B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1898/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im (...) illegal auf dem Landweg und reiste zunächst nach
C._______, wo sie sich während eines Monats in D._______ aufhielt. Von
dort sei sie über E._______, wo sie ebenfalls ungefähr einen Monat lang
geblieben sei, und F._______ am 10. August 2015 illegal in die Schweiz
gelangt. Am gleichen Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ um Asyl nach.
A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundes-
zentrum (BZ) H._______ statt. Dort führte die Beschwerdeführerin zu den
Gründen für ihr Gesuch an, seit dem Jahre (...) Mitglied der (Nennung Ge-
meinde) zu sein, der sie ihre Wohnung für Gottesdienste zur Verfügung
gestellt habe. Auch ihre Brüder, ihr Ehemann und die Kinder seien Mitglie-
der dieser Gemeinde gewesen. Im Jahre (...) sei sie wegen ihrer Religion
verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden, wo man sie auf den Rü-
cken geschlagen habe. Sie sei damals schwanger gewesen. Als sie einen
Gottesdienst in der Wohnung abgehalten hätten, seien Geheimagenten zu
ihr nach Hause gekommen. Nachdem sie das gehört habe, sei sie über
eine Mauer gesprungen und habe sich versteckt. Sie habe sich zu anderen
Gläubigen begeben und in der Folge realisiert, dass sie nicht mehr in Erit-
rea leben könne. Sie habe sich daher zur illegalen Ausreise entschlossen.
Ferner wurde ihr zu einer möglichen Zuständigkeit von F._______ zur
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung ei-
nes möglichen Nichteintretensentscheids des SEM das rechtliche Gehör
gewährt. Diesbezüglich führte sie an, dass sie in der Schweiz bleiben
möchte, da sie in F._______ ein paar Tage auf der Strasse gelebt und sich
niemand um sie gekümmert habe.
A.c Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschwerdeführerin dem
SEM über (Nennung Behörde) (Nennung Beweismittel) zukommen.
A.d Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilte die Vorinstanz – nachdem
ein Übernahmeersuchen von den Behörden von F._______ negativ beant-
wortet worden war – der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Ak-
tenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive ihr Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
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A.e Am 17. Juni 2016 (Eingangsstempel SEM) legte die Beschwerdefüh-
rerin (Nennung Beweismittel) ihrer (...) Kinder ins Recht.
A.f Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von ihren
Eltern im Jahre (...) als (...)-Jährige verheiratet worden und danach nach
B._______ gezogen. Im Jahre (...) sei sie der (Nennung Kirche) beigetre-
ten, welche von den Leuten mehrheitlich „I._______“ genannt werde. Ihre
Kirche sei in Eritrea verboten, weshalb die Gläubigen ihre Häuser für Gott
und die Gläubigen geöffnet hätten. Anfang des Jahres (...) sei sie im Rah-
men eines privaten Gottesdienstes mit anderen Gläubigen verhaftet und
ins Gefängnis gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie (...) schwan-
ger gewesen. Am (...) Tag ihrer Haft habe man sie auf den Rücken und ins
Gesicht geschlagen, worauf ihre Fruchtblase geplatzt sei. Deshalb sei sie
ins Spital gebracht worden. Ein Kind sei in der Folge tot geboren worden
und das andere habe einige Zeit im Brutkasten verbringen müssen. Sie sei
während insgesamt (Nennung Dauer) im Spital geblieben und habe da-
nach wieder ihrer Kirche gedient. Nach ihrer Entlassung habe auch sie ihre
Wohnung für Gottesdienste zur Verfügung gestellt, welche dort viermal in
der Woche durchgeführt worden seien, auch wenn dies gefährlich und ris-
kant gewesen sei. An den Gottesdiensten, die von J._______ geleitet wor-
den seien, hätten jeweils sieben bis zehn Personen teilgenommen. Da sie
im Jahre (...) vermutlich von Spionen oder irgendwelchen Leuten – mög-
licherweise sogar von ihrem Mann, der sich von ihrem Glauben abgewen-
det habe – verraten worden sei, habe der Sicherheitsdienst gewusst, dass
sich Leute bei ihr treffen würden. Als sich eines Tages Angehörige des Si-
cherheitsdienstes ihrem Haus genähert hätten, sei sie über die Rückseite
des Hauses geflüchtet und habe sich zunächst zu einer Glaubensschwes-
ter nach K._______ und danach nach L._______ begeben. Von dort sei sie
mit Hilfe eines Schleppers nach C._______ gelangt. Mit den eritreischen
