Abtei lung IV
D-1901/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1901/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2008 zusammen mit
seinem Bruder J. M. (vgl. D-1_______; N _______) und reiste am 13.
Dezember 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in
die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 16.
Dezember 2008 summarisch befragt. Am 5. Januar 2009 hörte das
Bundesamt den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen
an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(...) zu.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Heimatland Probleme mit Albanern
gehabt. Im Juli 1999 sei er zusammen mit seinem Bruder bei der
Grossmutter in (...) zu Besuch gewesen. Eines Tages sei plötzlich ein
bewaffneter und maskierter Mann vor der Tür gestanden und habe sie
alle auf die Strasse gebracht, wo bereits weitere Personen versammelt
gewesen seien. Sie seien zunächst bis am nächsten Tag festgehalten
worden, wobei sie von mehreren bewaffneten Albanern beschimpft,
geschlagen und bedroht worden seien. In der Folge seien sie
zusammen mit allen anderen Serben aus (...) vertrieben worden. Im
Jahr 2006 sei er zusammen mit seinem Bruder sowie einigen weiteren
Dorfbewohnern von UCK-Anhängern mehrere Stunden lang in einem
Wald festgehalten und dabei beschimpft und geschlagen worden.
Ausserdem hätten die UCK-Leute ihre Personalien aufgenommen und
sie aufgefordert, Kosovo zu verlassen, ansonsten sie umgebracht
würden. Anschliessend habe man sie gehen lassen. Im Jahr 2007
schliesslich hätten er und sein Bruder bei einem Albaner in einem
Nachbardorf Handwerksarbeiten verrichtet. Nach Beendigung ihrer
Arbeit habe sich der Albaner jedoch geweigert, den vereinbarten Lohn
zu bezahlen. Stattdessen habe er sie beschimpft, mit dem Tod bedroht
und von seinem Grundstück gejagt. In der Folge seien sie regelmässig
von diesem Mann bedroht und zum Verlassen ihres Heimatdorfes
gedrängt worden. Sie hätten ihn nicht bei der Polizei angezeigt, weil er
ihnen gesagt habe, die Polizei könne ihm ohnehin nichts anhaben. Der
Beschwerdeführer brachte vor, sein Leben sei im Heimatland in
Gefahr. Er werde ständig von Albanern bedroht und provoziert und
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könne sich zuhause nicht frei bewegen. Aus diesen Gründen sei er
zusammen mit seinem Bruder aus Kosovo ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am
2. März 2009 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2009
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und es sei infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. April 2009 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Die Beschwerde vom 24. März 2009 richtet sich lediglich gegen den
vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche
Verfügung vom 27. Februar 2009, soweit sie die Frage des Asyls und
der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdis-
positivs), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung an sich
(Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach nur
zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
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5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden
können. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage zwar
einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten,
verfügt jedoch infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf
(ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien (vgl. auch die beim
BFM eingereichte serbische Identitätskarte) gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) zudem über die serbische
Staatsangehörigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem zur
Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. April 2010 i. S. D-7561/2008, E. 6.4.2, S. 14 f.). Aufgrund seiner
serbischen Staatsangehörigkeit kann er sich daher grundsätzlich in
Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort eine
asylrechtlich relevante Verfolgung droht, liegen keine vor. Der in der
Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung, wonach es sich bei
Serbien um "Ausland" handle und es für das Konzept einer
"ausländischen Aufenthaltsalternative" keine gesetzliche Grundlage
gebe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Nachfolgend ist
demnach zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien
zulässig, zumutbar und möglich ist.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
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6.1 Zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes
aus: Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung gelangen. Ferner ergäben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren spreche weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer sei ethnischer Serbe und stamme aus der
Gemeinde (...), welche hauptsächlich von ethnischen Albanern
bewohnt werde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in
seiner Heimatgemeinde könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Allerdings würden drei Bezirke dieser Gemeinde von Kosovo-Serben
bewohnt. Ausserdem könne die Lage in der Heimatgemeinde des
Beschwerdeführers trotz ihrer geographischen Nähe zu Serbien und
der gemischt-ethnischen Bevölkerung im allgemeinen als ruhig
bezeichnet werden. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch in seiner
Heimatgemeinde nicht sicher fühlen, bestehe für ihn im Norden
Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Es sei davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich
wäre, sich allenfalls dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Im
Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthalts-
alternative in Serbien; denn Kosovo gelte gemäss der serbischen
Verfassung vom Jahr 2006 als integraler Bestandteil Serbiens,
weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung
von Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens serbische Reisepapiere
erhalten und nach Serbien einreisen könnten. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, welcher keiner
sogenannt "verletzlichen Gruppe" angehöre. Er verfüge über gute
berufliche Qualifikationen und jahrelange Arbeitserfahrung in
verschiedenen Bereichen. Zudem habe er sich vor der Ausreise nicht
in einer prekären wirtschaftlichen Situation befunden. Bei dieser
Sachlage könne erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer
entweder im Norden Kosovos oder in Serbien, wo im Übrigen ein
Onkel lebe, um den Aufbau einer neuen Existenz bemühe.
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6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe, er
stamme nicht aus dem Norden Kosovos. Er habe nie dort gelebt und
verfüge dort über kein Beziehungsnetz. Er würde als intern
Vertriebener gelten und hätte angesichts der dort herrschenden,
hohen Arbeitslosigkeit kaum Chancen, eine existenzsichernde Arbeit
zu finden. Im Übrigen bestehe auch im Norden Kosovos weiterhin ein
erhebliches Konfliktpotenzial. Die Auffassung des BFM, wonach eine
Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, könne ebenfalls nicht geteilt
werden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für das Konzept einer
ausländischen Aufenthaltsalternative, die entsprechenden Ausführun-
gen des BFM seien daher rechtswidrig. Ein Vollzug der Wegweisung
nach Serbien wäre ohnehin nicht zumutbar, da er nie in Serbien gelebt
habe. Zu seinem dort wohnhaften Onkel habe er keinen Kontakt. Im
Übrigen sei dieser selber Flüchtling.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
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Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung nach Serbien eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 In Serbien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen
liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar
zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 i. S. D-7561/2008,
E. 8.3.2 ff.).
7.2.2 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion
das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob der Be-
schwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre, sind demnach gemäss der in
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EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Recht-
sprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum
möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010
i. S. D-7561/2008, E. 8.3.3.6).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
29- jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme,
welcher eine durchschnittliche Schulbildung sowie eine Ausbildung als
Auto-Elektriker vorweisen kann. Eigenen Angaben zufolge hat er
ausserdem mehrfach auf Baustellen gearbeitet. Er ist serbischer
Ethnie und serbischer Muttersprache, weshalb davon auszugehen ist,
dass er nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage
sein wird, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum
Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für ihn als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden.
Der Beschwerdeführer kann jedoch bei Bedarf seinen in (...) lebenden
Onkel (vgl. A7 S. 4) um Unterstützung ersuchen. Der in der
Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe
keinen Kontakt zu diesem Onkel und dieser sei im Übrigen selber als
Flüchtling nach Serbien gegangen, spricht nicht gegen eine mögliche
Unterstützung durch diesen Onkel; es ist dem Beschwerdeführer
insbesondere durchaus zuzumuten, selber den Kontakt zu seinem
Onkel zu suchen. Es steht dem Beschwerdeführer im Weiteren offen,
seine in Kosovo wohnhaften Eltern, die ihm bereits die Ausreise
finanziert haben (vgl. A7 S. 6), erneut um (finanzielle) Hilfe zu bitten.
Zudem kann er zusammen mit seinem Bruder J. M., dessen Be-
schwerdeverfahren (D-_______) mit datumsgleichem Urteil ab-
geschlossen wurde, nach Serbien ausreisen, womit er dort nicht auf
sich alleine gestellt wäre. Schliesslich ist an dieser Stelle auf das
Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312).
7.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen
Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der
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Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien
erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. April 2009 im gleichen
Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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