Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1900/2010
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______,
geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (…).
D1900/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 2. Dezember 2008 und gelangte am 8. Dezember 2008 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2008 wurde sie
im EVZ zu ihren Personalien und – summarisch – zu den Asylgründen
befragt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 wies das Bundesamt die
Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. Ihre Anhörung durch das
BFM fand am 6. Oktober 2009 statt.
Anlässlich ihrer Befragung sowie im Rahmen der Anhörung brachte die
Beschwerdeführerin vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise in D._______
gelebt und gehöre dem Clan der Asharaf an. Sie habe mit ihren beiden
Kleinkindern, ihrem Ehemann, ihrer Mutter sowie dem Stiefvater
zusammengewohnt. Ein Grund für ihre Ausreise sei die Armut und der
Hunger in ihrem Heimatland. Als Angehörige eines kleines Clans seien
sie besonders vom Bürgerkrieg betroffen. Zudem seien am 1. Januar
2008 zwei Männer in ihr Haus gekommen, wo sie sich alleine mit ihren
beiden Kindern aufgehalten habe, und hätten sie vergewaltigt. Danach
habe sie nicht mehr in ihrem Heimatland leben wollen und sei deshalb
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus
der Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde indessen zufolge
Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme angeordnet.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt
zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen
Punkten widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb ihre Aussagen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Der eingereichte ärztliche Bericht vermöge die Darstellung der
Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Die weiteren Vorbringen zu Hunger,
Armut und der ständigen Unsicherheit würden die somalische
Bevölkerung in gleichem Mass treffen und hielten deshalb den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in materieller Hinsicht beantragen, die DispositivZiffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Fotos (je in Kopie)
sowie eine Bestätigung über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe
durch die Beschwerdeführerin bei.
Für die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 29. April
2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit
Eingabe vom 12. Mai 2010 machte die Beschwerdeführerin von ihrem
Äusserungsrecht Gebrauch.
F.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. September 2010 mit,
die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihre Kinder und ihre Mutter
im Heimatland entführt worden seien und von ihr (der
Beschwerdeführerin) nun ein Lösegeld gefordert werde. Es gehe der
Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht und sie bitte dringend um
einen Entscheid über ihre Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 informierte die Rechtsvertretung,
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Seite 4
dass die Kinder der Beschwerdeführerin nach Übergabe einer
Lösegeldsumme freigelassen worden seien. Sie seien jedoch –
zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin – nach wie vor in
Gefahr. Sie ersuche deshalb um einen raschen Entscheid.
H.
Mit Eingaben vom 20. Februar 2011 und vom 10. Oktober 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht sowie vom 7. März 2011 an das Bundesamt
machte die Beschwerdeführerin erneut auf die schwierige Situation ihrer
Kinder und ihrer Mutter in Somalia aufmerksam. Das
Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 17. Oktober 2011 mit, ein verbindlicher Zeitpunkt für das Vorliegen
eines Entscheides könne nicht genannt werden.
I.
Am 6. Oktober 2011 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz
einen somalischen Staatsangehörigen. Die Angaben im Rubrum wurden
entsprechend angepasst. Als Folge der Heirat wurde die
Beschwerdeführerin neu dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes, dem
Kanton E._______, zugeteilt.
J.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin mitteilen, ihr Ehemann gehöre dem Clan der
Hawiye an, Subclan Abgal. Aufgrund dieser unterschiedlichen Clan
Zugehörigkeit sei die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr
nach Somalia an Leib und Leben bedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Unter dem Titel "Rechtliches Gehör" lässt die Beschwerdeführerin
einwenden, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Aufgrund des Familiennamens der
Beschwerdeführerin, kombiniert mit leicht zugänglichen
Hintergrundinformationen, hätte die Clanzugehörigkeit zweifelsfrei
festgestellt werden müssen.
Des Weiteren sei im angefochtenen Entscheid der ärztliche Bericht des
Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 19. Januar 2010, welcher
dem Bundesamt am 24. Februar 2010 via Postfach zugestellt worden sei,
offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Der Bericht erhärte den schon
im ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2009 geäusserten Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung. Er hätte von der Vorinstanz im
Zuge der Sachverhaltsfeststellung zum zentralen Punkt der
Vergewaltigung gewürdigt werden müssen.
