Abtei lung IV
D-1898/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t j
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1898/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, Angehörige der tschetschenischen Ethnie
muslimischen Glaubens aus M._______, eigenen Angaben zufolge
Russland am 29. September 2008 verliessen und via Polen und Öster -
reich am 18. Januar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
N._______ vom 28. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe am ersten Krieg in
Tschetschenien teilgenommen,
dass er während des zweiten tschetschenischen Krieges in Kasachs-
tan gelebt habe und im Jahre 2004 nach Tschetschenien zurück-
gekehrt sei
dass er – nebst mehreren Anhaltungen – viermal festgenommen und
gefoltert worden sei, letztmals am 23. November 2007, und jedesmal
gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei,
dass er aufgrund der Folterungen gesundheitliche Probleme habe,
dass seine Mutter bei seiner letzten Verhaftung einen Herzinfarkt er -
litten habe, was ihn – ebenso wie die Sorge um das Schicksal seiner
Kinder – bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass er gezwungen gewesen sei, in Polen um Asyl nachzusuchen,
damit er habe weiterreisen können, und er in Österreich nach einem
Aufenthalt von einem Jahr und drei Monaten zum zweiten Mal einen
negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung zu Protokoll gab,
sie ersuche insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes um
Asyl, zudem sei sie geschlagen worden, wenn dieser festgenommen
worden sei,
dass zwei ihrer Kinder unter gesundheitlichen Beschwerden (Atmungs-
schwierigkeiten bzw. Knierheuma) leiden würden,
dass den Beschwerdeführern am 28. Januar 2010 das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, wonach gemäss ihren Aussagen
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und den Eurodac-Treffern mutmasslich Polen oder Österreich für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe nicht in Polen gelebt,
Österreich würde zwar schon gehen, doch würde er von dort nach Po-
len ausgeschafft,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, auf keinen Fall nach Po-
len zu gehen, nur mit grosser Gewalt könne sie dorthin gebracht wer-
den,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführer Unterlagen aus den in Österreich ge-
führten Asylverfahren zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 2. Februar
2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
O._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 5. Februar 2010 Polen um Übernahme der Be-
schwerdeführer ersuchte,
dass Polen am 12. Februar 2010 einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführer zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am
18. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Polen spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2009 von den
polnischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden seien,
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dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Polen am 12. Februar 2010 einer Übernahme der Beschwerde-
führer zugestimmt habe,
dass den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt worden
sei und ihre Einwände, wonach sie auf keinen Fall nach Polen gehen
würden, an der Zuständigkeit Polens nichts ändern würden,
dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein-
reichen liessen und in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Be-
handlung ihres Asylgesuches fortzusetzen, beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht ersuchten, es sei mit super-
provisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde anzuweisen, die Voll-
zugsbemühungen sofort einzustellen,
dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragten,
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dass sie zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen an-
führten, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben,
weil sich das BFM darin zum Selbsteintrittsrecht ausschweige und
somit seine Verfügung mangelhaft begründe,
dass den Beschwerdeführern zwar das rechtliche Gehör zu einer all -
fälligen Rückführung nach Polen gewährt worden sei, indessen sei
dies verfrüht geschehen, da das rechtliche Gehör erst dann zu ge-
währen sei, wenn eine vorgesehene Massnahme auch tatsächlich
durchgeführt werden könne,
dass die Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Quellen
geltend machen, tschetschenische Asylbewerber würden in Polen kei-
ne genügende Unterstützung erhalten und hätten keine Möglichkeit,
ein menschenwürdiges Dasein zu führen,
dass die Existenzbedingungen insbesondere für Personen, die wie die
Beschwerdeführerin medizinisch-psychologische Betreuung be-
nötigten, unzumutbar seien, weshalb eine Rückführung nach Polen
nicht zulässig und die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, zu-
mal sich Polen weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch
gegenüber Asylbewerbern an die europäischen Mindeststandards
halte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2010 der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügen, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zum Selbsteintritt
nicht äussere, und das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, indem
es sie zu einer allfälligen Rückführung nach Polen befragt habe, bevor
überhaupt festgestanden habe, dass sie dorthin zurückgeführt werden
könnten,
dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin kei-
ne Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar
ist,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern anlässlich der Befragung
im N._______ zu einer allfälligen Rückführung nach Polen das recht-
liche Gehör gewährte,
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dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da die Behörde die
Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), indessen
darüber hinaus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, zu welchem
Zeitpunkt Asylbewerber mit einer Rückführung in den als für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise
zuständigen Staat zu konfrontieren sind,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rück-
führung in den als zuständig erachteten Dublin-Mitgliedstaat bereits
während der Befragung im EVZ schon aus Gründen der Verfahrens-
ökonomie angebracht ist, da vonseiten der Asylsuchenden möglicher-
weise schon zu diesem Zeitpunkt berechtigte Einwände erhoben wer-
den können, aufgrund derer von einer konkreten Anfrage an den mut-
masslichen Dublin-Mitgliedstaat in der Folge unter Umständen abge-
sehen würde,
dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Polen fest-
steht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass somit Polen für die Prüfung ihres am 18. Januar 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM am 5. Februar 2010 die polnischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführer ersuchte,
dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom
12. Februar 2010 die Zusicherung der Rückübernahme der Be-
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schwerdeführer und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der
betreffenden Dublin-Abkommen erklärte,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere
bemängeln, Polen komme seinen internationalen Verpflichtungen ge-
genüber Asylsuchenden nicht nach,
dass Polen aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Polen nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführer vorbringen, in Polen sei der Zugang zu
medizinischer Behandlung schwierig und viele Gewaltopfer würden
keine Betreuung erhalten,
dass hierzu festzuhalten ist, dass gemäss allgemein zugänglichen
Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesund-
heitsversorgung bekommen wie polnische Staatsangehörige,
dass - auch wenn in Polen die medizinische Versorgung von Asyl -
suchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte – dies
nicht gegen eine Rückführung in diesen Staat spricht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines ab-
gewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammen-
fassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Aus-
zuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
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physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen insbesondere der
Beschwerdeführerin, die gemäss dem mit der Beschwerde
eingereichten Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik vom (...)
wegen (Diagnose) am (...) zur Krisenintervention zugewiesen wurde,
hinlänglich ausgeschlossen werden können, auch wenn der Standard
in polnischen psychiatrischen Kliniken nicht jenem in der Schweiz
entsprechen sollte,
dass diesbezüglich auch auf den Inhalt der in Österreich ergangenen
Entscheide betreffend die dort gestellten Asylgesuche hinzuweisen ist,
in denen die zuständigen österreichischen Verwaltungs- und Gerichts-
behörden die Rechtmässigkeit der Rücküberstellung nach Polen unter
besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführer übereinstimmend und umfassend würdigten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr
nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu
einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
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ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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