B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1899/2017
plo
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am
(…);
Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
D-1899/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer, ein eritrei-
scher Staatsangehöriger, als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und es
wurde ihm Asyl gewährt. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer für
seine Ehefrau, mit welcher er nach Brauch und kirchlich verheiratet sei
(B._______, geboren am […]) und für das Kind (C._______, geboren am
[…]), beide Staatsangehörige aus Eritrea, ein Gesuch um Familienasyl ge-
mäss Art. 51 AsylG. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 1. März
2017 als Gesuch um Familienasyl abgelehnt; die Einreise in die Schweiz
wurde nicht bewilligt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Ehefrau
und dem Kind seien die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Ein-
gabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht sowie
ein Geburtszertifikat einer eritreischen Kirche in einer Fremdsprache, eine
Studentenkarte, Fotos und zwei CD-ROMs bei. Auf die Begründung wird
nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-1899/2017
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 19. beziehungsweise 20. April 2017 wurde darauf hinge-
wiesen, dass in der angefochtenen Verfügung weder die Eheschliessung
noch die Vaterschaft oder das Kindsverhältnis zum Sohn bezweifelt worden
seien. Die Ehefrau habe keine Möglichkeit, die biologische Vaterschaft mit-
tels DNA-Test zu belegen. Zudem würden die beigelegten Fotos darauf
hinweisen, dass der Sohn während der Ehe gezeugt worden sei. Die Ehe-
frau habe diese per Internet übermittelt.
G.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass
seine Ehefrau und sein Kind aus Eritrea geflohen seien und sich in einem
(…) Flüchtlingslager befänden. Die Ehefrau sei nun per Mobiltelefon er-
reichbar. Ausserdem könne in D._______ ein DNA-Test durchgeführt wer-
den, sofern Zweifel an der Abstammung des Kindes vom Beschwerdefüh-
rer bestünden. Der Eingabe wurden zwei Fotos und eine Registrierungs-
karte beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-1899/2017
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auch auf die
Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz
gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des als Flüchtling aner-
kannten Familienmitglieds abstützen.
5.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder sich in einem Drittstaat aufhalten. Diesen ist – im Sinne
D-1899/2017
Seite 5
eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusam-
menführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann,
wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. In die-
sem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
6.
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2017 zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
nicht gegeben seien, das Gesuch um Familienasyl abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung seiner Ver-
fügung legte das SEM dar, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei
nach dem einmonatigen Hochzeitsurlaub im Februar 2014 wieder zur
Truppe zurückgekehrt und dort bis September 2014, dem Zeitpunkt seiner
Desertion, geblieben, während seine Ehefrau nach der Heirat bei ihren El-
tern und der nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) geborene
Sohn bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gewohnt hätten. Gemäss
seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer nie mit seiner Ehefrau in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gelebt. Unter diesen Umständen habe er vor
seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einer intakten und langjährigen Famili-
engemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Kind gelebt. An dieser Ein-
schätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel (Eheschein, Fotos
der Heirat, Schülerausweis der Ehefrau, Taufurkunde des Kindes) nichts
zu ändern, weil mit ihnen das Erfordernis einer vorbestandenen Familien-
gemeinschaft vor der Flucht nicht glaubhaft gemacht werde. Sinn und
Zweck der Familienzusammenführung sei indessen die Wiederherstellung
einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und nicht die nachträgliche
Begründung einer solchen.
6.2 In seiner Beschwerde vom 29. März 2017 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, dass er – entgegen der Darstellung in der angefochtenen Ver-
fügung – mit seiner Ehefrau vor der Ausreise sehr wohl einen gemeinsa-
men Haushalt begründet habe, indem er mit ihr während eines Monats in
einem separaten Haus auf dem Anwesen seines Vaters gelebt habe. Da-
nach sei er vom Vater ins Gefängnis zurückgebracht worden. Nach zwei
weiteren Wochen im Haus der Schwiegereltern sei die Ehefrau gestützt auf
die kulturellen Gepflogenheiten in ihr Elternhaus im gleichen Dorf zurück-
gekehrt und wegen der Inhaftierung und Flucht des Beschwerdeführers
auch dort geblieben. Seine Aussage anlässlich der Befragung, er habe mit
D-1899/2017
Seite 6
seiner Ehefrau nicht in einem Haushalt zusammengelebt, sei vom SEM
insofern verfälscht worden, als es den Sachverhalt so dargestellt habe, als
hätte er nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, obwohl er nach der
Hochzeit mit ihr während eines Monats zusammengelebt habe. Die Geburt
des gemeinsamen Sohnes am (…) beweise im Übrigen, dass das Paar
zusammengelebt habe. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers seit seiner Flucht staatliche Repressionen erleide, um
seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, spreche für die Begründung
einer ehelichen Familiengemeinschaft. Ausserdem würden ihr seit der
Flucht des Beschwerdeführers sämtliche staatliche Leistungen wie medizi-
nische Versorgung oder Ausstellung einer Identitätskarte verwehrt. Sie sei
somit eine rechtlose Person geworden und befürchte, jederzeit verhaftet
zu werden. Auch für die eritreischen Behörden stelle das Paar somit eine
eheliche Familiengemeinschaft dar. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
komme es gemäss gefestigter Praxis bei der Beurteilung, ob eine schüt-
zenswerte Familiengemeinschaft begründet worden sei, nicht auf die
Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit an, wenn diese aufgrund
asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Vorliegend
seien diese Voraussetzungen erfüllt. Der seit 2011 im Gefängnis inhaftierte
Beschwerdeführer habe lediglich für seine Heirat einen Monat Hafturlaub
erhalten und danach ins Gefängnis zurückkehren müssen. Später habe er
erneut für wenige Tage Hafturlaub bekommen und diese zur Flucht aus
Eritrea benützt. Somit sei die gelebte eheliche Familiengemeinschaft ge-
waltsam im Sinne der Rechtsprechung unterbrochen worden. Diese äusse-
ren Umstände dürften dem Beschwerdeführer gestützt auf die Praxis auch
bei einer kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht entgegenge-
halten werden. Zudem bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft ununter-
brochen fort, weil der Beschwerdeführer seit seiner Flucht den Kontakt zu
seiner Ehefrau und dem Sohn regelmässig pflege. Er habe mit ihnen über
Drittpersonen, welche Nachrichten übermitteln würden, Kontakt, da in sei-
nem Heimatdorf kein Telefonanschluss vorhanden sei. Manchmal könne
sich die Ehefrau in die nächste Stadt begeben, so dass die Eheleute tele-
fonisch miteinander kommunizieren könnten. Die Gespräche seien schön
und schwierig zugleich, und die Situation belaste den Beschwerdeführer
sehr, weil seine Ehefrau in ständiger Angst vor einer Verhaftung lebe. Die
Eheleute wollten eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Sohn aufbauen. Mit
der gewaltsamen Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf-
grund der asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
seien er und seine Ehefrau und das Kind durch die Flucht getrennt worden.
Sie würden trotz der Trennung weiterhin eine ununterbrochene Familien-
gemeinschaft, welche auf die Zukunft gerichtet sei, bilden. In der Eingabe
D-1899/2017
Seite 7
vom 16. Mai 2017 wurde ergänzt, dass sich die Ehefrau des Beschwerde-
führers mit dem gemeinsamen Sohn inzwischen in einem (…) Flüchtlings-
lager befinde und per Mobiltelefon erreichbar sei.
6.3 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung des SEM als rechtmässig und zutreffend, während die Ein-
wände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 19./20. April 2017 an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wie den nachfolgenden
Erwägungen entnommen werden kann.
6.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die einge-
reichten Kopien von Beweismitteln kann davon ausgegangen werden,
dass dieser zwar nach Brauch beziehungsweise kirchlich verheiratet und
Vater von C._______ ist, auch wenn die eingereichten Beweismittel über-
wiegend (insbesondere die kirchliche Taufurkunde, die Hochzeitsfotos und
–videos) nicht amtlich und damit von geringem Beweiswert sind. Letztlich
ist indessen entscheidend, ob er und seine Ehefrau und das Kind in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben, durch die Flucht getrennt worden sind
und – sollten äussere Umstände das familiäre Zusammenleben verhindert
haben – der Wille zum Zusammenleben erkennbar ist (vgl. Art. 51 AsylG).