3.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
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die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S.
674 f., mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die
Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb sie um Asyl
nachsucht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
3.3. Inwiefern der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Clanzugehörigkeit eine Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Bundesamt
führte zwar in der angefochtenen Verfügung an, die Beschwerdeführerin
habe sich uneinheitlich zu ihrer Clanzugehörigkeit geäussert, daraus lässt
sich jedoch nicht ableiten, es sei von einer anderen Clanzugehörigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Soweit in der Beschwerdeschrift auf die
Namensgebung bei der Gruppe der Asharaf beziehungsweise auf den
Namen der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, ist immerhin
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche
Identitätspapiere einreichte (vgl. BVGE 2007/7). Aus den unbelegt
gebliebenen Namensangaben liesse sich deshalb von vorneherein nichts
in Bezug auf die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ableiten,
weshalb sich das Bundesamt dazu auch nicht explizit äussern musste.
Hinsichtlich des eingereichten Berichtes des Ambulatoriums für Folter
und Kriegsopfer ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sich
das Bundesamt dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte.
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Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dieser Bericht samt
Begleitschreiben am 24. Februar 2010 beim BFM einging (vgl.
Eingangsstempel). Dies wird vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung
denn auch bestätigt. Dort wird weiter ausgeführt, das Schreiben habe
sich aufgrund des Systems des internen Kurierdienstes und der
Postverteilung im BFM mit dem angefochtenen Entscheid, datierend vom
25. Februar 2010, gekreuzt. Diese Erklärung ist zwar nachvollziehbar,
ändert aber nichts daran, dass der fragliche Bericht vor Erlass der
angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz einging, in die
Entscheidfindung hätte einfliessen müssen und im Entscheid selber zu
behandeln gewesen wäre. Dass die Behörden umgehend Kenntnis von
allfälligen Parteieingaben erhalten und diese entsprechend
berücksichtigen können, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich
der Behörde selber. Indem das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin
unberücksichtigt liess, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör.
3.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende
Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im
streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung
holte die Vorinstanz ihr Versäumnis – wie die Ausführungen in E. 6.3.2.
nachfolgend zeigen werden – nach. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
legte bereits in ihrer Rechtsmitteleingabe entsprechende Argumente ins
Recht. Überdies wurde ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 die Möglichkeit
eingeräumt, zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung
Stellung zu nehmen. Infolgedessen ist ihr aus der unterbliebenen
Berücksichtigung des eingereichten Beweismittels sowie der daraus
folgenden unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere
auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende
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Seite 8
Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden
ist. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu
berücksichtigen sein (Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5, vgl.
nachstehend E. 10).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Seite 9
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete
Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren
Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
4.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus,
die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So
habe sie anlässlich der Bundesbefragung angegeben, sie sei fast nie
einkaufen gegangen, meistens sei ihr Mann einkaufen gegangen, da die
Frauen nie einkaufen würden, sondern die Männer. Demgegenüber habe
sie bei der Summarbefragung auf entsprechende Frage nicht erwähnt,
dass sie fast nie einkaufen gegangen sei, sondern angegeben, sie habe
meistens auf dem Markt F._______ eingekauft. Zudem habe sie
substanziierte Angaben zu Lebensmittelpreisen auf dem Markt gemacht.
Widersprüchlich habe sie auch zu ihrer Clanzugehörigkeit, unter welcher
sie zu leiden gehabt habe, ausgesagt. Anlässlich der Summarbefragung
habe sie ausgeführt, sie gehöre dem Clan Asharaf an, ihr Subclan sei
Hassan. Es gebe nur zwei Subclans der Asharaf, nämlich Hassan und
Hussein. Bei der Bundesbefragung habe sie jedoch geltend gemacht, sie
gehöre dem Clan Asharaf und dem Subclan Hussein an. Überdies habe
sie sich auch bezüglich der Vergewaltigung uneinheitlich geäussert,
indem sie einmal angegeben habe, irgendein Mann habe sie vergewaltigt,
dieser sei ihr völlig fremd gewesen; sie habe ihn noch nie gesehen. In der
zweiten Befragung habe sie hingegen von zwei Männern gesprochen,
welche ihr dies angetan hätten.