Militärbehörden habe sie keinerlei Probleme gehabt. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 28. Februar 2017 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde
dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
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noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Der
Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 focht die Beschwerdeführerin den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in pro-
zessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legte sie (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvor-
schusses und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbei-
stand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen in glaub-
hafter Weise zu schildern. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass sie
nach ihrer Festnahme und kurzzeitigen Haft im Jahre (...) polizeilich be-
kannt gewesen sei, sei ihr Verhalten, noch im selben Jahr bei ihr zuhause
verbotene religiöse Treffen abgehalten zu haben, als realitätsfremd zu er-
achten. So hätte sie mit diesem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern
auch ihre Glaubensschwestern und -brüder gefährdet, da die Behörden sie
leicht hätten beschatten respektive auffinden können. Vor dem Hintergrund
des Umstands, dass in Eritrea die Ausübung aller nicht registrierten Religi-
onen und Glaubensrichtungen illegal sei – wobei schon ein gemeinsames
Gebet zuhause zu einer Verhaftung führen könne –, müsse davon ausge-
gangen werden, dass die eritreischen Behörden ein Augenmerk auf ver-
dächtige Personen richten würden. Es sei daher fraglich, weshalb die Be-
schwerdeführerin angeblich jahrelang viermal in der Woche bei ihr zuhause
Treffen habe abhalten können, ohne dass die Behörden eingeschritten wä-
ren. Dies umso mehr, als sie diesen bereits einschlägig bekannt gewesen
sei. Weiter sei auch die angebliche Häufigkeit und Regelmässigkeit der il-
legalen Treffen als unglaubhaft zu erachten. So seien illegal tätige Perso-
nen darauf bedacht, möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten und beispiels-
weise Ort und Zeitpunkt der illegalen Aktivitäten zu variieren. Ihren Aussa-
gen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie in dieser Hinsicht Vorsichts-
massnahmen getroffen hätte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zu-
mal sich jeweils sieben bis zehn Leute bei ihr versammelt hätten. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass der eritreische Sicherheitsdienst, wäre
er in der Tat über die illegalen Treffen in Kenntnis gesetzt worden, mit Si-
cherheit gezielt gegen die verbotene Glaubensgemeinschaft der Be-
schwerdeführerin vorgegangen wäre und einen aus seiner Sicht günstigen
Moment für sein Eingreifen genutzt hätte, um möglichst vieler Mitglieder
der Gemeinde habhaft zu werden. Vor diesem Hintergrund sei die geltend
gemachte dilettantische Vorgehensweise des Sicherheitsdienstes, ausge-
rechnet in dem Moment zur Tat zu schreiten, in dem keine Glaubensange-
hörigen bei ihr gewesen seien, und sie obendrein noch hätten entkommen
lassen, nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund dieser unglaubhaften Aussa-
gen sei auch die angeführte Verhaftung im Jahre (...) zu bezweifeln. Abge-
sehen davon liege diese viele Jahre zurück und könnte folglich auch keine
Asylrelevanz entfalten, zumal zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang bestehe. Zudem habe
die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass sie aus
diesem Vorkommnis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche
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Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Aus diesen Gründen müsse bezwei-
felt werden, dass sie überhaupt einer illegalen Glaubensgemeinschaft an-
gehört habe. Anzumerken sei sodann, dass ihre Ausführungen im Zusam-
menhang mit ihrem Glauben nicht sehr substanziiert ausgefallen seien und
sich in Allgemeinplätzen erschöpfen würden. Zudem habe sie an der BzP
noch ausgeführt, ihr Mann und die Kinder würden derselben Glaubensge-
meinschaft angehören, während sie bei der Anhörung angegeben habe, ihr
Mann habe mit alldem aufgehört und sie vermutlich gar an die Behörden
verraten. Auf Vorhalt habe sie diesen Widerspruch nicht plausibel zu erklä-
ren vermocht. An dieser Erkenntnis vermöge folglich auch die eingereichte
Bestätigung nichts zu ändern, zumal ein solches Dokument leicht käuflich
erwerbbar sei. Zudem kontrastiere der schlecht leserliche Stempel mit der
