B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1899/2015
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______ und D._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer kontaktierte im Oktober 2013 die schweizerische
Vertretung im Libanon und ersuchte um Erteilung der erleichterten Visa für
seine Angehörigen (Vater B._______, Mutter C._______ sowie Schwester
D._______). In der Folge wurden die Gesuchstellenden eingeladen, ihre
Visumsgesuche am 6. Februar 2014 in E._______ (Libanon) einzureichen.
Diesen Termin liessen die Gesuchstellenden ungenutzt verstreichen und
reichten ihre Visumsgesuche stattdessen am 6. Mai 2014 auf der schwei-
zerischen Vertretung in Libyen ein. Dieses Visumsverfahren wurde am
3. Dezember 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Mit E-Mail vom 24. Juli 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die
schweizerische Vertretung in der Türkei und ersuchte erneut um Erteilung
der erleichterten Visa für seine Angehörigen.
C.
Am 7. Oktober 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der schweizeri-
schen Vertretung in F._______ (Türkei) Anträge auf Erteilung eines Visums
ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichne-
ten.
D.
Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 17. Dezember
2016 (recte: 2014) unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorge-
sehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Vi-
sums") mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über
den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht
glaubhaft seien.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, er habe noch innerhalb der Gültigkeitsdauer der Wei-
sung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.
266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Weisung Syrien) ein
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Gesuch um Erteilung von Besucher-Visa für die Gesuchstellenden einge-
reicht. Diese hätten aufgrund des Krieges in Syrien den ihnen erteilten Ter-
min für die Gesuchseinreichung auf der schweizerischen Vertretung in
E._______ nicht wahrnehmen können.
F.
Am 16. Januar 2015 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Einsprache
und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass weder die
Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (ver-
passte Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Dritt-
staat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) er-
füllt sein dürften. Für die weitere Durchführung des Einspracheverfahrens
wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– erhoben.
G.
Die Vorinstanz wies die Einsprache vom 9. Januar 2015 mit Verfügung vom
25. Februar 2015 (eröffnet am 27. Februar 2015) unter Kostenfolge ab.
H.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom
25. Februar 2015 aufzuheben, es sei zu prüfen, ob die Visumsgesuche der
Gesuchstellenden gemäss der Weisung Syrien zu behandeln seien, so-
dann seien den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Gründen zwecks
Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, der Ein-
sprache vom 9. Januar 2015, der Ausweise der Gesuchstellenden (UN-
HCR-Anerkennung als Asylsuchende) sowie Ausschnitte diverser
E-Mailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer, einer Mitarbeiterin
des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und den schweizerischen Ver-
tretungen in E._______ und F._______ beigelegt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.– zu leisten, andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten
werde.
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Seite 4
J.
Am 14. April 2015 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 wurde der Vorinstanz Gelegen-
heit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, eine Replik zu den Akten zu reichen.
N.
Am 23. Mai 2015 (Datum des Poststempels) replizierte der Beschwerde-
führer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
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Seite 5
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2, zur Publikation
vorgesehen).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs.
1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
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der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3, zur Publikation
vorgesehen).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
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Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
D-1899/2015
Seite 8
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte die Vor-
instanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage
in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die um-
liegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser
Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien
und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die
Vorinstanz am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei
dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorausset-
zungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV,
welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Die Vorinstanz als zuständige Behörde erläuterte, dass
eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes
und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener
Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das
Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentli-
chen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jewei-
lige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei
dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumsverfahren für
Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien
ermögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte die Vor-
instanz fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf-
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Seite 9
und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und
deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz
mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden
seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglie-
der im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft
sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten
und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines
dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentli-
chen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Sy-
rien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und der Vorinstanz zur
Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht
gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuwei-
sen. In Zweifelsfällen sei die Vorinstanz zu konsultieren. Den betroffenen
Personen wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff.
III, Weisung Syrien).
Am 4. November 2013 erliess die Vorinstanz zu Handen der Auslandver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung
Syrien wurde nicht bekannt gemacht; die Vorinstanz verzichtete auch auf
eine entsprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob die Vorinstanz die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen der Vorinstanz zu behandeln seien. Die Vorinstanz teilte diesbezüglich
mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600
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Seite 10
Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visums-
gesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen
und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der
Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung
Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visumsgesu-
che per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu be-
handeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013
angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hät-
ten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September
2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Mass-
geblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im
Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbrin-
gungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein
(vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen
fest, dass nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM keine Ge-
fährdung für die Gesuchstellenden in der Türkei bestehe. Weder die allge-
meine Lage in der Türkei noch konkrete Hinweise liessen auf eine akute
Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei schliessen. Die Vorinstanz
verkenne die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden nicht.
Sie würden jedoch sicherlich über entsprechende Wohngelegenheiten in
der Türkei verfügen und mit der Unterstützung des Beschwerdeführers
seien sie offenbar in der Lage, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Es
dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf
mit weiterer minimaler finanzieller Unterstützung ihrer im Ausland lebenden
Verwandten rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei
begünstigen dürfte. Andernfalls könnten sich die Gesuchstellenden auch
an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Halbmond
D-1899/2015
Seite 11
oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Es würden insge-
samt keine humanitären Gründe vorliegen, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV rechtfertigen würden.
Auch könne die inzwischen aufgehobene Weisung Syrien vorliegend nicht
mehr Anwendung finden, da die Visumsanträge mehrere Monate nach de-
ren Aufhebung eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bei
der Schweizer Vertretung in F._______ die Erteilung von Visa aus humani-
tären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, dauerhaft in der
Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum, könne damit offensichtlich nicht genügend belegt wer-
den. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich
auch nicht in Betracht.
5.2 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass er bereits am 25. Oktober 2013 mit der
schweizerischen Vertretung in E._______ im Hinblick auf die Einreichung
von Visumsanträgen Kontakt aufgenommen habe. Die Gesuchstellenden
hätten daraufhin am 6. Februar 2014 einen Termin für die Gesuchseinrei-
chung erhalten. Bedingt durch den andauernden Krieg in Syrien hätten sie
diesen Termin jedoch nicht wahrnehmen können. Vor und nach dem
6. Februar 2014 habe er wiederholt versucht, den Termin zu verschieben,
doch sei dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt worden, die schwei-
zerische Vertretung habe keine Befugnisse, neue Termine zu vergeben.
Die Gesuchstellenden hätten sich vor Repressalien durch die am Krieg be-
teiligten Parteien gefürchtet. Sie seien gezwungen gewesen, aus dem
Land zu fliehen und ihr gesamtes Hab und Gut zurückzulassen. Nachdem
sie Syrien verlassen hätten, seien sie nach G._______ (Libyen) gegangen.
Dort hätten sie sich beim UNHCR registrieren lassen. Als sie sich in Libyen
aufgehalten hätten, habe er mit der schweizerischen Vertretung in
H._______ Kontakt aufgenommen, woraufhin die Gesuchstellenden Vi-
sumsgesuche zur Einreise in die Schweiz gestellt hätten. Diese Gesuche
seien abgewiesen worden mit der Begründung, Libyen sei ein sicheres
Land, obwohl damals der Bürgerkrieg in G._______ längst ausgebrochen
sei. Am (…). Juli 2014 habe eine Mitarbeiterin des SRK in seinem Namen
mit der schweizerischen Vertretung in E._______ Kontakt aufgenommen
und um einen neuen Termin für die Einreichung von Visumsgesuchen er-
D-1899/2015
Seite 12
sucht, der berücksichtige, dass die Gesuche noch innerhalb der Gültig-
keitsdauer der Weisung Syrien eingereicht worden seien, und der auf der
schweizerischen Vertretung in F._______ durchgeführt werden könne. Die
Gesuchstellenden seien angewiesen worden, sich direkt bei der schweize-
rischen Vertretung in F._______ zu melden, woraufhin sie am 8. Oktober
2014 einen neuen Termin für die Gesuchseinreichung erhalten hätten. Die
Gesuchstellenden seien in die Türkei geflogen, wo sie schliesslich ihre Un-
terlagen und ihre Gesuche um die Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen hätten einreichen können. Die Gesuchstellenden würden sich
derzeit in der Nähe der türkischen Grenze in Tall Abyad beziehungsweise
Girê Spî (kurdisch) in Syrien aufhalten, wo sie unter miserablen Bedingun-
gen leben würden, nachdem sie die Hoffnung, in einem Flüchtlingslager in
der Türkei ein Zelt zu bekommen, verloren hätten. Vor dem Haupttor des
Flüchtlingslagers in I._______ hätten sie sich fast (…) Monate im Freien
aufgehalten und hätten keinen Platz im Flüchtlingslager zugewiesen erhal-
ten. Der Vater leide an (…), (…) und (…) und habe kürzlich einen (…) er-
litten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellen-
den hätten den Termin im Februar 2014 nicht wahrgenommen. Es stehe
fest, dass sie sich in der Folge nach Libyen begeben hätten, wo sie auf der
schweizerischen Vertretung am 6. Mai 2014 Visumsgesuche eingereicht
hätten. Nachdem sie Libyen wieder verlassen und in F._______ neue Ein-
reisegesuche aus humanitären Gründen eingereicht hätten, sei das gegen
die Visumsverweigerung der Auslandvertretung in H._______ hängige Ein-
spracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.
Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin hätten die Ge-
suchstellenden durch Vermittlung des SRK erneut Visumsgesuche in
F._______ eingereicht, welche die Vertretung mit Verfügung vom 17. De-
zember 2014 abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe im Ein-
spracheverfahren geltend gemacht, die Visumsgesuche würden noch un-
ter die Weisung Syrien fallen. Die Einsprache sei mit Verfügung vom
25. Februar 2015 abgewiesen worden. Es sei festzuhalten, dass gesuch-
stellende Personen für die Einreichung von Visumsgesuchen mit der Ter-
minbestätigung, allen notwendigen Unterlagen und Pass persönlich beim
TLScontact Center oder beim schweizerischen Generalkonsulat zu er-
scheinen hätten. Nachdem die Gesuchstellenden nicht fristgerecht und
persönlich auf der schweizerischen Vertretung in E._______ vorgespro-
chen hätten und sie sich bei der Visumseinreichung in H._______ nicht –
wie die Weisungen Syrien zwingend voraussetzte – in einem Nachbarstaat
von Syrien oder in Ägypten, sondern in Libyen aufgehalten hätten, sei der
D-1899/2015
Seite 13
Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme per E-Mail des Beschwerdeführers
vom 25. Oktober 2013 beziehungsweise die erste Terminvergabe in
E._______ nicht entscheidend. Letztlich sei vorliegend der wahrgenom-
mene Termin vom 8. Oktober 2014 bei der schweizerischen Vertretung in
Istanbul als Datum für die Gesuchseinreichung massgebend. Die Weisung
Syrien komme daher vorliegend nicht zur Anwendung.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
sein Vater sei ein pensionierter Soldat, dem das syrische Militär angeboten
habe, in den Armeedienst zurückzukehren. Da dieser sich geweigert und
die anhaltenden Kämpfe zwischen den Syrern nicht gutgeheissen habe,
sei er sehr belästigt worden. Am (…). Dezember 2013 sei der Vater ge-
zwungen gewesen, mit seiner Frau und seiner Tochter aus J._______ in
den Osten von Syrien zu fliehen, wo die Gebiete durch die freie syrische
Armee kontrolliert worden seien. Auf dem Weg in den Libanon hätte den
Gesuchstellenden eine Verhaftung durch das Regime gedroht, weshalb sie
den Termin in E._______ nicht hätten wahrnehmen können. Als sich die
Situation auch im Osten von Syrien verschlechtert habe, hätten die Ge-
suchstellenden aus Syrien fliehen müssen. Sie hätten Syrien in Richtung
Jordanien verlassen und seien über Ägypten nach Libyen gelangt, wo sie
mehrere Monate geblieben seien. Danach sei auch dort der Bürgerkrieg
ausgebrochen, weshalb er sich mit der schweizerischen Vertretung in
H._______ in Verbindung gesetzt habe, damit die Gesuchstellenden Ein-
reisegesuche hätten stellen können. Jedoch sei das Visum mit der Begrün-
dung verweigert worden, dass Libyen ein sicheres Land sei und keine Be-
drohung für Leib und Leben bestehe. Zu diesem Zeitpunkt seien allerdings
die meisten Botschaftsmitarbeitenden gezwungen gewesen, Libyen zu ver-
lassen, um sich vor der verschärfenden Lage in Sicherheit zu bringen.
Nach der Schliessung der Grenzen zu Tunesien und Ägypten seien die
Gesuchstellenden auf dem Luftweg in die Türkei geflohen.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien.
D-1899/2015
Seite 14
Diese Zweifel werden durch die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
stärkt, wonach sich die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei bezie-
hungsweise in Syrien als sehr schwierig gestalte. Somit kann auch nicht
mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu
Recht verweigert.
6.3
6.3.1 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz die vorliegenden Visumsgesuche zu
Recht nicht nach den Kriterien der Weisung Syrien bearbeitet hat. Damit
die Weisung Syrien Anwendung findet, müssen bestimmte Voraussetzun-
gen erfüllt sein (vgl. dazu oben E. 4.5). Vorliegend fehlt es unter anderem
an der Voraussetzung bezüglich des Aufenthaltsortes der Gesuchstellen-
den im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
6.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im
Oktober 2013 mit der schweizerischen Vertretung in E._______ Kontakt
aufnahm (vgl. act. S. 159), woraufhin diese mit den Gesuchstellenden am
6. Februar 2014 einen Termin für die Gesuchseinreichung vereinbarte. Die
Anmeldung für die Gesuchseinreichung ist folglich noch während der Gül-
tigkeitsdauer der Weisung Syrien (4. September bis 29. November 2013)
erfolgt. Gemäss der Weisung Aufhebung würde dies grundsätzlich dafür
sprechen, dass die Visumsgesuche noch nach den Kriterien der Weisung
Syrien zu prüfen wären. Die Tatsache allein, dass die Gesuchstellenden
den ihnen zugewiesenen Termin schliesslich nicht wahrgenommen haben,
führt noch nicht zur Nichtanwendung der Weisung Syrien, zumal ein Nicht-
erscheinen auch durch objektiv entschuldbare Gründe gerechtfertigt sein
könnte.
6.3.4 Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung bezüglich des Aufenthaltsor-
tes der Gesuchstellenden während der Gesuchseinreichung nicht erfüllt.
Gemäss der Weisung Syrien müssen die Familienmitglieder im Ausland bei
Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nach-
barstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch
der Syrienkrise im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein (vgl. oben
D-1899/2015
Seite 15
E. 4.5). Der Beschwerdeführer äusserte sich im vorliegenden Verfahren wi-
dersprüchlich zum damaligen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Bei der
Kontaktaufnahme mit der schweizerischen Vertretung in E._______ im Ok-
tober 2013 gab er an, die Gesuchstellenden seien in J._______ wohnhaft
(vgl. act. S. 159). Im Schreiben an die schweizerische Vertretung in Libyen
vom (…). Juni 2014 legte er hingegen dar, dass die Gesuchstellenden Sy-
rien bereits am (…). November 2012 in Richtung Jordanien verlassen hät-
ten und am (…). November 2012 in Libyen eingereist seien (vgl. act. S. 29
f.). In der Einsprache vom 9. Januar 2015, der Beschwerde sowie in der
Replik behauptete er wiederum, dass die Gesuchstellenden aufgrund der
Kriegshandlungen Syrien nicht hätten verlassen und deshalb auch den Ter-
min am 6. Februar 2014 in E._______ nicht hätten wahrnehmen können.
Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass sich die Gesuchstellenden
schon seit Längerem in Libyen aufgehalten haben. Für diese Annahme
sprechen einerseits die als Beweismittel eingereichten Ausweise (UNHCR-
Anerkennung als Asylsuchende), welche bereits am (…). Mai 2013 ausge-
stellt wurden. Andererseits legte der Beschwerdeführer in seinem Schrei-
ben an die schweizerische Vertretung in Libyen vom (…). Juni 2014 detail-
liert dar, wann sich die Gesuchstellenden wo aufgehalten hätten. Vor die-
sem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft
darzulegen, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzung bezüglich des
Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der (hypothetischen) Gesuchseinreichung im
Oktober 2013 erfüllt haben. In der Folge ist es dem Beschwerdeführer auch
nicht gelungen, objektiv entschuldbare Gründe für das Nichterscheinen
zum vereinbarten Termin anzuführen, denn es ist – wie soeben ausgeführt
– davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden sich zum Zeitpunkt der
(hypothetischen) Gesuchseinreichung bereits in Libyen aufgehalten ha-
ben.
6.3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorausset-
zungen der Weisung Syrien hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Gesuch-
stellenden weder während ihrer Gültigkeitsdauer noch im Zeitpunkt des
versäumten Termins am 6. Februar 2014 als erfüllt zu erachten sind. Dem-
entsprechend hat die Vorinstanz die vorliegenden Visumsgesuche im Er-
gebnis zu Recht nicht nach den Kriterien der Weisung Syrien behandelt.
6.4
6.4.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
D-1899/2015
Seite 16
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 zur Publikation vorgesehen).
6.4.2 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die Vorinstanz das am
6. Mai 2014 in Libyen angehobene Visumsverfahren zu Recht mit Verfü-
gung vom 3. Dezember 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben hat, da die Gesuchstellenden sich inzwischen nicht mehr in Libyen
aufhalten, sondern in der Türkei bereits neue Visumsgesuche eingereicht
hatten.
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Visumsgesuche,
welche die Gesuchstellenden am 7. Oktober 2014 bei der schweizerischen
Vertretung in der Türkei eingereicht haben, beziehungsweise die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht
abgelehnt hat.
6.5 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdestufe geltend, dass die
Gesuchstellenden nach Tall Abyad in Syrien zurückgekehrt seien, nach-
dem sie in der Türkei keinen Zugang zu den Flüchtlingslagern erhalten hät-
ten. So hätten sie vergeblich fast (…) Monate im Freien vor den Toren des
Flüchtlingslagers in I._______ auf die Zuweisung einer Unterkunft gewar-
tet. Im Rahmen der Vernehmlassung verzichtete das SEM jedoch darauf,
sich über die Rückkehr nach Syrien zu äussern. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung, diese Beschwerde-
vorbringen in Zweifel zu ziehen. Auch das SEM zieht diese Darstellung in
seiner Vernehmlassung nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen ist von
einer grundsätzlichen Gefährdungssituation auszugehen.
6.5.1 Der Bürgerkrieg in Syrien ist zum einen gekennzeichnet durch eine
Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedli-
cher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhand-
lungen beteiligt sind. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass
D-1899/2015
Seite 17
im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so
mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von
Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen
nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens
191'000 Menschen ums Leben, mehr als 4 Millionen Menschen sind aus
Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben.
Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu errei-
chen, sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedens-
gespräche in Genf vom Januar und Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H.,
zur Publikation vorgesehen).
6.5.2 Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begrif-
fen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2).
6.5.3 Die Grenzstadt Tall Abyad befand sich seit Anfang 2014 unter Kon-
trolle des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) und ist ethnisch ge-
mischt (British Broadcasting Corporation [BBC], Is Tal Abyad a turning point
for Syria's Kurds?, 16.06.2015, east-33146515 >, abgerufen am 14.07.2015). Der Grenzübergang zum tür-
kischen Akçakale wurde durch den IS als Nachschubweg genutzt, weshalb
ihm aufgrund seiner Nähe zur syrischen Stadt ar-Raqqa, der inoffiziellen
Hauptstadt des IS, eine besonders wichtige Rolle zukommt (The Wall
Street Journal [WSJ], Turkish Town Fears Islamic State Infiltrations,
17.06.2015, state-infiltrations-1434574798 >, abgerufen am 14.07.2015; BBC, a.a.O.).
Eine nachhaltige Kontrolle über die Stadt Tall Abyad wäre jedoch auch für
die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) von Inte-
resse, um die drei nicht zusammenhängenden Kantone Efrîn, Kobanî und
D-1899/2015
Seite 18
Cizîrê, welche zusammen Rojava bilden, wie die kurdischen Gebiete in Sy-
rien von den Kurden genannt werden, territorial zu verbinden (BBC,
a.a.O.). Am 16. Juni 2015 verkündete die YPG, mit verbündeten syrischen
Rebellengruppen die volle Kontrolle über Tall Abyad erlangt zu haben (Al
Jazeera, Refugees from Syria's Tal Abyad face uncertain future,
19.06.2015, abyad-face-uncertain-future-150618101233030.html >, abgerufen am
20.07.2015). Dennoch ist die militärische Schlagkraft des IS in Nordsyrien
nach wie vor sehr hoch (Institute for the Study of War [ISW], ISIS Counter-
attacks in Northern Syria, 25.06.2015, /2015/06/isis-counterattacks-in-northern-syria.html#!/2015/06/
isiscounterattacks-in-northern-syria.html >, abgerufen am 15.07.2015).
Aufgrund der strategischen Bedeutung handelt es sich bei der Region um
Tall Abyad um ein massiv umkämpftes Gebiet. Entsprechend ist die Situa-
tion vor Ort sehr dynamisch und volatil. Da in gewissen Gebieten nach wie
vor gekämpft wird, ist es zurzeit schwierig an ausgewogene Informationen
über die Situation der Zivilbevölkerung zu gelangen. Zudem kann sich
diese aufgrund der Dynamik und Volatilität sehr schnell ändern. Die
Kämpfe in Nordsyrien zwischen YPG und FSA (Freie Syrische Armee) auf
der einen und dem IS auf der anderen Seite haben dazu geführt, dass ein
Teil der Bevölkerung innerhalb Syriens oder über die Grenze in die Türkei
geflohen ist (Al-Monitor [Washington], The Coalition’s quagmire with Syrian
Kurds, 14.07.2015, 07/coalition-quagmire-syrian-kurds.html >, abgerufen am 15.07.2015). Die
Flucht in die Türkei gestaltet sich jedoch äusserst schwierig, da angesichts
der grossen Anzahl der vertriebenen Personen lange Warteschlangen
beim Grenzübergang entstanden sind und die Wartezeit für eine Grenz-
überquerung mindestens 24 Stunden betrug (Al Jazeera, Syrian Kurdish
forces capture key ISIL-held town, 16.06.2015, /news/2015/06/syrian-kurdish-units-close-tal-abyad-1506151-
55954847.html >, abgerufen am 15.07.2015). Nach mehrmonatiger Pause
erreichten anfangs Juli 2015 erstmals wieder Hilfsgüter die Stadt Tall A-
byad. In den wenigen noch geöffneten Geschäften sind zudem die Preise
für Lebensmittel extrem hoch und für bedürftige Familien nicht erschwing-
lich (World Food Programme [WFP], WFP Reaches Besieged Town In
Northern Syria With Food Assistance, 09.07.2015, /news/news-release/wfp-reaches-besieged-town-northern-syria-
food-assistance > abgerufen am 20.07.2015).
D-1899/2015
Seite 19
6.5.4 Die Gesuchstellenden befinden sich nach den nachvollziehbaren und
glaubhaften Schilderungen nun in der Region um Tall Abyad in einer pre-
kären Situation. Wie bereits oben aufgezeigt, sind am Aufenthaltsort der
Gesuchstellenden derzeit akute Kriegshandlungen im Gange. Die Lage ist
äusserst instabil und die Kräfteverhältnisse der verschiedenen Konfliktpar-
teien wechseln regelmässig in relativ kurzen Abständen. Hinzu kommt,
dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seines fortgeschrittenen Al-
ters (Jahrgang […]) und seiner gesundheitlich angeschlagenen Situation
([…],[…],[…] und kürzlich erlittener […]) dringend auf medizinische Versor-
gung angewiesen zu sein scheint. Aufgrund der akuten Kriegshandlungen
ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, dass der Vater des Beschwerde-
führers Zugang zu einer medizinisch adäquaten Behandlung hat.
Die Gesuchstellenden befinden sich zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der
kriegerischen Ereignisse in Tall Abyad offensichtlich in einer besonderen
Notsituation im Sinne der Weisung humanitäres Visum. Ausserdem spre-
chen im vorliegenden Fall die individuellen Faktoren der Gesuchstellenden
(gesundheitliche Beschwerden des Gesuchstellers) zusätzlich für eine ge-
genwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.
6.6
6.6.1 Das Vorbringen der Vorinstanz, die Gesuchstellenden seien keiner
Gefährdung ausgesetzt, da sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten
würden und nun dort Schutz finden könnten, wird der spezifischen Akten-
lage nicht gerecht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
glaubhaft gemacht hat, dass sich die Gesuchstellenden nicht in der Türkei,
sondern in Syrien befinden. Das SEM unterliess es, sich im Rahmen der
Vernehmlassung zur Rückkehr zu äussern. Angesichts der ungeordneten
Zustände in Tall Abyad und der unregelmässig geöffneten Grenze er-
scheint eine Wiederausreise in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt nur noch
unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl. etwa Neue Züricher Zei-
tung, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, 15.06.2015,
massenflucht-vor-gefechten-1.18562494 >, abgerufen am 20.07.2015).
6.6.2 Aufgrund des internen Konflikts in G._______ waren die Gesuchstel-
lenden gezwungen, Libyen zu verlassen. Da alle Schweizer Vertretungen
in Syrien geschlossen sind, blieb den Gesuchstellenden faktisch keine an-
dere Möglichkeit, als sich zur Durchführung ihrer Visumsverfahren vorüber-
gehend in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss Praxis ist bei andauern-
D-1899/2015
Seite 20
dem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinne einer Vermutung davon auszu-
gehen, dass die gesuchstellende Person dort hinreichenden Schutz gefun-
den hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter Hinweis auf die Botschaft zur
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Diese Vermutung muss aber widerlegbar
sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen einen ille-
galen Aufenthalt im Drittstaat aussprechen, im Ergebnis von einer Visaer-
teilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine Hinweise
für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, gerade syri-
sche Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Erlangung humanitärer
Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des Antrags in einen Dritt-
staat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in der Regel ein starkes
Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums darstellt) (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015 E. 6.5.2).
Im vorliegenden Fall haben sich die Gesuchstellenden nur während relativ
kurzer Zeit in der Türkei aufgehalten. Da sie in I._______ innerhalb von
(…) Monaten keine Unterkunft zugewiesen erhalten haben, entschlossen
sie sich zu einer Rückkehr nach Syrien. Unter diesen Umständen kann so-
mit weder von einem andauernden Aufenthalt in einem Drittstaat noch von
einer Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden.
6.7 Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, glaubhaft gemacht,
dass die Gesuchstellenden heute in Tall Abyad unter äusserst prekären
Umständen leben (vgl. oben E. 6.5.3). Es wurde aufgezeigt, inwiefern sie
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Folg-
lich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher vorab
aufgezeigter Faktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz in vorliegendem
konkreten Einzelfall die Erteilung der humanitären Visa zu Unrecht verwei-
gert hat.
7.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid des SEM vom 25. Februar 2015 aufzuheben ist. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstel-
lenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestim-
mungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilli-
gen.
7.2 Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar
2015 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.–, die vom SEM mit dem
D-1899/2015
Seite 21
in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet worden sind,
sind dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 14. April 2015 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu er-
teilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 700.− wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: