Abtei lung IV
D-1899/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1899/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. Februar 2008 mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom
14. März 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 14. März 2008
sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventuell
seien die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar bzw. nicht
möglich sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seinen Aufenthalt in
der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu re-
geln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 14. März 2008 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ A._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt,
weshalb es die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne keine
Dokumente zu seiner Identifizierung vorlegen, weil er weder von den
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Behörden seines Heimatlandes Bhutan noch von denjenigen Nepals
jemals ein Ausweispapier erhalten habe, als unglaubhaft beurteilt, und
mithin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2
S. 74 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 10 f.) für die Nicht-
abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorliegen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der Anhörung
vorgebracht, dass er vom (...) in Nepal einmal ein Schreiben erhalten
habe, womit er in Nepal um eine Wohnsitzbestätigung habe ersuchen
wollen, was das BFM allerdings als unplausibel taxiert habe,
dass ein Bekannter ihm nun eine Faxkopie dieses Bestätigungsschrei-
bens des nepalesischen Roten Kreuzes habe zukommen lassen,
dass damit seine "gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben be-
züglich Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (Bhutan) und
Situation (Wohnort; Fehlen einer Registrierung als bhutanischer
Flüchtling) im Aufenthaltsland (Nepal) im Gegensatz zur Auffassung
der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen",
dass diese Angaben auch durch ein weiteres Schreiben der "Municipa-
lity" bestätigt würden,
dass die Frage, ob und inwieweit den mit der Beschwerde eingereich-
ten Faxkopien, welche vom Beschwerdeführer als (...) bzw. als (...)
bezeichnet werden, in Bezug auf die Frage der Entschuldbarkeit der
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren Bedeutung
beigemessen werden kann, aus nachfolgenden Gründen offen
gelassen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Ent-
scheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Be-
schwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 240, Rz. 677),
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden vor seiner Reise
in die Schweiz nicht in Probleme mit den Behörden Bhutans, Nepals
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oder Indiens verwickelt war und auch keine dahin gehenden Befürch-
tungen für die Zukunft äusserte (vgl. A1/8, S. 5; A6/15, S. 11 f.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vielmehr einzig vorbrachte, er habe ohne Aufenthaltsbewilligung
in Nepal und Indien keine wirtschaftliche Zukunftsperspektiven (vgl.
A6/15, S. 11 f.),
dass als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht
(Art. 18 AsylG), wobei von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG um-
fasst, sondern sämtliche von Menschenhand erlittenen oder befürchte-
te Nachteile, die ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dar-
stellen können (EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.; 2003 Nr. 18 E. 4
und 5 S. 111 ff.),
dass auf ein als solches bezeichnetes Asylgesuch jedoch nicht einzu-
treten ist, wenn dieses die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht
erfüllt (Art. 32 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung vom 4. März 2008 nicht geschlossen werden kann, er suche in
der Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG
nach,
dass der von ihm beklagte Umstand, weder in Nepal noch in Indien
die Möglichkeit gehabt zu haben, zu Aufenthaltspapieren zu kommen,
und die dadurch angeblich resultierenden schlechten Lebensperspekti-
ven und die Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden, klarerweise
keine Nachteile sind, die unter den Verfolgungsbegriff von Art. 18
AsylG fallen,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 AsylG vorlie-
gen, weshalb das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab
und mit dem eingereichten (...) bzw. dem (...) der Nachweis der
behaupteten Staatsangehörigkeit Bhutans nicht erbracht ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig überzeu-
gend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft
sind,
dass für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägun-
gen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, sei-
nen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die
persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwer-
deführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Um-
ständen verbracht hat,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
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kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den hiervor dargelegten Gründen den im vorliegenden Ver-
fahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilagen:
vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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