Es gilt mithin zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft.
6.3.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mit
seiner Ehefrau nur ein einziges Mal während höchstens einem Monat und
mit seinem Kind noch nie zusammengelebt hat, zumal dieses nach seiner
Ausreise aus Eritrea geboren worden ist. Als Grund dafür gab er an, er sei
im Gefängnis gewesen und habe nur während eines Monats für die Hoch-
zeit und später nochmals für einige Tage Urlaub erhalten. Diesbezüglich ist
zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer zwar – insbesondere in der Be-
schwerde – angab, er sei bis im September 2014 im „Gefängnis“ gewesen.
Gestützt auf die Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass er ab 2012
den üblichen Nationaldienst zu absolvieren hatte, auch wenn er dies als
ehemaliger Gefangener tat und deshalb unter strengerer Bewachung
stand, zumal er auch aussagte, er sei im Januar 2012 freigekommen und
habe dann bei seiner Einheit weiter in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl.
Akten A412 S. 8). Es kann nicht angenommen werden, dass er als Gefan-
gener in einem Gefängnis in Eritrea im Jahr 2014 zwei Mal Hafturlaub be-
kommen hätte. Seine Aussage, er sei nach einem fünftägigen Urlaub nicht
zu seiner Einheit zurückgekehrt, spricht ebenfalls dagegen, dass er sich im
Jahr 2014 in einem Gefängnis befand, zumal er ansonsten nicht von der
„Einheit“ gesprochen hätte. Somit ist davon auszugehen, dass er nicht aus
D-1899/2017
Seite 8
einem Gefängnis, sondern aus dem Nationaldienst desertierte, was sich im
Übrigen mit der Einschätzung des SEM deckt (vgl. A19/3 S. 2 f.) und letzt-
lich vom Beschwerdeführer selber zugegeben wurde, indem er darlegte,
Gefängnis und Militärlager seien dasselbe (vgl. Akte A17/28 S. 19). Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Ehefrau vor der Heirat
zwar gekannt, sei aber mit ihr nicht in einer engen Freundschaft gestanden;
vielmehr habe der Vater die Heirat arrangiert, und er habe gegen die Heirat
keine Einwände vorbringen können, sondern habe diese akzeptieren müs-
sen (vgl. Akte A17/28 S. 18). Zudem legte er dar, sie seit den Flitterwochen
nicht mehr gesehen (vgl. Akte A17/28 S. 6) und auch anlässlich des zwei-
ten ihm gewährten Urlaubs nicht mehr getroffen zu haben (vgl. Akte A17/28
S. 21). Seit der Einreise in die Schweiz stehe er mit ihr in gelegentlichem
telefonischen Kontakt und kontaktiere sie über Drittpersonen. Ausserdem
könne er sie seit ihrer Ankunft in D._______ per Mobiltelefon erreichen.