für Eritrea unüblichen Laserdruckqualität. Aus dem eingereichten Foto, auf
dem sie mit einem Säugling – vermutlich mit ihrer Tochter – abgebildet sei,
lasse sich überdies nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige
aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates kon-
frontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführe-
rin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten zufolge
habe sie nie ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten, sei weder mit
den Militärbehörden in Berührung gekommen noch habe sie wegen des
Militärdienstes Probleme erhalten. Sie habe denn auch sehr jung geheira-
tet und bereits im Jahre (...) das erste Kind geboren. Folglich habe sie ge-
mäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch
sei sie aus diesem desertiert. Die geltend gemachte illegale Ausreise al-
leine vermöge daher keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen. Es erübrige sich daher, diesbezüglich auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei aber an dieser Stelle an-
zumerken, dass Zweifel an einer illegalen Ausreise bestünden, zumal die
Beschwerdeführerin überstürzt und ohne jegliche Vorbereitung ausgereist
sein wolle, was unter diesen Umständen ein sehr schwieriges Unterfangen
dargestellt haben dürfte. Dies umso mehr, als sie ihre (...) minderjährigen
Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen habe. Hinzu komme, dass das
fluchtauslösende Ereignis nicht geglaubt werden könne. Die Vorbringen
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würden demnach insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Be-
weisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen. Da die überwiegende Mehrheit der vom SEM angeführten Unge-
reimtheiten ohne weiteres entkräftet werden könne, sei die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Auch
wenn es aus objektiver Sicht überraschen möge, dass eine gläubige Per-
son nach ihrer Entlassung aus der Haft bei ihr zuhause verbotene religiöse
Treffen abhalte, sei ein solches Verhalten in subjektiver Hinsicht nachvoll-
ziehbar. Da sie eine streng gläubige Person sei, habe sie sich geschworen,
auch nach ihrer Freilassung ihrem Gott zu dienen. Es sei nicht so unge-
wöhnlich, dass die eritreischen Behörden derart lang nichts von ihren Tref-
fen mitbekommen hätten. Ebenso sei es möglich, dass lokale Behörden
die Treffen in ihrer Wohnung bemerkt, aber längere Zeit toleriert hätten. Da
sie in einer dichter besiedelten Gegend gewohnt habe, sei es nicht aufge-
fallen, dass ihre Glaubensgenossen nacheinander in kleinen Gruppen zu
ihr gekommen seien. Nach ihrer Haftentlassung hätten die Behörden wohl
vorerst kein Interesse mehr an ihrer Person gehabt, weshalb das Durch-
führen von religiösen Treffen offenbar sicher gewesen sei. Sodann sei es
nicht unglaubhaft, dass die Behörden aus einem aus ihrer Sicht ungünsti-
gen Moment eingegriffen hätten, da die Uhrzeit der Treffen jeweils variiert
habe und den Sicherheitskräften nicht bekannt gewesen sei. Zudem seien
am Tag der Razzia zwei jugendliche Glaubensgenossen bei ihr gewesen,
die die Wohnung jedoch noch vor dem Eintreffen der Behörden verlassen
hätten. Ferner habe sie die Verhaftung im Jahre (...) sowie die Umstände
ihrer Freilassung auf substanziierte Weise zu schildern vermocht. Die freie
und spontane Erzählung sei ein sehr verlässliches Mittel zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit, weshalb vorliegend die Denkweise der Vorinstanz
nicht nachvollzogen werden könne. Auch wenn die Verhaftung im Jahre
(...) nicht direkt zur Flucht aus ihrer Heimat geführt habe, habe sie doch im
engen Zusammenhang zur geltend gemachten Verfolgung im (...) gestan-
den. Sodann habe sie ihren Glauben mittels der eingereichten Bestätigung
sehr wohl nachweisen können und die pauschale Argumentation der Vor-
instanz reiche nicht aus, um diesem Dokument jegliche Beweiskraft abzu-
sprechen. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie plausibel
habe erklären können, wie sie zu diesem Dokument gekommen sei und
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wer es für sie ausgestellt habe. Ferner würden die darin befindlichen An-
gaben mit ihren Aussagen übereinstimmen und der Stempel, auch wenn
dieser beim Aufdruck wohl etwas verrutscht sei, stelle ebenfalls ein starkes
Indiz für die Echtheit des Dokumentes dar. Überdies seien weder der Stem-
