Abtei lung IV
D-1899/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1899/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z._______ (River State),
am 23. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerde-
führers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 4. November 2008 dem Kanton Y._______
zugewiesen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der
ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordne-
te,
dass ihn das BFM am 6. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am
17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gut-
zuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter
ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähri-
ger zu betrachten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm an-
gegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung an-
führte,
dass diese im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen je-
doch nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da das Einrei-
chen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext
stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündi-
ger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben
vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb von
seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner durch die angefoch-
tene Verfügung berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der AsylV 1, des
VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
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2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte gehabt, weil in Nigeria bei der Geburt keine Ausweise
ausgestellt würden und die Eltern für einen Ausweis zuständig seien
(vgl. act. A4/8 S. 3, A12/13 S. 3),
dass er nur ein Papier über den Abschluss seiner Primarschule besit-
ze, welches sich in Nigeria befinde und es in Nigeria genüge, den Na-
men des Vaters, der Mutter oder die Nummer des Hauses anzugeben,
um sich auszuweisen (vgl. act. A12/13 S. 3),
dass er für die ohne Identitätsdokumente zurückgelegte Reise von Ni-
geria bis in die Schweiz nichts bezahlt habe, sondern der Mann, der
ihnen Arbeit gegeben habe, für die Reisekosten aufgekommen sei (vgl.
act. A4/8 S. 3, A12/13 S. 7),
dass er wahrscheinlich in Gabun an Bord eines Schiffes gegangen sei,
er aber nicht wisse, in welchem Land er das Schiff verlassen habe
(vgl. act. A/12/13 S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Be-
schwerdeführer in Nigeria nie irgendwelche Ausweise besessen habe,
da erfahrungsgemäss die nigerianischen Behörden ihren Staatsange-
hörigen Identitätsausweise ausstellen würden und es entgegen seinen
Behauptungen nicht genügen würde, in Nigeria bei Kontrollen einfach
mündliche Angaben zu machen,
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dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei erfahrungswidrig,
dass er nicht wisse, wo er das Schiff bestiegen, wo verlassen und wie
lange die Reise gedauert habe und er nicht wisse, was die Reise ge-
kostet habe, und er sich ferner widersprochen habe, indem er einmal
angegeben habe, er sei auf der Reise nie kontrolliert worden, während
er ein anderes Mal von einer Kontrolle gesprochen habe,
dass dem anzufügen ist, dass auch die interkontinentale Reise ohne
Reisepapiere realitätsfremd erscheint und davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das
er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe mit vier Kollegen im Auftrag eines
Libanesen eine Pipeline angezapft, wobei es zu einem Brand gekom-
men sei, ein Kollege habe Feuer gefangen, worauf dieser von den Be-
wohnern des Dorfes, das durch den Brand zerstört worden sei, totge-
schlagen worden sei, er habe mit Hilfe des Libanesen vor der Polizei
und den Dorfbewohnern flüchten können,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 28. Oktober 2008 und der Anhörung vom 6. Februar
2009 sowie auf die Verfügung vom 13. März 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und
diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und anfügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,
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dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe
sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen
nicht asylrelevant sind, zumal angesichts des illegalen Abzapfens von
Öl und des Dorfbrandes die Suche der nigerianischen Behörden und
der Dorfbewohner nach seiner Person aus rechtsstaatlich legitimen
Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung eines Delikts, er-
folgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, seine angebli-
che Minderjährigkeit zu belegen, es gebe Hinweise dafür, dass er be-
reits volljährig sei, so seien seine Ausführungen zum Fehlen von Rei-
sepapieren unglaubhaft, auch die Bewältigung der Reise von Nigeria
bis in die Schweiz spreche gegen seine Minderjährigkeit, ferner wider-
spreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er keine genauen
Angaben zum familiären Beziehungsnetz machen könne und sich zum
Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner eigenen Adresse widerspre-
che, auch seine wirren Angaben zur Schule ein Hinweis dafür seien,
dass er sein wahres Alter zu verschleiern versuche (sechs Jahre
Schule zwischen 2000 und 2003 bzw. letztes Schuljahr im Jahr 2001),
dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, auf eine abschliessende
Beurteilung seines tatsächlichen Alters könne jedoch verzichtet wer-
den, zumal im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Ni-
geria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schlie-
ssen lassen würden,
dass der bald 17-jährige Beschwerdeführer, den Akten zufolge gesund
ist, gemäss seinen Aussagen in Nigeria die Primarschule abschloss,
danach als Arbeiter Reservate grub oder auf den Felder arbeitete (vgl.
act. A4/8 S. 2), und die Mutter, die Schwester und die Freundin der
Mutter, bei der er gewohnt habe, in Z._______ leben (act. A12/13 S. 4
und 5), er somit über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb
es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen, er zudem erst seit fünf Monaten in
der Schweiz ist und demnach noch nicht von einem erhöhten Grad der
Integration in der Schweiz gesprochen werden kann, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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