6.3.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht auf einen gemeinsamen Haushalt
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu schliessen, wie das SEM
zutreffend festgehalten hat. Angesichts der Angabe, er habe nach der
Hochzeit während eines Monats mit seiner Ehefrau verbracht, kann auch
nicht von einer länger dauernden und konstant gelebten Liebesbeziehung
ausgegangen werden. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau während höchstens einem Monat Zeit
miteinander verbracht haben und weder vor noch nach ihrer Heirat im glei-
chen Haushalt gelebt haben. Daran vermag die im Beschwerdeverfahren
aufgeführte Zeit der Flitterwochen in einem separaten Haus auf dem An-
wesen des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bezeichnen-
derweise soll die Ehefrau des Beschwerdeführers denn nach seiner Rück-
kehr zur Einheit auch wieder in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt
sein, was ebenfalls gegen die Aufnahme eines eigenständigen Haushaltes
zwecks Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Ehefrau hinweist. Selbst wenn die Ehefrau und das Kind seit der Heirat
beziehungsweise seit der Geburt am Wohnort der Eltern des Beschwerde-
führers leben und der Beschwerdeführer per Telefon und über Drittperso-
nen sowie seit ihrer Ankunft in D._______ per Mobiltelefon aus der Schweiz
mit seiner Ehefrau hin und wieder kommuniziert, kann unter diesen Um-
ständen nicht von einem gefestigten gemeinsamen Zusammenleben in ei-
nem gemeinsamen Haushalt und von einem ununterbrochenen Fortbeste-
hen desselben gesprochen werden. Aus seinen Angaben sowohl im eige-
nen Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen,
dass er weder mit seiner Ehefrau noch mit ihr und dem Kind über eine
D-1899/2017
Seite 9
längere Zeit in einer ehe- beziehungsweise familienähnlichen Gemein-
schaft gelebt hat. Damit sind keine Hinweise ersichtlich, welche für das Be-
stehen einer vor der Ausreise des Beschwerdeführers konstanten, intakten
und länger dauernden Familiengemeinschaft sprechen. Unter diesen Um-
ständen kann auch nicht von einem ununterbrochenen Fortbestehen einer
Familiengemeinschaft gesprochen werden, wie dies in der Beschwerde ge-
tan wurde. Damit fehlt die Voraussetzung, dass er und seine Ehefrau (und
das später geborene Kind) durch die Fluchtumstände getrennt worden
sind, was – wie vorangehend festgehalten – eine "conditio sine qua non"
ist, um gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz bewil-
ligen zu können.
6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das fehlende Zusammenleben
mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sei auf die Pflicht zur Leis-
tung des Nationaldienstes und damit auf äussere Umstände zurückzufüh-
ren, weshalb diese Tatsache nicht zu seinen Ungunsten zu betrachten sei.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob er und seine Ehefrau den Willen
und die Absicht zusammenzuleben gehabt haben:
6.3.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flucht des Beschwerdefüh-
rers nicht in Absprache mit der Ehefrau stattgefunden hat, zumal er diese
vor seiner Flucht nicht kontaktiert hat, obwohl ihm dazu angesichts des
fünftägigen Urlaubs und seines Aufenthalts im gleichen Dorf genügend Zeit
und die Möglichkeit zur Verfügung gestanden wären. Sein Einwand, er
habe dafür keine Zeit und im Übrigen Probleme gehabt (vgl. Akte A17/28
S. 21), vermag im Hinblick darauf, dass gleichzeitig geltend gemacht
wurde, es habe zwischen den Eheleuten immer der Wille bestanden, eine
gemeinsame Zukunft aufzubauen, nicht zu überzeugen. Vielmehr spre-
chen die fehlende Kontaktaufnahme mit der inzwischen schwangeren Ehe-
frau trotz des fünftägigen Urlaubs und die fehlende Orientierung über sein
Vorhaben, das Heimatland zu verlassen, deutlich dafür, dass er kein wei-
teres Interesse mehr an dieser Beziehung hatte. Sein Verhalten lässt Raum
für ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Willen, mit der Ehefrau ein
gemeinsames Familienleben aufzubauen. Vielmehr ist aus der Flucht des
Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ohne Absprache mit seiner
Ehefrau der Schluss zu ziehen, dass er nicht oder nicht mehr die Absicht
hatte, mit ihr und dem im damaligen Zeitpunkt erwarteten Kind ein familiä-
res Zusammenleben einzugehen. An dieser Einschätzung vermag somit
der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau we-
gen der Schwangerschaft nicht orientiert habe, nichts zu ändern, zumal in
D-1899/2017
Seite 10
diesem Fall zwecks Errichtung und Aufrechterhaltung einer familiären Ge-
meinschaft erst recht die Orientierung über die bevorstehende Ausreise so-
wie allenfalls die weiteren Pläne für ein Nachkommen der Ehefrau und des
Kindes nach der Geburt zu besprechen gewesen wären.
6.3.4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen Aussagen während etwa sechs Monaten in D._______ in einem
Camp lebte, bevor er seine Weiterreise in die Schweiz antrat (vgl. Akte
A4/12 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er sich in dieser Zeit für
das Wohlergehen der Ehefrau und des später geborenen Kindes interes-
siert hätte. Vielmehr gibt er an, erst aus der Schweiz mit ihnen Kontakt
aufgenommen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass unter diesen Um-
ständen jegliches Verantwortungsgefühl für die eigene eben erst gegrün-
dete Familie fehlt, lassen sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch
keine Bemühungen entnehmen, wonach er eine gemeinsame Flucht über-
haupt in Erwägung gezogen oder zu Voraussetzungen für eine spätere le-
gale Ausreise von Mutter und Kind beigetragen hätte. Konkrete Bemühun-
gen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und das Kind nach D._______
zu bringen, während er selber noch dort gelebt hat, um später gemeinsam
als Familie weiterzureisen, wurden von ihm nicht vorgebracht. Auch dieser
Sachverhalt spricht gegen die geltend gemachte Absicht eines familiären
Zusammenlebens und gegen eine eheliche oder eheähnliche Gemein-
schaft. An dieser Einschätzung vermag die in der Eingabe vom 16. Mai
2017 dargelegte Ausreise der Ehefrau und des Kindes nach D._______
nichts zu ändern. Damit werden die Zweifel am Willen und an der Absicht
zu einem gemeinsamen familiären Leben des Beschwerdeführers mit sei-
ner Ehefrau und dem Kind erhärtet.
6.3.4.3 Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum fast
sechs Monate dauerte, bis der Beschwerdeführer nach seiner Anerken-
nung als Flüchtling ein Gesuch um Familienvereinigung stellte.
6.3.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer insgesamt während längerer Zeit ohne plausiblen
Grund keine Bemühungen zum Nachzug seiner Ehefrau und des Kindes
erkennen liess. Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die Ab-
sicht, mit ihr und dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu
leben, erkennbar. Sein Verhalten lässt vielmehr auf eine abgebrochene Be-
ziehung schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von
Art. 51 Abs.1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor
D-1899/2017
Seite 11
abgebrochenen oder noch gar nicht gelebten Beziehungen dient (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Auch die Tatsache, dass die Ehe des Beschwer-
deführers gemäss seinen Aussagen von seinem Vater arrangiert worden
sei und er dagegen nichts habe einwenden können, sprechen nicht dafür,
dass von Seiten des Beschwerdeführers mit der Heirat tatsächlich eine Le-
bensgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war und er die Verantwortung für
die Familie zu übernehmen gedenkt.
6.3.5 Angesichts des fehlenden Willens, eine familiäre Gemeinschaft zu
bilden, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die fehlende familiäre
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und dem
Kind beziehungsweise ob das fehlende eheähnliche und gefestigte Zusam-
menleben auf äussere Umstände wie die Leistung des Militärdienstes des
Beschwerdeführers und damit nicht in seiner Verantwortung lag. Die Vo-
raussetzung des gemeinsamen familiären Zusammenlebens und der Tren-
nung durch Flucht, welche im Asylrecht eine Bedingung im Sinne einer
„conditio sine qua non“ darstellt, um Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG zu gewähren, braucht somit vorliegend nicht geprüft zu
werden, da es gestützt auf die vorangehenden Erwägungen schon am Wil-
len zu einer solchen Beziehung fehlte.
6.4 Sodann wurde mit dem Gesuch um Familienasyl auf Beschwerde-
ebene auch eine Gefährdung der Ehefrau und des Kindes des Beschwer-
deführers (infolge Reflexverfolgung) geltend gemacht. Mit der Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversamm-
lung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist
indessen die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem
Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Nachdem das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung erst nach Inkrafttreten der Änderung des Asylge-
setzes eingereicht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von einem Asylge-
such aus dem Ausland auszugehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren
Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel und die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
D-1899/2017
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1899/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: