B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1898/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B.______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Anaïs Arnoux,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N _______.
D-1898/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
8. November 2006 und gelangte am 24. November 2006 auf dem See-
weg nach E._______. Am folgenden Tag begab er sich nach F._______,
wo er am 29. November 2006 ankam und gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Nach dem negativen Asylentscheid verliess er F._______ am
1. Januar 2010 und reiste am 4. Januar 2010 via G._______ und ihm un-
bekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuch-
te.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2010 nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach F._______ an.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie – verliess ihre Heimat gemäss eigenen Angaben zusammen
mit ihrer älteren Tochter am 27. Mai 2010 auf dem Seeweg. Am 12. Juni
2010 kamen sie in einem Hafen in einem ihnen unbekannten Land an,
von wo sie am folgenden Tag im Auto in Richtung Schweiz aufbrachen.
Am 14. Juni 2010 seien sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie glei-
chentags im EVZ H._______ um Asyl nachsuchten.
A.c Mit Verfügung vom 7. September 2010 hielt das BFM im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens fest, da nunmehr die Schweiz für die Mehr-
heit der Familie zuständig sei, die Asylgesuche zu prüfen, gehe die Zu-
ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
ebenfalls auf die Schweiz über. Infolgedessen wurde der Entscheid vom
30. März 2010 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wiederer-
wägungsweise aufgehoben und festgestellt, das nationale Verfahren wer-
de wieder aufgenommen.
Mit Entscheid vom 13. September 2010 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen die Verfügung vom 30. März 2010 erhobene Beschwer-
de als gegenstandslos geworden ab.
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Seite 3
B.
B.a Am 11. Januar 2010 beziehungsweise 22. Juni 2010 fanden die Be-
fragungen zur Person statt und am 24. Februar 2012 wurden die Be-
schwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört.
B.a.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei seit 1991 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
in I._______ gewesen und habe beim Geheimdienst gearbeitet. 1993 hät-
ten ihm die LTTE erlaubt, wieder auszutreten. Da es damals "Kopfnicker"
gegeben habe, habe er beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. Er sei des-
halb noch im selben Jahr nach J._______ gereist, wo er gearbeitet habe.
1997 habe er sich wiederum nach Sri Lanka begeben und sei ab Dezem-
ber 1999 zuerst bei der Firma K._______, dann bis Dezember 2004 in ei-
nem Hotel und anschliessend bis zu seiner definitiven Ausreise als Tee-
händler tätig gewesen.
Am 1. November 2006 hätten Leute der Karuna-Gruppe ihn zu Hause
gesucht. Als er diese Leute gesehen habe, sei er sofort geflüchtet und
noch am gleichen Abend mit dem Zug nach L._______ gereist. Am fol-
genden Tag habe die Polizei ihn zusammen mit den Leuten der Karuna-
Gruppe zu Hause aufgesucht. Von L._______ aus habe er am 8. Novem-
ber 2006 Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen, um in F._______ ein
Asylgesuch zu stellen. Nach der Ausreise aus der Heimat sei weiterhin
nach ihm gefragt worden, wobei man auch seine Frau bedroht habe. Die
Leute der Karuna-Gruppe hätten von ihr zudem Geld verlangt.
B.a.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs
aus, seitdem ihr Mann am 1. November 2006 von Leuten in einem weis-
sen Van zu Hause gesucht worden sei, habe auch sie Probleme gehabt.
So sei am 2. November 2006 die Polizei zusammen mit den Leuten des
weissen Vans zu ihr gekommen und habe den Beschwerdeführer ge-
sucht. Sie, ihr Vater und ihre Tochter seien geschlagen worden. Des Wei-
teren habe es anonyme Drohanrufe gegeben und die Polizei sei einige
Male vorbeigekommen. Als das Asylgesuch ihres Mannes in F._______
abgelehnt worden sei, habe er ihr eine grössere Geldsumme überwiesen.