pel derart unleserlich noch das Schreiben derart qualitativ hochstehend,
dass diese kontrastieren würden. Sodann habe sie viel und aus eigener
Initiative von ihrem Glauben und ihrer Kirche erzählt und gehe auch in der
Schweiz regelmässig zur Kirche, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Zugehö-
rigkeit zur (Nennung Kirche) spreche. Die Ungereimtheit bezüglich der Mit-
gliedschaft ihres Mannes zur (Nennung Kirche) sei in Wirklichkeit gar
keine, da man sie anlässlich der BzP gefragt habe, ob auch andere Fami-
lienangehörige Mitglieder gewesen seien, worauf sie wahrheitsgemäss
und angesichts der gewählten grammatikalischen Form in Bezug auf die
Vergangenheit in beiden Befragungen geantwortet habe, dass ihr Mann
auch Mitglied gewesen sei, jedoch in der Anhörung anfügte, dass dieser
den Glauben nicht mehr praktiziere. Angesichts des summarischen Cha-
rakters der BzP sei die verkürzte Aussage gut nachvollziehbar. Im Weiteren
werde die (Nennung religiöse Bewegung) in Eritrea nicht anerkannt und
deren Mitglieder würden von den Sicherheitskräften verfolgt, weshalb
diese Personen auch keinen wirksamen Schutz beim Staat erhalten kön-
nen und eine innerstaatliche Schutzalternative nicht bestehe.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei anzuführen, dass sie diese ausführ-
lich habe schildern können. Ihre Religionsgemeinschaft müsse sich über
die Jahre eine gute Infrastruktur geschaffen haben, um eine rasche Flucht
ihrer ständig gefährdeten Anhänger zu ermöglichen. Daher erscheine die
in kürzester Zeit organisierte Flucht plausibel. Obwohl sie mit ihrer Mutter
im Moment ihrer Flucht nicht über das weitere Vorgehen gesprochen habe,
sei dieser eine mögliche Flucht ihrerseits bewusst gewesen. Folglich habe
sie ihre illegale Ausreise glaubhaft machen können und es sei vom Beste-
hen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Demnach gelte sie
als Regimegegnerin und müsse mit Sicherheit mit Inhaftierung und Folter
rechnen. Eine begründete Furcht sei daher in ihrem Fall zu bejahen. Dar-
über hinaus sei sie selber zwar nie im Militärdienst gewesen, was insbe-
sondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Die Befreiung vom Militär-
dienst von verheirateten Frauen sei gemäss einschlägigen Berichten je-
doch keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfä-
higen Alter befinde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass man sie
noch in den Militärdienst hätte einziehen wollen, dürften die heimatlichen
Behörden auch von einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem
regimefeindlichen Akt ausgehen.
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Seite 10
4.
4.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso we-
nig wie die angerufenen Beweismittel hinsichtlich der im angefochtenen
Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen Er-
gebnis zu führen.
4.2 Zunächst vermag der Einwand, dass es zwar möglich sei, dass lokale
Behörden die Treffen in ihrer Wohnung bemerkt, aber längere Zeit toleriert
hätten, nicht zu überzeugen. Angesichts der Gefährdung von Angehörigen
nicht-registrierter Religionen und Glaubensrichtungen in Eritrea und des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und deren genaue Adresse der
Polizei bekannt gewesen seien, ist auszuschliessen, dass die lokalen Be-
hörden die wiederholten Treffen in ihrer Wohnung gebilligt hätten. Vielmehr
wäre davon auszugehen gewesen, dass sie den Zusammenkünften ein
umgehendes Ende gesetzt hätten. An dieser Einsicht vermag auch die in
der Beschwerdeschrift geäusserte Mutmassung, die Behörden hätten nach
ihrer Haftentlassung wohl vorerst kein Interesse mehr an ihrer Person ge-
habt, weshalb das Durchführen von religiösen Treffen offenbar sicher ge-
wesen sei, nichts zu ändern, zumal davon auszugehen gewesen wäre,
dass die Behörden insbesondere nach ihrer Haftentlassung ein Augenmerk
auf sie gerichtet hätten. Es ist deshalb angesichts des hohen Risikos einer
Festnahme und Haft in der Tat als nicht nachvollziehbar und somit als un-
glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin noch im gleichen Jahr
nach ihrer Freilassung begonnen haben soll, in ihrer Wohnung verbotene
religiöse Treffen durchzuführen, zumal sie in der Anhörung vorbrachte,
viele der beim Vorfall im Jahre (...) verhafteten Personen seien heute –
somit fast (...) Jahre später – noch immer in Haft (vgl. act. A16/20 S. 12).
Angesichts der geltend gemachten Häufigkeit der Treffen und des Umstan-
des, dass teilweise immer die gleichen Personen zu ihr gekommen seien
(vgl. act. A16/20 S. 10 f.), ist der Einwand, es sei nicht aufgefallen, dass
ihre Glaubensgenossen nacheinander in kleinen Gruppen zu ihr gekom-
men seien, weil sie in einer dichter besiedelten Gegend gewohnt habe, als
unbehelflich zu werten. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
die heimatlichen Behörden bei einem Hinweis auf illegale Treffen in der
Wohnung der Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit einen für sie günstigen
Moment abgewartet hätten, um eine Razzia durchzuführen, weshalb der
Hinweis, die Uhrzeit der Treffen habe jeweils variiert und sei den Sicher-
heitskräften nicht bekannt gewesen, nicht zu überzeugen vermag.
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Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen
Treffen in ihrer Wohnung und der geltend gemachten Razzia der Sicher-
heitskräfte kurz vor ihrer Ausreise nicht geglaubt werden können, sind –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch an der Glaub-
haftigkeit des Vorfalls im Jahre (...) ernsthafte Zweifel anzubringen. Dies-
bezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe die Verhaftung im
Jahre (...) sowie die Umstände ihrer Freilassung auf substanziierte Weise
zu schildern vermocht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass – auch
wenn ihre Schilderung des Vorfalls im Jahre (...) wohl einige Einzelheiten
aufweist – die Ausführungen jedoch in vielen Punkten vage bleiben und
insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten) aufweisen und in ihrer Einfachheit auch von
unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Ausserdem
widersprach sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes, wann
sie während der geltend gemachten Haft geschlagen worden sei, soll sie
einerseits von einer Frau am Tag nach der Festnahme malträtiert worden
sein, um andererseits anzuführen, dies sei am (...) Tag ihrer Haft gesche-
hen (vgl. act. A16/20 S. 11 f.). Sodann lässt sich in der Tat kein kausaler
Zusammenhang zwischen der Verhaftung im Jahre (...) und der angeführ-
ten Verfolgung beziehungsweise Flucht im Jahre (...) erkennen, zumal die
Beschwerdeführerin in den (...) Jahren dazwischen keinen behördlichen
Behelligungen ausgesetzt gewesen sein will. Sie bringt denn auch in ihrer
Rechtsmitteleingabe keine konkreten Gründe vor, die einen solchen Zu-
sammenhang plausibel erklären könnten.
Unbesehen der von der Vorinstanz angeführten Zweifel an der Echtheit der
zum Nachweis ihres Glaubens eingereichten Bestätigung kann dieser an-
gesichts deren allgemeinen und pauschalen Inhalts sodann keinerlei Be-
weiskraft beigemessen werden. Insbesondere lassen sich daraus infolge
der Absenz jeglicher detaillierter Angaben keinerlei Hinweise auf die gel-
tend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte ent-
nehmen, weshalb dieses Dokument als blosses Gefälligkeitsschreiben
ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren ist. Im Übrigen kann der Be-
schwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, sie habe
plausible Erklärungen zum Erhalt und zum Aussteller dieses Dokumentes
geben können. So führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie habe mit einer
im C._______ befindlichen Vertrauensperson Kontakt aufgenommen, wel-
che „mit den Leuten gesprochen“ habe und die ihr dann „den Brief ge-
schrieben“ hätten (vgl. act. A16/20 S. 9). Zudem behauptete sie zunächst,
J._______ habe die eingereichte Bestätigung ausgestellt, um auf Vorhalt,
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wonach eine andere Person unterschrieben habe, in ausweichender Weise
zu antworten (vgl. act. A16/20 S. 9).
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Ungereimtheit bezüglich
der Mitgliedschaft ihres Mannes zur (Nennung Kirche) sei in Wirklichkeit
gar keine, da man sie anlässlich der BzP gefragt habe, ob auch andere
Familienangehörige Mitglieder gewesen seien, worauf sie wahrheitsge-
mäss und angesichts der gewählten grammatikalischen Form in Bezug auf
die Vergangenheit in beiden Befragungen geantwortet habe, dass ihr Mann
auch Mitglied gewesen sei, jedoch in der Anhörung anfügte, dass dieser
den Glauben nicht mehr praktiziere. Dieser Argumentation ist aber entge-
gen zu halten, dass sie in der BzP nicht nur ihren Mann, sondern auch ihre
Brüder und ihre Kinder erwähnte, welche Mitglieder der (Nennung Ge-
meinde) gewesen seien (vgl. act. A 3/11 S. 7), jedoch in der Anhörung –
angesprochen auf dieses Thema – an keiner Stelle erwähnte, dass auch
ihre Brüder und die Kinder sich von diesem Glauben abgewendet hätten.
Vielmehr brachte sie vor, dass ihr Mann nicht in den Gottesdienst mit ihnen
gehe und auch nicht mit ihnen bete (vgl. act. A16/20 S. 14), was den
Schluss zulässt, dass ihre Kinder noch immer dieser Glaubensgemein-
schaft angehören, weshalb das fragliche Argument nicht zu überzeugen
vermag.
Der Beschwerdeführerin gelingt es somit insgesamt nicht, die wegen ihrer
vorgebrachten Zugehörigkeit zur (Nennung Gemeinde) geltend gemachten
behördlichen Probleme glaubhaft zu machen. Auch ist in Berücksichtigung
obiger Ausführungen sowie der wenig substanziierten Ausführungen zu ih-
rem Glauben zu bezweifeln, dass sie tatsächlich der von ihr vorgebrachten
Glaubensgemeinschaft angehört hat.
4.3 Die Beschwerdeführerin führte sodann an, sie habe ihre Heimat Eritrea
illegal verlassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz
deswegen respektive wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
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wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
4.3.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin
infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der
vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus
dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
4.3.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich
allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorste-
hend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess
Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von knapp (...) Jahren und führte
an keiner Stelle der Befragungen an, dass sie vor ihrer Ausreise Kontakt
mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den
Nationaldienst gehabt oder selber befürchtet hätte, irgendwann eingezo-
gen zu werden. So wurde sie eigenen Angaben zufolge als (...)-Jährige von
ihren Eltern verheiratet und mit (...) Jahren erstmals Mutter. In den Jahren
(...) und (...) brachte sie weitere Kinder auf die Welt und lebte als Mutter
und Hausfrau mit ihrem Mann, der noch immer Nationaldienst leiste, seit
der Heirat über (...) Jahrzehnte lang behördlich registriert in B._______
(vgl. act. A3/11 S. 3 ff.; A16/20 S. 2 f.), ohne in dieser Zeit jemals von den
eritreischen Militärbehörden bezüglich einer allenfalls zu absolvierenden
Dienstpflicht benachrichtigt worden zu sein. Auch ihre erstmals in der Be-
schwerdeschrift geäusserte Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst
einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der
Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforder-
D-1898/2017
Seite 14
liche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10), zumal vorlie-
gend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keinerlei
Hinweise oder Anzeichen bestehen, dass man sie noch in den Militärdienst
hätte einziehen wollen. Demnach ist die von ihr in der Rechtsmitteleingabe
geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden in ihrem Fall
auch von einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem regimefeind-
lichen Akt ausgehen, als unbegründet zu erachten. Es ist in diesem Zu-
sammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung
nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Andere Anknüpfungspunkte, welche
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhal-
ten, dass in casu die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz of-
fenbleiben.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1898/2017
Seite 15
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
D-1898/2017
Seite 16
6.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei zwar selber nie im Militärdienst gewesen, was insbesondere an ihrer
Ehe gelegen haben müsse. Jedoch sei die Befreiung vom Militärdienst von
verheirateten Frauen gemäss einschlägigen Berichten keine endgültige
und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und
nicht ausgeschlossen werden könne, dass man sie noch in den Militär-
dienst hätte einziehen wollen, dürften die heimatlichen Behörden auch von
einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem regimefeindlichen Akt
ausgehen.
6.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss,
dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist
sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Per-
sonen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den National-
dienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berich-
ten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen
Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen,
deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch
zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich wei-
ter, dass es entgegen anderslautender Berichte – insbesondere bei verhei-
rateten Frauen – regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Sodann wurde weiter ausgeführt, dass Personen, die sich
bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon
auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Be-
zahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes gere-
gelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses
Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevi-
sum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei
einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt.
Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
D-1898/2017
Seite 17
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann
im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss
hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).
6.3.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Wie
in E. 4.3.4 oben bereits angeführt, heiratete die Beschwerdeführerin mit
(...) Jahren und wurde (...) Jahre später, als (...)-Jährige, erstmals Mutter.
Sodann brachte sie in den Jahren (...) und (...) weitere Kinder auf die Welt.
Seit der Heirat im Jahre (...) bis zur Ausreise im Jahre (...) – somit (...) Jahre
später – lebte sie immer in B._______ bei ihrem Mann, wo sie behördlich
registriert war und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte (vgl.
act. A3/11 S. 3 ff.; A16/20 S. 2 f.). Es ist demzufolge davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin von den Dienstpflicht dispensiert wurde und
daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist.
Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea war die Beschwerdeführerin sodann
(...) Jahre alt. Angesichts dieser Sachlage ist – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder
(noch) in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert
wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu er-
kennen und werden auch nicht geltend gemacht.
6.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folg-
lich als zulässig.
6.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich Erwägungen zur – in der Be-
schwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Be-
schwerdeführerin) einlässlich diskutierten – Frage, ob es sich beim Natio-
naldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
D-1898/2017
Seite 18
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthio-
pien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Beide Länder hätten darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte
mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten würden sich auch
keine individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Da ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie wegen der Zugehö-
rigkeit zur (Nennung Gemeinde) Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt habe, sei auch nicht glaubhaft, dass ihr Mann sie bei den Behörden
verraten und sie deswegen mit ihm von der Schweiz aus keinen Kontakt
mehr habe. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis
ihrer persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu äussern. Sie habe durch die Verheimlichung respektive
Verschleierung ihrer wahren Lebensumstände die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt und habe die Folgen dieser Verletzung in dem Sinne
zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung
stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Dennoch sei anzuführen,
dass sie den Akten zufolge bis zur Ausreise zusammen mit ihrem Mann –
als Versorger der Familie – und den Kindern gelebt habe. Es sei folglich
davon auszugehen, dass sie dort wieder einziehen könne, zumal es nicht
glaubhaft sei, dass sie sich mit ihrem Mann überworfen habe, jedenfalls
nicht wegen der genannten Gründe. Weiter lebe ihre Mutter in Eritrea.
Diese wohne zwar in M._______, sei sie aber besuchen gekommen und
habe ihre Kinder, welche in der Zwischenzeit nach C._______ gereist
seien, nach ihrer Ausreise in B._______ betreut. Zudem verfüge sie über
Vertrauenspersonen, die sie bei der Ausreise unterstützt und gar ihre Reise
bezahlt hätten, welche (Nennung Betrag) gekostet habe. Schliesslich ver-
füge sie über zwei Brüder, welche in N._______ und in O._______ leben
würden, von denen möglicherweise ebenfalls Hilfe zu erwarten sei.
D-1898/2017
Seite 19
6.5.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne bei ei-
ner Rückkehr weder auf ein tragfähiges soziales Netz noch auf genügend
finanzielle Mittel zurückgreifen.
6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen
Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageana-
lyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt,
dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung ab-
gewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell
als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis
liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungs-
not oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in
Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Berei-
chen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert.
Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder re-
ligiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Ein Grossteil der Bevölkerung
profitiert von beträchtlichen Rimessen (Geldüberweisungen) von Familien-
angehörigen aus der Diaspora. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten
Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis
nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rück-
kehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17; BVGE 2014/
26 E. 7 f.).
6.5.5 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein
aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch sind
keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hin-
sicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Nachdem ein Zerwürfnis
D-1898/2017
Seite 20
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Versorger der
Familie als unglaubhaft zu erachten ist und sie auch in ihrer Beschwerde-
schrift nicht abstreitet, dass ihre Ausreise vollumfänglich von Dritten finan-
ziert worden sei und sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, kann für
die Beurteilung der Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Voll-
zugshindernisse auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden (vgl. act. A18/8 S. 6), in welchen das SEM im Ergebnis zu
Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen las-
sen würden, verneint hat.
6.5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund
der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage kann offen-
gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, die Beschwerdefüh-
rerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
6.6 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt
zwar generell nicht möglich (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 19). Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1898/2017
Seite 21
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü-
gung vom 4. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage
seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der
Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten
festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung
vom 4. April 2017 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf
insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1898/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: