon auszugehen, dass
für die Beschwerdeführerin, welcher die erneute Inhaftnahme angedroht
und deren Visum nicht mehr verlängert wurde, keine Möglichkeit für effek-
tiven und dauernden Schutz und somit die reale Gefahr besteht, in abseh-
barer Zeit zusammen mit ihrer Tochter ins Heimatland zurückgeschafft be-
ziehungsweise unter prekären Bedingungen jahrelang zu einer solchen
Rückkehr genötigt zu werden.
7.4 Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende
Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in
den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Bezie-
hungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK
2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f. und D-342/2013 vom 16. Oktober 2013
E. 4.3.3).
7.5 Da vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit der
Weiterreise in einen beziehungsweise keine Beziehungsnähen zu einem
anderen Drittstaat ersichtlich sind, erscheint es mithin als unumgänglich,
D-1897/2014
Seite 12
dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Beschwer-
deführenden den erforderlichen Schutz gewährt und mithin aArt. 52 Abs. 2
AsylG im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.
7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zu-
grundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asyl-
verfahrens zu bewilligen ist. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen
werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Anzufügen ist,
dass entgegen der Behauptung in der Rekurseingabe eine Befragung der
Beschwerdeführerin vor Ort stattgefunden hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb
sich die Nachreichung einer Kostennote erübrigt. Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'400.– festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1897/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1'400.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Bangkok.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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