In der Folge habe sie anonyme Telefonate erhalten, in welchen Geld von
ihr verlangt worden sei. Ausserdem hätten Unbekannte ihr Haus beo-
bachtet und es sei ihr mit der Entführung ihrer Tochter gedroht worden,
sollte sie innert Frist nicht eine bestimmte Geldsumme leisten. Da sie be-
fürchtet habe, die Tochter könnte entführt und getötet werden, seien sie
gemeinsam aus Sri Lanka in Richtung Schweiz ausgereist.
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Seite 4
B.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein,
die Beschwerdeführerin gab den Originalausweis ab. Ausserdem reichten
sie ihre Heirats- und ihre eigenen Geburtsurkunden, die Geburtsurkunde
ihrer älteren Tochter sowie eine Kopie des Belegs einer Banküberweisung
vom 30. Oktober 2009 zu den Akten.
B.c Am (…) wurde Tochter D._______ in der Schweiz geboren.
B.d Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden Einsicht in die asylrelevanten Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2012 – eröffnet am 7. März 2012 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Januar 2010 und 14. Juni 2010 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf-
zuheben und ihnen hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
eine Parteientschädigung zuzusprechen; insbesondere sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass
die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und ihnen sei zu allfälligen
Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins
Recht gelegt:
– Ein ärztliches Zeugnis der Hals-Nasen-Ohren-Praxis, M._______,
vom 3. Februar 2011 betreffend Tochter C._______,
– ein Bericht Audiologie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge-
sichtschirurgie des Universitätsspitals N._______ hinsichtlich einer
Untersuchung vom 6. April 2011,
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Seite 5
– ein Schreiben vom 16. Dezember 2011, mit welchem das Durch-
gangszentrum O._______, P._______, dem Zentrum für Gehör und
Sprache, N._______, diverse Unterlagen hinsichtlich der Einschulung
von Tochter C._______ zukommen liess,
– den Beschwerdeführer betreffende Arztzeugnisse von Dr. med.
Q._______, R._______, vom 23. Januar 2012, 22. Februar 2012 und
5. April 2012,
– ein Bestätigungsschreiben vom 22. März 2012 eines gewissen
S._______, T._______, U._______,
– ein Bestätigungsschreiben vom 2. April 2012 der Fachstelle Sonder-
pädagogik, M._______,
– ein Schreiben des Zentrums für Gehör und Sprache vom 3. April 2012
an die Beschwerdeführenden betreffend Schulung ihrer Tochter
C._______,
– eine Fürsorgebestätigung vom 3. April 2012,
– ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med.
Q._______ vom 10. April 2012 inkl. Berichte der Operationen vom
10. Oktober 2011 und 14. Oktober 2011 im Kantonsspital M._______
und
– eine Kopie der an den Beschwerdeführer versandten Honorarnote
vom 10. April 2012
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2012 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
bis zum 11. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
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Seite 6
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2012 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
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Seite 7
rung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb sich der Antrag auf
Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos erweist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen genügten insgesamt weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjeni-
gen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG. Verschiedene Ungereimt-
heiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden führten dazu, dass ih-
nen ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Aufgrund des Profils
des Beschwerdeführers sei zudem kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
der Behörden an seiner Person festzustellen, welches zum jetzigen Zeit-
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen führen könnte. Das entsprechende Vorbringen sei daher
nicht asylrelevant.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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Seite 8
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden festgehalten und dies-
bezüglich zunächst gerügt, zwischen den Befragungen und Anhörungen
liege jeweils sehr viel Zeit, weshalb es sogar als normal bezeichnet wer-
den müsse, wenn "Ungereimtheiten" bestünden. Es sei zu bedenken,
dass laut Rechtsprechung Widersprüche, die sich gegenüber den Anga-
ben in der Befragung zur Person ergäben, nur dann relevant seien, wenn
klare Aussagen diametral voneinander abwichen oder zentrale Asylgrün-
de bei der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise erwähnt wür-
den (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend spreche das BFM jedoch
nicht einmal von Widersprüchen, sondern nur von Ungereimtheiten. Als
solche könnten diese auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 AsylG nicht für
die Argumentation herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Vorbringen gehe. Es handle sich dabei um von
der Vorinstanz isoliert erwähnte, kleinere Ungereimtheiten wie geringe
Abweichungen in der Datierung bestimmter Ereignisse oder unterschied-
liche Formulierungen und Wortlaute, welche einerseits aufgrund von Ner-
vosität der Beschwerdeführenden gegenüber den behördlichen Autoritä-
ten und andererseits aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den Befra-
gungen leicht nachvollziehbar seien. Zudem hätten die Beschwerdefüh-
renden entgegen der Behauptung des BFM sehr wohl versucht, die jewei-
ligen Ungereimtheiten auf Nachfrage hin so gut wie möglich aufzulösen
oder zu erklären, wie sich durch die Gesamtschau der Akten klar ergebe.
Im Weiteren falle auf, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung
vorbehalte, später noch weitere Ungereimtheiten geltend zu machen,
womit es der Ansicht zu sein scheine, der Entscheid könne im Laufe der
Zeit noch ergänzt werden. Eine solch allgemeine Aussage, es gebe wei-
tere "Ungereimtheiten", die in keiner Weise belegt sei, verletze den
Grundsatz der Transparenz und nehme den Beschwerdeführenden die
Möglichkeit, auf dem Beschwerdeweg angemessen zu reagieren und von
ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen.
5.2.2 Darüber hinaus machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hät-
ten in ihrem Heimatland begründete Angst vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung, weil sie verschiedenen Risikogruppen angehörten. So sei der
Beschwerdeführer ein LTTE-Mitglied gewesen und habe sowohl in
F._______ als auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, während die
Beschwerdeführerin mit ihm verheiratet sei und in der Schweiz ebenfalls
um Asyl nachgesucht habe. Hinzu komme, dass der Umstand, wonach
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bereits fünfeinhalb Jahre vergangen seien, seit sich der Beschwerdefüh-
rer letztmals in Sri Lanka aufgehalten habe, ihn aus Sicht der Behörden
noch viel verdächtiger mache. Es bestehe die grosse Gefahr, dass er be-
reits am Flughafen in Colombo festgenommen werde.
5.2.3 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird
insbesondere vorgebracht, die kumulative Würdigung der auf die Be-
schwerdeführenden zutreffenden Faktoren erlaube es nicht, von der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da Rückkehrer in Sri
Lanka bekanntermassen verstärkter Beobachtung und Gefangennahme
bis hin zu schwerer Folterung ausgesetzt seien. Selbst wenn von der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden sollte, sei
doch dessen Unzumutbarkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer verfü-
ge in seiner Heimat über kein familiäres Netz, weil seine Eltern verstor-
ben seien und seine drei Schwestern im Ausland lebten. Zwar lebten die
Eltern und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in Sri Lanka,
doch wäre die Wohnperspektive nicht gesichert, da im Haus der Eltern
nebst diesen noch eine Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Fa-
milie wohne, weshalb kein Platz mehr für andere vorhanden sei. Die Be-
schwerdeführenden müssten somit aus einer ungesicherten Wohnper-
spektive heraus ein Auskommen suchen, was ihnen aufgrund der aktuel-
len Lage in der stark militarisierten und kontrollierten Ostprovinz, in der es
immer noch häufig zu Entführungen, Folter und Tötungen komme, nicht
zuzumuten sei. Die seit dem 1. Mai 2012 wieder vorhandene Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers sei jedoch aufgrund seiner gesundheitli-
chen Situation mit Vorsicht zu bewerten. Vergangenes Jahr sei ihm bei
einer wegen schwerer Knieprobleme erfolgten Operation auf der rechten
Seite eine Knieprothese eingesetzt worden. Auch das linke Knie sei von
einer beginnenden Arthrose betroffen. Seit der Operation bedürfe er re-
gelmässiger Physiotherapie und Kontrollen durch den behandelnden Arzt.
Die ältere Tochter sei aufgrund ihrer Schwerhörigkeit beidseitig auf Hör-
geräte angewiesen, deren regelmässige Anpassung fachgerecht vorge-
nommen werden müsse. Ausserdem benötige sie eine spezielle Förde-
rung, welche sie nur in einer auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Sonder-
schule erhalten könne.
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erhobenen Rüge,
das BFM habe den Grundsatz der Transparenz verletzt und den Be-
schwerdeführenden die Möglichkeit genommen, auf dem Rechtsweg an-
gemessen zu reagieren sowie vom Replikrecht Gebrauch zu machen, in-
D-1898/2012
Seite 10
dem es die "weiteren Ungereimtheiten" nicht belegt habe, ist vorab Fol-
gendes festzuhalten:
Aus der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2012 wird klar ersichtlich,
aufgrund welcher Ungereimtheiten das Bundesamt zum Schluss gelang-
te, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft zu
qualifizieren. Der Begründungspflicht wurde somit vollumfänglich ent-
sprochen, so dass es den Beschwerdeführenden möglich war, die Verfü-
gung auf dem Beschwerdeweg rechtswirksam anzufechten. Wie in der
Beschwerde zutreffend festgestellt wird, behielt sich das BFM zwar eine
spätere Geltendmachung weiterer Ungereimtheiten ausdrücklich vor. An-
gesichts dessen, wonach das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete (vgl.
E. 3.), gibt es jedoch keine weiteren vorinstanzlichen Eingaben, welche
den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme hätten unterbreitet werden
müssen. Demnach liegt entgegen anderslautender Einschätzung keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die entsprechende Rüge erweist
sich als unbegründet.
5.3.2 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht im Weiteren zum Schluss, dass die Glaubhaf-
tigkeit des von den Beschwerdeführenden geschilderten Sachvortrags
aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zu bezweifeln ist.
5.3.2.1 Was seine angebliche Flucht betrifft, gab der Beschwerdeführer
zunächst an, er sei am 1. November 2006, als er V._______ gesehen ha-
be, hinter dem Haus weggerannt und nach W._______ gegangen, wo er
sich bei einem Bekannten aufgehalten habe. Am 2. November 2006 sei er
in L._______ angekommen, wo er bei einem weitentfernten Verwandten
gelebt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. Januar 2010, A1 S. 7).
Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen,
er sei nach X._______ geflüchtet und zur Tante seiner Frau nach
Y._______ gegangen; in L._______ sei er bei seinem Onkel geblieben
(vgl. Anhörungsprotokoll vom 24. Februar 2012, A46 S. 8 F74, S. 9 F86).
Als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, gab er an, er sei
über X._______ nach Y._______ zur Tante seiner Frau gegangen. Er
wisse nicht, weshalb dies bei der Befragung zur Person anders protokol-
liert worden sei; vielleicht habe er es falsch gesagt (vgl. A46 S. 12
F112/113). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nach der
Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dieses ent-
spreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1 S. 12), muss seine
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Seite 11
Begründung als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bei der Be-
fragung zur Person wies er ausserdem darauf hin, am 2. November 2006
sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich nach ihm
erkundigt (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen er-
wähnte er diesen Vorfall indessen nicht von sich aus, sondern erst auf
Nachfrage hin (vgl. A46 S. 12). Seine Aussage, dieses Ereignis sei ihm im
Rahmen der Anhörung nicht in den Sinn gekommen (vgl. A46 S. 12
F110), ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu beurteilen, umso mehr,
als vor dem Hintergrund, dass seine Frau von der Polizei bedroht und
beinahe geschlagen worden sein soll (vgl. A1 S. 7), zu erwarten gewesen
wäre, dass er auch bei der Anhörung von sich aus darauf zu sprechen
gekommen wäre.
5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, als der Be-
schwerdeführer in F._______ gewesen sei, hätten sie mehrere anonyme
Telefonanrufe erhalten, den ersten etwa eine Woche nach dem 1. No-
vember 2006, den letzten am 20. Mai 2010. Insgesamt seien es rund 100
Anrufe gewesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. Juni 2010, B1 S. 6).
Angesichts dieser Vielzahl an Anrufen während rund vier Jahren ist es
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht
bereits früher, sondern erst im Jahr 2010 verliess (vgl. B1 S. 7). Darüber
hinaus sind auch bei ihr Widersprüche festzustellen. So gab sie bei-
spielsweise bei der Befragung zur Person an, seit Dezember 2009 habe
sie mehrmals unbekannte Leute auf der Strasse gesehen, welche ständig
in Richtung ihres Hauses geschaut hätten (vgl. B1 S. 6), machte bei der
Anhörung hingegen geltend, diese Männer seien 1-2 Wochen nach dem
ersten Vorfall im November 2006 gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 24. Februar 2012, B13 S. 12 F116/117).
5.3.2.3 Vorliegend steht fest, dass das BFM zwischen den Befragungen
vom 11. Januar 2010 beziehungsweise 22. Juni 2010 und den Anhörun-
gen vom 24. Februar 2012 zweifellos viel Zeit verstreichen liess. Erfah-
rungsgemäss können nach einem längeren Zeitablauf denn auch gewisse
Erinnerungslücken nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Doch vor dem
Hintergrund, wonach sich die in casu festgestellten Ungereimtheiten be-
ziehungsweise Widersprüche auf solche Ereignisse beziehen, welche für
die Ausreise der Beschwerdeführenden ausschlaggebend gewesen sein
sollen, hätten übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Infol-
gedessen vermögen die Beschwerdeführenden aus der Argumentation,
wonach es aufgrund des grossen Zeitablaufs zwischen den Befragungen
und Anhörungen sogar als normal bezeichnet werden müsse, wenn "Un-
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Seite 12
gereimtheiten" bestünden, nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten. Im Weiteren
ist es für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung, dass das
BFM die als unglaubhaft erachteten Vorbringen nicht als Widersprüche,
sondern als "Ungereimtheiten" bezeichnete. Entgegen anderslautender
Einschätzung ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ungereimtheiten, welche
offensichtlich an der Glaubhaftigkeit zweifeln lassen, für eine Beurteilung
im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG nicht hätten herangezogen werden sol-
len. Auch das Argument, die Ungereimtheiten seien unter anderem auf
die Nervosität der Beschwerdeführenden gegenüber den behördlichen
Autoritäten zurückzuführen, kann nicht gehört werden, zumal angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer in F._______ bereits ein Asylverfah-
ren durchlief, davon auszugehen ist, Behördengänge seien ihm nicht
gänzlich unvertraut.
5.3.3 Was die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger asylrelevan-
ter Verfolgung anbelangt, ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren 1991-1993
als LTTE-Mitglied beim Geheimdienst tätig gewesen, habe aber weder ei-
nen Rang innegehabt noch an Kämpfen teilgenommen (vgl. A46 S. 4
F16-F18, S. 5 F29). Vor dem Hintergrund, dass er den Akten zufolge in-
nerhalb der LTTE keine Führungsposition besetzte und auch nie an be-
waffneten Aktionen beteiligt war, ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine
Familie im heutigen Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen
sollten. Dies umso weniger, als die LTTE-Mitgliedschaft inzwischen rund
zwanzig Jahre zurückliegt, und es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.3.2 ff.).
In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelchen
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären.
Auch das Bestätigungsschreiben vom 22. März 2012 vermag die angebli-
che Verfolgungssituation nicht zu belegen, da dessen Verfasser zum ei-
nen einzig erklärt, er kenne die Beschwerdeführenden schon lange und
zum anderen deren bereits bekannte Asylvorbringen wiederholt, indem er
ausführt, sie hätten Sri Lanka wegen Drohungen und Problemen verlas-
sen müssen und ihr Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr. Das er-
wähnte Dokument ist somit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
zu qualifizieren.
D-1898/2012
Seite 13
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM berechtigterweise zum
Ergebnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Die Asylge-
suche wurden infolgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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Seite 14
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist nicht da-
von auszugehen, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine
derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig er-
scheinen liesse. Auch ist von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszu-
gehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug
D-1898/2012
Seite 15
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint. Die in der Be-
schwerde gemachten Quellenangaben vermögen zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen.
Wie dem Bericht Audiologie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge-
sichtschirurgie des Universitätsspitals N._______ zu entnehmen ist, wur-
de bei der Tochter C._______ eine beidseitige, hochgradige sensorineu-
rale Schwerhörigkeit unklarer Genese diagnostiziert. Dem Beschwerde-
führer wurde laut dem Bericht von Dr. med. Q._______ vom 10. April
2012 am 10. Oktober 2011 rechts eine Knieprothese implantiert. Diese
gesundheitlichen Probleme sind zwar zweifellos zu bedauern, stellen je-
doch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische
Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer
unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur
Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinig-
tes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde
Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind in casu nicht ersichtlich,
umso weniger, als die erwähnten medizinischen Probleme nicht lebens-
bedrohlich sind. Angesichts dessen, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventi-
onsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer
oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen, vermag auch der
Umstand, wonach die hörbehinderte Tochter seit Januar 2012 eine Son-
derschule besucht (vgl. Bestätigungsschreiben vom 2. April 2012) und der
Beschwerdeführer seit der Operation auf regelmässige Physiotherapie
und Kontrollen durch den behandelnden Arzt angewiesen ist (vgl. Be-
schwerde, S. 23), zu keinem Bleiberecht in der Schweiz zu führen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 16
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet gemäss seiner aktuellen
Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als grund-
sätzlich zumutbar. In BVGE 2011/24 wurde diesbezüglich im Wesentli-
chen ausgeführt, in der Ostprovinz habe sich die Lage nach übereinstim-
menden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gebe zwar
vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen
von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es werde im All-
gemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen
paramilitärischer Gruppierungen begangen würden, welche in einem ge-
wissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte genössen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im
Osten sei relativ entspannt. Die Sicherheitseinschränkungen im
U._______-Distrikt hätten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen.
Darüber hinaus sei die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitsla-
ge in der Ostprovinz auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der
Fortschritt sei erkennbar geworden (vgl. a.a.O., E. 13.1).
Nach dem Gesagten ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Distrikt U._______, wo sie von 1988 bis zum 22. Mai 2010 beziehungs-
weise von 1997 bis zum 1. November 2006 gelebt haben (vgl. A1 S. 1, B1
S. 1), grundsätzlich als zumutbar zu beurteilen.
7.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sprechen.
7.3.2.1 Vor dem Hintergrund der geltend gemachten und ärztlich bestätig-
ten gesundheitlichen Probleme (Kniebeschwerden beim Beschwerdefüh-
rer/Schwerhörigkeit bei der älteren Tochter) gilt es zunächst abzuklären,
ob bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizini-
schen Versorgung gerechnet werden kann.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Sri Lankas medizinische Einrichtun-
gen vom Staat und dem privaten Sektor getragen werden. Die Investitio-
nen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen
und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Staatliche Kran-
kenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt und verfügen über
moderne Geräte, so dass sie viele Behandlungsmethoden anbieten kön-
nen. Die medizinischen Dienstleistungen sind in der Regel kostenlos. Die
grossen medizinischen Einrichtungen in den ländlichen Regionen sind je-
doch überfüllt und meist zu über 100% belegt. Zusätzlich gibt es viele
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sehr gut ausgestattete Privatkliniken in Colombo, die über modernste
Ausrüstung verfügen und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung
bieten, allerdings sind die sehr teuer. Anders als in ökonomisch wohlha-
benderen Ländern, in denen ein Grossteil der Gesundheitsausgaben von
Krankenversicherungen gedeckt wird, werden die privaten Gesundheits-
ausgaben in Sri Lanka nahezu vollständig von den Patienten getragen.
Die staatlichen Strukturen zur medizinischen Versorgung in Trincomalee
sind funktionstüchtig. Es gibt ein Hauptkrankenhaus und mehrere Ge-
bietskrankenhäuser beziehungsweise Krankenhäuser in den ländlichen
Regionen. In Trincomalee Stadt gibt es zudem einige private Kranken-
häuser (vgl. Länderinformationsblatt Sri Lanka, Juni 2011, publiziert auf
der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
> Rückkehrförderung > Länderinformationen > In-
formationsblätter (Country Fact Sheets) > Sri Lanka, besucht am 11. Sep-
tember 2012).
Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass die vorliegend infrage ste-
henden gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung nicht entgegen-
stehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angemessene me-
dizinische Betreuung des Beschwerdeführers und seiner Tochter auch in
Sri Lanka gewährleistet ist. Ausserdem haben sie die Möglichkeit, nöti-
genfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.2.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind
in Sri Lanka mehrere Sonderschulen für hör- und sehbehinderte Kinder
vorhanden (vgl. > Sri Lanka > Special
Schools, besucht am 31. Oktober 2012). So befindet sich nicht allzu weit
entfernt von der Heimatregion der Beschwerdeführenden beispielsweise
in Anuradhapura (Nördliche Zentralprovinz) die Anuradhapura Deaf and
Blind School. Diese Schule bietet neben Unterricht und Therapie für hör-
geschädigte und blinde Kinder die Möglichkeit einer Berufsausbildung.
Daneben verfügt sie auch über Wohneinrichtungen. Im Weiteren gibt es
in Vavuniya (Nordprovinz) den im Jahr 2000 eröffneten Empowerment
Campus. Dabei handelt es sich um eine Schule, welche von der nationa-
len Nichtregierungsorganisation SEED (Social Economical & Environ-
mental Developers) betrieben wird. An dieser Schule werden rund 80
Schüler/innen mit Lernschwierigkeiten oder Hör- und Sprachbehinderun-
gen unterrichtet. Sie gliedert sich in die Bereiche der schulischen- und be-
ruflichen Ausbildung, wobei besonderer Wert auf die Erziehung zur Selb-
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Seite 18
ständigkeit gelegt wird. Die am Campus unterrichtenden Lehrer/innen
verfügen über ein Diplom in Special Education und alle Mitarbeiter/innen
sind in der Gebärdensprache geschult (vgl. >
Community Based Rehabilitation, besucht am 31. Oktober 2012).
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden auch in Sri Lanka die Möglichkeit haben werden, ihre
hörgeschädigte Tochter in einer der dafür vorgesehenen Institutionen ih-
ren Bedürfnissen entsprechend fördern zu lassen.
7.3.2.3 In casu sind überdies keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland aus anderen persönlichen
Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein könnten. Da sie eigenen Angaben zufolge während meh-
rerer Jahre im U._______-Distrikt lebten (vgl. A1 S. 1, B1 S. 1), darf da-
von ausgegangen werden, dass sie mit diesem Umfeld bestens vertraut
sind und ihnen ein Wiedereinstieg gelingen wird. Die Beschwerdeführerin
verfügt im Weiteren über einen A-Level-Abschluss und hat Erfahrung als
Kindergärtnerin, zumal sie von 1997 bis im April 2010 in diesem Bereich
tätig war (vgl. B1 S. 3). Auch der Beschwerdeführer besuchte die Schule
und sammelte in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung. So war er im
Teehandel tätig war, reparierte Kopiergeräte und arbeitete in einer Fisch-
fabrik (vgl. A1 S. 2/3 ). Angesichts dessen wird es ihnen möglich sein, in
der Heimat für sich und die Kinder eine neue Existenz aufzubauen. Da
der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2012 wiederum arbeitsfähig ist
(vgl. Arztzeugnis von Dr. med. Q._______ vom 5. April 2012), darf ihm
zugemutet werden, eine seiner Gesundheitssituation angepasste Arbeit
zu suchen. Im Übrigen besteht ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz,
weil mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin im Distrikt U._______
leben (Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, je zwei Onkel und eine Tan-
te mütterlicher- und väterlicherseits [vgl. B1 S. 3/4]). Somit ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden auch ausserhalb des Eltern-
hauses der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend eine Wohnge-
legenheit finden werden, weshalb sie aus dem Vorbringen, ihre Wohnper-
spektive wäre aus Platzgründen nicht gesichert, da im Elternhaus der Be-
schwerdeführerin mittlerweile nebst den Eltern eine ihrer Schwestern mit
Familie wohne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Darüber
hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund de-
rer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
D-1898/2012
Seite 19
7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug
übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu qualifizieren.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Juni 2012 einbezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: