B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1898/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
D-1898/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Sommer 2014 und gelangte am 22. Juni 2015 in die Schweiz, wo er tags
darauf um Asyl nachsuchte. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend ge-
machten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vor-
instanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. Juni 2015 durchgeführte
Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von (…) Jahren.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2015 zur Person befragt (BzP),
gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehörs zum Resultat der Knochen-
analyse gewährt. Am 15. September 2015 wurde er vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei im Iran
geboren und Angehöriger der Hazara. Im Alter von zwei Jahren sei er mit
der Mutter und seinen Brüdern nach Kabul gezogen, wo er mit sieben Jah-
ren eingeschult worden sei. Im neunten Schuljahr habe er Probleme mit
der Familie seiner damaligen paschtunischen Freundin bekommen. Deren
Familie sei gegen den Kontakt mit ihm als Hazara gewesen. Er und seine
Mutter seinen verbal bedroht worden. Später habe der Vater seiner dama-
ligen Freundin ein notariell beglaubigtes Schreiben mit der Androhung ei-
ner Anzeige zu ihm nach Hause geschickt. Daraufhin sei er zusammen mit
einem Bruder aus Afghanistan ausgereist. Zwei seiner Brüder würden der-
weil im Iran leben, seine Mutter und zwei Brüder nach wie vor in Kabul.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In for-
meller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren eine Tazkira im Original und (je als Scan-Kopie und
in fremder Sprache) ein Schreiben des im Iran lebenden Bruders und des-
sen Mietvertrag beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2016 bestätigte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, die fremdsprachigen Be-
weismittel bis zum 21. April 2016 in eine Amtssprache zu übersetzen und
zusammen mit dem Original des Schreibens des Bruders samt dem Zu-
stellumschlag zu den Akten zu reichen.
F.
Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Tazki-
ra, des Schreibens seines Bruders sowie des Mietvertrages zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 wies der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni
2016 hiess er das Gesuch vom 25. Mai 2016 um wiedererwägungsweise
Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob er den
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
I.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 an ihren Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest.
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Seite 4
J.
Die Replik des Beschwerdeführers ging am 11. Juli 2016 beim Gericht ein.
K.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertre-
ter die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrens-
stand. Die Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember
2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es sei kein originales Iden-
titätsdokument abgegeben worden und die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung seien ungenau und unsub-
stantiiert ausgefallen. Auch sein Aussehen und nicht zuletzt das Resultat
der Knochenanalyse sprächen für ein deutlich älteres Lebensalter. Die erst
während der Anhörung abgegebene Kopie seiner angeblichen Tazkira
könne zwar ein Indiz gegen seine Volljährigkeit darstellen. Eine Kopie biete
aber keine Fälschungssicherheit und sei damit nicht geeignet, die Minder-
jährigkeit zu beweisen. Hinzu komme, dass eine Tazkira aufgrund fehlen-
der Sicherheitsmerkmale an sich kein zuverlässiges Dokument sei und der
Beschwerdeführer auf dem Foto im Alter von angeblich sechs Jahren ab-
gebildet sei.
Im Übrigen könne aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zum
Verhalten der Familie seiner ehemaligen Freundin nicht von einer intensi-
ven Verfolgung ausgegangen werden, zumal von jener Familie nach der
Anzeige offenbar keine weiteren Verfolgungshandlungen ausgegangen
seien. Ebensowenig könne aus der Anzeige auf eine asylrelevante Verfol-
gung seitens des Staates geschlossen werden, weil dazu keine Details zu
einem möglichen staatlichen Verfahren hätten skizziert werden können.
Ferner sei der Grund der dargelegten Verfolgung nicht primär in einem in
Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv, etwa Rasse oder Religion, zu suchen.
Es sei beim dargelegten Problem zwar vordergründig darum gegangen,
den Beschwerdeführer als Hazara zu verfolgen, aber ausschliesslich des-
halb, um die Beziehung zwischen einer Paschtunin und ihm als Hazera zu
verhindern. Gegen eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfol-
gung spreche schliesslich, dass es seit dem Umzug seiner Angehörigen
innerhalb von Kabul zu keinen weiteren Problemen gekommen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die mit der Rechtsmitte-
leingabe im Original eingereichte Tazkira belege seine Minderjährigkeit. Er
habe dieses Dokument bereits nach der Anhörung von seiner Mutter erhal-
ten, jedoch nicht gewusst, wo er dieses einreichen müsse.
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Nebst Wiederholungen des bisher Vorgebrachten führte der Beschwerde-
führer aus, seine ehemalige Freundin sei zwischenzeitlich gegen den Wil-
len ihrer Eltern mit einem jungen Mann geflüchtet. Seine Angehörigen
seien in der Folge erneut von deren Familie bedroht und bei den Behörden
angeklagt worden. Die feindlich gesinnte Familie gehöre den Paschtunen
an und habe gute Beziehungen mit der Regierung, seine Familie habe hin-
gegen als Hazara keine Rechte. Seine Mutter habe deshalb aus Angst zu-
sammen mit seinen zwei Brüdern Afghanistan verlassen. Sie würden nun
im Iran bei seinen anderen beiden Brüdern leben.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Tazkira könne aufgrund
fehlender Sicherheitsmerkmale nicht als geeignetes Beweismittel aner-
kannt werden und stelle insgesamt ein zu schwaches Indiz für die Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers dar. Ausserdem sei auf eine gewisse
Diskrepanz hinsichtlich des verzeichneten Geburtsortes hinzuweisen. In
der Anhörung sei aufgrund der Fotokopie festgehalten worden, dass im
Feld ‚Geburtsort‘ „unklar“ eingetragen sein könnte, wobei der Beschwerde-
führer diesbezüglich auf B._______ verwiesen habe. In der vorliegenden
Übersetzung werde nun C._______ erwähnt, wobei kein Quartier mit die-
sem Namen in B._______ existiere. Zu beachten sei zudem, dass afgha-
nische Ausweise grundsätzlich käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen
seien. Im Weiteren erscheine es zweifelhaft, dass die Angehörigen des Be-
schwerdeführers plötzlich erneut von der Familie der ehemaligen Freundin
verfolgt worden sein sollten. Auch sei es aufgrund der gesellschaftlichen
Rolle und Stellung der Frau in Afghanistan kaum nachvollziehbar, dass die
ehemalige Freundin erneut gegen den Willen ihrer Familie mit einer Person
ausgegangen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Familie
des Beschwerdeführers dafür verantwortlich sein solle. Insgesamt über-
zeuge die Begründung des Wegzugs seiner Familie aus Kabul nicht. Die
eingereichten Beweismittel stammten von der Familie des Beschwerdefüh-
rers selbst, weshalb ihnen die objektive Sichtweise abgehe. Zudem habe
der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in Kabul.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, dass er mit Beibrin-
gung der Tazkira seine Minderjährigkeit belegt habe. Es handle sich nicht
um eine Fälschung, was gerade durch den Umstand, dass die Tazkira eine
Fotografie von ihm als Kind zeige, belegt werde. Dass er sein Alter und das
seiner Geschwister nicht genau gekannt habe, sei auch kein Beweis dafür,
dass er die Unwahrheit gesagt habe. In Afghanistan seien exakte Daten
und Jahreszahlen nicht so wichtig, da das Leben eher von bestimmten Le-
bensabschnitten geprägt sei. Er wisse nicht, welche weiteren Angehörigen
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das SEM in Kabul vermute. Seine Tante mütterlicherseits und die Cousinen
und Cousins seiner Mutter kenne er nicht. In Afghanistan würden Frauen
mit Verheiratung den Kontakt zu ihren Ursprungsfamilien sehr einschrän-
ken oder gar verlieren.
5.
5.1 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustel-
len: Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei im Jahr
(…) geboren (SEM-Akten, A3/2). Die daraufhin von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebene Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von
(…) Jahren (SEM-Akten, A11/2). In der BzP wurde der Beschwerdeführer
zu seinem Alter befragt. Dabei machte er sehr vage Altersangaben und
brachte abweichend zum Eintrag auf dem Personalienblatt vor, sein Ge-
burtsjahr nicht zu kennen (SEM-Akten, A12 S. 3). Er besitze eine Tazkira,
diese befinde sich in Kabul. Er stellte in Aussicht, diese nachzureichen
(SEM-Akten, A12 S. 6, A14/3 S.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht nach-
vollziehbar, dass er seine (Original-)Tazkira zwar bereits nach der Anhö-
rung erhalten haben will, jedoch keine Anstalten getroffen hat, diese dem
SEM einzureichen. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, wo er diese
einreichen müsse, überzeugt nicht. Schliesslich geht aus der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Tazkira hervor, dass diese am (…) ausgestellt
wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (SEM-Akten
A27/14 F75) ist ihr aber das genaue Geburtsdatum nicht zu entnehmen.
Mit Blick auf die erwähnten Ungereimtheiten vermag der Beschwerdefüh-
rer mit der Tazkira die (im Zeitpunkt der BzP und Anhörung) vorgebrachte
Minderjährigkeit nicht zu beweisen. Eine Tazkira ist ausserdem gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fälschungssicher,
weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30
E. 4.2.2 S. 425 f.). Hinzu kommt die in Auftrag gegebene Handknochenana-
lyse, welche ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren ergab und somit
ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit darstellt. Demnach ist die Vorinstanz
zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und
es bestand daher auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine
Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Eine falsche oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.2 Im Übrigen stellte das SEM zutreffend fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Soweit er in allgemeiner
Weise geltend macht, die Hazara seien unterdrückt und hätten keine
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Rechte, ist festzustellen, dass die Hazara-Zugehörigkeit alleine gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein Asylgrund im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2;
Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2). In der an-
gefochtenen Verfügung wird zudem ausführlich und zutreffend begründet,
dass seine Darlegungen zur Verfolgung durch die Familie seiner früheren
Freundin nicht asylbeachtlich sind. Dem hat der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene nichts entgegenzustellen. Er macht hingegen geltend, es
hätten zwischenzeitlich neue Ereignisse stattgefunden. So seien seine
Mutter und die beiden (dannzumal) in Kabul lebenden Brüder erneut von
der Familie seiner früheren Freundin bedroht und auch angeklagt worden,
weil seine Ex-Freundin gegen den Willen ihrer Familie mit einem anderen
Mann eine Beziehung eingegangen sei. Aufgrund dieser Bedrohungssitu-
ation sei seine Familie in den Iran geflohen. Die solchermassen dargelegte
erneute Verfolgung erscheint konstruiert und nachgeschoben. Der Be-
schwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass es nach dem Umzug sei-
ner Angehörigen innerhalb von Kabul zu keinen weiteren Problemen mit
der Familie der Ex-Freundin mehr gekommen sei (vgl. SEM act. A27, F65).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die feindlich gesinnte Familie seine An-
gehörigen für ein (ihrer Ansicht nach) erneutes Fehlverhalten der Ex-
Freundin verantwortlich machen sollte. Viel eher wäre zu erwarten, dass
sich deren Aggression gegen die Angehörigen des jungen Mannes richten
würde, mit dem die Ex-Freundin geflüchtet sein soll. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der auf Beschwerdeebene dargelegten Bedrohungssituation ist
den Ausführungen, wonach die Mutter und die beiden Brüder als Folge Ka-
bul verlassen und in den Iran geflüchtet sein sollen, die Grundlage entzo-
gen.
Etwas anders vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den einge-
reichten Dokumenten abzuleiten. Weder der Mietvertrag, der auf einen der
im Iran lebenden Brüder abgeschlossen ist, noch dessen (undatiertes)
Schreiben, welches inhaltlich wenig substantiiert und überdies als reines
Gefälligkeitsschreiben mit geringen Beweiswert zu qualifizieren ist, vermö-
gen die Anwesenheit der Angehörigen (Mutter und zwei Brüder) im Iran
glaubhaft zu machen. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer der instrukti-
onsrichterlichen Aufforderung, den Zustellumschlag einzureichen, ohne
Angabe von Gründen nicht nachkam. Der angebliche Versand aus dem
Iran ist daher nicht nachprüfbar.
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Seite 9
5.3 Zusammenfassend erscheint es weder glaubhaft, dass die Mutter des
Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder erneut von der Familie der ehe-
maligen Freundin verfolgt worden sind, noch dass diese sich (deshalb) im
Iran aufhalten. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist
nicht erkennbar. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das
SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte
nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die
Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage
gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grund-
sätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehren-
den Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimat-
land über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und
tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das
soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration
bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder
Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
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Seite 11
Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung un-
geklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im
Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum
oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der
zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden
und gesunden, volljährigen jungen Mann. Er lebte von seinem zweiten Le-
bensjahr an mit seiner Familie in Kabul, wo er während rund neun Jahren
die Schule besuchte (SEM act. A12, S. 4). Seine Angaben, wonach seine
Familie aus Afghanistan weggezogen sei und sich nun im Iran aufhalte,
haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.2). Das Gericht geht viel-
mehr davon aus, dass entsprechend seiner vorinstanzlichen Angaben
seine Mutter und zwei seiner Brüder nach wie vor in Kabul leben. In Kabul
wohnt zudem eine Tante mütterlicherseits, sie besitzt dort ein eigenes
Wohnhaus (SEM act. A12, S.5; SEM act. A27, F. 17-25 und F. 84). Seine
Behauptung in der Replik, er kenne weder seine Tante noch seine Cousins
und Cousinen, ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Angaben, wonach die
Tante offensichtlich zu seinen nahen Verwandten gehört (vgl. SEM act. A27
F22 f.) und die Verwandten mütterlicherseits seine Mutter immerhin mit Lei-
hen unterstützen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer stand während
des vorinstanzlichen Verfahrens zudem in Kontakt mit einem in Kabul le-
benden Bruder (SEM act. A27, F. 5; SEM act. A27, F. 13-16). Der Familie
geht es den Angaben zufolge soweit gut, mit Ausnahme eines Bruders, der
an (…) leide (SEM act. A27, F. 6, F. 97-F. 100). Unterstützt werden Mutter
und Bruder durch den anderen in Kabul lebenden Bruder sowie die sich im
Iran aufhaltenden Brüder (SEM act. A27, F. 97-100) und auch durch die
Verwandtschaft mütterlicherseits (SEM act. A27, F. 102). Die Flucht des
Beschwerdeführers wurde mit der Hilfe seiner Brüder sowie durch den Ver-
kauf eines Landstückes in Afghanistan finanziert (SEM act. A12, S. 6). Es
darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstel-
len kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Schliesslich verfügt der
Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung und erste Arbeitser-
fahrungen als (…) (SEM act. A12, S. 4; SEM act. A27, F. 27-28 ), weshalb
er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine Exis-
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tenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen so-
mit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer er-
suchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er ist gemäss den vorliegenden Akten nicht
erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Gleichzeitig sind die Beschwerdebegehren im Zeit-
punkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu bezeichnen. Demnach ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind demzufolge keine Kosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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