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Weiter hielt das Bundesamt fest, der ärztliche Bericht vom 17. Dezember
(gemeint: 2009) vermöge die geltend gemachten Vorbringen nicht zu
stützen; da die dort festgestellten körperlichen Beschwerden auf
verschiedene Ursachen zurückzuführen seien. Der eingereichte
Arztbericht vermöge deshalb die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Nachteile nicht zu belegen. Aufgrund des Gesagten müsse an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt werden. Sie hielten den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
Schliesslich führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin mache
zusätzlich geltend, sie habe ihr Land verlassen, da sie den Hunger, die
Armut und die ständige Unsicherheit nicht mehr ertragen habe, denn sie
wolle einfach ein ganz normales Leben führen. Gemäss ständiger Praxis
und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten
Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt. Gegenwärtig seien Teile
Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der
Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine
Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen
Teilen des Landes herrsche, betreffe die gesamte somalische
Bevölkerung in gleichem Masse. Diese Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
5.2. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen einwenden,
der Umstand, dass sie fast nie selbst einkaufen gegangen sei, stehe nicht
im Widerspruch dazu, dass sie zu Lebensmittelpreisen substanziierte
Angaben habe machen können. Nahrungspreise würden im Kontext einer
schwierigen ökonomischen Lebenssituation eine zentrale Stelle
einnehmen und seien deshalb allen erwachsenen Familienmitgliedern, ob
sie nun selbst einkauften oder nicht, wohl bekannt. Nicht vorwerfen könne
man der Beschwerdeführerin, dass sie in der Summarbefragung nicht
erwähnt habe, in ihrer Kultur seien die Männer für den Einkauf zuständig,
da sie auf die konkrete Frage Antwort gegeben habe, wo sie ihre
Lebensmittel denn einkaufe. Selbst wenn die Aussagen in diesem Punkt
aber als widersprüchlich zu qualifizieren wären, wäre dies für den
Entscheid unerheblich. Widersprüche zwischen der Summarbefragung
und der Bundesbefragung dürften nur dann für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral
voneinander abweichen würden oder bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, in der
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Seite 11
Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt würden, was
vorliegend nicht der Fall sei.
In Bezug auf die Clanzugehörigkeit macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie führe ihre Clan und Subclanbezeichnung – beim Clan der
"Asharaf" also "Hussein" oder "Hassan" – offensichtlich im
Familiennamen, was allein als Beweis genüge. Zusätzlich habe sie
sowohl in der BzP (recte: EVZ) als auch an der Bundesbefragung
übereinstimmend ihren Subclan mit "Omar"/"Sharif Umar" angegeben,
wobei die verschiedene phonetische Transkription keine Rolle spiele.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im Hinblick auf die von ihr
geschilderte Vergewaltigung sei zu beachten, dass sich der vom BFM
monierte Widerspruch auf eine grammatikalische Auslegung stütze, die
näherer Betrachtung bei Berücksichtigung des Kontextes nicht
standhalte. Zudem gelte es, die derzeitige medizinische Behandlung zu
berücksichtigen. Forschungen zu Erinnerungen an traumatische Inhalte
zeigten, dass Widersprüche bei traumatischen Erlebnissen sehr
wahrscheinlich seien. In Anbetracht der medizinischen Sachlage
erscheine die monierte Ungenauigkeit als vernachlässigbar. Im Gegenteil
habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesbefragung sehr
genaue Angaben zu Zeit, Ort und in den Vorfall involvierte Personen
machen können. Fakt sei, dass die Vergewaltigung glaubhaft dargebracht
worden sei. Ob nun Mann im Singular oder Plural stehe, sei selbst ohne
endgültig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung kein
verfängliches Argument, das den Vorwurf von widersprüchlichen
Angaben zu einem wesentlichen Punkt rechtfertigen würde. Die
Schilderung erscheine im Kontext der Diskriminierung des Clans der
Beschwerdeführerin sowie der Situation der einer "Minderheit
angehörigen Frauen" als schlüssig und plausibel. Im Übrigen erscheine
die Beschwerdeführerin durch detaillierte und logische Aussagen auch in
Punkten, die nicht das Kernargument der Verfolgung betreffen würden,
als persönlich glaubwürdig.
Soweit die Vorinstanz sodann den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember
2009 als untaugliches Beweismittel würdige, sei festzuhalten, dass sich
dieses Zeugnis nicht zu den möglichen Ursachen äussere. Das bedeute,
dass die Ursächlichkeit der Verletzung (chronische […]) aus einer
Vergewaltigung weder bejaht noch verneint werde. Keinesfalls führe das
ärztliche Zeugnis die (…) auf verschiedene Ursachen zurück, wie dies
vom BFM dargestellt werde.
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Seite 12
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin darlegen, auch in Kriegs oder
Bürgerkriegssituationen könne sich eine gezielte, asylrechtlich relevante
und den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen.
Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitenclan an und im
Kontext des somalischen Bürgerkrieges seien Muster von
Vergewaltigungen dokumentiert, die sich vorwiegend gegen Frauen
richteten, welche solchen Minderheitenclans angehörten. Die
Beschwerdeführerin sei demnach nicht im gleichen Masse wie die
gesamte Bevölkerung von der allgemeinen Unsicherheit als Folge des
Bürgerkrieges betroffen, sondern durch ihre Kondition als Frau und
Asharaf ungleich verletzlicher. Ihre Vergewaltigung sei als gezielte
Verfolgung in einer Bürgerkriegssituation einzustufen, motiviert durch ihre
Zugehörigkeit zu einer nachweislich von der Mehrheitsbevölkerung
diskriminierten sozialen Gruppe.
6.
6.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist auf ein offensichtliches
Missverständnis hinzuweisen. Dies betrifft den ärztlichen Bericht vom
17. Dezember 2009, worin bei der Beschwerdeführerin eine (…)
diagnostiziert wird. Wenn die Vorinstanz dazu in der angefochtenen
Verfügung (Ziff. I.2. S. 3) festhielt, die dort festgestellten körperlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin ([…]) seien auf verschiedene
Ursachen zurückzuführen, meinte sie damit zweifellos – wovon auch in
der Beschwerde ausgegangen wird –, dass verschiedene Ursachen für
die diagnostizierte (…) denkbar seien. Hingegen brachte das BFM damit
nicht zum Ausdruck, das ärztliche Zeugnis führe die (…) auf
verschiedene Ursachen zurück. Die vom Bundesamt gezogene
Schlussfolgerung, der ärztliche Bericht vermöge die geltend gemachten
Vorbringen – mithin die erlittene Vergewaltigung – nicht zu stützen, ist
deshalb nicht zu beanstanden.
6.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Ziff. 2.2.3 S. 8 f.)
vertrat die Vorinstanz im Weiteren auch nicht die Auffassung, in Kriegs
oder Bürgerkriegssituationen könne sich keine gezielte, asylrechtlich
relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung
ereignen. Vielmehr erwog das Bundesamt – zutreffend –, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Land auch deshalb verlassen, da
sie den Hunger, die Armut und die ständige Unsicherheit nicht mehr
ertragen habe, denn sie wolle einfach ein ganz normales Leben haben,
stellten Nachteile dar, welche unausweichliche Folgen des
Bürgerkriegskonfliktes seien und die gesamte somalische Bevölkerung
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Seite 13
betreffen würden. Alleine aufgrund dieser bürgerkriegsbedingten Situation
werde gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kein Asyl gewährt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Einschätzung unzutreffend wäre.
6.3. Angesichts des vorstehend Gesagten sowie der Vorbringen auf
Beschwerdeebene bleibt einerseits zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer (behaupteten) Clanzugehörigkeit sowie der allgemeinen
Situation in Somalia die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wird dies verneint,
stellt sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit der erlittenen, konkreten
Verfolgungsvorbringen, mithin der erlittenen Vergewaltigung.
6.3.1. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung
sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor
geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine
Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied befürchten muss, getroffen zu werden, müssen
besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der
Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden
können (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 und BVGE 2008/34 E. 7.2, je mit
Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.).
Aus der vorinstanzlichen Verfügung ergibt sich – wie bereits vorstehend
erwähnt – nicht eindeutig, ob die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin
zur ethnischen Gruppe der Ashraf (auch als Asharaf, Asharaaf, Ashraaf,
Asheraf und Sharifians bezeichnet) als glaubhaft erachtet wird. Einzig aus
dem Hinweis, sie habe sich einmal als dem Subclan der Hassan und
einmal als demjenigen der Hussein zugehörig bezeichnet, lässt sich keine
eindeutige Schlussfolgerung ziehen. Letztlich braucht die Frage jedoch
auch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da eine asylrelevante
Kollektivverfolgung alleine aufgrund der genannten Clanzugehörigkeit zu
verneinen ist. Gestützt auf die Analyse des österreichischen
Bundesasylamtes (Somalia: Die Ashraf 2011 – Herkunft, Status, aktuelle
Lage. Update zur Analyse Ashraf vom Dezember 2009, Wien, am
5. September 2011 [zit. im Folgenden: Somalia: Die Ashraf 2011]) ist
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davon auszugehen, dass es sich um eine schwierig einzuordnende
Personengruppe handelt, welche je nach Autor als Clan, SubClan,
adoptierte Gruppe oder Minderheit beschrieben wird. In Bezug auf die
Herkunft wird in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, dass sich
die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed sehen,
dessen Tochter zwei Söhne hatte, Hassan und Hussein. Jeder Ashraf,
der älter als zwei Jahre ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des
Propheten zu (vgl. Somalia: Die Ashraf 2011, S. 4). Das Hauptgebiet der
Ashraf bildet die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das
urbane Umfeld von Brava (Braawe), Merka, Kismayo und die Region der
Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Innerhalb Mogadischus konzentrieren
sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar
Weyne. Die Verbreitung der Untergruppen ist sehr heterogen. Die
Hussein sollen überwiegend in den Küstenstädten leben und werden den
Benadiri zugerechnet. Hingegen finden sich die Hassan vorwiegend im
Hinterland (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Hinsichtlich des Status kommt die Analyse
zum Schluss, dass die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der
rechtlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden könne,
existieren. Dabei müsse aber auch eine pragmatische Einteilung nach
ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen: a) Ashraf, die aufgrund ihrer
geografischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden
(also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere
geographische Zuordnungen; b) Ashraf, welche unter den Rehanweyn
leben; und c) ein Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans
und Gruppen leben. Zur aktuellen Lage hält die Analyse fest, während
des Bürgerkrieges seien die Ashraf gezielt angegriffen worden, vor allem
in Mogadischu seien Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und
ihr Eigentum geplündert worden. Die Gründe für die Übergriffe seien
vielfältig. Einerseits würden Ashraf aufgrund ihres eigenen
Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äusserlichen
Merkmale von den SomaliClans als Fremde, als "Araber" angesehen.
Andererseits seien sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung
als Schwäche ausgenutzt worden. Das Fehlen eines natürlichen
Rückzugsgebietes, eines eigenen "Heimatterritoriums", habe für manche
ebenfalls ein Problem dargestellt. Insgesamt schienen die Ashraf jedoch
nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein,
sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile habe
sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch seien
sie im Vergleich zu grossen Clans nach wie vor leichter angreifbar.
Zusammenfassend wird festgehalten, es gebe keine gesamtgültige
Zuordnung der Ashraf, lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl
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selbst, als auch die MehrheitsClans sie als andersartig werten, könne
festgehalten werden. Es könne keiner der unterschiedlichen Bewertungen
durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf seien teils Clan,
teils SubClan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls seien sie
jedoch ausschliesslich eines davon. Dementsprechend sei es durchaus
sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die blosse Zuteilung
zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen,
geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der
Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu
definieren. Die blosse Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf
unterminiere die Glaubwürdigkeit einer Person. Der den Ashraf
zukommende Schutz hänge stark von geographischer Position und
Integration ab. Habe sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem
grossen Clan anschliessen können, sei ihm also durch eine Art Adoption
beigetreten, dann könne dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der
Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen seien, sei die
Bedrohungslage als erhöht einzustufen, für jene Ashraf, die sich auf dem
Territorium der al Shabaab befänden, könne dies noch zusätzliche
Probleme mit sich bringen. Zusammenfassend könne also gerade bei den
Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt
werden könnten, sondern die genaue soziale und geographische
Herkunft massgeblich für das exakte Bedrohungsszenario
ausschlaggebend seien.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass allein aufgrund der
Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf die hohen
Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt
sind. Dabei ist insbesondere der zwischenzeitlich erfolgte Rückzug der Al
ShabaabMiliz aus Mogadischu zu berücksichtigen. Zum andern dürfte
sich auch die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen der
Hawiye grundsätzlich positiv auf ihre Gefährdungssituation ausgewirkt
haben (vgl. nachstehend E. 6.4).
6.3.2. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vergewaltigungen ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass
sich diese durch das eingereichte Arztzeugnis, welches eine (…)
bezeugt, nicht belegen lässt. Zur Ursache dieser gesundheitlichen
Beeinträchtigung äussert sich das Arztzeugnis vom 17. Dezember 2009,
wie vorstehend bereits erwähnt, nicht, allerdings wird angeführt, die
Beschwerden seien seit Jahren vorhanden. Bereits aus diesem Grund
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scheinen die Vergewaltigungen vom Januar 2008 als Ursache für die (…)
wenig wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren die von der Vorinstanz
aufgeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zu
entkräften. Zwar mag es zutreffen, dass auch eine Person, die nicht
selbst einkauft, die gängigen Marktpreise kennt. Zu beachten ist aber,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung im
Empfangszentrum auf die Frage, wo sie ihre Lebensmittel eingekauft
habe, antwortete: "Auf dem Markt F._______. Dort ging ich meistens
einkaufen. F._______ ist in Howl Wadag". Diese klare Antwort muss sich
die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, mithin hat das
Bundesamt zu Recht auf den Widerspruch zur Aussagen anlässlich der
direkten Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin fast nie selbst
einkaufen gegangen sei, hingewiesen. Allerdings ist der
Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als diesem Widerspruch
keine zentrale Bedeutung zukommen kann.
Als massgebend erweisen sich vielmehr die Angaben der
Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten konkreten
Verfolgungshandlung. Dazu weist das Bundesamt zunächst zutreffend
auf den Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin hin,
wonach sie in der summarischen Befragung von einem Vergewaltiger, in
der Bundesanhörung hingegen von zwei Männern gesprochen habe. Die
Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Widerspruch sei durch eine
posttraumatische Belastungsstörung zu erklären, überzeugt nicht. Zwar
fand gemäss Schreiben des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer
des Universitätsspitals Zürich am 19. Januar 2010 ein Erstgespräch mit
der Beschwerdeführerin statt, doch liegen dem Gericht keine Unterlagen
darüber vor, dass die Beschwerdeführerin in der Folge tatsächlich eine
Behandlung in Anspruch genommen hätte. Zudem wird im erwähnten
Schreiben ausdrücklich ausgeführt, es liessen sich zum damaligen
Zeitpunkt keine direkten Schlüsse auf eine posttraumatische
Belastungsstörung hin ziehen. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, der
sich auch aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihren
weiteren Eingaben ergibt, dass sie nämlich – aus gut nachvollziehbaren
Gründen – sehr unter der Trennung von ihren Kindern sowie ihrer Mutter
und der Unsicherheit über deren Befinden leidet. Es erscheint nur
natürlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Situation bedrückt und
sehr niedergeschlagen wirkt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift
vertretenen Auffassung vermag denn auch die Schilderung der
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Beschwerdeführerin ihrer Vergewaltigung nicht zu überzeugen. Nebst
dem bereits vorstehend erwähnten Widerspruch fällt auf, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin wenig konkret ausgefallen sind und
zumindest teilweise aus der Luft gegriffen scheinen. So gab sie an, es
seien Diebe gewesen, die schon mehrere Frauen vergewaltigt hätten,
obschon sie die Männer nicht kannte (vgl. BFM Akten A 17/13 S. 7).
Entsprechend wenig nachvollziehbar antwortete sie auf die Frage, woher
sie gewusst habe, dass die Männer Diebe gewesen seien (vgl. A 17/13
S. 8). Zudem konnte die Beschwerdeführerin die Männer auch nicht
ansatzweise beschreiben (vgl. A 17/13 S. 8 F 66). Schliesslich lässt auch
die Darstellung der Beschwerdeführerin der Situation nach der
Vergewaltigung nicht den Eindruck entstehen, sie schildere hier
tatsächlich selbst Erlebtes (vgl. A 17/13 S. 9). Des Weiteren blieb wenig
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst Ende November
und damit fast ein Jahr nach der Vergewaltigung ausreiste, zumal sie
angab, es sei für sie klar gewesen, dass sie nicht länger dort bleiben
würde (vgl. A 17/13 S. 9 f.). Selbstverständlich ist, dass gewisse
Vorbereitungshandlungen nötig gewesen sein dürften. Allerdings
schilderte die Beschwerdeführerin keine Vorkehrungen, die mehrere
Monate in Anspruch genommen hätten (vgl. A 17/13 S. 11).
Insgesamt kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der erlittenen
Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.3.3. Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation in Somalia,
insbesondere in Zentral und Südsomalia kann auf die zutreffende
Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung (Ziff. I.3) verwiesen
werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich neu eine Gefährdung
durch ihre Heirat geltend macht, erscheint auch dieses Vorbringen wenig
glaubhaft. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei
Heiraten unter verschiedenen Clans Schwierigkeiten ergeben können,
generelle Aussagen dazu sind jedoch nicht möglich (vgl. ACCORD
Anfragebeantwortung vom 29. April 2010: Somalia: 1) Lage der Asharaf;
Gehören die Asharaf dem SubClan der Hassan und dem Hauptclan der
Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und
Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen [Gefahren für
alleinstehende Frauen], publiziert auf > file_upload
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> response, besucht am 10. Januar 2012). Immerhin erscheinen
Heiratsbeziehungen unter verschiedenen Clans dennoch keine
Seltenheit, gibt es doch dafür mit "Mukulal Madow" eine spezielle
Bezeichnung für die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer
HamarHaushalten (und anderen BenadiriGruppen) und den mächtigen
"noblen" Clans (insbesondere den HawiyeGruppen Abgal und Habr
Gedir) (vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr.
Joakim Gundel beim COIWorkshop in Wien am 15. Mai 2009
[überarbeitete Neuausgabe], Veröffentlicht im Dezember 2009, S. 19).
Der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, er gehöre der
Clanfamilie der Hawiye an, Subclan Abgal (vgl. BFMAkten N 515 951 A
10/13 S. 4). Bereits aus diesem Grund ist das neue Vorbringen der
Beschwerdeführerin – bei welchem es sich um eine reine Behauptung
handelt – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines
subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. Art. 54 AsylG) zu begründen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.1. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.2. Das BFM ordnete mit seiner Verfügung vom 25. Februar 2010 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Diese Anordnung
besteht nach wie vor. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen
sich damit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchte
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jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Gesamthaft betrachtet kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten
werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgssaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Angesichts der eingereichten Bestätigung über den Bezug von
Sozialleistungen der Gemeinde G._______ vom 10. März 2010 ist
sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die
Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
10.
Der Beschwerdeführerin ist trotz des Umstandes, dass sie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren
nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihr aus der
Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen.
Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu
gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 300. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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